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قوانين سويسرا

Ordinance on land registration (Land Registration Ordinance)

صدر في 2005-10-31 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über das Grundbuch (VGB).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Innerrhoden
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
land tenure, cadastre/land registration, legal proceedings/administrative proceedings

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. –Januar 2007 1 211.620 Verordnung über das Grundbuch (VGB) vom 31. Oktober 20051 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 953 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De zember 1907 (ZGB) sowie Art. 183c und Art. 202 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 30. April 1911 (EG ZGB), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Diese Verordnung regelt: Zweck a) die Einführung des eidgenössischen Grundbuches; b) die kantonalen Grundbucheinrichtungen; c) die laufende Grundbuchführung; d) die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung; e) die Organisation des Grundbuchwesens; f) die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken. B. Einführung des eidgenössischen Grundbuches I. Allgemeine Bestimmungen Art. 2 1Das Grundbuchamt Appenzell und das Grundbuchamt Oberegg führen das eidge nössische Grundbuch ein. Grundsatz 2Hierzu haben sie eine umfassende Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den ein bezogenen Grundstücken vorzunehmen. Art. 3 Die Bereinigung bezweckt: Zweck der Be reinigung 1 Mit Revision vom 20. November 2006. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 211.620 2 a) die Feststellung und Eintragung nicht protokollierter Rechte, insbesondere der vor dem 1. Januar 1912 entstandenen Rechtsverhältnisse, die nach den Be stimmungen des ZGB eintragungspflichtig sind; b) die Überprüfung der in den kantonalen Registern eingetragenen Rechte, die Behebung bestehender Mängel und die Überführung der bereinigten Rechte in das eidgenössische Grundbuch; c) die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen Rechte. Art. 4 1Die Bereinigung wird unter der Leitung des Grundbuchverwalters* oder einer seiner Stellvertreter durchgeführt. Durchführung 2Die Standeskommission kann kantonale Bereinigungsbeamte, welchen Stellvertre terfunktion zukommt, ernennen. Sie unterstützen den mit der Leitung der Bereini gung betrauten Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalter-Stellvertreter. Art. 5 1Die Grundstückseigentümer und die weiteren Beteiligten sind zur Mitwirkung im Bereinigungsverfahren verpflichtet. Wird zweimal unentschuldigt einer Vorladung oder Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen, so wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt. Mitwirkungs pflicht der Betei ligten und der Behörden 2Die Behörden sind verpflichtet, den Bereinigungsorganen die für die Durchführung der Bereinigung erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen. 3In gleicher Weise sind die Vermessungsorgane verpflichtet, die für die Bereinigung erforderlichen und vorhandenen Daten und Auskünfte den Bereinigungsorganen kostenlos zu überlassen. Art. 6 Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Weisungen. Aufsicht Art. 7 1Die Kosten des Bereinigungsverfahrens trägt der Staat. Gebühren 2Für die den bisherigen öffentlichen Büchern entnommenen Eintragungen in das Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 211.620 II. Bereinigungsverfahren 1. Einvernehmliche Erledigung Art. 8 Das Grundbuchamt stellt vor jeder Bereinigungsverhandlung durch Vorprüfung fest: Vorprüfung a) Einträge, die nicht zu bereinigen sind; b) Einträge, Vermerke und Ansprüche, die zu bereinigen sind und einer Vereinba rung bedürfen; c) unzulässige und offensichtlich bedeutungslose Einträge, die zu löschen sind. Art. 9 1Mit den Grundstückseigentümern und soweit erforderlich mit den weiteren Beteilig ten ist über bestehende Einträge, Vermerke und Ansprüche, die nach dem Ergebnis der Vorprüfung zu bereinigen sind, zu verhandeln. Bereinigungs verhandlung 2Dabei ist ihre Bereitschaft zur Erledigung der Bereinigungsfälle abzuklären und gleichzeitig die Bereinigung nach Möglichkeit durchzuführen. 