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قوانين سويسرا

Ordinance on protection against flooding and waterwork police

صدر في 1992-10-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zürich
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
flood, inspection, authorization/permit, surface water, fees/royalties, hazards

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  1. Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 724.112 Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)14 (vom 14. Oktober 1992)1 A. Allgemeines16 Zuständigkeit§ 1.16 Zur erstinstanzlichen Rechtsanwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Öffentliche oberirdische Gewässer § 1 a.15 Das AWEL bezeichnet die öffentlichen oberirdischen Ge wässer. Es führt darüber gemeindeweise ein Verzeichnis und einen Übersichtsplan, die jedermann einsehen kann. Den Gemeinden wer den die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Grundbuch amtliche und vermessungs technische Behandlung § 2.16 1 Öffentliche oberirdische Gewässer werden in der Regel als eigene Parzelle ausgeschieden. Auf die Ausscheidung einer Gewäs serparzelle kann verzichtet werden, wenn sie bezüglich Wasserführung oder in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht unbedeutend sind (Servitutsgewässer). 2 Das AWEL kann die öffentlichen Gewässer im Grundbuch anmer ken lassen. 3 Öffentliche oberirdische Gewässer, an denen Hochwasserschutz oder Wiederbelebungsmassnahmen vorgenommen worden oder geplant sind, werden in der Regel vermarkt. Dabei werden insbesondere die Bedürfnisse der Zugänglichkeit für den Unterhalt berücksichtigt. Gesamtkonzept§ 3. Im Gesamtkonzept werden die zur Erreichung der Schutz ziele erforderlichen Hochwasserschutz- und Sanierungsmassnahmen räumlich und nach Dringlichkeit dargestellt. Fachgerechte Projekte § 4.16 Projekte für bauliche Veränderungen von öffentlichen ober irdischen Gewässern, die bezüglich Wasserführung in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht bedeutend sind, werden von Fachleuten der im Einzelfall berührten Sachbereiche ausgearbeitet und begleitet. 11. 10. 13 - 82 724.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) B.11 Wasserbaupolizei Wasserbau polizeiliche Bewilligung § 5. 1 Das AWEL ist zuständig zur Erteilung von16 a. wasserbaupolizeilichen Bewilligungen für bauliche Veränderungen von oberirdischen Gewässern sowie im Gewässerraum nach Art. 41a und 41 b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)4, b. Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV4 für Bauten und Anlagen, die nicht standortgebunden sind oder nicht im öffentlichen Interesse liegen. 2 Die wasserrechtliche Konzession gemäss § 36 des Wasserwirt schaftsgesetzes vom 2. Juni 19913 schliesst die wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder die Ausnahmebewilligung ein. 3 Keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilli gung benötigen a. ordentliche Unterhaltsmassnahmen, wie Durchforsten des Ufer gehölzes, Mähen von Böschungen, Entkrautungen, Erneuerung von Ufer- und Sohlensicherungen, Entnahme von Ablagerungen, b. kleine und unbedeutende bauliche Sanierungen des Gewässers, c. Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser bis 200 mm zur Einleitung von Meteorwasser, d. Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser bis 200 mm, die das Gewässer auf einer Länge von weniger als 10 m unterirdisch kreuzen, e. Befestigung von Leitungen an Brücken, sofern dadurch das Durch flussprofil nicht verkleinert wird, f. Bau von Freileitungen, die in einer Höhe von mindestens 5 m über das Gewässer führen. 4 Bauliche Massnahmen im Gewässer, die keine Bewilligung benö tigen, sind dem AWEL vor Baubeginn anzuzeigen. Delegation von Befugnissen § 6.7, 15 1 Die Städte Zürich und Winterthur entscheiden über Ge suche um wasserbaupolizeiliche Bewilligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, die ihr Stadt gebiet betreffen. Ausgenommen sind Gesuche betreffend störfallrele vante Betriebe, Abfallanlagen und Empfängerbetriebe nach der Ver ordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen5. 2 Für das Gebiet der Städte Zürich und Winterthur kann das AWEL die Zuständigkeit für Bewilligungen nach § 5 diesen Städten übertragen. Es bezeichnet die betreffenden Gewässerabschnitte in einem Plan. 2 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 724.112 Anmerkungen§ 7. Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen mit längerer zeitlicher Wirkung werden samt Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung kann auch für Eigentumsbeschränkungen angeord net werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Publikation § 8.6 Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen werden durch das AWEL14 im kantonalen Amtsblatt in Kurzform und mit Rechtsmittel belehrung veröffentlicht. Bei Bauvorhaben von untergeordneter Be deutung kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden. Gefahren bereiche § 9. 1 Die Gemeinden beschränken in Gefahrenbereichen die Gefährdung von Bauten und Anlagen durch häufige oder stark schädi gende Hochwasser, vor allem mit planungsrechtlichen Festlegungen, wie Um- oder Auszonungen, Gewässerabstandslinien, Gestaltungs plänen und Niveaulinien. Sie ordnen im Einzelfall zur Vermeidung von Schäden an Bauten und Anlagen die erforderlichen Beschränkungen der baulichen Nutzung und bauliche Massnahmen an. 2 Massnahmen nach Abs. 1 werden aufgehoben, wenn die Hoch wassersicherheit im Sinne von § 12 des Gesetzes hergestellt ist. 3 Staat und Gemeinden fördern, insbesondere durch Beratung, weitergehende freiwillige Massnahmen privater Eigentümer von Bau ten und Anlagen. C.11 Kostentragung Grundsatz§ 10. Kostenträger einer Hochwasserschutzmassnahme im Sinne von § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist grundsätzlich die Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage oder Teile derselben sich befinden. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, können unter Gemeinden abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Rückgriff§ 11. 1 Kostenpflichtige Gemeinden können auf jene Gemeinden Rückgriff nehmen, die wegen der Hochwasserschutzmassnahmen Kos ten für eigene Anlagen einsparen. 2 Der Rückgriffsbetrag wird nach den anhand vergleichender Stu dien ermittelten Kosten festgelegt, die die begünstigte Gemeinde für eigene Schutzmassnahmen aufzuwenden hätte, sowie nach dem Schutz interesse. 31. 10. 13 - 82 724.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) Beiträge Dritter § 12. Die Gemeinden sind berechtigt, die ihr nach Abzug von Staats- und allfälligen Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten bis höchstens 3/5 auf interessierte Grundeigentümer, Wasserwerksbesitzer und andere Beteiligte zu verlegen. Kostenbeiträge Dritter § 13. 1 Verlegt die Gemeinde einen Teil ihrer Kosten auf interes sierte Grundeigentümer und Wasserwerksbesitzer, stellt sie hierfür einen Verteilplan auf. 2 Auf Grundstücke des staatlichen Verwaltungsvermögens können keine Beiträge verlegt werden, sofern an die Wasserbaumassnahmen Staatsbeiträge ausgerichtet werden. D. Subventionen10 Gesuch § 14.10 1 Gesuche um Subventionen gemäss § 15 des Wasserwirt schaftsgesetzes vom 2. Juni 19913 sind dem AWEL einzureichen. 2 Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die Projektfestsetzung und die Subventionszusicherung rechtskräftig sind. 3 Liegen wichtige Gründe vor, kann das AWEL der vorzeitigen Projektausführung zustimmen. Subventions höhe § 14 a.9 1 Entspricht das Projekt einem öffentlichen Bedürfnis, ist es zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht es den in kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen, kann es der Kanton mit höchstens 10% der anrechenbaren Kosten unterstützen. 2 Ist das Projekt zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll oder dient es in wesentlichem Masse der Erholung der Bevölkerung, kann die Subvention auf höchstens 20% der anrechenbaren Kosten erhöht werden. 3 Unterstützt das Projekt zudem Hochwasserschutz- oder Revitali sierungsmassnahmen des Kantons, kann die Subvention auf höchstens 30% der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Subventions verweigerung oder -kürzung § 14 b.9 1 Keine Subventionen werden gewährt für a. Unterhaltsarbeiten wie Mähen der Böschungen, Durchforsten von Ufergehölzen und Reinigen der Gewässerbette, b. das Erstellen von Eindolungen, c. die Kosten und Ausgaben der Verwaltung, d. Provisorien, 4 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 724.112 e. Projekte, mit deren Ausführung ohne Zustimmung des AWEL noch vor der Subventionszusicherung begonnen wurde, f. Projekte, bei denen das Subventionsgesuch erst nach Beginn der Projektausführung gestellt wurde. 2 Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats- und Bundesbeiträgen, die gestützt auf andere Gesetze und Verordnungen beansprucht werden können, 65% der anrechenbaren Kosten, kann sie herabgesetzt werden. 3 Es werden keine Subventionsbeiträge unter Fr. 10 000 ausgerich tet. Verwirkung der Zusicherung § 14 c.9 Wird mit den Bauarbeiten nicht innerhalb der in der Zu sicherungsverfügung genannten Frist begonnen, erlischt die Zusiche rung. Festsetzung der Subvention § 14 d.9 1 Die endgültige Höhe der Subvention wird erst festge setzt, nachdem die Bauabrechnung mit Originalbelegen, Ausführungs plänen und -bericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglichen Staats- und Bundesbeiträge dem AWEL eingereicht worden sind und dieses festgestellt hat, dass die Anlage dem Projekt entsprechend erstellt worden ist. 2 Werden Bedingungen, Auflagen und Befristungen nicht eingehal ten, wird die Subvention um mindestens 25% gekürzt. E. Gewässerraum13 Festlegung im nutzungs planerischen Verfahren § 15.14 1 Der Planungsträger kann der Baudirektion im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)2 beantragen, den Ge wässerraum nach Art. 41a und 41b GSchV4 festzulegen. 2 Er reicht dazu folgende Unterlagen zur Vorprüfung ein: a. dem AWEL den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit einem Plan und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt, b. dem Amt für Raumentwicklung den Nutzungsplan. b. Vorprüfung und öffentliche Auflage § 15 a.13 1 Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweck mässigkeit des Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen. a. Antrag 51. 10. 13 - 82 724.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 2 Die Gemeinde überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Ergeb nis der Prüfung des AWEL und legt ihn zusammen mit dem Nutzungs plan im Verfahren gemäss §§ 7 Abs. 2 und 88 PBG2 öffentlich auf. 3 Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben. c. Festlegung und Rechts schutz § 15 b.13 1 Die Baudirektion legt den Gewässerraum mit Ver fügung fest. Sie behandelt darin die gegen den Entwurf erhobenen Einwendungen und die Stellungnahme der Gemeinde dazu. 2 Die Gemeinde macht die Festlegung zusammen mit dem Nut zungsplan öffentlich bekannt. 