Ordinance on structural improvement and accompanying social issues in agriculture (Structural Improvement Ordinance)
صدر في 2004-10-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (VSV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Agricultural and rural development
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, farming, credit, financial agricultural measures, equipment, enforcement/compliance, investment
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 1 913.010 Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (VSV) vom 25. Oktober 20041 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., in Anwendung der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirt schaft vom 7. Dezember 1998 (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) und der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26. November 2003 (SBMV) sowie gestützt auf Art. 20, 21 und 26 des Landwirtschafts gesetzes vom 30. April 2000 (LaG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen Art. 13 1 Diese Verordnung regelt die Leistung von Beiträgen an Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (nachfolgend Strukturverbesserungen genannt) sowie die Zusi cherung von Investitionskrediten, Betriebshilfedarlehen und Umschulungsbeihilfen. 2 Sie regelt insbesondere die Zuständigkeiten, die Beitragsleistungen, das Verfahren, die Sicherung der Strukturverbesserungen und der gewährten Darlehen sowie die Rückerstattung bei Zweckentfremdungen. Art. 24 Art. 35 Bei der Durchführung von Strukturverbesserungen sind der Schutz, die Pflege und die Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage der Menschen, Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen. 1 Mit Revisionen vom 31. Oktober 2005 und 16. Juni 2008 und 1. Dezember 2014. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 4 Aufgehoben durch GrRB vom 16. Juni 2008. 5 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005 und 16. Juni 2008. Geltungsbereich Berücksichtigung der Umwelt Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 913.010 2 II. Zuständigkeiten Art. 41 Der Standeskommission obliegt: – die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung, – die Wahl einer Kommission für Hilfen und Beiträge, – die Verteilung der Bundesmeliorationskredite, – die Zusprechung der Kantonsbeiträge an Strukturverbesserungen und Be triebshilfedarlehen, – die Genehmigung und Unterzeichnung von Vereinbarungen mit dem Bund bei regionalen Entwicklungsprojekten; – die Bewilligung von Kantonsbeiträgen in Abweichung von den Vorschriften des Bundes, sofern nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes in Anspruch genom men werden; – die Beitragsleistung an Kostenüberschreitungen, – die Bewilligung von Zweckentfremdungen. Art. 52 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) ist zuständig für: – den Einsatz des Meliorationsamtes und der landwirtschaftlichen Betriebsbera tung; – die Koordination mit anderen beteiligten Stellen; – die Zusicherung, die Auszahlung und die Kontrolle der Rückzahlungen von In vestitionskrediten; – die Bearbeitung von Gesuchen um Betriebshilfedarlehen und Umschulungsbei hilfen; – die Bewilligung für vorzeitigen Baubeginn, Projektänderungen und Fristverlän gerungen bei Strukturverbesserungen, die ohne Finanzhilfe des Bundes durch geführt werden. Art. 63 1 Die Kommission für Hilfen und Beiträge besteht aus sechs Mitgliedern. Der Lan deshauptmann (Vorsitz) und der Säckelmeister gehören ihr von Amtes wegen an. 2 Sie beantragt der Standeskommission die Verteilung der jährlich zur Verfügung stehenden Meliorationskredite des Bundes. 1 Abgeändert durch GrRB vom 16. Juni 2008. 2 Abgeändert (Marginalie, Einleitungssatz und Lemma 5) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Abgeän dert (Alinea 1 und 2) durch GrRB vom 16. Juni 2008. 3 Abgeändert (Abs. 3 und 4) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 16. Juni 2008. Standes kommission Land- und Forstwirtschafts departement Kommission für Hilfen und Bei träge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 3 913.010 3 Die Kommission entscheidet über Gesuche um Gewährung von Investitionskredi ten – für gemeinschaftliche Massnahmen, – zur Diversifizierung der Tätigkeit in landwirtschaftlichen und landwirtschaftsna hen Bereichen, – in Spezialfällen. 4 Sie entscheidet zudem über die Zusicherung von Betriebshilfedarlehen. 