Ordinance on protection of architectural and cultural heritage (Monument Protection Ordinance)
صدر في 1990-03-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Obwalden
- الموضوعات
- Land and soil, Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- land-use planning, financing, cultural heritage, local government, enforcement/compliance, offences/penalties
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
451.21 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung) vom 30. März 1990 (Stand 1. Juli 2008) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 31 und 72 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai19681) sowie Artikel 132 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 19112), als Verordnung: 1. Zweck und Inhalt Art. 1 * Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt, wertvolle Ortsbilder und Kulturobjekte, na mentlich Bau- und Kulturdenkmäler und geschichtliche Stätten, ein schliesslich deren Umgebung, zu erhalten sowie archäologische Fund stellen zu sichern. Art. 2 Allgemeine Verpflichtung 1 Private wie Behörden von Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfül lung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Erhaltung wertvoller Ortsbilder, Kul turobjekte und geschichtlicher Stätten sowie auf die Sicherung archäologi scher Funde. 2 Zu diesem Zwecke ergreifen Kanton und Einwohnergemeinden3) Schutz massnahmen. Sie können an Bewilligungen, Genehmigungen, Konzes sionen und Beitragsgewährungen entsprechende Bedingungen und Aufla gen knüpfen, insbesondere über Unterhalt, Pflege und Gestaltung der Umgebung des Objektes. 1) GDB 101.0 2) GDB 210.1 3) Neuer Ausdruck gemäss Bereinigungsgesetz II (OGS 2007, 13 Anhang: Ziff. II., Ver ordnungen, 23.); diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt OGS 1991, 5 http://gdb.ow.ch/data/101.0/de http://gdb.ow.ch/data/210.1/de 451.21 Art. 3 * Schutzkategorien 1 Ortsbildschutzgebiete umfassen Siedlungsgebiete, die aus dem Zusam menwirken der Baukörper und Freiräume dem Ort ein charakteristisches, unverwechselbares und siedlungsgestalterisch besonders wertvolles architektonisches Gepräge verleihen. 2 Als Schutzobjekte werden wichtige Zeugen einer Epoche, geschichtlich oder kulturell bedeutende Stätten, Verkehrswege sowie Bauten und Bau teile bezeichnet, deren historische, kulturgeschichtliche oder wissen schaftliche Bedeutung ihnen einen besonderen Stellenwert im Orts- und Landschaftsbild verleiht. 3 Als Umgebungsschutzgebiete werden jene an Schutzobjekte angren zenden Gebietsteile bezeichnet, die optisch dem Schutzobjekt verbunden sind und dessen gesamte Wirkung sicherstellen. 4 Archäologische Fundstellen beinhalten Gegenstände und Relikte aus früheren Geschichtsepochen der Menschheit. Sie können als Schutzob jekte oder im Rahmen von archäologischen Schutzgebieten unter Schutz gestellt werden. 5 Archäologische Schutzgebiete umfassen erforschte oder unerforschte Gebiete, an denen sich nachweislich archäologische Spuren menschli chen Wirkens erhalten haben oder wo solche mit grosser Wahrscheinlich keit zu erwarten sind. Art. 4 Einstufung 1 Ortsbildschutzgebiete und Schutzobjekte werden entsprechend ihrem Stellenwert eingestuft in solche von lokaler, regionaler und nationaler Be deutung. * 2 Ist die Einstufung streitig, so entscheidet bezüglich der Zuweisung zur lokalen oder regionalen Ebene der Regierungsrat. 2. Grundlagen Art. 5 * Inventare, Begriff und Erarbeitung 1 Inventare sind technische Auflistungen und Dokumentationen aller Ob jekte einer bestimmten Kategorie, wie Ortsbilder, Kulturobjekte sowie archäologische Fundstellen und archäologische Gebiete. * 2 451.21 2 Als Inventar der schützenswerten Ortsbilder gilt das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS). Als Inventar der schützenswerten his torischen Verkehrswege gilt das Bundesinventar der historischen Ver kehrswege (IVS). 3 Der Kanton erarbeitet in Absprache mit den betroffenen Grundeigentü mern ein Inventar der Kulturobjekte sowie ein Inventar der archäologi schen Fundstellen und archäologischen Gebiete. 4 Die mit der Inventarisation beauftragten Fachleute sind befugt, mögliche Kulturobjekte nach vorheriger Benachrichtigung des Grundeigentümers zu besichtigen und die notwendigen Aufnahmen zu machen. 