Ordinance on promotion of biodiversity and quality of landscape in the sphere of agriculture
صدر في 2015-03-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Stadt
- الموضوعات
- Agricultural and rural development
- الكلمات المفتاحية
- biodiversity, ecological production/organic production, agricultural development, subsidy/incentive, financial agricultural measures, policy/planning, court/tribunal, alternative dispute settlement, enforcement/compliance
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Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung 789.600 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet Vom 24. März 2015 (Stand 1. April 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen § 1. Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen zur Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirt schaftsgebiet gemäss Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991, kantonalem Gesetz über den Natur- und Landschafts schutz vom 25. Januar 1995 sowie Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966. § 2. Grundsätze 1 Im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite können jährli che Abgeltungsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen und Land schaftsqualitätsmassnahmen ausbezahlt werden für: a) extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen b) extensiv genutzte Weiden c) Hecken, Feld- und Ufergehölze d) Krautsäume e) Kleinstrukturen und Spezialstandorte f) Hochstamm-Feldobstbäume g) Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt h) Brachen und Säume auf Ackerland § 3. Abgeltungsbeiträge 1 Die Ansätze der jährlichen Abgeltungsbeiträge werden vom Depar tement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt auf Vorschlag der Land wirtschaftskommission (nachfolgend Kommission genannt) und in Absprache mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain festge legt. § 4. Biodiversität und Artenschutz 1 Die Ziele für die Förderung der Biodiversität basieren auf nationa len, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundla gen und Konzepten. 2 Ziele und Massnahmen richten sich nach den Ziel- und Leitarten des Vernetzungskonzepts, der Umweltziele Landwirtschaft des Bundes so wie den national und kantonal prioritären Arten des Landwirtschafts gebiets. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des betreffenden Gebiets. 1 789.600 Natur- und Landschaftsschutz 3 Beiträge werden in der Regel nur an Objekte ausserhalb der rechtskräftigen Bauzonen gewährt. 4 Beiträge für die Vernetzung von Biodiversitätsflächen können gewährt werden, wenn die Flächen nach den Vorgaben des vom Bund anerkannten Vernetzungskonzepts oder eines Artenschutzaktions plans angelegt und bewirtschaftet werden. 5 Die Ansätze und Zusammensetzung des Beitrags sind in den jährlich erscheinenden Weisungen "Kantonale Biodiversitätsbeiträge Ba sel-Stadt und Basel-Landschaft" festgehalten. 6 Die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen wird zwischen Kanton und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern durch schriftliche Verein barung geregelt. § 5. Landschaftsqualität 1 Ziele, Massnahmen und Beitragssätze für die Erhaltung und Förde rung der Landschaftsqualität sind im vom Bundesamt für Landwirt schaft genehmigten Konzept „Landschaftsqualitätsbeiträge der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt“ vom 15. Mai 2014 festge halten. § 6. Vermeidung von Doppelzahlungen 1 Beiträge für die gleiche Leistung zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität können nicht kumuliert werden. 2 Sind für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons möglich, werden die Beiträge gemäss dieser Verord nung entsprechend reduziert. 3 Die Gemeinden können Zuschläge entrichten. B. Biodiversitätsbeiträge § 7. Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen 1 Extensive Wiesen dürfen nicht gedüngt werden. Bei wenig intensiven Wiesen ist eine leichte Düngung erlaubt. Beide zeichnen sich durch einen charakteristischen Tier- und Pflanzenbestand aus. Als Ausmage rungswiesen gelten Wiesenflächen und stillgelegte Ackerflächen, wel che sich als Renaturierungs- oder Vernetzungsflächen eignen. Sie dür fen nicht gedüngt werden. 2 Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren, die Mindestbreite 10 Meter. 3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Quali tätsstufen I bis III 1) gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV), einem Zuschlag für die Vernetzung sowie Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlägen für spezielle Bewirtschaf tungsauflagen und erreichte Artenvielfalt. 1) §7 Abs. 3: Die Qualitätsstufe III wird 2017 vom Bund eingeführt. 