3Bedürfen eingetragene Rechtsverhältnisse einer vertraglichen Erneuerung, Ände rung oder Ergänzung und können sich die Beteiligten hierüber nicht einigen, so ver weist das Grundbuchamt den Fall zur gerichtlichen Erledigung nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung. 2. Behandlung der eingetragenen und angemeldeten Rechte und Lasten Art. 10 Eingetragene altrechtliche Zeddel, die nicht nach Art. 13 dieser Verordnung ge löscht oder umgewandelt werden können, sind im Grundbuch in der Kolumne der Grundpfandrechte mit der Bezeichnung "altrechtlicher Zeddel" einzutragen. Altrechtliche Verhältnisse Art. 11 1Die Eigentumsverhältnisse sind zu überprüfen und die Eigentümerbezeichnungen zu vervollständigen. Eigentum 2Ist ein Eigentumseintrag infolge ausserbuchlichen Erwerbs nicht nachgeführt, so veranlasst das Grundbuchamt den Erwerber zur Beschaffung der notwendigen Ausweise und zur Anmeldung. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so kann die Eintragung von Amtes wegen auf Kosten des Erwerbers erfolgen. 3Für Grundstücke, über die bisher kein Eigentumseintrag besteht, hat der Erwerber den Eigentumserwerb gestützt auf ein Ersitzungsverfahren gemäss Art. 662 ZGB nachzuweisen. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 211.620 4 4Für Grundstücke öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Körperschaften des kantonalen Rechts kann das Eigentum aufgrund eines nachgewiesenen und unvor denklichen Besitzes festgestellt werden. 5Die Aufnahme derartiger Grundstücke in das Grundbuch hat auf jeden Fall zu er folgen, wenn Rechte und Lasten daran zur Eintragung gebracht werden sollen. Art. 12 1Eingetragene Rechtsverhältnisse, die keiner Änderung bedürfen, sind mit ihrem ursprünglichen Eintragungsdatum zu übertragen. Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkun gen 2Von Amtes wegen werden gelöscht: a) Nutzniessung und Wohnrecht infolge Todes des Berechtigten; b) befristete Dienstbarkeiten und Grundlasten infolge Zeitablaufs; c) Vormerkungen und Anmerkungen gemäss den Bestimmungen der eidgenössi schen Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (GBV). 3Andere Einträge, die jede rechtliche Bedeutung verloren haben oder nicht eintra gungsfähig sind, werden nach Art. 964 ZGB oder nötigenfalls nach Art. 976 ZGB gelöscht. 4Ist der Berechtigte nicht feststellbar, so wird die Löschungsverfügung während der öffentlichen Auflage der Fertigstellung der Grundbucheinführung beim Grundbuch amt aufgelegt. Art. 13 1Anlässlich der Bereinigung der Grundpfandrechte wirken die Bereinigungsorgane darauf hin, dass altrechtliche Pfandrechte gelöscht und durch die Neuerrichtung eines Pfandrechtes nach den Vorschriften des ZGB ersetzt werden. Grundpfandrech te 2Das Grundbuchamt verlangt alle Pfandtitel ein, soweit sie zu entkräften, nachzufüh ren oder zu kontrollieren sind. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so ist das Grundbuchamt von der Verantwortung entlastet, die sich aus der Nichteintra gung der Änderung ergeben könnte. 3Werden Pfandtitel vermisst, so sind die dazu Berechtigten zur Einleitung des Ver fahrens auf Kraftloserklärung gemäss Art. 870 f. ZGB aufzufordern. Art. 14 1Die Aufnahme der Grundstücke in das eidgenössische Grundbuch erfolgt durch Anlegung der vorgeschriebenen Hauptbuchblätter. Hauptbuchblatt und Grund stücksnummer 2Die Hauptbuchblattnummern müssen mit den im Vermessungswerk zugeteilten Grundstücknummern übereinstimmen. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 5 211.620 3. Anmeldung und Behandlung noch nicht eingetragener Rechte Art. 15 1Nach erfolgter Bereinigung der eingetragenen und angemeldeten Rechte erlassen die Bereinigungsorgane eine direkte Information (Zustellung eines Grundbuchaus zuges) an die beteiligten Grundstückseigentümer. Zusätzlich publizieren sie unter Hinweis auf Art. 44 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SchlT ZGB) einen öffentlichen Aufruf im amtlichen Publikati onsorgan. Publikation des Aufrufes zur An meldung von Rechten 2In der Publikation fordern die Bereinigungsorgane die Beteiligten auf, a) allfällig bestehende, aber noch nicht eingetragene Rechte an Grundstücken zur Eintragung sowie b) bereits eingetragene, aber tatsächlich untergegangene Rechte zur Löschung anzumelden. 3Die Anmeldefrist beträgt 30 Tage ab der Publikation. 