5 Die Inventare werden periodisch überprüft und auf den neuesten Stand gebracht. 6 Die Inventare und allfällige Änderungen stehen bei der kantonalen Fach stelle zur Einsichtnahme offen. Sie können in gedruckter oder elektroni scher Form veröffentlicht werden. Art. 6 * Inhalt des Inventars der Kulturobjekte 1 Das Inventar der Kulturobjekte zeigt pro Objekt zumindest auf: a. genaue Beschreibung des Objekts; b. Parzellennummer und Eigentumsverhältnisse gemäss Grund bucheintrag; c. die Einstufung. Art. 7 Wirkung 1 Den Inventaren kommt innerhalb des Kantons keine Rechtswirkung zu. Sie dienen der Information sowie als Grundlage für die Verwirklichung von Schutzmassnahmen. 3 451.21 3. Schutzmassnahmen und -wirkungen Art. 8 * Nutzungsplanung a. Grundsatz 1 Schützenswerte Ortsbilder, schützenswerte Kulturobjekte samt ihrer Um gebung sowie archäologische Fundstellen und Gebiete werden im öffent lich-rechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung4) durch die zuständigen Behörden unter Schutz gestellt. Sie werden damit zu Ortsbildschutzgebie ten, Schutzobjekten, Umgebungsschutzgebieten und archäologischen Schutzgebieten. Art. 9 b. Vorsorgliche Massnahmen 1 Fehlt ein verbindlicher Gebiets- oder Objektschutz, so kann die zuständi ge Behörde für gefährdete, genau abgegrenzte Areale eine Planungszo ne5) als vorsorgliche Massnahme verfügen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dem Schutzziel widerspricht. 2 Das Verfahren für die Planungszone richtet sich nach dem Baugesetz. Einsprachen gegen die Planungszone kommt keine aufschiebende Wir kung zu. Art. 10 c. Wirkungen der Ortsbildschutzgebiete 1 In Ortsbildschutzgebieten sind die Baukörper in Grösse, Anordnung, Er scheinungsbild und in ihren gegenseitigen Beziehungen grundsätzlich zu wahren, ebenso der Charakter und die Dimension der von ihnen einge schlossenen Freiräume. 2 Die Einwohnergemeinden regeln in ihren Baureglementen, wie weit Neubauten, Umbauten und Renovationen sich bezüglich Gebäudeform und -stellung, Dachform und -neigung, Gebäude- und Firsthöhe, Fassa dengliederung, Material und Farben an den bestehenden Bauten zu ori entieren haben. Abweichende Lösungen müssen mindestens gleichwerti ge Qualitäten aufweisen. 3 Abbrüche können bewilligt werden, wenn die Ausführung eines bewillig ten Ersatzbaus gesichert ist oder die entsprechende Lücke im Ortsbild nicht stört. 4) Art. 9 und 11 BauG (GDB 710.1) 5) Art. 25 BauG 4 http://gdb.ow.ch/data/710.1/de 451.21 Art. 11 * d. Wirkung des Objektschutzes 1 Schutzobjekte dürfen nicht abgebrochen werden. Sie sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Vorkehren, die ein Schutzobjekt verändern, sind bewilligungspflichtig. Art. 12 e. Wirkung der Umgebungsschutzgebiete * 1 Innerhalb des Umgebungsschutzgebietes sind Massnahmen an Bauten sowie im Freiraum so auszugestalten, dass keine Störung des betroffe nen Schutzobjektes entsteht und dessen Ausstrahlung in seiner Wirkung erhalten und gefördert werden kann. Insbesondere in der Wahl von Form, Grösse und Proportion, Material, Farbe und Bepflanzung ist auf das Schutzobjekt Rücksicht zu nehmen. Art. 13 * Archäologische Fundstellen und archäologische Schutzge biete 1 Werden bei Grabarbeiten historische Funde gemacht, so sind die Arbei ten sofort einzustellen und es ist das Bildungs- und Kulturdepartement zu verständigen. 2 In archäologischen Schutzgebieten ist rechtzeitig vor Aufnahme von Grabarbeiten das Bildungs- und Kulturdepartement zu verständigen. 3 Das Bildungs- und Kulturdepartement lässt die Fundstelle bzw. den betroffenen Teil des archäologischen Schutzgebietes unverzüglich sach verständig untersuchen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Es kann Grabungen anordnen, Fundgegenstände sicherstellen und In ventarisationsarbeiten ausführen lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton. 4 Historische Fundgegenstände fallen ins Eigentum des Kantons. Sie sind der Öffentlichkeit nach Möglichkeit zugänglich zu machen. 5 Archäologische Fundstellen und archäologische Schutzgebiete dürfen ohne Bewilligung weder verändert, zerstört noch in ihrem Bestand gefähr det werden. 