Ordinance on publication of property transfer of land plots
صدر في 1993-11-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schwyz
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land tenure, transfer rights, land subdivision, fees/royalties, enforcement/compliance, property rights
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
213.211 1 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grund stücken 1 (Vom 30. November 1993) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 2 beschliesst: § 1 Veröffentlichungen 1 Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht. 2 Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger als 250 m2 beträgt. 3 Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kanto nalen Amtsblatt. § 2 Zuständigkeit und Verfahren Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grund stücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind. § 3 Gebühren 1 Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebüh renpflichtig. 2 Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuch verwalters für seinen Aufwand zusammen. 3 Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen.3 Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter4 festgelegt. § 4 5 § 5 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.6 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855). 2 SR 210. 213.211 2 3 SRSZ 140.211. 4 SRSZ 213.512. 5 Aufgehoben am 1. Juni 1999. 6 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.