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قوانين سويسرا

Ordinance on pipelines systems with an operating pressure of 5 bar

صدر في 2004-12-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Landschaft
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, natural gas, oil, transport/storage, inspection, authorization/permit, enforcement/compliance
الفئات
energy

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  1. § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Rohrleitungsgesetzes des Bundes 2), soweit er den Kantonen übertragen ist.

  2. § 2 Zuständigkeit 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Erteilung der Betriebsbewilligungen sowie für die Kontrolle der unter Aufsicht des Kantons stehenden Rohrleitungsanlagen. 2 Sie vertritt gegenüber den Bundesbehörden die kantonalen Interessen im Zu- sammenhang mit dem Bau und Betrieb von anderen Rohrleitungsanlagen.

  3. § 3 Koordination 1 Gesuche für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen sind dem Amt für Umwelt- schutz und Energie einzureichen. 2 Erfordert eine Rohrleitungsanlage ausser der Betriebsbewilligung eine Bau- oder Ausnahmebewilligung, sind die Gesuchsunterlagen für die Bewilligungen bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sie sorgt für die Verfahrenskoordination. 3 Gesuche für Aufgrabbewilligungen sind bei den betroffenen Werkeigentüme- rinnen oder Werkeigentümern einzureichen. 1) GS 29.276. SGS 100 2) SR 746.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 2 490.20 2 Betriebsbewilligung

  4. § 4 Betriebsbewilligungsgesuche 1 Den Gesuchen sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung der Rohrleitungsanlage und deren sicheren Betrieb erforderlich sind. 2 Das Amt kann für die Beurteilung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen. 3 Sofern dies für die Beurteilung der Gesuche erforderlich ist, kann das Amt weitere Unterlagen oder Abklärungen verlangen.

  5. § 5 Generelle Bewilligung 1 Für Rohrleitungsanlagen unter 100'000 Pa (1 bar) Betriebsdruck, wie insbe- sondere für Hausanschlussleitungen, kann den Betreibern eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden. 3 Aufsicht

  6. § 6 Technische Aufsicht 1 Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3 - 5 Jahre, insbeson- dere auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen. 2 Die Durchführung der technischen Aufsicht über Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden. 4 Kosten

  7. § 7 Gebühren 1 Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie für die technische Aufsicht von Rohrleitungsanlagen werden Gebühren erhoben. 2 Die Gebühren bemessen sich auf Grund des tatsächlichen Personal- und Sachaufwandes nach den Tarifen des Generalsekretariats der Bau- und Um- weltschutzdirektion. Aufwendungen Dritter werden vollumfänglich in Rechnung gestellt. 3 Dritte, die mit der Durchführung der technischen Aufsicht von Rohrleitungsan- lagen betraut sind, können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreibe- rin oder dem Betreiber geltend machen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 3 490.20 5 Schlussbestimmung

  8. § 8 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 4 490.20 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0390 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 5 490.20 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0390 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390

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