Ordinance on navigation on the Linthkanal
صدر في 2003-11-20 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal.
- اللغة
- French
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Glarus
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- inland waters, navigation, enforcement/compliance
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VII D/41/4 Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal Vom 20. November 2003 (Stand 1. Januar 2004) Die Linthkommission, gestützt auf Artikel 10 Buchstaben c und d der Interkantonalen Vereinba rung vom 23. November 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat),1) verordnet: 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf dem Linthkanal. 2 Für das Stationieren von Booten auf dem Linthkanal gilt die Verordnung vom 20. November 2003 über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes2). 3 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Regeln des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978. 2. Bewilligungspflicht Art. 2 Bewilligung 1 Motorschiffe dürfen auf dem Linthkanal nur mit einer Bewilligung verkeh ren. 2 Eine Bewilligung ist ebenfalls erforderlich für Flosse und für das gewerbs mässige Befahren des Linthkanals mit anderen Schiffen. 3 Keine Bewilligung benötigen die Organe des Linthwerkes, der Polizei, des Rettungsdienstes und der Fischereiaufsicht, soweit sie amtliche Aufgaben erfüllen. Art. 3 Inhalt der Bewilligung 1 Mit der Bewilligung wird das Recht erteilt, an einem bestimmten Tag eine Berg- und eine Talfahrt durchzuführen. Art. 4 Erteilung der Bewilligung 1 Der Linthingenieur erteilt die Bewilligung. 1) GS VII B/55/2 2) GS VII B/55/4 SBE IX/2 56 1 http://gesetze.gl.ch/data/VII-B.55.2/de http://gesetze.gl.ch/data/VII-B.55.4/de VII D/41/4 2 Bewilligungen werden nur für die Monate März, April, Juli, August und Sep tember erteilt, wenn Gewähr besteht, dass die Anlagen des Linthwerkes durch die Fahrten nicht beeinträchtigt werden. 3 Für einen bestimmten Tag werden höchstens zehn Bewilligungen erteilt. Art. 5 Gebühr 1 Die Bewilligungsgebühr beträgt 100 Franken. 3. Besondere Verkehrsregeln Art. 6 Höchstgeschwindigkeit 1 Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu bemessen, dass kein störender oder schädigender Wellenschlag auftritt. 2 Die Höchstgeschwindigkeit, über Grund gemessen, beträgt: a. für Fahrten bergwärts: 15 Kilometer/Stunde; b. für Fahrten talwärts: 22 Kilometer/Stunde. Art. 7 Nachtfahrverbot 1 Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr darf der Linthkanal nicht befahren werden. 2 Der Linthingenieur kann Ausnahmen erlauben. Art. 8 Überholen, Wenden und Wasserskifahren 1 Verboten sind: a. das Überholen von Motorschiffen; b. das Wenden von Motorschiffen; c. das Wasserskifahren. Art. 9 Begegnen 1 Im Bereich der Stromschnelle Ziegelbrücke ist das Begegnen verboten. 2 Im Übrigen hat das zu Tal fahrende Schiff Vortritt. Art. 10 Anlegen und Ankern 1 Anlegen und Ankern sind verboten. Art. 11 Baden und Fischen 1 Baden und Fischen vom Schiff aus sind verboten. 2 VII D/41/4 4. Schlussbestimmungen Art. 12 Vollzug 1 Die zuständigen Polizeiorgane und der Linthingenieur vollziehen diese Ver ordnung und kontrollieren die Schifffahrt auf dem Linthkanal. 2 Der Linthingenieur sowie die Schifffahrtskontrolle des zuständigen Ufer kantons sind über die Erledigung von Strafverfahren gegen Schiffsführerin nen und Schiffsführer zu orientieren. Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.1) 1) Das R vom 29. September 1972 gilt als aufgehoben. 3