5 Die Kommission beantragt beim Bundesamt für Landwirtschaft die Leistung von Umschulungsbeihilfen. Art. 71 III. Beiträge an Strukturverbesserungen Art. 82 1 Beiträge werden an Strukturverbesserungen gewährt, die technisch und wirtschaft lich vorteilhafte Gesamtlösungen ergeben. Die Kosten müssen dabei in einem ver tretbaren Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen stehen. 2 Beiträge werden nur an Strukturverbesserungen ausgerichtet, deren Kostensumme mindestens Fr. 25'000.— beträgt oder wenn bei Erschliessungen die Weglänge mindestens 250 Laufmeter misst. 3 Beiträge werden im Rahmen des Budgets ausgerichtet. Art. 93 An Strukturverbesserungen, bei denen die Arbeiten vor der Beitragszusicherung begonnen wurden, werden keine Beiträge zugesprochen. Art. 10 Beitragsberechtigt sind Gesuchsteller* mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. oder mit Wohnsitz in einem Kanton, der Gegenrecht hält. 1 Aufgehoben durch GrRB vom 16. Juni 2008. 2 Aufgehoben (Abs. 2) und abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 16. Juni 2008. 3 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Grundsätze Begonnene Wer ke Wohnsitz Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 913.010 4 Art. 111 Kann eine Bodenverbesserung gemäss Art. 703 ZGB nur durch mehrere Grundei gentümer gemeinsam ausgeführt werden, so setzt die Beitragsberechtigung die Bildung einer Flurgenossenschaft im Sinne des Gesetzes über die Flurgenossen schaften vom 29. April 2007 voraus. Über Ausnahmen entscheidet die Standes kommission. Art. 122 1 Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich nach der Strukturverbesserungsver ordnung des Bundes, auch wenn auf einen Bundesbeitrag verzichtet wird. 2 Bei Projekten zur periodischen Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen kann der Kantonsbeitrag auf bis zu 50 % angehoben werden. 3 Die obere Grenze der unterstützten Einheiten beträgt bei landwirtschaftlichen Hochbauten 30 Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten. 4 Bei Betriebsgemeinschaften entscheiden die zuständigen Behörden über die Höhe der Beiträge. 5 Beiträge werden herabgesetzt, wenn der wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zur Belastung der Beteiligten gering ist. 6 Beiträge werden verweigert, wenn die erwachsende Belastung für die Beteiligten nicht tragbar ist. 7 Wer bei der Ausführung von Strukturverbesserungen nachweislich mindestens 40 m 3 eigenes oder zertifiziertes Appenzeller Rundholz verwendet, erhält einen Zu satzbeitrag des Kantons in der Höhe von Fr. 5'000.—. Art. 133 1 Beiträge werden gemäss Strukturverbesserungsverordnung des Bundes grund sätzlich an einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft, des produzierenden Gartenbaus und gewerblicher Kleinbetriebe ausgerichtet. 2 Nicht unterstützt werden: Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen, Rundbogenhallen und analoge Konstruktionen, Bewässerungsanlagen. 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005 und 16. Juni 2008. *Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 2 Abgeändert (Abs. 2 erste Lemma) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Neue Fassung durch GrRB vom 16. Juni 2008. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Neue Fassung durch GrRB vom 16. Juni 2008. Bildung einer Flurgenossen schaft Beitragsberech nung / Begren zung, Herabset zung und Ver weigerung von Beiträgen / Zu satzbeiträge Beitragsberech tigte Massnah men Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 5 913.010 Art. 141 1 Die Zusprechung eines Beitrages wird davon abhängig gemacht, dass der Bezirk der gelegenen Sache die Hälfte desselben zu seinen Lasten übernimmt. 2 Wenn sich eine Strukturverbesserung über die Bezirksgrenze hinaus erstreckt, ha ben sich die in Frage kommenden Bezirksbehörden über die Aufteilung des Be zirksbeitrages zu einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet die Stan deskommission. Art. 152 Art. 163 Die Beitragsgesuche sind dem Departement einzureichen, welches die Anforderun gen an Umfang und Inhalt der Gesuchsunterlagen je nach Strukturverbesserungs massnahmen festlegt. Art. 174 1 Das Departement orientiert den Gesuchsteller über Ablauf und Folgen eines Bei tragsverfahrens. 2 Es beeinflusst die Planung im Sinne dieser Verordnung, prüft die Gesuchsunterla gen und ist für den Verkehr zwischen Gesuchsteller, Bezirk, Standeskommission und dem Bundesamt für Landwirtschaft verantwortlich. 