Ordinance on plant cultivation
صدر في 2008-04-29 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über den Pflanzenbau.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Landschaft
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- viticulture/oenological practices, vegetables/legumes, fruits/edible nuts, registration, standards, inspection
- الفئات
- agriculture, softs
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Verordnung über den Pflanzenbau SGS 516.31 || GS 36.0638 || Vom 29. April 2008 || In Kraft seit 1. Mai 2008 || [PDF] Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 81 - 1.9.2008 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 1998(1), beschliesst: A. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen von Bund und Kanton für den Obst-, Wein-, Gemüse- und Feldbau sowie den Pflanzenschutz. § 2 Zuständigkeit Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (kurz: LZE) wird mit dem Vollzug beauftragt. § 3 Unterstützung neuer Anbautechniken 1 Das LZE kann im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten Beiträge leisten a. an die Einführung besonders umweltgerechter, energie- oder produktionsmittelsparender Anbaumethoden; b. zur Förderung besonderer Qualitäten. 2 Die Beiträge gemäss Absatz 1 betragen höchstens 50% der effektiven Materialkosten oder der geschätzten zusätzlichen Fremdkosten. 3 Das LZE kann im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten und im Rahmen des jährlichen Voranschlages standort- und praxisorientierte Versuche und Forschungsarbeiten durchführen oder mit geeigneten Massnahmen und Beiträgen unterstützen. § 4 Vermarktung 1 Das LZE unterstützt die Vermarktung des Obstes und des Gemüses, indem es a. Ernteschätzungen bekannt gibt, b. an den Verhandlungen zwischen Landwirtschaft, Handel und Konsumentinnen oder Konsumenten teilnimmt, c. die Öffentlichkeit über Neuerungen im Anbau unterrichtet, d. die Öffentlichkeitsarbeit der Organisationen unterstützt, e. die Qualität der Erzeugnisse mittels Beratung und Fortbildung der Produzenten und Produzentinnen fördert. 2 Das LZE unterstützt die Genossenschaft bäuerlicher Gemüseproduzenten bei der Vermittlung von Feldgemüse. 3 Das LZE kann den Absatz von Getreide, Beeren und anderen pflanzlichen Produkten im Rahmen von befristeten Projekten fördern. B. Obstbau § 5 Gemeindebaumwärterin oder Gemeindebaumwärter 1 Gemeinden mit wesentlichen Obstbaumbeständen wählen und entschädigen eine fachlich ausgewiesene Person als Gemeindebaumwärterin oder Gemeindebaumwärter. 2 Der Gemeidebaumwärterin oder dem Gemeindebaumwärter obliegen: a. die Beratung der Obstbaumbesitzerinnen und der Obstbaumbesitzer, b die Anzeige meldepflichtiger Schadorganismen an das LZE, c. Baumzählungen, d. weitere Aufgaben nach Bedarf. 3 Die Gemeindebaumwärterinnen und die Gemeindebaumwärter sind zur Fortbildung verpflichtet. Sie nehmen an den kantonalen Fachtagungen teil. C. Weinbau I. Rebpflanzungen § 6 Bewilligung von Neuanpflanzungen 1 Gesuche um Neuanpflanzungen sind mindestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Pflanztermin mit Beilage eines Grundbuchplans an das LZE einzureichen. 2 Das LZE entscheidet über das Begehren unter Berücksichtigung der weinbaulichen Eignung der Lage sowie der Kriterien des Naturschutzes. 3 Für die weinbauliche Eignung gelten folgende Kriterien, wobei in besonderen Fällen von einem Kriterium abgewichen werden kann: Exposition Südost bis Südwest Höhe über Meer höchstens 600 Meter über Meereshöhe Hangneigung über 500 m ü. M. mindestens 35% über 400 m ü. M. mindestens 20% unter 400 m ü. M. mindestens 15% Frostrisiko über der normalen Grenze nach Frostkarte Sonneneinstrahlung keine starke Einschränkung durch den Horizont Bodenbeschaffenheit / Wasserhaushalt keine Hang- oder Staunässe Windzutritt nach Norden geschützt durch mind. 20 Meter hohes Gelände oder Bewuchs 4 Das LZE holt vor dem Entscheid die Stellungnahme des Weinproduzentenverbandes Baselland und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein. 5 Das LZE kann Bedingungen und Auflagen an die Bewilligung knüpfen. 