6 Archäologische Untersuchungen sind zu dulden, soweit sich auf einem Grundstück archäologische Fundstellen befinden oder solche mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden. 7 Entsteht dem Grundeigentümer durch Massnahmen zur Ausbeutung oder Sicherung archäologischer Fundstellen ein direkter Schaden, so hat er Anspruch auf Vergütung desselben durch den Kanton. 5 451.21 Art. 14 Ausnahmen 1 Von den materiellen Vorschriften dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn: a. die Eigentumsgarantie in ihrem Bestand sonst in unzumutbarer Wei se eingeschränkt oder aufgehoben würde; b. andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht wer den können. In jedem Fall sind die Schutzziele soweit möglich zu verwirklichen. 4. Schutzumfang und Beiträge Art. 15 Schutzumfang im Einzelnen bei Schutzobjekten * 1 Der Schutzumfang im Einzelnen kann für Schutzobjekte durch öffentlich rechtliche Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und dem betroffenen Grundeigentümer geregelt werden. Bei Schutzobjekten von lokaler Bedeutung ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege vorgän gig anzuhören. In dieser Vereinbarung sind die zu erhaltenden Teile zu bezeichnen und die Art und Weise von Unterhalt und Renovationsarbeiten festzulegen. Stehen solche Arbeiten in Aussicht, so ist die Kostenbeteili gung der öffentlichen Hand zu regeln. * 2 Vereinbarungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung6) angemerkt. Art. 16 Schutzverfügung 1 Kommt eine erforderliche Vereinbarung nicht zustande, so kann die zuständige Behörde den Schutzumfang nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege durch Verfügung festlegen. Die Verfügung muss dem Schutzziel entsprechen und verhältnismässig sein. 2 Verfügungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung7) angemerkt. 6) Art. 702 ZGB, SR 210 7) Art. 702 ZGB, SR 210 6 http://db.clex.ch/link/Bund/210/de http://db.clex.ch/link/Bund/210/de 451.21 Art. 17 Beiträge a. Grundsatz 1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Erhaltung privater Schutz objekte, insbesondere die Restaurierung privater Bau- und Kulturdenkmä ler, mit Beiträgen. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss den Kri terien der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entste hen, nicht aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen, wie Er höhung des Komforts, Ertragsverbesserungen, Energieeinsparung usw. 2 Der Kanton leistet Beiträge an Schutzobjekte von nationaler und regio naler Bedeutung, die Gemeinden an jene von lokaler Bedeutung. * 3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einstufung der Schutzobjek te und beträgt für Objekte von: * Kantonsbeitrag bis höchstens % Gemeindebeitrag bis höchstens % nationaler Bedeutung 30 regionaler Bedeutung 30 lokaler Bedeutung - 30 4 … * 5 … * Art. 18 * b. Verfahren 1 Der Kantonsrat legt die für die Erhaltung privater Schutzobjekte zur Ver fügung stehenden Mittel jährlich im Staatsvoranschlag fest. * 2 Die Kantonsbeiträge werden durch den Regierungsrat festgesetzt. * 3 Gesuche um Beiträge sind rechtzeitig vor Beginn der Restaurierungsar beiten mit allen nötigen Unterlagen beim Bildungs- und Kulturdepartement einzureichen. Der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Angaben und Aus künfte zu erteilen. Die Fachstelle für Denkmalpflege regelt vor Baubeginn die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand. * Art. 19 c. Bedingungen und Auflagen 1 Werden Kantons- und Gemeindebeiträge ohne Vereinbarung im Sinne von Art. 15 dieser Verordnung gewährt, so knüpfen die Behörden an die Gewährung sichernde Bedingungen und Auflagen. 7 451.21 Art. 20 d. Rückerstattung 1 Wird das Ziel der Schutzmassnahme nachträglich vereitelt, so sind die Beiträge zurückzuerstatten. Die zuständige Behörde verfügt die Rückfor derung innert Jahresfrist, nachdem sie vom Anspruch Kenntnis erhalten hat. 2 Ändert ein Schutzobjekt, für das ein Kantons- oder Gemeindebeitrag gewährt wurde, innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung der Beiträge (nach der Schlusszahlung) mit Gewinn die Hand, so können die vom Kanton und der Gemeinde bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Massgebend ist grundsätzlich der Veräusse rungsgewinn nach der kantonalen Steuergesetzgebung8), wobei jedoch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde von den Anlagekosten abgezo gen werden, unabhängig davon, ob sie rückerstattungspflichtig werden oder nicht. * 3 Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe schränkung9) auf Anmeldung der beitragssprechenden Behörde im Grund buch anzumerken. 