3 Das Departement legt den beitragssprechenden Instanzen die Gesuchsunterlagen mit einem Antrag vor. Art. 185 1 Die Erlasse über das öffentliche Beschaffungswesen regeln das Verfahren für das Offertwesen und die Arbeitsvergebungen. 2 Erfolgt keine öffentliche Ausschreibung, sind mindestens zwei Offerten pro Arbeits gattung vorzulegen. Diese Auflage gilt nicht für Arbeitsgattungen mit Kosten unter Fr. 5'000.—. 3 Mit der Zusprechung der Beiträge werden die Arbeitsvergebungen für den Gesuch steller verbindlich. Nachträgliche Änderungen bei den Arbeitsvergebungen sind dem Departement zu melden und von diesem zu bewilligen; andernfalls kann eine Kür zung der Beiträge oder deren Streichung vorgenommen werden. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Aufgehoben durch GrRB vom 16. Juni 2008. 3 Neue Fassung durch GrRB vom 16. Juni 2008. 4 Abgeändert durch GrRB vom 16. Juni 2008. 5 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 16. Juni 2008. Bezirksbeiträge Gesuchsein reichung Aufgaben des Meliorations amtes Offertwesen/ Arbeitsverge bungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 913.010 6 Art. 191 1 Mit den Bauarbeiten im Rahmen der zugesicherten Beiträge darf erst begonnen werden, wenn: – der Gesuchsteller die Beitragszusicherung vom Departement schriftlich erhalten hat und – die Zusicherung eines allfälligen Investitionskredites vorliegt und – die entsprechende Bewilligung der Baubewilligungsbehörde vorliegt und – zusätzliche Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. 2 Ein Baubeginn vor dem Erhalt der Zusicherung von Beiträgen und Investitionskredit ist nur in dringenden Fällen und mit schriftlicher Bewilligung des Departementes zulässig. 3 Arbeiten, mit denen nach der Gesuchseinreichung, aber vor der Erteilung der not wendigen Bewilligungen gemäss Abs. 1 dieses Artikels begonnen wurde, werden nicht unterstützt. Art. 202 1 Das Departement kann die Bauarbeiten jederzeit einer Kontrolle unterziehen und technische Weisungen erteilen. 2 Bauherrschaft und Bauleitung sind verpflichtet, dem Departement die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Baubelege zu gewähren. Art. 213 1 Die Ausführung der Arbeiten hat den eingereichten und genehmigten Detailprojek ten zu entsprechen. 2 Projektänderungen müssen vor deren Ausführung dem Departement gemeldet und sofern notwendig vom Bundesamt für Landwirtschaft bewilligt werden. 3 Unbewilligt durchgeführte Projektänderungen können Kürzungen oder Streichung der Beiträge nach sich ziehen. Art. 224 Kann die festgesetzte Bau- und Abrechnungsfrist nicht eingehalten werden, hat die Bauherrschaft vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe über das Departement um eine Fristverlängerung beim Bundesamt für Landwirtschaft nachzusuchen. 1 Abgeändert (Abs. 1 Alinea 1 und Abs. 2) durch GrRB vom 16. Juni 2008. 2 Abgeändert durch GrRB vom 16. Juni 2008. 3 Abgeändert durch (Abs. 2) GrRB vom 16. Juni 2008. 4 Abgeändert durch GrRB vom 16. Juni 2008. Baubeginn Aufsicht Projekt änderungen Frist verlängerung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 7 913.010 Art. 231 Das Departement veranlasst die Grundbuchanmerkungen oder die Unterzeichnung der Garantieerklärungen. Art. 242 Nach Abschluss der Arbeiten wird die Strukturverbesserung vom Departement in Gegenwart von Bauherrschaft und Bauleitung abgenommen. Art. 253 1 Das Departement prüft die Schlussabrechnung und legt sie dem Bundesamt für Landwirtschaft zur Genehmigung vor. 2 Nach der Genehmigung der Schlussabrechnung veranlasst das Departement die Auszahlung der Beiträge und erhebt die Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 25. Juni 2007. Art. 264 1 An Kostenüberschreitungen bei Strukturverbesserungen mit Pauschalbeiträgen und an Kostenüberschreitungen, die während der Ausführung dem Departement nicht oder verspätet gemeldet wurden, werden keine zusätzlichen Beiträge ausge richtet. 2 Eine Nachzahlung von Beiträgen an anerkannte Kostenüberschreitungen erfolgt nur ausnahmsweise und nur bei einer Überschreitung von mehr als 5 % der anre chenbaren Bausumme. 3 Eine Nachzahlung von Beiträgen bedarf der Bewilligung aller beteiligten Instanzen. Art. 275 1 Die Bauherrschaft kann für jedes Projekt, entsprechend dem Baufortschritt, Teil zahlungen beim Departement verlangen. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teil zahlung wird beim Kantonsbeitrag analog zur Handhabung beim Bundesbeitrag berechnet. 2 Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 % des zugesicherten Beitrages ausbe zahlt. 1 Abgeändert durch GrRB vom 16. Juni 2008. 