6 Das LZE erhebt eine Gebühr von 150 bis höchstens 1'000 Fr. für die Bewilligung. § 7 Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter 1 Die Gemeinden mit ausgeschiedenen und bestockten Rebbauzonen wählen und entschädigen eine fachlich ausgewiesene Person als Rebwärterin oder Rebwärter. 2 Die Rebwärterin oder der Rebwärter berät die Winzerinnen und Winzer und informiert sie über die Vorschriften. 3 Das LZE kann die Rebwärterin oder den Rebwärter mit weiteren Aufgaben betrauen. 4 Die Rebwärterinnen und Rebwärter sind zur Fortbildung verpflichtet. Sie nehmen an den kantonalen Tagungen teil. § 8 Rebbaukataster 1 Das LZE führt den kantonalen Rebbaukataster. 2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter melden jährlich alle Änderungen, insbesondere Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen, bis 15. Juni an die Rebwärterin oder den Rebwärter zuhanden des LZE. 3 Das LZE schickt jährlich jeder Bewirtschafterin und jedem Bewirtschafter einen Auszug aus dem Rebbaukataster. 4 Wer eine Fläche von mehr als 400m2 mit Reben bepflanzt, die nicht der Weinerzeugung dienen (Tafeltrauben, alkoholfreier Traubensaft), ist verpflichtet, dies dem LZE spätestens 2 Monate nach der Pflanzung mit Angabe der Parzellennummer, der Fläche und der Sorte zu melden. 5 Rebflächen unter 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch dienen, müssen dem LZE gemeldet werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter auch Flächen mit Zulassung zur Weinerzeugung besitzt oder bewirtschaftet. II. Weinlesekontrolle, Traubenpass § 9 Weinlesekontrolle 1 Das LZE ernennt nebenamtliche Weinlesekontrolleurinnen und -kontrolleure und bezeichnet ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung. Das LZE sorgt für die Ausbildung. 2 Einsprache gegen die Richtigkeit der Bestimmung des natürlichen Zuckergehaltes kann nur unmittelbar nach deren Vornahme erhoben werden. In diesem Falle erhebt die Kontrolleurin oder der Kontrolleur sofort eine zweite Probe. Massgebend für die Eintragung in das Wägungsattest ist das Resultat der zweiten Probe. 3 Die Atteste der Weinlesekontrolle werden mindestens drei Jahre aufbewahrt. § 10 Traubenpass 1 Das LZE schickt jährlich vor der Ernte jeder Bewirtschafterin und jedem Bewirtschafter einen Traubenpass mit den zulässigen Erträgen pro Traubensorte, Kategorie und Gemeinde. 2 Übersteigt die Erntemenge die im Traubenpass festgelegte Höchstmenge, verfügt das LZE die Deklassierung. III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC) § 11 Weinbezeichnungen 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB; synonym: Appellation d'origine contrôlée, AOC) müssen die Bestimmungen der Paragrafen 11 bis 18 erfüllen. 2 Weine aus dem Produktionsgebiet gemäss § 12 können als "Baselbieter Wein" oder "Basler Wein" bezeichnet werden, wenn die Trauben zu mindestens 51% aus dem namengebenden Kanton stammen. 3 Weine, welche den Namen einer Gemeinde tragen, müssen zu mindestens 85% aus Trauben dieser Gemeinde und dürfen zu höchstens 15% aus Trauben anderer Gemeinden des Produktionsgebietes hergestellt werden. 4 Weine, welche den Namen einer Lage tragen, müssen zu 100% aus Trauben dieser Lage hergestellt werden. Die Lage muss im kantonalen Verzeichnis enthalten sein. 5 Als "Schloss" kann ein Wein bezeichnet werden, der aus Parzellen stammt, die eine homogene Produktionseinheit bilden und zu einem Grundbesitz oder Rebberg gehören, auf dem sich ein Gebäude befindet oder befand, welches traditionsgemäss als Schloss bezeichnet wird. Die Bezeichnung wird aus dem Ausdruck "Schloss", verbunden mit dem Namen des traditionsgemäss bezeichneten Gebäudes, gebildet. Dasselbe gilt für Bezeichnungen anderer historischer Gebäude wie Turm, Landsitz, Abtei. 6 Als "Auslese", "Sélection", "Selezione" oder "Réserve" kann ein Wein bezeichnet werden, den die Produzentin oder der Produzent hervorheben will. Pro Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur 1 Los als Auslese bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Kriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist zu dokumentieren. § 12 Produktionsgebiete und Lagen 1 Die Weinbaugebiete der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt bilden ein Produktionsgebiet. Sofern der Kanton Solothurn die Vorschriften des Kantons Basel-Landschaft über die KUB übernimmt, bildet sein Gebiet Teil des Produktionsgebietes. 