Ordinance on land registration fees
صدر في 2012-03-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Grundbuchgebühren.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Obwalden
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land tenure, cadastre/land registration, fees/royalties
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213.61 Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 15. März 20121 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 19072, gestützt auf Artikel 17, 165 und 177 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 19113, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gebührenpflicht Amtshandlungen des Grundbuchs sind im Rahmen des allgemeinen Gebührengesetzes4 und dieser Verordnung gebührenpflichtig. Art. 2 Gebührenpflichtige Person Zahlungspflichtig ist, wer die Amtshandlung veranlasst oder in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt. Vorbehalten bleibt die Zahlungspflicht der in der Urkunde bezeichneten Person. Art. 3 Umfang 1 In den Gebühren ist die Entschädigung für die mit den betreffenden Geschäften ordentlicherweise verbundene amtliche Tätigkeit, einschliesslich übliche Vorbereitungsarbeiten, Papier, Formulare und Stempelung, inbegriffen. 2 Direkte Auslagen, wie Porti, Telefongebühren, Ausweise, Depotkosten, Publikationen usw. sind besonders zu vergüten. 3 Bei amtlichen Verrichtungen ausserhalb des Amtslokals werden die Entschädigungen zusätzlich in Rechnung gestellt, wie sie sich gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Gebührengesetzes5 ergeben. 4 Entschädigungen für amtliche Tätigkeiten, die im vorliegenden Tarif nicht aufgeführt sind, werden nach dem Zeitaufwand sowie entsprechend der Bedeutung des Geschäfts für den Auftraggeber berechnet. Art. 4 Rechnung 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Rechnungsführung und die Rechnungsstellung6. 2 Die Rechnungsstellung hat detailliert auf einheitlichem Formular zu erfolgen. 1 ABl 2012, 493 2 SR 210 3 GDB 210.1 4 GDB 643.1 5 GDB 643.1 6 GDB 213.611 Verordnung über die Grundbuchgebühren 213.61 Art. 5 Vertragssumme 1 Bei einer Gebührenberechnung nach dem Wert gilt als Vertragssumme der Gesamtbetrag aller der veräussernden oder belasteten Person zufliessenden oder von der erwerbenden oder berechtigten Person zu erbringenden Leistungen. Enthält der Rechtsgrundausweis darüber keine Angaben oder liegt der Wert unterhalb der Steuerschatzung, so gilt diese als Vertragssumme; bei Fehlen einer Steuerschatzung gilt der mittlere Verkehrswert. 2 Bei periodischen Vertragsleistungen gilt als Grundlage der Gebühren berechnung der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung. II. Gebührentarif Art. 6 Eigentum An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Übertragung des Eigentums und die Eintragung oder Übertragung eines selbstständigen und dauernden Rechts beträgt die Gebühr 1,5 ‰ bis Fr. 1 000 000.–, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.–, mindestens pro Grundstück Die Gesamtgebühr für eine Handänderung beträgt höchstens 50.– 15 000.– 2. Die Gebühr wird nach der Vertragssumme ohne Wert der Fahrnis berechnet. Wenn periodische Leistungen vereinbart sind, gilt als Wert die Summe der periodischen Leistungen, höchstens der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung. Die Gebühr berechnet sich nach dem Steuerwert, wenn die Vertragssumme niedriger oder nicht angegeben ist. Bei der Verlängerung eines selbstständigen und dauernden Rechts beträgt die Gebühr 100.– 3. Bei Tauschverträgen und Baulandumlegungen ist die Gebühr für jedes beteiligte Grundstück gesondert zu beziehen. 4. Bei Namensänderungen natürlicher Personen, Namens-, Firmenänderungen und Sitzverlegungen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und juristischen Personen beträgt die Gebühr Erfolgt der Eintrag auf mehr als einem Grundstück, so ist zusätzlich für jedes weitere Grundstück zu berechnen Bei der Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung von Kapitalgesellschaften beträgt die Gebühr pro Grundstück 60.