2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005 und 16. Juni 2008. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Abgeändert durch GrRB vom 16. Juni 2008. Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 1. Dezember 2014. 4 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 16. Juni 2008. 5 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 16. Juni 2008. Grundbuchan merkung/Garan tieerklärung Schlussabnahme Schluss abrechnung Kostenüber schreitungen Teilzahlungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 913.010 8 IV. Investitionskredite Art. 281 Das Departement nimmt Gesuche um Investitionskredite entgegen und orientiert den Gesuchsteller über Ablauf und Folgen des Verfahrens sowie über die Anforde rungen an Umfang und Inhalt der Gesuchsunterlagen. Art. 29 Investitionskredite von weniger als Fr. 20'000.— bei einzelbetrieblichen Massnah men oder von weniger als Fr. 30'000.— bei gemeinschaftlichen Massnahmen wer den nicht gewährt. Art. 302 1 Das Departement bearbeitet die Gesuchsunterlagen und berechnet den Investiti onskredit nach den Vorgaben des Bundes. Es stellt die notwendigen Tragbarkeits berechnungen an. 2 Es besorgt den Verkehr mit dem Bund. 3 Es erstellt die Darlehensverträge, veranlasst die Errichtung von Sicherheiten sowie die Auszahlung und die Abrechnung mit der Appenzeller Kantonalbank. V. Betriebshilfedarlehen und Umschulungsbeihilfen Art. 313 Das Departement nimmt Gesuche um Betriebshilfedarlehen und Umschulungsbei hilfen entgegen und orientiert den Gesuchsteller über Ablauf und Folgen des Ver fahrens sowie über die Anforderungen an Umfang und Inhalt der Gesuchsunterla gen. Art. 324 1 Auf Gesuche um Betriebshilfedarlehen unter Fr. 20'000.— wird nicht eingetreten. 2 Umschulungsbeihilfen können bis längstens 31. Dezember 2015 ausbezahlt wer den. 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Neue Fassung durch GrRB vom 16. Juni 2008. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 16. Juni 2008. 3 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Neue Fassung durch GrRB vom 16. Juni 2008. 4 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 16. Juni 2008. Gesuchs einreichung Grundsätze Verfahren Gesuchsein reichung Grundsätze Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 9 913.010 Art. 32bis1 1 Das Departement bearbeitet die Gesuchunterlagen und berechnet das Betriebshil fedarlehen bzw. die Umschulungsbeihilfen nach den Vorgaben des Bundes. Es stellt die notwendigen Tragbarkeitsberechnungen an. 2 Es legt die Gesuche der Kommission für Hilfen und Beiträge zur Genehmigung vor. 3 Das Departement besorgt den Verkehr mit dem Bund. 4 Es erstellt die Darlehensverträge, veranlasst die Errichtung der Sicherheiten sowie die Auszahlung und die Abrechnung mit der Appenzeller Kantonalbank. VI. Sicherung der Strukturverbesserungen und Bauten sowie der Rückerstattung von Beiträgen, Darlehen und Beihilfen Art. 332 1 Die erstellten oder verbesserten Bauten und Werke sind sachgemäss zu unterhal ten, zu benützen und ausreichend zu versichern. 2 Das Departement überwacht den Unterhalt und die Benützung; es kann zu diesem Zweck die notwendigen Kontrollen durchführen. Art. 343 1 Bei Zweckentfremdungen fordert das Departement die ausbezahlten Bundes-, Kan tons- und Bezirksbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn ein Rückerstattungs grund gemäss den Vorschriften des Bundes vorliegt. 2 Ausmass und Verfahren richten sich nach den Vorschriften des Bundes. Art. 35 Der Widerruf von Darlehen sowie die Rückzahlung von Beihilfen richten sich nach den Vorschriften des Bundes. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 364 Beitragsgesuche, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtsverbindliche Zusicherung des Bundesbeitrages bzw. des Kantonsbei trages bei Projekten ohne Bundesbeitrag oder eines Investitionskredites oder Be 1 Eingefügt durch GrRB vom 16. Juni 2008. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 16. Juni 2008. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 16. Juni 2008. 4 Abgeändert durch GrRB vom 16. Juni 2008. Verfahren Unterhalt/ Benützung / Ver sicherung Zweckent fremdung Widerruf und Rückzahlung Hängige Gesuche Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 913.010 10 triebshilfedarlehens vorliegt, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu be handeln. Art. 37 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2005 in Kraft. Inkrafttreten