تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Ordinance on sovereign mining and use of subsoil

صدر في 1999-02-10 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Schwyz
الموضوعات
Mineral resources
الكلمات المفتاحية
mining, exploration, authorization/permit
الفئات
metals-base, metals-precious, minerals-critical

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. §1 1. Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes. 2 Besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

  2. §2 2. Zweck Diese Verordnung bezweckt die wirtschaftliche und umweltschonende Nutzung der Bodenschätze und des Untergrundes. II. Begriffe

  3. §3 1. Bergregal Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, insbesondere: a) Metalle, Erze und Mineralien; b) Salze und Salzquellen; c) fossile Brenn- und Leuchtstoffe wie Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle sowie Schwefel; d) mineralische Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und andere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe;

  4. §4 2. Untergrund Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergre- gals und der Bundeszivilgesetzgebung ist. III. Hoheit und Verfügungsrecht

  5. §5 1. Hoheit 1 Die Bodenschätze und der Untergrund stehen im Eigentum und unter der Hoheit des Kantons. 2 Nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten. SRSZ 31.1.2001 1 215.110

  6. §6 2. Verfügungs- und Nutzungsrecht 1 Das Verfügungsrecht über die Bodenschätze und den Untergrund steht aus- schliesslich dem Kanton zu. 2 Der Kanton kann das Nutzungsrecht Dritten übertragen. IV. Nutzung durch Dritte

  7. §7 1. Grundsatz Die Nutzung des Bergregals und des Untergrundes durch Dritte bedarf einer Konzession oder einer Bewilligung.

  8. §8 2. Konzessionspflichtige Nutzungen Konzessionspflichtige Tätigkeiten sind insbesondere: a) die Ausbeutung von Bodenschätzen; b) der Abbau von Gesteinsmaterial im Untergrund; c) die Veränderung des Erdinnern, namentlich durch das Ausbrechen, Betrei- ben und Auffüllen von Stollen und Kavernen; d) das Erstellen von Bauwerken und die Montage von festen Einrichtungen im Erdinnern; e) der Entzug von Wärme aus dem Erdinnern, sofern die Wärmeleistung 5 000 Kilowatt (kWth) oder mehr beträgt.

  9. §9 3. Bewilligungspflichtige Nutzungen Bewilligungspflichtig sind folgende Nutzungen: a) Vorbereitungsmassnahmen für eine Nutzung des Bergregals oder des Unter- grundes, wie Probebohrungen, Grabungen und andere Bodenuntersuchun- gen; b) die gewerbsmässige Nutzung von Höhlen, die unter der Hoheit des Staates stehen; c) der Entzug von Wärme aus dem Erdinnern, sofern die Wärmeleistung weni- ger als 5 000 Kilowatt (kWth) beträgt.

  10. § 10 4. Mehrere Bewerber Bei mehreren Konzessionsgesuchen ist die Konzession jenem Bewerber zu er- teilen, dem bereits die Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen bewilligt worden ist, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

  11. § 11 5. Enteignungsrecht 1 Sofern öffentliche Interessen dies erfordern, kann die zuständige Behörde dem Konzessionär oder Bewilligungsnehmer auf dessen Kosten das Enteignungsrecht erteilen für: a) den Erwerb der zum Bau und Betrieb von Bauten und Anlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte; 2 215.110 b) den Erwerb der für Vorbereitungsmassnahmen notwendigen Grundstücke und dinglichen Rechte. 2 Der Grundeigentümer kann vom Konzessionär oder Bewilligungsnehmer die Übernahme des Grundstückes verlangen, wenn ihm die Nutzung des Bodens länger als drei Jahre entzogen wird, oder wenn der Boden zur bisherigen Bewirt- schaftung dauernd unbrauchbar geworden ist. 3 Enteignungsverfügungen können nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde an den Regierungsrat angefochten werden. Die Enteignung richtet sich im Übrigen nach der kantonalen Enteig- nungsgesetzgebung.