– 10.– 150.– 5. Bei der Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen ist die Gebühr gemäss Ziffer 1 anteilmässig zu beziehen, pro Person und Eintrag mindestens 20.– 6. Bei der Umwandlung von Gesamteigentum in ein anderes Gesamthandverhältnis oder in Miteigentum und umgekehrt ohne Veränderung im Personenbestand ist die Hälfte der Gebühr gemäss Ziffer 1 zu beziehen, mindestens 40.– 7. Bei der Begründung von unselbstständigem Eigentum oder Miteigentum beträgt die Gebühr 40.– Verordnung über die Grundbuchgebühren 213.61 Art. 7 Stockwerkeigentum (eingeschlossen selbstständiges Miteigentum) An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Begründung von Stockwerkeigentum und selbstständigem Miteigentum beträgt die Gebühr 0,5 ‰ des Steuerwertes der Liegenschaft oder des Baurechtsgrundstücks, mindestens höchstens Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, errechnet sich der massgebende Wert aus dem Steuerwert der Liegenschaft oder des Baurechtsgrundstücks und 80 % des Gebäudewerts gemäss Baukostenvoranschlag. 200.– 15 000.– 2. Für die Löschung eines Stockwerkeigentumsverhältnisses beträgt die Gebühr 100.– 3. Für die Änderung der Wertquoten7 beträgt die Gebühr 60.– Art. 8 Konzessionen An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Eintragung einer Wasserrechtskonzession8 oder eines Bergwerks9 beträgt die Gebühr 200.– bis 1 500.– 2. Für die Übertragung eines in Ziffer 1 genannten Rechts wird die Gebühr gemäss Art. 6 dieser Verordnung erhoben. 3. Für die Löschung eines solchen Rechts beträgt die Gebühr 100.– Art. 9 Dienstbarkeiten und Grundlasten a. Eintragungen und Änderungen An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Eintragung einer Dienstbarkeit beträgt die Gebühr Für die Eintragung einer Grundlast beträgt die Gebühr 2 ‰ des Gesamtwerts, mindestens 80.– 80.– 2. Für die Änderung oder Ergänzung einer Dienstbarkeit oder Grundlast beträgt die Gebühr 40.– 3. Erfolgt der Eintrag, die Ergänzung oder die Änderung auf mehr als einem Grundstück, bei Grunddienstbarkeiten auf mehr als zwei Grundstücken, so ist zusätzlich für jedes weitere Grundstück zu berechnen 10.– Art. 10 b. Löschungen An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Löschung einer Dienstbarkeit oder Grundlast beträgt die Gebühr 20.– 2. Erfolgt die Löschung auf mehr als einem Grundstück, bei Grunddienstbarkeiten auf mehr als zwei Grundstücken, so ist zusätzlich für jedes weitere Grundstück zu berechnen 10.– 7 Art. 712e Abs. 2 ZGB (SR 210) 8 Art. 8 GBV (SR 211.432.1) 9 Art. 10 GBV (SR 211.432.1) Verordnung über die Grundbuchgebühren 213.61 Art. 11 Grundpfandrechte a. Eintragung und Löschung An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Eintragung eines Grundpfandrechts beträgt die Gebühr 2 ‰ von der Pfandsumme bis Fr. 500 000.– plus 1,5 ‰ vom Mehrbetrag bis Fr. 1 000 000.– plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.–, mindestens höchstens 50.– 10 000.– 2. Für die Eintragung der Erhöhung der Pfandsumme wird die Gebühr gemäss Ziffer 1 bezogen, mindestens 50.– 3. Für die Löschung eines Pfandrechts beträgt die Gebühr Werden gleichzeitig mehrere Pfandrechte gelöscht, so beträgt die Gebühr höchstens Bei der Löschung von Pfandrechten wird der Betrag bei gleichzeitiger Neuerrichtung eines Pfandrechts entsprechend angerechnet. Die Gebühr beträgt einen Viertel des Ansatzes gemäss Ziffer 1, mindestens 30.– 300.– 50.– 4. Bei der Umwandlung von Grundpfandrechten, bei einer Pfandrechtserneuerung und bei der Auswechslung der Pfandforderung beträgt die Gebühr einen Viertel des Ansatzes gemäss Ziffer 1. Allfällige Löschungs- oder Zusammenlegungsgebühren sind zusätzlich gemäss Ziffer 3 und Art. 12 Ziff. 2 dieser Verordnung zu berechnen. 5. Bei der Umwandlung eines Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbrief und umgekehrt beträgt die Gebühr 50.– Art. 12 b. Verschiedene Verrichtungen An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Eintragung einer leeren Pfandstelle beträgt die Gebühr Die Löschung ist gebührenfrei. 