4Nach unbenütztem Ablauf der Anmeldefrist im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels sind altrechtliche Ansprüche gemäss Abs. 2 lit. a dieses Artikels verwirkt. Art. 16 1Die Anmeldung muss enthalten: Anmeldung und Erledigung a) die genaue Bezeichnung und Umschreibung des Anspruches; b) die Bezeichnung des Rechtstitels - oder wenn ein solcher nicht bekannt ist - die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird; c) die Bezeichnung des belasteten Grundstückes; d) die Bezeichnung des berechtigten Grundstückes oder der berechtigten Person; e) bei Grundlasten den mutmasslichen Gesamtwert; f) bei Grundpfandrechten die Angabe von Pfandsumme, Schuldner und Gläubi ger. 2Die Anmeldungen sind mit einem Eingangsvermerk und einer fortlaufenden Num mer zu versehen und geordnet zu sammeln. 3Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die eingegange nen Anmeldungen nach den vorstehenden Bestimmungen. 4. Gerichtliche Behandlung Art. 17 1Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Um fang oder Rang eines Rechtes keine gütliche Einigung erzielt werden, so setzen die Bereinigungsorgane den Beteiligten eine Frist von 60 Tagen an, um die Sache ge Klagefristanset zung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 211.620 6 richtlich anhängig zu machen. Für das Verfahren gilt das Gesetz über die Zivilpro zessordnung vom 24. April 1949 (ZPO). 2In der Klagefristansetzung ist darauf hinzuweisen, dass nach unbenütztem Fristab lauf der geltend gemachte Anspruch im Bereinigungsverfahren nicht mehr berück sichtigt wird. Art. 18 Das Grundbuchamt weist die Klägerrolle zu: Zuweisung der Klägerrolle a) jedem Ansprecher, der ein nicht eingetragenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrages beantragt; b) jedem Ansprecher, der ein in der kantonalen Grundbucheinrichtung eingetrage nes Recht ganz oder teilweise bestreitet; c) dem Berechtigten, wenn beide Parteien oder die Bereinigungsorgane im Berei nigungsverfahren die Änderung eines eingetragenen Rechtes verlangen oder wenn über den Gesamtwert einer Grundlast, welcher für deren Eintragung Vor aussetzung ist, keine Verständigung erzielt werden kann. 5. Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung Art. 19 1Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten ist durch die Bereinigungsorgane im amtli chen Publikationsorgan anzuzeigen. Publikation des Abschlusses der Bereinigungsar beiten 2In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass: a) das bereinigte Grundbuch während 60 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf dem Grundbuchamt aufliegt; b) innert der Auflagefrist bei den Bereinigungsorganen Einwendungen wegen Mängeln und Unrichtigkeiten erhoben werden können; c) eintragungsbedürftige, noch nicht eingetragene Rechte anzumelden sind, an dernfalls sie vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches an gegenüber gutgläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden können. Art. 20 1Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die neuen An sprüche nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Behandlung der Einwendungen und der ange meldeten Rech te 2Auf bereits behandelte Begehren tritt das Grundbuchamt nicht mehr ein und erlässt eine anfechtbare Verfügung. Art. 21 1Die noch streitigen dinglichen Rechte bleiben bzw. werden von Amtes wegen durch eine vorläufige Eintragung (Art. 961 ZGB) gesichert. Offene Rechts verhältnisse Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 7 211.620 2Nach rechtskräftiger Erledigung des Streites wird die vorläufige Eintragung gelöscht und gegebenenfalls durch die definitive ersetzt (Art. 76 GBV). Art. 22 1Die Bereinigungsorgane teilen der Standeskommission mit: Verifikation und Inkraftsetzung a) die Erledigung aller Anmeldungen; b) die Erledigung der Einwendungen; c) die vor dem Zivilrichter hängigen und im Grundbuch durch eine vorläufige Ein tragung gesicherten dinglichen Rechte (Art. 961 ZGB). 2Die Standeskommission prüft die Richtigkeit der Grundbuchanlage und setzt das eidgenössische Grundbuch in Kraft. 