5. Zuständigkeiten Art. 21 * Unterschutzstellung 1 Die Unterschutzstellung von Ortsbildern und archäologischen Gebieten fällt in die Zuständigkeit der Einwohnergemeinden. Das Bildungs- und Kulturdepartement ist vorgängig anzuhören. 2 Die Unterschutzstellung von Kulturobjekten samt ihrer Umgebung fällt in die Zuständigkeit des Kantons, wenn es sich um Kulturobjekte von natio naler und regionaler Bedeutung, in jene der Einwohnergemeinden, wenn es sich um solche von lokaler Bedeutung handelt. 3 Die Unterschutzstellung durch den Kanton erfolgt im Rahmen kantonaler Schutzpläne10), jene durch die Einwohnergemeinden im Rahmen ihrer Zo nenpläne11). Die Einwohnergemeinden haben in ihren Zonenplänen auf vom Kanton geschützte Schutzobjekte hinzuweisen. 8) Art. 49 Abs. 1 StG, OGS 1980, 28 (heute Art. 148 StG, GDB 641.4) 9) Art. 702 ZGB, SR 210 10) Art. 9 BauG 11) Art. 11 BauG 8 http://db.clex.ch/link/Bund/210/de http://gdb.ow.ch/data/641.4/de 451.21 Art. 22 * Vollzug 1 Soweit in dieser Verordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Schutzbestimmungen, Bedingungen und Auflagen der Behörde, die den Schutz verfügt hat. 2 Baugesuche und Quartierpläne12) die Ortsbildschutzgebiete, Schutzob jekte, Umgebungsschutzgebiete und archäologische Schutzgebiete betreffen, sind von der Baubewilligungs- bzw. Quartierplanbewilligungs behörde an die Fachstelle für Denkmalpflege weiterzuleiten, die eine denkmalpflegerische Beurteilung vornimmt. 3 Vom Gemeinderat aufgestellte oder genehmigte Quartierpläne13), vom Regierungsrat genehmigte Quartierpläne14) sowie Baubewilligungen und Vereinbarungen nach Art. 15 dieser Verordnung sind der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zuzustellen, sofern sie Schutzgebiete oder Schutzobjekte betreffen. Art. 23 Aufsicht und kantonale Vollzugsbehörden 1 Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde im Denkmalschutz. Er erlässt die kantonalen Schutzpläne sowie die Schutzverfügungen für kantonale Schutzobjekte. * 2 Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus anderen kantona len Erlassen ergibt, vollzieht das Bildungs- und Kulturdepartement die Aufgaben im Denkmalschutz. Art. 24 Kulturpflegekommission 1 Die kantonale Kulturpflegekommission hat das Antragsrecht bei der Er arbeitung von Inventaren und bei der Aufstellung der kantonalen Schutz pläne. Bei der Aufstellung von Zonenplänen der Einwohnergemeinden kommt ihr das Recht zu, sich vernehmen zu lassen. 2 Sie beurteilt auf Antrag der kantonalen Fachstelle Quartierplan- und Baubewilligungsgesuche von grundsätzlicher Bedeutung, sofern sie Orts bildschutzgebiete, Schutzobjekte, Umgebungsschutzgebiete und archäo logische Schutzgebiete betreffen, und beurteilt Grundsatzfragen. * 12) Art. 11 Verordnung zum Baugesetz (GDB 710.11) 13) Art. 14 Abs. 2 Verordnung zum Baugesetz (GDB 710.11) 14) Art. 14 Abs. 3 Verordnung zum Baugesetz (GDB 710.11) 9 http://gdb.ow.ch/data/710.11/de http://gdb.ow.ch/data/710.11/de http://gdb.ow.ch/data/%20710.11/de 451.21 Art. 25 * Kantonale Fachstelle für Denkmalpflege 1 Die kantonale Fachstelle bearbeitet Baubewilligungs- und Beitragsgesu che für Schutzobjekte, verfasst Vereinbarungsentwürfe und stellt Antrag zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartements. Sie kann die kantonale Kulturpflegekommission zur Beratung beiziehen. 2 Die kantonale Fachstelle beurteilt Quartierplan- und Baubewilligungsge suche in Ortsbild-, Umgebungs- und archäologischen Schutzgebieten und stellt der Kulturpflegekommission erforderlichenfalls Antrag. Bewilligungs gesuche von beschränkter Bedeutung bearbeitet die Fachstelle innerhalb der vorgesehenen Fristen15) selbstständig. 3 Die kantonale Fachstelle ist zuständig für die Belange der Archäologie. * Art. 26 * Kantonaler Denkmalpfleger 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement bezeichnet einen kantonalen Denkmalpfleger, der die kantonale Fachstelle leitet. 