  12. § 12 6. Haftung 1 Der Konzessionär oder der Bewilligungsnehmer hat gegenüber dem Kanton keinerlei Entschädigungsansprüche, wenn er durch äussere Ereignisse oder durch das Verhalten Dritter geschädigt oder in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert wird. 2 Bei vorübergehenden oder untergeordneten Erschwerungen oder Unterbre- chung der konzessionierten oder bewilligten Nutzung auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen entsteht gegenüber dem Kanton kein Anspruch auf Entschädigung.

  13. § 13 7. Haftpflichtversicherung 1 Eine Konzession oder Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn der Bewerber den Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung erbracht hat. 2 Erweist sich im Laufe der Zeit die Haftpflichtversicherungssumme nicht mehr als angemessen, kann die Behörde jederzeit deren Erhöhung verlangen. V. Konzession

  14. § 14 1. Voraussetzungen 1 Der Konzessionär hat nachzuweisen, dass a) er die geplante Anlage einwandfrei erstellt und betreibt; b) die Finanzierung der Anlage, deren Betrieb sowie die Wiederherstellung, Rekultivierung und Nachsorge der Anlage sichergestellt ist; c) er eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliesst. 2 Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 3 Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffreserven oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt würden oder wenn die zweckmässige Nutzung der Bodenschätze oder des Untergrundes dadurch vereitelt oder gefährdet würde. SRSZ 31.1.2001 3 215.110

  15. § 15 2. Wirkung 1 Die Konzession verleiht dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhaltes für die Dauer der Konzession das ausschliessliche Nutzungsrecht innerhalb eines be- stimmten Gebietes. 2 Bei Ausbeutungs- und Abbaukonzessionen sind die auszubeutenden Boden- schätze und das abzubauende Material sowie die betroffenen Grundstücke und die Abbautiefe genau zu bezeichnen. 3 Werden innerhalb des Konzessionsgebietes andere Bodenschätze oder Materia- lien entdeckt, ist die Konzessionsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. 4 Wird ein neues Konzessionsverfahren durchgeführt, hat der Entdecker ein Vorrecht auf Erteilung der Konzession, sofern er die übrigen gesetzlichen Vor- aussetzungen erfüllt.

  16. § 16 3. Dauer 1 Die Konzession wird auf eine Dauer von höchstens 50 Jahren erteilt. 2 Eine abgelaufene Konzession kann verlängert, erneuert oder erweitert werden.

  17. § 17 4. Übertragung der Konzession Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde übertragen oder verpfändet werden.

  18. § 18 5. Beendigung des Konzessionsverhältnisses a) Erlöschen 1 Die Konzession erlischt: a) nach Ablauf; b) durch Verzicht. 2 Bei einem teilweisen Verzicht bedarf es einer neuen Konzession der zuständi- gen Behörde.

  19. § 19 b) Widerruf und Entzug 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession teilweise oder ganz widerrufen oder abändern, wenn a) die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen wurde oder auf einem Irrtum der Konzessionsbehörde beruht; b) die Konzession an anderen wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere, wenn sie gegen zwingendes Recht verstösst. 2 Die Konzession kann von der Konzessionsbehörde entzogen oder abgeändert werden, wenn a) der Konzessionär die Bestimmungen der Konzession oder dieser Verordnung und der sich darauf stützenden Erlasse trotz Mahnung grob verletzt; b) die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind. 3 Der Widerruf oder der Entzug der Konzession erfolgt entschädigungslos. Ist der Konzessionär für den Widerrufs- oder Entzugsgrund nicht oder nur unwesentlich 4 215.110 verantwortlich, so ist er für die getätigten und durch den Widerruf oder Entzug nutzlos gewordenen Aufwendungen zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung für die Ausübung des Heimfallsrechts gemäss § 21.

  20. § 20 c) Rückkauf 1 Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die Konzession jederzeit gegen volle Entschädigung zurückgezogen werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.

