Ordinance on prevention and compensation of game damage in agriculture (Game Damage Prevention and Compensation Ordinance)
صدر في 1998-12-08 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, farming, wild fauna, liability/compensation, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties
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740.040 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) Vom 8. Dezember 1998 (Stand 1. April 2014) Gestützt auf Art. 32 der kantonalen Jagdverordnung1) von der Regierung erlassen am 8. Dezember 1998 1. Wildschadenverhütung Art. 1 Beitragsgesuche 1 Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben Beitragsgesuche für das Zäu nen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen beim Amt einzureichen. * 2 Sie haben die Notwendigkeit der Zäunung zu begründen. Das Gesuch muss zudem einen Kurzbeschrieb des Projektes, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag beinhalten. Art. 1a * Vorgaben für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen 1. Grundsatz 1 Für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen gelten folgende Vorgaben: a) Hirschzaun: senkrechte Höhe mindestens 2,00 m; Rehzaun: senkrechte Höhe mindestens 1,50 m; Knotengitter rechteckig, Drahtgeflecht diagonal oder gleichwertiges Material; b) Zaunpfähle und Eckverstrebungen aus Edelkastanie, Eiche oder Lärche, auf felsigem Untergrund Metallpfähle oder Röhren, Abstand der Pfähle in der Re gel rund 3,00 m. Alle Zäune müssen mit einer geeigneten Austrittsmöglichkeit versehen sein. 2 Bei Steinschlag, Schneerutschgefahr oder in Hanglagen sind besondere Konstruk tionen vorzusehen, welche die Wirksamkeit der Zäune gewährleisten. 1) BR 740.010 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.010/de 740.040 Art. 1b * 2. Pauschalkosten 1 Die anrechenbaren Pauschalkosten werden vom Amt festgelegt und periodisch der Teuerung angepasst. Art. 1c * 3. Prüfung des Gesuchs 1 Das Amt prüft die Gesuche. In begründeten Fällen kann es von den Vorgaben gemäss Artikel 1a dieser Verordnung abweichen. 2 Massgebend für die Ermittlung und Zusicherung eines Kantonsbeitrags ist Arti kel 19 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998. Art. 2 * Entscheid 1 Über das Gesuch und gegebenenfalls eine Beitragszusicherung befindet das Depar tement. Art. 3 * … Art. 4 Auszahlung des Kantonsbeitrages 1 Die Abrechnungen sind dem Amt zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnungen und entrichtet die Beiträge. * 2 … * 3 … * 2. Wildschadenvergütung Art. 5 Schätzungsorgane und Schätzungskreise 1 Schätzungsorgane sind die vom Departement gewählten Wildschadenschätzer. 2 Jeder Jagdbezirk bildet in der Regel einen Schätzungskreis. * Art. 6 Schadenmeldung 1 Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unver züglich nach Eintritt des geltend gemachten Schadens beim zuständigen Wildscha denschätzer einzureichen. Art. 7 Vornahme der Schätzung 1 Der Wildschadenschätzer hat die Schätzung innert sieben Tagen nach Anmeldung des Schadens vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Satz 2 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998. * 2 Die Schätzung ist vorgängig dem Veranlasser derselben und dem zuständigen Wildhüter anzuzeigen. 2 740.040 3 Das Ergebnis der Schätzung ist im Schadenprotokoll festzuhalten. Der Wildscha denschätzer hat dieses dem Veranlasser der Schätzung und dem Amt innert zehn Ta gen seit der Schätzung zuzustellen. * Art. 8 Entscheid 1. Vereinfachtes Verfahren 1 Anerkennen der Geschädigte und der zuständige Wildhüter das Ergebnis der Schät zung, haben sie dies im Schadenprotokoll schriftlich zu bestätigen. 2 Ergibt die Schätzung, dass ein Anspruch auf Wildschadenvergütung besteht, hat das Amt den Schaden dem Geschädigten zu vergüten. * Art. 9 2. Ordentliches Verfahren 1 Wird das Ergebnis der Schätzung nicht anerkannt, befindet das Amt über die Höhe eines allfälligen Schadens und über die Anspruchsberechtigung. Der Entscheid des Amtes wird dem Geschädigten schriftlich eröffnet. * 2 Ein allfälliger Schaden wird dem Geschädigten erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides vergütet. Art. 10 * Ermittlung des Ertragsausfalles 1 Die Ermittlung des Ertragsausfalles erfolgt nach Massgabe der entsprechenden Richtlinien des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums Plantahof. Art. 11 * Hüten von Nutztieren 1 Die Regierung kann beim Auftreten von Raubtieren die nötigen Weisungen für das Hüten von Nutztieren erlassen. 2 Schäden, welche von den Wildarten Luchs, Bär und Wolf vor Erlass der entspre chenden Weisungen verursacht werden, sind dem Geschädigten zu vergüten, sofern dieser die zumutbaren Abwehrmassnahmen getroffen hat. 3. Schlussbestimmungen Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Wildschadenverhütung vom 29. Oktober 19901) werden aufgehoben. Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. 1) AGS 1990, 2398, AGS 1996, 3564 3 740.040 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 08.12.1998 01.04.1999 Erlass Erstfassung 07.11.2006 01.01.2007 Art. 10 totalrevidiert 17.11.2009 01.01.2010 Art. 11 totalrevidiert 25.03.2014 01.04.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert 25.03.2014 01.04.2014 Art. 1a eingefügt 25.03.2014 01.04.2014 Art. 1b eingefügt 25.03.2014 01.04.2014 Art. 1c eingefügt 25.03.2014 01.04.2014 Art. 2 totalrevidiert 25.03.2014 01.04.2014 Art. 3 aufgehoben 25.03.2014 01.04.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert 25.03.2014 01.04.2014 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 25.03.2014 01.04.2014 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 25.03.2014 01.04.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert 25.03.2014 01.04.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert 25.03.2014 01.04.2014 Art. 7 Abs. 3 geändert 25.03.2014 01.04.2014 Art. 8 Abs. 2 geändert 25.03.2014 01.04.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert 4 740.040 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.12.1998 01.04.1999 Erstfassung Art. 1 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert Art. 1a 25.03.2014 01.04.2014 eingefügt Art. 1b 25.03.2014 01.04.2014 eingefügt Art. 1c 25.03.2014 01.04.2014 eingefügt Art. 2 25.03.2014 01.04.2014 totalrevidiert Art. 3 25.03.2014 01.04.2014 aufgehoben Art. 4 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert Art. 4 Abs. 2 25.03.2014 01.04.2014 aufgehoben Art. 4 Abs. 3 25.03.2014 01.04.2014 aufgehoben Art. 5 Abs. 2 25.03.2014 01.04.2014 geändert Art. 7 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert Art. 7 Abs. 3 25.03.2014 01.04.2014 geändert Art. 8 Abs. 2 25.03.2014 01.04.2014 geändert Art. 9 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert Art. 10 07.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert Art. 11 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 5