2 Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung 789.600 4 An die Neuanlage von extensiv genutzten Wiesen wird ein Beitrag pro Are stillgelegtem Ackerland ausgerichtet. § 8. Extensiv genutzte Weiden 1 Als extensiv genutzte Weiden gelten strukturreiche Weideflächen mit charakteristischem Tier- oder Pflanzenbestand und einem Anteil an Bäumen, Sträuchern und Kleinstrukturen von mindestens 5 und maxi mal 40% sowie geeignete Renaturierungs- und Vernetzungsflächen. 2 Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren. 3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Quali tätsstufen I bis III gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt. § 9. Hecken, Feld- und Ufergehölze 1 Als Hecken gelten linear angeordnete Bestände aus standortheimi schen Sträuchern und Bäumen, die nicht als Waldareal ausgeschieden sind. 2 Zu den Hecken zählen Nieder-, Hoch- und Baumhecken. Den He cken gleichgestellt sind Strauchgruppen, Feld- und Ufergehölze. 3 Zur Hecke gehört auf beiden Seiten ein Krautsaum von je mindes tens 3 Metern Breite oder ein ungedüngter Weidestreifen von mindes tens 10 Metern Breite. 4 Die Mindestfläche inklusive Krautsaum oder ungedüngtem Weide streifen beträgt 5 Aren. 5 Neu gepflanzte Hecken müssen in der Regel eingezäunt werden. 6 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Quali tätsstufen I bis II gemäss DZV und einem Zuschlag für die Vernet zung. 7 Für die Berechnung der Beiträge werden die bestockte Fläche und die Krautsaumfläche zusammengezählt. Insgesamt werden maximal 10 Meter Krautsaumbreite angerechnet. 8 An die Anlage neuer Hecken wird pro gepflanztem Strauch ein Bei trag ausgerichtet. 9 An die Einzäunung neuer Hecken wird pro Laufmeter Zaun ein Bei trag ausgerichtet. § 10. Krautsäume 1 Krautsäume sind Vegetationsstreifen, welche einmal jährlich zur Hälfte gemäht werden. Im Folgejahr wird die andere Hälfte gemäht. 2 Beitragsberechtigt sind Säume mit einer Breite von mindestens 4 und maximal 12 Metern, welche eine gute ökologische Vernetzung er möglichen. 3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Quali tätsstufen I bis II gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung, ei nem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt und einem Bo nus entlang ausgedolter Bäche. 3 789.600 Natur- und Landschaftsschutz § 11. Kleinstrukturen und Spezialstandorte 1 Als Kleinstrukturen und Spezialstandorte gelten Objekte, welche Tieren als Unterschlupf, Fortpflanzungs- oder Nahrungsplätze dienen, wie: a) Lesestein- und Asthaufen b) Trockensteinmauern, Ruderalflächen und offener Boden c) Buschgruppen mit hohem Anteil an Dornsträuchern d) Tümpel, Weiher und Feuchtbiotope 2 Zu jeder Kleinstruktur und jedem Spezialstandort gehört ein Kraut saum. Die Mindestfläche einer einzelnen Kleinstruktur inklusive Krautsaum beträgt 1 Are. 3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus einem Bei trag für die Vernetzung sowie einem Bewirtschaftungs- und Qualitäts zuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und erreichte Quali tätsstufe. 4 An die Anlage neuer Objekte wird ein Beitrag pro Objekt ausgerich tet. § 12. Hochstamm-Feldobstbäume 1 Beitragsberechtigt sind Streuobstbestände von Hochstamm-Fel dobstbäumen, wenn die Mindestfläche 20 Aren beträgt und diese min destens zehn Bäume (maximal 20 Bäume) enthält, wenn die Unter nutzung extensiv erfolgt und der ökologische Wert des Bestandes nachgewiesen ist. Die Baumdichte beträgt maximal 20 Bäume pro 20 Aren. 2 Nicht beitragsberechtigt sind Bäume in Obstanlagen. 3 Beitragsberechtigt sind zudem Hochstamm-Feldobstbäume auf Flä chen mit Beiträgen gemäss dieser Verordnung ab einer Mindestzahl von zehn Bäumen. 4 Ein fachgerechter, altersabhängiger Baumschnitt ist Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge. 5 Der Beitrag für Hochstamm-Feldobstbäume berechnet sich aufgrund ihrer Anzahl. Er setzt sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis II gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Nach haltigkeitszuschlag für Jungbäume. § 13. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt 1 Beitragsberechtigt sind Rebflächen in Rebgebieten mit einer hohen Artenzusammensetzung oder dem Vorkommen seltener und charak teristischen Arten sowie wertvollen Kleinstrukturen. 2 Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 5 Aren. 3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Quali tätsstufe II gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie ei nem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Bewirt schaftungsauflagen und zusätzlich erreichte Qualitätsstufen. 4 Bei neu angelegten Reben auf Magerwiesenstandorten können keine Beiträge geltend gemacht werden. 