Ordinance on protection against oil, hazardous substances and radiation
صدر في 2001-10-09 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Glarus
- الموضوعات
- Environment, Water
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, hazardous substances, radiation, fees/royalties, research, enforcement/compliance, emissions, freshwater pollution
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7.5.2006–30/31 VIII B/6/1 Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 2001) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 26, 27 und 28 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 1989 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonales Umwelt schutzgesetz, EG USG)1), Artikel 14 der dazugehörenden Verordnung vom 26. Juni 19912) sowie Artikel 11 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG)3), beschliesst: A. Zweck und Organisation Art. 1 Funktionsbezeichnungen Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Organisation, die Alarmierung und den Einsatz der kantonalen Öl-, Chemie- und Strahlenwehr. Zudem enthält sie Bestim mungen über die Schadenprävention und Kostentragung. Art. 3* Organisation 1 Die Organisation der kantonalen Öl-, Chemie- und Strahlenwehr obliegt dem Departement für Bau und Umwelt (Departement). 2 Das Departement unterbreitet dem Regierungsrat Vereinbarungen mit ande ren Kantonen über die Zusammenarbeit in diesen Bereichen. 3 Ausführende Stelle ist die Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung). 4 Sie unterhält einen Pikettdienst. Art. 4* Alarmierung und Einsatz 1 Schadenfälle sind unverzüglich der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden. 1 Kanton Glarus 2002 1) GS VIII B/1/3 2) GS VIII B/1/4 3) GS VIII B/21/1 Öl-, Chemie- und Strahlenwehr – VVIII B/6/1 2 Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei bietet die einzelnen Schadendienst stellen (Art. 5) entsprechend dem Alarmschema im Anhang auf. 3 Die Einsatzleitung obliegt dem Kommandanten der zuerst aufgebotenen Feuer- bzw. der Öl- und Chemiewehr oder der zugezogenen Strahlen wehr. 4 Dem Einsatzleiter oder der Abteilung bleibt es vorbehalten, bei Schaden fällen den zuständigen Bezirksarzt beizuziehen. Art. 5* Organisation der kantonalen Öl-, Chemie- und Strahlenwehr 1 Das Departement kann mit Dritten Vereinbarungen über eine Zusammen arbeit im Bereich der Strahlenwehr abschliessen. 2 Die Aufgaben der kantonalen Öl- und Chemiewehr werden von der Freiwil ligen Feuerwehr der Gemeinde Glarus wahrgenommen. In administrativer und personeller Hinsicht bleiben für sie die Vorschriften des Brandschutz gesetzes1) anwendbar. Art. 6* Chemiefachberater Die Abteilung beauftragt Chemiefachberater mit der Unterstützung des Ein satzleiters der Schadenwehr. Für sie gilt ein Reglement des Regierungsrates über die Ausbildung und den Einsatz der Chemiefachberater. Art. 7* Aufträge an Dritte Für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft bei Primär- und Folgeschä den kann das Departement mit Laboratorien, Transportfirmen und Entsor gungsunternehmen Vereinbarungen treffen. B. Schadenverhütung Art. 8* 1 Der Inhaber von Einrichtungen zur Herstellung, Lagerung, Beförderung und zum Umschlag von umweltgefährdenden Stoffen hat im Rahmen des Mög lichen alle zur Verhinderung eines Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2 Industrie-, Transport- und Gewerbebetriebe können vom Departement ver pflichtet werden, auf ihre Kosten eigene Schadendienste bereitzustellen und 2 1) GS V C/1/1 7.5.2006–30/31 Öl-, Chemie- und Strahlenwehr – V VIII B/6/1 zu unterhalten, Einsatzmittel bereitzustellen oder sich an den Kosten der kantonalen