  21. § 21 6. Heimfall 1 Nach Erlöschen der Konzession oder im Fall des Widerrufs oder Entzuges der Konzession kann der Kanton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen Anlage nebst Zugehör zu Gunsten eines neuen Konzessionärs oder für sich ge- gen angemessene, in der Konzession näher zu umschreibende Entschädigung beanspruchen. 2 Im Fall des Erlöschens der Konzession durch Ablauf muss das Heimfallsrecht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession beim Konzessionär geltend gemacht werden.

  22. § 22 7. Rekultivierung und Sicherungsmassnahmen a) Grundsatz 1 Macht der Kanton von seinem Heimfallsrecht keinen Gebrauch, so hat der Konzessionär auf seine Kosten die konzessionierte Anlage zu beseitigen, den früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen oder die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen. 2 Die Konzessionsbehörde ordnet die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen an, soweit diese nicht bereits in der Konzession festgelegt worden sind. 3 Im Falle des Rückkaufs der Konzession trägt der Kanton die Kosten für die Wiederherstellung oder die Sicherungsmassnahmen.

  23. § 23 b) Sicherstellung 1 Der Konzessionär hat für die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die notwendigen Sicherungsmassnahmen eine angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen, deren Höhe durch die Konzessionsbehörde festgesetzt wird. 2 Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse kann die Konzessionsbehör- de jederzeit eine Erhöhung der Sicherheitsleistung verlangen. VI. Bewilligung

  24. § 24 1. Voraussetzungen a) Allgemein Die Bewilligung wird erteilt, wenn die bewilligungspflichtige Nutzung einwand- frei und umweltverträglich erfolgt und ihr keine anderen überwiegenden öffentli- chen Interessen entgegenstehen. SRSZ 31.1.2001 5 215.110

  25. § 25 b) Vorbereitungsmassnahmen Die Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen wird erteilt, wenn zusätzlich zu den in § 24 umschriebenen Voraussetzungen a) die Wiederherstellung und Rekultivierung oder die Nachsorge sichergestellt ist; b) der Bewilligungsnehmer eine angemessene Haftpflichtversicherung ab- schliesst.

  26. § 26 c) Höhlen Die Bewilligung für die gewerbliche Nutzung von Höhlen wird erteilt, wenn zu- sätzlich zu den in § 24 umschriebenen Voraussetzungen a) die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist; b) der Bewilligungsnehmer eine angemessene Haftpflichtversicherung ab- schliesst.

  27. § 27 2. Dauer 1 Bewilligungen für die gewerbliche Nutzung von Höhlen können befristet oder unbefristet erteilt werden. 2 Bewilligungen für Vorbereitungshandlungen zu konzessionspflichtigen Nutzun- gen sind stets zu befristen.

  28. § 28 3. Übertragbarkeit Die Bewilligung kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde übertragen werden.

  29. § 29 4. Beendigung Für die Beendigung der Bewilligung gelten die §§ 18 bis 21 sinngemäss.

  30. § 30 5. Einstellung und Wiederherstellung 1 Die Bewilligungsbehörde verfügt die Einstellung von Arbeiten und Nutzungen, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. 2 Nach Beendigung der Bewilligung hat der Bewilligungsnehmer auf seine Ko- sten den früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen oder die erfor- derlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen. Die gleiche Pflicht obliegt dem Verursacher bei der Einstellung nicht bewilligter Arbeiten und Nutzungen. 3 Die Bewilligungsbehörde ordnet die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen an, soweit diese nicht bereits in der Bewilligung festgelegt worden sind. 6 215.110 VII. Verfahren

  31. § 31 1. Kantonaler Nutzungsplan 1 Der Regierungsrat oder das von ihm bezeichnete Departement ist befugt, für konzessionspflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 8 Bst. a - c einen kantonalen Nutzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen. 2 In Bezug auf Wirkung und Verfahren gelten die §§ 10 und 11 des Planungs- 3 und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 sinngemäss.

