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قوانين سويسرا

Ordinance on navigation on the Linthkanal

صدر في 2003-11-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal.
اللغة
French
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Glarus
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
inland waters, navigation, enforcement/compliance

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  1. VII D/41/4 Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal Vom 20. November 2003 (Stand 1. Januar 2004) Die Linthkommission, gestützt auf Artikel 10 Buchstaben c und d der Interkantonalen Vereinba rung vom 23. November 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat),1) verordnet: 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf dem Linthkanal. 2 Für das Stationieren von Booten auf dem Linthkanal gilt die Verordnung vom 20. November 2003 über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes2). 3 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Regeln des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978. 2. Bewilligungspflicht Art. 2 Bewilligung 1 Motorschiffe dürfen auf dem Linthkanal nur mit einer Bewilligung verkeh ren. 2 Eine Bewilligung ist ebenfalls erforderlich für Flosse und für das gewerbs mässige Befahren des Linthkanals mit anderen Schiffen. 3 Keine Bewilligung benötigen die Organe des Linthwerkes, der Polizei, des Rettungsdienstes und der Fischereiaufsicht, soweit sie amtliche Aufgaben erfüllen. Art. 3 Inhalt der Bewilligung 1 Mit der Bewilligung wird das Recht erteilt, an einem bestimmten Tag eine Berg- und eine Talfahrt durchzuführen. Art. 4 Erteilung der Bewilligung 1 Der Linthingenieur erteilt die Bewilligung. 1) GS VII B/55/2 2) GS VII B/55/4 SBE IX/2 56 1 http://gesetze.gl.ch/data/VII-B.55.2/de http://gesetze.gl.ch/data/VII-B.55.4/de VII D/41/4 2 Bewilligungen werden nur für die Monate März, April, Juli, August und Sep tember erteilt, wenn Gewähr besteht, dass die Anlagen des Linthwerkes durch die Fahrten nicht beeinträchtigt werden. 3 Für einen bestimmten Tag werden höchstens zehn Bewilligungen erteilt. Art. 5 Gebühr 1 Die Bewilligungsgebühr beträgt 100 Franken. 3. Besondere Verkehrsregeln Art. 6 Höchstgeschwindigkeit 1 Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu bemessen, dass kein störender oder schädigender Wellenschlag auftritt. 2 Die Höchstgeschwindigkeit, über Grund gemessen, beträgt: a. für Fahrten bergwärts: 15 Kilometer/Stunde; b. für Fahrten talwärts: 22 Kilometer/Stunde. Art. 7 Nachtfahrverbot 1 Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr darf der Linthkanal nicht befahren werden. 2 Der Linthingenieur kann Ausnahmen erlauben. Art. 8 Überholen, Wenden und Wasserskifahren 1 Verboten sind: a. das Überholen von Motorschiffen; b. das Wenden von Motorschiffen; c. das Wasserskifahren. Art. 9 Begegnen 1 Im Bereich der Stromschnelle Ziegelbrücke ist das Begegnen verboten. 2 Im Übrigen hat das zu Tal fahrende Schiff Vortritt. Art. 10 Anlegen und Ankern 1 Anlegen und Ankern sind verboten. Art. 11 Baden und Fischen 1 Baden und Fischen vom Schiff aus sind verboten. 2 VII D/41/4 4. Schlussbestimmungen Art. 12 Vollzug 1 Die zuständigen Polizeiorgane und der Linthingenieur vollziehen diese Ver ordnung und kontrollieren die Schifffahrt auf dem Linthkanal. 2 Der Linthingenieur sowie die Schifffahrtskontrolle des zuständigen Ufer kantons sind über die Erledigung von Strafverfahren gegen Schiffsführerin nen und Schiffsführer zu orientieren. Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.1) 1) Das R vom 29. September 1972 gilt als aufgehoben. 3

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