4 Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung 789.600 § 14. Brachen und Säume auf Ackerland 1 Brachen und Säume sind mehrjährige Streifen auf Ackerland, auf welchen eine empfohlene Mischung aus einheimischen Wildkräutern angesät wurde. Als Brachen gelten Bunt- und Rotationsbrachen. 2 Beitragsberechtigt sind Brachen mit einer Breite von mindestens 9 und maximal 25 Metern, Säume sind mindestens 5 und maximal 12 Meter breit und ermöglichen eine gute ökologische Vernetzung. 3 Die Mindestfläche bei Brachen beträgt 20 Aren. 4 Die Vertragsdauer für Brachen und Säume beträgt vier Jahre. Rotati onsbrachen müssen alle zwei bis drei Jahre an einem neuen Ort in un mittelbarer Nähe neu angesät werden. 5 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Quali tätsstufe I gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie ei nem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Bewirt schaftungsauflagen und zusätzlich erreichte Qualitätsstufen. § 15. Beitragsberechtigung bei aneinander grenzenden Ver tragsflächen 1 Gleichartige aneinandergrenzende sowie nahe gelegene ökologische Ausgleichsflächen desselben oder verschiedener Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind beitragsberechtigt, wenn sie zusammenge fasst die jeweiligen Mindestbedingungen erfüllen und der ökologische Wert der Gesamtfläche erwiesen ist. § 16. Ausnahmen 1 In begründeten Fällen kann von den Mindest- und Höchstanforde rungen abgewichen werden, sofern einem Objekt aufgrund seines ökologischen Wertes regionale oder nationale Bedeutung zukommt. C. Landschaftsqualitätsbeiträge § 17. Voraussetzungen 1 Landschaftsqualitätsbeiträge werden nur dann entrichtet, wenn die vereinbarten Massnahmen und Leistungen innerhalb eines Projektpe rimeters gemäss genehmigtem Konzept realisiert werden und sich die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter am Projekt beteiligt. § 18. Beitragsberechtigte Massnahmen 1 Landschaftsqualitätsbeiträge werden entrichtet, wenn die Massnah men eine hohe, regionaltypische Landschaftsqualität gewährleisten oder zur Verbesserung des Landschaftsbildes beitragen. 2 Beitragsberechtigt sind insbesondere folgende Massnahmen: a) Markante Einzelbäume und Baumgruppen b) Einheimische Laubbäume c) Hochstamm-Feldobstbäume zur Bereicherung des Land schaftsbildes 5 789.600 Natur- und Landschaftsschutz d) Landschaftsbildschonende Obstanlagen e) Strukturreiche Rebflächen f) Hecken, Feld- und Ufergehölze ohne Saum oder Wiesenstrei fen g) Strukturreiche Weiden h) Kleingewässer i) Trockensteinmauern j) Unbefestigte Bewirtschaftungswege und historische Ver kehrswege k) Oberflächenformen l) Vielfältige oder farbige Fruchtfolgen m) Landschaftsbildschonender Gemüse- und Beerenanbau n) Hoher Anteil an Biodiversitätsförderflächen o) Flächen in Landschaftsschutzzonen 3 Die in Abs. 2 aufgeführten Massnahmen müssen gewisse Minimalan forderung erfüllen, damit Landschaftsqualitätsbeiträge entrichtet wer den können. Diese Anforderungen sind im vom Bund genehmigten Konzept definiert. D. Bewirtschaftungsvereinbarung § 19. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter 1 Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausgerichtet. 2 Bewirtschafterin oder Bewirtschafter ist diejenige natürliche oder ju ristische Person oder Personengesamtheit, die das Objekt bewirtschaf tet. 3 Als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter gelten auch Natur schutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personengemein schaften. 4 Keine Beiträge werden an politische Gemeinden, Kantone und Bund ausgerichtet, auch wenn diese Bewirtschafter im Sinne von Abs. 2 sind. 5 Nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirt schafter erhalten für extensiv genutzte Wiesen und Weiden und wenig intensiv genutzte Wiesen keine Beiträge der Qualitätsstufe I gemäss DZV. Über Ausnahmen entscheidet die Landwirtschaftskommission. § 20. Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen 1 Voraussetzung für den Bezug von Beiträgen für Biodiversitätsflä chen der Qualitätsstufe II gemäss DZV ist der Abschluss einer Be wirtschaftungsvereinbarung gemäss dieser Verordnung mit der zustän digen kantonalen Fachstelle. 6 Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung 789.600 § 21. Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarung 1 Die Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter legt insbesondere fest: a) Art, Lage und Umfang der Biodiversitäts- oder Landschafts qualitätsfläche oder des Objekts b) die einzelnen Verpflichtungen, die die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter zum Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege der Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsfläche über nimmt c) die Höhe der jährlichen Beiträge d) die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung e) eine Regelung über die Auflösung der Bewirtschaftungsver einbarung f) Vorbehalte betreffend Rückforderung von Beiträgen sowie den Vorbehalt bezüglich des jährlichen Budgets des Kantons 2 Die Bewirtschaftungsvereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Natur und Landschaft sowie auf kantonale und kommunale Naturschutzinventare. § 22. Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung 1 Die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung beträgt mindestens acht Jahre, bei Brachen und Säumen vier Jahre. 2 Die Bewirtschaftungsvereinbarung kann vom Kanton nach Anhören der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters jederzeit fristlos gekün digt werden, wenn: a) beide Parteien einverstanden sind oder b) wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die ver einbarten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt. 3 Die Bewirtschaftungsvereinbarung fällt vor Ablauf der vereinbarten Dauer dahin, wenn: a) die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter stirbt oder b) die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter das Recht zur Bewirtschaftung der Biodiversitäts- oder Landschaftsquali tätsfläche wegen einer Handänderung oder wegen der Auflö sung des Pachtverhältnisses verliert. § 23. Auszahlung von Beiträgen 1 Die Beiträge werden jährlich am Schluss des Kalenderjahres fällig. § 24. Rückforderung von Beiträgen 1 Werden die Auflagen von Bewirtschaftungsvereinbarungen nicht ein gehalten, können bereits geleistete Beiträge ganz oder teilweise zu rückgefordert werden. 7 789.600 Natur- und Landschaftsschutz § 25. Reversibilität 1 Alle auf Grund von Bewirtschaftungsvereinbarungen neu erstellte Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsflächen oder Objekte kön nen, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind, nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht wer den. § 26. Erfolgskontrolle 1 Die Erfolgskontrolle besteht aus der Umsetzungs- und der Wir kungskontrolle. 2 Die Umsetzungskontrolle erfolgt jährlich und überwacht die Einhal tung der Bewirtschaftungsvereinbarungen. 3 Die botanische Wirkungskontrolle erfasst mindestens einmal pro Vereinbarungsperiode die ökologische Qualität des Pflanzenbestands der Vertragsfläche. 4 Die faunistische Wirkungskontrolle erfasst mindestens einmal pro Vereinbarungsperiode die faunistische Qualität des Landwirtschafts gebiets anhand ausgewählter Organismengruppen. E. Organisation § 27. Kommission 1 Der Regierungsrat beauftragt die Kommission mit der Durchführung und Umsetzung der in der Verordnung beschriebenen Aufgaben. 2 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) Sie schlägt dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Ansätze der jährlichen Abgeltungsbeiträge vor. b) Sie führt aufgrund einer Bewertung bestehender und/oder ei ner Beurteilung neu anzulegender ökologischer Ausgleichs flächen die Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirt schaftern oder den Bewirtschafterinnen. Dabei kann sie vor rangig Gebiete berücksichtigen, die ökologisch besonders wertvoll oder besonders verarmt sind. c) Sie überwacht die Einhaltung der Vereinbarungsbestimmun gen. d) Sie löst die Bewirtschaftungsvereinbarungen auf und fordert Beiträge zurück. e) Sie fordert Bundesbeiträge ein. f) Sie berät die Landwirtschaftsbetriebe, bei denen die Schaf fung neuer und die Sicherstellung bestehender ökologischer Ausgleichsflächen eine Betriebsumstellung erfordert. g) Sie stellt die Koordination und Information innerhalb der kantonalen Verwaltung sicher. h) Sie kann zusammen mit den Bewirtschafterinnen oder Be wirtschaftern Verbundsysteme von ökologischen Ausgleichs flächen planen. 3 Die Kommission kann alle Aufgaben mit Ausnahme von lit. d einer Subkommission oder geeigneten Dritten übertragen. 8 Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung 789.600 F. Rechtsmittel § 28. Rechtsmittel 1 Verfügungen der Kommission können beim Regierungsrat angefoch ten werden. 2 Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die An träge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. G. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29. Übergangsbestimmung 1 Bewirtschaftungsvereinbarungen, welche gestützt auf die aufgehobe ne Verordnung abgeschlossen wurden, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer gültig. Sie können im gegenseitigen Einverneh men ganz oder teilweise dem neuen Recht angepasst werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. April 2015 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen vom 27. Juni 1995 aufgehoben. 9