3 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem entsprechenden Planungs verfahren. d. Planliche Darstellung § 15 c.13 Das AWEL stellt die rechtskräftigen Gewässerräume in einem Übersichtsplan dar. Bemessung § 15 d.13 1 Die Gewässerräume werden in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnis sen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen. 2 Die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV4 bestimmt sich wie folgt: a. bei natürlicher Breitenvariabilität: Breite der bestehenden Gerin nesohle, b. bei eingeschränkter Breitenvariabilität: anderthalbfache Breite der bestehenden Gerinnesohle, c. bei fehlender Breitenvariabilität: zweifache Breite der bestehen den Gerinnesohle. 3 Bei eingedolten Fliessgewässern beträgt die Breite des Gewässer raums mindestens 11 m. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhält nismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre. Fliessgewässer an Planungs gebietsgrenzen § 15 e.13 Grenzt ein Planungsgebiet an ein Fliessgewässer, wird der Gewässerraum in diesem Gewässerabschnitt nur dann festgelegt, wenn dies auch auf der gegenüberliegenden Seite erfolgt. Ausnützung § 15 f.13 Die an die bauliche Ausnützung von Grundstücken anre chenbare Fläche wird durch Nutzungsbeschränkungen nach Art. 41c GSchV4 nicht geändert. 6 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 724.112 Besitzstands garantie § 15 g.13 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die im Gewässerraum liegen, dürfen nach § 357 PBG2 geändert werden. Festlegung im Projektfestset zungsverfahren § 15 h.13 1 Im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss § 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 19913 wird auch der Gewässerraum festgelegt. 2 §§ 15 c–15 d und 15 f–15 g sind anwendbar. F.14 Schlussbestimmung Inkrafttreten§ 16. 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Ver legung der Kosten der Korrektion und des Unterhalts von Gewässern auf Staat, Gemeinden und übrige Beteiligte (Kostenverleger-Verord nung) vom 18. Januar 1971 und die Verordnung über den Nachrichten dienst und die Hilfeleistung bei eintretendem Hochwasser (Wasser wehrverordnung) vom 8. Mai 1907 aufgehoben. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33) Ergänzende Festlegung des Uferstreifens und Bewilli gungspflicht 1 Bis zur Festlegung des Gewässerraums nach den bundesrecht lichen Vorgaben gelten die Vorschriften für Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV4 bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche bis zu 0,5 ha entlang des Gewässers auf einem Streifen mit einer Breite von 8 m. 2 Für bauliche Veränderungen im Uferstreifen gemäss Abs. 1 oder gemäss den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der GSchV4 ist eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung gemäss § 5 erforderlich. 1 OS 52, 260. 2 LS 700.1. 3 LS 724.11. 4 SR 814.201. 5 SR 814.610. 71. 10. 13 - 82 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.11 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 201.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C67%2C33 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 610.html 724.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 6 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit 1. Januar 1999. 7 Aufgehoben durch RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit 1. Januar 1999. 8 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006. 9 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012. 10 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012. 11 Anpassung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012. 12 Eingefügt durch RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 391; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. November 2012. 13 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABl 2012, 2). In Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABl 2012-10-05). 14 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABl 2012, 2). In Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABl 2012-10-05). 15 Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 244; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013. 16 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 244; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013. 8 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111410 41 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C66%2C901 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C67%2C391 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C61%2C314 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=6043 https://www.amtsblatt.zh.ch/DOWNLOADPART/N23248/N2012.00005899.pdf http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C67%2C33 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20120601 01 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111410 41 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111410 41 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C66%2C901 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C66%2C901 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C66%2C901 https://www.amtsblatt.zh.ch/DOWNLOADPART/N26098/N2012.00013527.pdf https://www.amtsblatt.zh.ch/DOWNLOADPART/N26098/N2012.00013527.pdf http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C67%2C560 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C67%2C560 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C67%2C33 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20120601 01 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C68%2C244 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=33861 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=33861 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.112%2C68%2C244

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