3Hängige Rechtsstreitigkeiten über Rechtsverhältnisse an Grundstücken schliessen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläufige Eintragung stattgefunden hat. Art. 23 Die Bereinigungsorgane veröffentlichen die Inkraftsetzung im amtlichen Publikati onsorgan. In der Anzeige ist auf den Gutglaubensschutz des eidgenössischen Grundbuches hinzuweisen. Publikation der Inkraftsetzung C. Kantonale Grundbucheinrichtungen Art. 24 Die Bestimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches gelten für die kantonalen Grundbucheinrichtungen sinngemäss. Grundsatz Art. 25 1Die Eintragung und Änderung der Dienstbarkeiten und Grundlasten erfolgt mittels Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Rechtsgrundausweises im Servitutenpro tokoll. Servitutenproto koll 2Die Löschung erfolgt unter Angabe von Datum und Beleg der Löschungsbewilli gung. D. Laufende Grundbuchführung Art. 26 Für die Grundbuchführung gelten insbesondere die Vorschriften des ZGB und der GBV sowie die nachfolgenden Bestimmungen. Rechtliche Grundlagen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 211.620 8 Art. 27 Die Nummer für selbständige und dauernde Rechte ist mit dem Geometer festzule gen und darf im Vermessungswerk für Liegenschaften nicht mehr verwendet wer den. Grundstücks nummern Art. 28 Sämtliche Belege sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren und entspre chend der Ordnungsnummer des Tagebuches zu nummerieren. Belege Art. 29 1Anlässlich der Errichtung sind Schuldbriefen, Gülten und Grundpfandverschreibun gen fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen. Grundpfandrech te 2Im Verzeichnis sind insbesondere anzugeben: a) die Art des Grundpfandrechts; b) die Pfandsumme; c) das Datum der Ausstellung; d) der Name des Eigentümers; e) der Name des Gläubigers. 3Die Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstü ckes zur Aushändigung von Schuldbriefen, Gülten und Grundpfandverschreibungen sowie die Bescheinigung über deren Aushändigung sind bei den Belegen aufzube wahren. Art. 30 1Die Verteilung der Pfandhaft gemäss Art. 833 und Art. 852 ZGB erfolgt durch den Grundbuchverwalter. Pfandhaftvertei lung und Hinter legung 2Ebenso kann, wo der Wohnsitz eines Gläubigers unbekannt ist oder zum Nachteil eines Schuldners verlegt wird, die Hinterlegung einer Zahlung am Wohnsitz des Schuldners beim Grundbuchverwalter erfolgen. 3Werden mehrere Grundstücke für die nämliche Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, und haben die Parteien über die Vertei lung nichts bestimmt, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab. Art. 31 1Sämtliche Akten sind dauernd und geeignet aufzubewahren. Aktenaufbewah rung 2Die Hauptbuchblätter und Belege müssen mindestens alle fünf Jahre mikroverfilmt oder mit elektronischen Mitteln gesichert werden. Die Mikrofilme oder die elektroni sche Datensicherung sind dem Landesarchiv abzuliefern. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 9 211.620 E. Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 32 Die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung (nachfolgend EDV-Grundbuch genannt) ist zulässig. Grundsatz Art. 33 1Die Personendaten, welche in jedem Fall mindestens in den Anmeldungsbelegen enthalten sein müssen (Art. 13a Abs. 1 GBV), werden elektronisch gespeichert. Personendaten 2Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für die Iden tifikation der berechtigten Person oder für die Erfüllung der Aufgaben des Grund buchamtes nötig sind. Art. 341 Miteigentumsanteile im Eigentum von Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Miteigentumsanteile bei Autoabstellplätzen und dergleichen müssen nicht als eige ne Grundstücke im Grundbuch aufgenommen werden. Aufnahme von Grundstücken II. Datensicherheit Art. 35 1Die Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Massnahmen, damit die Daten vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Bearbeitung und Kennt nisnahme gesichert sind. Grundsatz 2Der Schutz der Grundbuchdaten vor Viren obliegt ausschliesslich dem Amt für In formatik. 3Das Amt für Informatik ist für die technische und organisatorische Datensicherung sowie für die Verhinderung – von Datenverlusten, – der Entwendung elektronischer Grundbuchdaten, – der unbefugten Bearbeitung über Arbeitsplätze und Schnittstellen, die keinen direkten Zugriff auf die Grundbuchsoftware haben, – des Zugriffs auf Grundbuchdaten durch nicht autorisierte Personen und – von Viren und dergleichen bei den Grundbuchdaten verantwortlich. 1 Ergänzt durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007). Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 211.620 10 4Das Grundbuchamt ist für den Datenverlust durch unsachgemässe Bearbeitung am Systemarbeitsplatz, die Entwendung von Daten und die unbefugte Kenntnisgabe an Dritte verantwortlich. Art. 36 Sämtliche Daten sind täglich, wöchentlich, monatlich und jährlich nach den Weisun gen der Standeskommission zu sichern. Die Monats- und Jahressicherung ist vom Amt für Informatik ausserhalb der Gebäulichkeiten des Grundbuchamtes aufzube wahren. Datensicherung Art. 37 1Der Nachführungsgeometer und das Schatzungsamt dürfen direkt oder mittelbar auf die Daten des Hauptbuches (Grundstücksbeschrieb, Anmerkungen, Vormer kungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Personendaten) greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Zugriff im Abruf verfahren 2Die Standeskommission bestimmt, ob Steuerbehörden und andere Behörden Da ten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, mittelbar einholen dürfen. III. Datenschutz Art. 38 1Der Datenschutz beinhaltet den Schutz von Personen vor der widerrechtlichen Be arbeitung und Bekanntgabe von Grundbuchdaten. Grundsatz 2Der Datenschutz obliegt dem Grundbuchamt. Art. 39 Für alle Organe der Grundbuchführung gelten für die Bearbeitung von Personenda ten die Bestimmungen des ZGB und der GBV. Richtlinien Art. 40 Der Zugriff der Mitarbeiter des Grundbuchamtes auf EDV-Grundbuchdaten ist mit tels eines persönlichen Passwortes zu regeln, wobei die entsprechenden Richtlinien des Amtes für Informatik massgebend und verbindlich sind. Zugriffschutz Art. 41 Die Aufsichtstätigkeit der Standeskommission und die Inspektion durch den beauf tragten Grundbuchfachmann findet mittels Überprüfung auf den EDV-Geräten des Grundbuchamtes statt. Aufsichtstätigkeit Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 11 211.620 Art. 42 1Im Übrigen richten sich Datenschutz und Datensicherheit nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 30. April 2000. Datenschutzge setzgebung 2Subsidiär gelangen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Daten schutz zur Anwendung. F. Organisation Art. 43 1Für den Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gelten die Bestimmungen von Art. 23 EG ZGB betreffend die Unvereinbarkeits- und Ausstandsgründe. Ausstand 2Will eine Partei gegen den Grundbuchverwalter oder die Stellvertreter einen Aus standsgrund geltend machen, so hat sie ihm bzw. diesen rechtzeitig davon Kenntnis zu geben. Lässt dieser oder lassen diese den Ausstandsgrund nicht gelten, so er lässt er eine bei der Standeskommission anfechtbare Verfügung. 3Befinden sich Grundbuchverwalter und Stellvertreter gleichzeitig im Ausstand, be zeichnet die Standeskommission einen ausserordentlichen Stellvertreter. Art. 44 Der Kanton versichert die Angestellten der Grundbuchämter gegen Schadenersatz ansprüche aus fehlerhafter Grundbuchführung. Haftpflichtversi cherung Art. 45 Die Standeskommission unterstellt die Geschäftsführung der Grundbuchämter einer regelmässigen Aufsicht und Inspektion, trifft die geeigneten Massnahmen zur Ver hinderung und Beseitigung von unzweckmässigen oder ordnungswidrigen Zustän den und ahndet Amtspflichtsverletzungen der Beamten und Angestellten des Grundbuchamtes gemäss Art. 957 ZGB. Aufsicht G. Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken Art. 46 1Das Grundbuchamt Appenzell und das Grundbuchamt Oberegg veröffentlichen innert angemessener Frist den Erwerb des Eigentums an Grundstücken. Grundsatz 2Die Veröffentlichung erfolgt mittels Publikation im Internet und im amtlichen Publi kationsorgan. Die Dauer der Veröffentlichung beträgt im Internet 20 Tage. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 211.620 12 Art. 47 1Die Veröffentlichung umfasst: Inhalt a) die Nummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude; b) die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern und derjenigen, die es erwerben; c) bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote. 2Nicht veröffentlicht werden namentlich: a) die Gegenleistung; b) der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten. H. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 481 Art. 49 In Bearbeitung stehende Grundbuchanlagen sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht fortzuführen. Grundbuchein führung Art. 50 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes in Kraft. Die Art. 32 - 42 bedürfen zusätzlich der Ermäch tigung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes. Inkrafttreten Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. November 2005. 1 Aufgehoben durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).

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