40.– 2. Für die Zusammenlegung und Aufteilung (Zerlegung) von Pfandrechten beträgt die Gebühr je höchstens Grundlage für die Berechnung bilden bei der Zusammenlegung die bisherigen und bei der Aufteilung die neuen Eintragungen. 20.– 200.– 3. Für die Herabsetzung der Pfandsumme, die Änderung des Zinsfusses oder des Zinstermins, die Änderung oder die Löschung einer Bemerkung zu den Grundpfandeinträgen, sofern diese nicht die Folge eines Grundbucheintrags sind, beträgt die Gebühr je 30.– 4. Bei der Verteilung einer Pfandhaft und bei Pfandaustausch beträgt die Gebühr für jedes Pfandrecht 30.– 5. Für Rang- und/oder Vorgangsänderungen sowie Rangvor oder Nachstellungen beträgt die Gebühr für jedes Pfandrecht 30.– 6. Für Pfandvermehrung und Pfandentlassung beträgt die Gebühr für jedes Pfandrecht 30.– 7. Für die Angabe eines neuen Gläubigers im Grundbuch10 und die Angabe des Bevollmächtigten bei Schuldbrief und Gült11 beträgt die Gebühr je 40.– 10 Art. 66 GBV (SR 211.432.1) Verordnung über die Grundbuchgebühren 213.61 Werden auf demselben Grundstück gleichzeitig mehrere Pfandrechte angemeldet, beträgt die Gebühr für jedes weitere Pfandrecht Die Löschung ist gebührenfrei. 10.– 8. In den Gebühren für die Eintragungen im Hauptbuch sind die entsprechenden Änderungen im Pfandtitel oder die Entkräftung des Titels inbegriffen. Art. 13 c. Pfandtitel An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Ausfertigung eines Pfandtitels samt Unterzeichnung beträgt die Gebühr 50.– 2. Für einen Auszug aus dem Grundbuch über die Eintragung einer Grundpfandverschreibung12 beträgt die Gebühr 50.– Art. 14 Vormerkungen An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Vormerkung eines Kaufs-, Vorkaufs-, Rückkaufs und Rückfallsrechts beträgt die Gebühr: Bei einem Betrag bis Fr. 500 000.– 0,5 ‰, mindestens pro Grundstück vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.– 0,25 ‰ Die Gebühr berechnet sich nach dem Steuerwert, wenn die Vertragssumme niedriger oder nicht angegeben ist. 40.– 2. Für die Vormerkung einer Miete oder Pacht wird die Gebühr gemäss Ziffer 1 bezogen. Grundlage für die Berechnung bildet die vereinbarte Gegenleistung. Bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen wird die Gebühr von der Summe der Entschädigungen, jedoch höchstens vom zwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung, berechnet. 3. Für die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen beträgt die Gebühr Die Löschung ist gebührenfrei 50.– 4. Für die übrigen Vormerkungen beträgt die Gebühr 40.– 5. Muss eine Vormerkung auf mehr als drei Grundstücken gemacht werden, so ist zusätzlich für jedes weitere Grundstück zu berechnen 10.– 6. Bei der Verlängerung des Vormerkungsschutzes wird bei Kauf-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten ein Viertel der Gebühren gemäss Ziffer 1 bezogen, mindestens Bei der Verlängerung des Vormerkungsschutzes bei Miete und Pacht wird die Hälfte der Gebühr gemäss Ziffer 1 bezogen. 40.– 7. Bei der Übertragung eines Kaufs- und Vorkaufsrechts wird die Gebühr gemäss Ziffer 1 bezogen. 8. Für übrige Änderungen einer Vormerkung wird ein Viertel der Vormerkungsgebühren bezogen. 9. Für die Löschung einer Vormerkung beträgt die Gebühr Löschungen von Amtes wegen sind gebührenfrei. 10.– 11 Art. 51 GBV (SR 211.432.1) 12 Art. 825 ZGB (SR 210) Verordnung über die Grundbuchgebühren 213.61 Art. 15 Anmerkungen An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Anmerkung von Zugehör beträgt die Gebühr Bei Beträgen über Fr. 200 000.– 40.– 80.– 2. Für alle übrigen Anmerkungen beträgt die Gebühr 40.– 3. Muss eine Anmerkung auf mehr als drei Grundstücken gemacht werden, so ist zusätzlich für jedes weitere Grundstück zu berechnen 10.– 4. Für die Änderung oder Löschung einer Anmerkung beträgt die Gebühr pro Grundstück Löschungen von Amtes wegen sind gebührenfrei. 10.– 5. Für die Anmerkung von Verfügungsbeschränkungen beträgt die Gebühr Die Löschung ist gebührenfrei. 