  32. § 32 2. Gesuch 1 Der Bewerber hat der zuständigen Behörde ein Gesuch einzureichen. 2 In der Vollzugsverordnung werden Form und Inhalt des Gesuchs näher geregelt sowie die zuständigen Behörden genauer bezeichnet.

  33. § 33 3. Koordination a) Grundsatz 1 Verfahren nach anderen eidgenössischen und kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten. 2 Die verschiedenen Verfahren sind zu koordinieren. 3 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

  34. § 34 b) Massgebendes Verfahren 1 Wird ein kantonaler oder kommunaler Nutzungsplan erlassen, ist gleichzeitig mit dessen Erlass über eine Rahmenkonzession zu entscheiden. 2 Im Übrigen erfolgt die Koordination im Baubewilligungsverfahren; entfällt ein solches, bildet das Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren nach dieser Verord- nung das massgebende Verfahren.

  35. § 35 c) Rahmenkonzession 1 In einer Rahmenkonzession sind wichtige Teilfragen vorab zu entscheiden. Unabdingbarer Inhalt bilden die Zustimmung zu einer Konzessionserteilung, deren Zweck sowie die Bezeichnung des Konzessionärs. 2 Haben sich die Verhältnisse nicht geändert und führen auch die Verfahren nach anderen eidgenössischen und kantonalen Erlassen nicht zu Änderungen, ist die zuständige Behörde bei der Konzessionserteilung an den Inhalt der Rah- menkonzession gebunden. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 - 23 sinngemäss. VIII. Bau und Betrieb von Anlagen

  36. § 36 1. Sicherheit 1 Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben. SRSZ 31.1.2001 7 215.110 2 Sie sind so zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie weder Per- sonen noch Sachen gefährden und namentlich die Vorschriften über den Um- weltschutz einhalten.

  37. § 37 2. Aufsicht 1 Die zuständige Behörde kann den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen des Konzessionärs oder Bewilligungsnehmers jederzeit überwachen und kontrollieren. 2 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann nötigenfalls auf Kosten des Konzessionärs oder Bewilligungsnehmers Ersatzmassnahmen anordnen.

  38. § 38 3. Betriebsunterbruch 1 Der Betrieb einer Anlage darf nur aus wichtigen Gründen für längere Zeit un- terbrochen oder aufgegeben werden. 2 Bei Aufgabe des Betriebs oder bei einem längeren Unterbruch von mehr als fünf Jahren wird der Verzicht auf die Konzession oder Bewilligung angenommen. IX. Gebühren und Abgaben

  39. § 39 1. Grundsatz 1 Der Kanton erhebt für die Übertragung des Rechts zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes Gebühren und Abgaben. 2 Der Ersatz von Auslagen durch den Konzessionär oder den Bewilligungsnehmer ist in allen Fällen vorbehalten. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gebühren und Abgaben nach den Grundsätzen dieser Verordnung.

  40. § 40 2. Verwaltungsgebühr 1 Für Konzessionen und Bewilligungen erhebt die Konzessions- oder Bewilli- gungsbehörde vom Konzessionär oder Bewilligungsnehmer einmalige Verwal- tungsgebühren. 2 Die zuständige Behörde kann für besonders aufwendige Konzessions- oder Bewilligungsverfahren vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss verlangen.

  41. § 41 3. Abgaben a) Arten 1 Für Konzessionen erhebt die Konzessionsbehörde vom Konzessionär einmalige und jährlich wiederkehrende Konzessionsabgaben. 2 Für den Abbau von Bodenschätzen und Gesteinsmaterial, die Ablagerung von Material sowie die Nutzung der Erdwärme hat der Konzessionär an Stelle der jährlich wiederkehrenden Konzessionsabgaben jährliche Produktionsabgaben zu entrichten. 8 215.110