Öl-, Chemie- und Strahlenwehr zu beteiligen. C. Massnahmen bei Schadenfällen Art. 9 Die kantonale Öl-, Chemie- und Strahlenwehr und die von ihr beauftragten Stellen sind soweit nötig berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen. Die Betroffenen haben Anspruch auf volle Entschädigung. D. Ausbildung und Ausrüstung Art. 10* Ausbildung Das Departement sorgt für die fachtechnische Ausbildung des Kaders und der Mannschaft der Öl- und Chemiewehr. Die Kosten für die Ausbildung werden vom Kanton getragen. Art. 11* Ausrüstung Die Öl- und Chemiewehr wird vom Kanton ausgerüstet. Lagerung und War tung des Materials erfolgen nach Absprache mit der Abteilung durch die Freiwillige Feuerwehr Glarus auf Kosten des Kantons. Art. 12* Übungen 1 Innerhalb des jährlichen Übungsprogrammes der Freiwilligen Feuerwehr Glarus ist die Aus- und Weiterbildung der in der Öl- und Chemiewehr Ein geteilten durchzuführen. 2 Die Übungen und Rottenfahrten sind gemäss einem vom Departement erlassenen Tarif zu entschädigen. Die Kosten werden vom Kanton getragen. E. Einsatzkosten Art. 13* Kostentragung, Verfügungen 1 Für die Kosten von Massnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Scha denfälle sowie zur Feststellung und zur Behebung der Schäden haften die Pflichtigen nach Massgabe von Artikel 28 des kantonalen Umweltschutz gesetzes. 2 Entsprechende Verfügungen erlässt die Abteilung. 3 Öl-, Chemie- und Strahlenwehr – VVIII B/6/1 Art. 14* Kosten 1 Für den Umfang der Kostenpflicht massgebend sind sämtliche Aufwen dungen für den Einsatz der Schadendienststelle und der übrigen Massnah men, namentlich die Kosten für: – das Verbrauchsmaterial; – den Einsatz, die lnstandstellung und den Ersatz des Materials; – einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Amortisation des Materials und der übrigen für den Schadendienst erforderlichen Einrichtungen; – den Einsatz der Mannschaft einschliesslich Besoldung und Verpflegung; – den Einsatz von Mitarbeitern von Kanton und Gemeinden; – die Entsorgung; – Entschädigungsansprüche bei Eingriffen in fremdes Material anlässlich der Schutzmassnahmen; – beigezogene Stellen, Firmen, Spezialisten und Hilfskräfte. 2 Das Departement erlässt einen Kostentarif. F. Schlussbestimmungen Art. 15 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 2. Juli 1991 über den Schadendienst aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Anhang; Alarmschema nach Eingang der Meldung bei der Alarmzentrale Ereignis Schadendienststellen Ereignis mit Kohlenwasserstoffen 1. Ölwehr Glarus (Öl, Diesel, Benzin, Petrol usw.) 2. Abteilung Umweltschutz und Energie Der Einsatzleiter bietet bei Bedarf zusätzliche Stellen auf Ereignis mit anderen Chemikalien 1. zuständige Ortsfeuerwehr 2. Chemiewehr Glarus 3. Abteilung Umweltschutz und Energie 4. Chemiefachberater 5. Gewässerschutzfachleute Der Einsatzleiter bietet bei Bedarf zusätzliche Stellen auf 4 7.5.2006–30/31 Öl-, Chemie- und Strahlenwehr – V VIII B/6/1 Ereignis mit radioaktiven Stoffen 1. Vom Kanton beauftragte Strahlenwehr 2. Nationale Alarmstelle Zürich (NAZ) 3. Chemiewehr Glarus 4. Abteilung Umweltschutz und Energie Der Einsatzleiter bietet bei Bedarf zusätzliche Stellen auf Ereignis mit Organismen 1. Chemiewehr Glarus 2. Kantonsarzt/Abteilung Umweltschutz und Energie 3. Chemiefachberater Der Einsatzleiter bietet bei Bedarf zusätzliche Stellen auf Änderung der Verordnung: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 7 S. 390) Art. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 6, 7, 8 Abs. 2, 10, 11, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, Anhang in Kraft ab Landsgemeinde 2006 5