2 Lagen sind begrenzte Ursprungsgebiete wie: Rebberg, Weingut, Schlossgut, Halde mit der ortsbekannten Flur-, Hof-, Kataster- oder anderen geografischer Bezeichnung für kleine Rebgebiete. 3 Das LZE a. führt das Reblagenverzeichnis; b. entscheidet über die Aufnahme neuer Lagen und die Lagenzugehörigkeit von Parzellen; c. holt vor dem Entscheid die Stellungnahme des Weinproduzentenverbandes Baselland oder der zuständigen Stellen des Kantons Basel-Stadt ein. § 13 Rebsorten 1 Für die Herstellung von Weinen aus Trauben mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gilt die Verordnung vom 17. Januar 2007(2) des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Liste von Rebsorten zur Anerkennung und zur Produktion von Standardmaterial und das Rebsortenverzeichnis. 2 Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet werden, falls es sich nicht um Riesling-Silvaner oder Blauburgunder handelt. § 14 Anbaumethoden 1 Traubengut, welches für die Erzeugung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verwendet wird, muss aus Parzellen stammen, die nach anerkannter rebbaulicher Praxis bewirtschaftet werden. 2 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die 20 Aren oder mehr bebauen, müssen die Bewirtschaftung gemäss den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises durchführen. Wer weniger als 20 Aren bebaut, weist die Anbaumethode mit Aufzeichnungen nach. § 15 Mindestzuckergehalt Der Mindest-Oechslegrad beträgt: a. für die Sorten Riesling-Silvaner (Müller-Thurgau), Gutedel, Räuschling, Bacchus und Charmont 65° Oechsle, b. für alle roten Sorten und die unter a. nicht erwähnten weissen Sorten 70° Oechsle. § 16 Ertragsbegrenzung 1 Die Höchstmenge beträgt: a. 1.2 kg / m2 für weisse Sorten, b. 1.0 kg / m2 für rote Sorten. 2 Es gilt eine Toleranz von fünf Prozent. Die in den Toleranzbereich fallende Menge muss deklassiert werden. 3 Als Flächeninhalt gilt die tatsächlich bestockte Fläche. Unbestockte Flächen, die zur Bewirtschaftung nötig sind, können bis höchstens 10% der bestockten Fläche angerechnet werden. § 17 Weinbereitung Erlaubt sind die Weinbereitungsmethoden, die der guten önologischen Herstellungspraxis gemäss der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. § 18 Analyse und organoleptische Prüfung 1 Die Weine sind der kantonalen Kontrolle unterstellt. Diese besteht aus einer Analyse und einer organoleptischen Prüfung. 2 Die Erzeugerinnen und Erzeuger sind verpflichtet, ihre Weine für Stichproben kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Weine müssen verkaufsfertig abgefüllt sein. 2 Die Analyse erstreckt sich auf die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure. 3 Die organoleptische Prüfung erstreckt sich auf die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. § 19 Ablauf der Kontrolle und Gebühr 1 Das LZE a. überprüft die Einhaltung der Bestimmungen, b. legt den Umfang der Stichproben, den Prüfungsablauf und die Beurteilungsmethoden fest, c. teilt den Erzeugerinnen und Erzeugern die Resultate der Analyse und der organoleptischen Prüfung schriftlich mit, d. entzieht fehlerhaften Weinen die Bezeichnung "kontrollierte Ursprungsbezeichnung". 2 Die Gebühr für die Kontrolle beträgt zwischen 50 und 500 Franken. § 20 Anhörung 1 Die Erzeugerinnen und Erzeuger können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet eine Überprüfung verlangen. 2 Sie können dem LZE mitteilen, ob der Kantonschemiker oder die Eidgenössische Forschungsanstalt Agroscope mit der Überprüfung beauftragt werden soll. 3 Das LZE verfügt, gestützt auf diese Überprüfung, die Zu- oder Aberkennung der "kontrollierten Ursprungsbezeichnung" des betreffenden Weines. D. Schlussbestimmungen § 21 Übergangsbestimmungen Für die Traubenernte 2007 gilt das bisherige Recht. § 22 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. Juni 1998(3) über den Pflanzenbau wird aufgehoben. § 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Fussnoten: 1. GS 33.73, SGS 510 2. SR 916.151.7 3. GS 33.185, SGS 516.31