  42. § 42 b) Festlegung 1 Die Höhe der Abgaben wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anlage, der zu erwartenden Ausbeutung oder Energiegewinnung sowie nach dem Interes- se und der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung für den Konzessionär fest- gelegt. 2 Die Konzessionsbehörde kann die in dieser Verordnung festgelegten Ansätze für die Abgabe angemessen erhöhen, reduzieren oder ganz erlassen, sofern deren Höhe in einem Missverhältnis zum Nutzen für den Konzessionär steht. 3 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die periodische Neufestset- zung der Ansätze für wiederkehrende Abgaben vorsehen. 4 Der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Festlegung der Abgaben erforder- lichen Auskünfte zu erteilen und, soweit erforderlich, Kontrollen der Produktion oder der Energiegewinnung zu führen.

  43. § 43 c) Einmalige Abgabe 1 Die einmalige Konzessionsabgabe für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes beträgt Fr. 10 000.- bis Fr. 500 000.-. 2 Mit Zustimmung der Konzessionsbehörde kann die Bezahlung der einmaligen Konzessionsabgabe auf höchstens fünf Jahre aufgeteilt werden. Die so gestunde- te Summe ist angemessen zu verzinsen.

  44. § 44 d) Wiederkehrende Abgaben 1 Für die konzessionspflichtige Ausbeutung von Bodenschätzen, für den konzes- sionspflichtigen Abbau von Gesteinsmaterial, für das konzessionspflichtige Auffüllen von Stollen und Kavernen sowie die konzessionspflichtige Nutzung der Erdwärme betragen die jährlichen Produktionsabgaben: a) fünf Prozent des Marktwertes der Gesamtfördermenge an Bodenschätzen oder Gesteinsmaterial; b) zehn Prozent der Einnahmen oder des marktüblichen Entgeltes für die Abla- gerung des Materials; c) zwischen 1 und 5 Prozent des Marktwertes der dem Untergrund entzogenen Bruttoenergiemenge. 2 Für die übrigen konzessionspflichtigen Nutzungen des Untergrundes betragen die jährlich zu entrichtenden Konzessionsabgaben bei Kavernen und Stollen sowie anderen Bauten und Anlagen Fr. -.50 bis Fr. 4.- je Kubikmeter des nutz- baren Netto-Volumens der Anlage. Die Konzessionsbehörde kann in der Konzes- sion die Indexierung dieses Abgabenansatzes vorsehen. 3 Den jeweiligen Standortgemeinden steht ein Anteil von 30 % dieser Abgaben zu.

  45. § 45 e) Fälligkeit 1 Der Konzessionär leistet die jährlich wiederkehrende Abgabe sowie die Produk- tionsabgabe am Ende jeden Kalenderjahres innert 30 Tagen. SRSZ 31.1.2001 9 215.110 2 Im Falle des Verzichtes auf die Konzession oder des Erlöschens, des Wider- rufes oder des Entzuges derselben schuldet der Konzessionär die Abgaben bis zur endgültigen Einstellung der Arbeiten. X. Schluss- und Übergangsbestimmungen

  46. § 46 1. Vollzug Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

  47. § 47 2. Änderung von Erlassen 4 Die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 wird wie folgt geändert:

  48. § 54 Buchstabe c wird aufgehoben.

  49. § 48 3. Übergangsbestimmung 1 Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Konzession oder Bewilligung das Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert Jahresfrist um die erforderliche Konzession oder Bewilligung nachzusuchen. 2 Wird eine Konzession oder eine Bewilligung nicht erteilt, so kann der Kanton die Anlagen und Einrichtungen innert fünf Jahren gegen Entschädigung des Zeitwertes übernehmen. 3 Bestehende Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes bleiben bestehen, unterstehen jedoch den Bestimmungen dieser Verordnung, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.

  50. § 49 4. Referendum, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum unterstellt. 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen. 3 5 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1 Abl 1999 265. 2 SRSZ 210.100. 3 SRSZ 400.100. 4 SRSZ 234.110. 5 In Kraft getreten am 1. Juli 2000 (Abl 2000 845). 10

Ordinance on sovereign mining and use of subsoil · Nelum