2 Er begleitet und überwacht die Restaurierung von geschützten sakralen und profanen Bau- und Kulturdenkmälern. Art. 27 Kommissionen der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind befugt, eigene Kommissionen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes vorzusehen. 6. Strafbestimmung, Ersatzvornahme und Rechtsschutz * Art. 28 * Strafen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf ge stützte Anordnungen und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. Strafbar sind insbesondere Tätigkeiten ohne Bewilli gung, die ein Schutzobjekt, eine archäologische Fundstelle oder ein archäologisches Schutzgebiet verändern. 2 In schweren Fällen oder bei wiederholten Widerhandlungen kann mit der Busse eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden. 3 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessord nung16). 15) Art. 32 Abs. 4 Verordnung zum Baugesetz (GDB 710.11) 16) GDB 320.11 10 http://gdb.ow.ch/data/320.11/de http://gdb.ow.ch/data/710.11/de 451.21 4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Wi derhandlung. Die absolute Verjährung tritt sechs Jahre nach Begehung der Tat ein. Art. 28a * Wiederherstellung und Ersatzvornahme 1 Wer ein Schutzobjekt, eine archäologische Fundstelle oder ein archäolo gisches Schutzgebiet beeinträchtigt oder zerstört, kann unabhängig von einem Strafverfahren vom Einwohnergemeinderat bzw. Bildungs- und Kul turdepartement verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Mass nahmen rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen. 2 Kommt ein Pflichtiger trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nach, so lässt die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf des sen Kosten durchführen. Die Ersatzvornahme ist vorgängig ihrer Durch führung rechtzeitig anzudrohen. Art. 29 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Bildungs- und Kulturdeparte ments sowie der Einwohnergemeinden kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Den kantonalen Vereinigungen und den kantonalen Sektionen schweize rischer Vereinigungen, die sich statutarisch dem Heimatschutz widmen, steht, sofern sie mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einspra che oder Beschwerde gegründet worden sind, im Bereich des Denkmal schutzes die Einsprache- und Beschwerdebefugnis zu. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 30 * … Art. 31 * … Art. 32 * … 11 451.21 Art. 33 Änderung bisherigen Rechts 1 ...17) Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufge hoben, namentlich: a. ...18) b. ...19) Art. 35 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.20) 2 Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.21) 17) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 1991, 5 konsultiert werden 18) Die Verordnung über Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 8. November 1932 (OGS 1932, 100, und 1962, 85) wur de durch die Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denk malschutzverordnung) vom 30. März 1990 und die Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung) vom 30. März 1990 (GDB 786.11) auf gehoben 19) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1991, 5 konsultiert werden 20) Vom Regierungsrat auf 1. November 1990 in Kraft gesetzt 21) Art. 962 Abs. 2 ZGB, SR 210; vom Bundesrat am 12. Juni 1990 genehmigt 12 http://db.clex.ch/link/Bund/210/de http://gdb.ow.ch/data/786.11/de 451.21 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 5 geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (OGS 1993, 89), Nachtrag vom 18. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1997, 117), das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83), das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25), Nachtrag vom 25. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (OGS 2008, 37) 13 451.21 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.03.1990 01.11.1990 Erlass Erstfassung OGS 1991, 5 25.03.1993 01.07.1993 Art. 24 Abs. 2 geändert OGS 1993, 89 25.03.1993 01.07.1993 Art. 25 Abs. 3 geändert OGS 1993, 89 18.12.1997 01.01.1999 Art. 18 Abs. 1 geändert OGS 1997, 117 20.09.2001 01.01.2002 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 17 Abs. 2 geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 17 Abs. 3 geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 17 Abs. 4 geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 18 Abs. 2 geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 18 Abs. 3 geändert OGS 2001, 83 15.03.2007 01.08.2007 Art. 15 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Art. 30 aufgehoben OGS 2007, 13 25.04.2008 01.07.2008 Art. 1 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 3 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 5 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 6 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 8 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 11 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 12 Titel geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 13 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 15 Titel geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 15 Abs. 1 geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 17 Abs. 4 aufgehoben OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 17 Abs. 5 aufgehoben OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 18 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 20 Abs. 2 geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 21 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 22 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 24 Abs. 2 geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 25 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 26 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Titel 6. geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 28 totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 28a eingefügt OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 31 aufgehoben OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Art. 32 aufgehoben OGS 2008, 37 14 451.21 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.03.1990 01.11.1990 Erstfassung OGS 1991, 5 Art. 1 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 3 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 4 Abs. 1 25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37 Art. 5 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 5 Abs. 1 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 Art. 6 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 8 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 11 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 12 25.04.2008 01.07.2008 Titel geändert OGS 2008, 37 Art. 13 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 15 25.04.2008 01.07.2008 Titel geändert OGS 2008, 37 Art. 15 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 Art. 15 Abs. 1 25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37 Art. 17 Abs. 2 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 Art. 17 Abs. 3 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 Art. 17 Abs. 4 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 Art. 17 Abs. 4 25.04.2008 01.07.2008 aufgehoben OGS 2008, 37 Art. 17 Abs. 5 25.04.2008 01.07.2008 aufgehoben OGS 2008, 37 Art. 18 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 18 Abs. 1 18.12.1997 01.01.1999 geändert OGS 1997, 117 Art. 18 Abs. 2 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 Art. 18 Abs. 3 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 Art. 20 Abs. 2 25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37 Art. 21 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 22 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 23 Abs. 1 25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37 Art. 24 Abs. 2 25.03.1993 01.07.1993 geändert OGS 1993, 89 Art. 24 Abs. 2 25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37 Art. 25 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 25 Abs. 3 25.03.1993 01.07.1993 geändert OGS 1993, 89 Art. 26 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Titel 6. 25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37 Art. 28 25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 Art. 28a 25.04.2008 01.07.2008 eingefügt OGS 2008, 37 Art. 30 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13 Art. 31 25.04.2008 01.07.2008 aufgehoben OGS 2008, 37 Art. 32 25.04.2008 01.07.2008 aufgehoben OGS 2008, 37 15 451.21 16