50.– Art. 16 Verschiedene Eintragungen und Verrichtungen An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die Eröffnung eines Grundstücks beträgt die Gebühr 50.– 2. Für die Schliessung eines Grundstücks beträgt die Gebühr 20.– 3. Für die Änderung der Beschreibung des Grundstücks, des Flächenmasses, der Ortsbezeichnung oder des Namens des Grundstückes beträgt die Gebühr je Für jede Änderung im Gläubigerexemplar oder im Schuldbrief beträgt die Gebühr Änderungen aufgrund einer amtlichen Mitteilung sind gebührenfrei. 10.– 10.– 4. Bei der Bereinigung von Dienstbarkeiten und Grundlasten beträgt die Gebühr für jede Dienstbarkeit bzw. Grundlast 10.– 5. Für die Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen beträgt die Gebühr für jede Vormerkung bzw. Anmerkung 10.– Art. 17 Auskunftserteilung a. im Allgemeinen An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Die mündliche Auskunftserteilung ist in der Regel unentgeltlich. Dauert sie länger als eine halbe Stunde, so ist entsprechend der erforderlichen Sachkenntnis eine Gebühr zum Stundenansatz zu berechnen von 80.– bis 200.– 2. Bei Grundbuchauszügen beträgt die Gebühr pro Auszug Ab der dritten Seite ist ein Zuschlag pro Seite zu berechnen von Die Gebühr pro Auszug beträgt höchstens insgesamt 30.– 10.– 100.– 3. Für Schreiben, Bescheinigungen und Abschriften, je nach Zeit- und Arbeitsaufwand, beträgt die Gebühr Für interne Beglaubigungen 10.– bis 200.– 20.– 4. Mitteilungen und Auskünfte, welche die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden für die Erledigung ihrer Aufgaben benötigen, sind gebührenfrei. Verordnung über die Grundbuchgebühren 213.61 Art. 18 b. elektronisch An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für die elektronische Auskunftserteilung ist, soweit keine separate Bestimmung durch den Regierungsrat erlassen wird, die Gebühr entsprechend der erforderlichen Sachkenntnis zum Stundenansatz zu berechnen von 80.– bis 200.– 2. Erfolgt die elektronische Auskunftserteilung unter Beizug eines voll- oder teilautomatisierten Computersystems, ist die Gebühr angemessen zu reduzieren. Art. 19 Aufbewahrung von Geld und Pfandtiteln An Gebühren werden erhoben: Fr. 1. Für den Einzug oder die Aufbewahrung von Pfandtiteln und Inhaberobligationen beträgt die Gebühr 40.– 2. Bei Titellöschung entfällt die Gebühr. Art. 20 Gebührenfreiheit 1 Keine Gebühren werden erhoben: a. für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhängen13 und für Eintragungen von Grundpfandrechten zur Sicherung von Investitionskrediten sowie Betriebshilfedarlehen; b. für Eintragungen, die infolge einer Kantons- oder Gemeindegrenzen regulierung notwendig werden; c. für Rechtsgeschäfte des Kantons und der Gemeinden; d. für Eintragungen betreffend Umkartierungen, Flächenkorrekturen durch Geometer, Grundstückschätzungen usw. 2 Bei einer Enteignung nach eidgenössischem Recht dürfen für den Eigentumsübergang gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)14 nur Kanzleigebühren bezogen werden. Der Begriff der Kanzleigebühr richtet sich nach Art. 3 des Allgemeinen Gebührengesetzes15. III. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 21 Übergangsbestimmung Diese Verordnung wird auf alle Anmeldungen angewendet, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt sind. Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Art. 11 bis 25 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren vom 29. Februar 198016 werden aufgehoben. 2 Titel, Ingress sowie Art. 1 bis 6 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren vom 29. Februar 198017 werden aufgehoben, wenn auch die Verordnungen über die Beurkundungsgebühren und über die Schätzungsgebühren in Kraft getreten sind. 13 Art. 954 Abs. 2 ZGB (SR 210) 14 SR 711 15 GDB 643.1 16 LB XVII, 232, 313, XIX, 263, 326, XXII, 222, XX III, 446, ABl 2004, 1486, ABl 2006, 1574, ABl 2007, 420 17 LB XVII, 232, 313, XIX, 263, 326, XXII, 222, XX III, 446, ABl 2004, 1486, ABl 2006, 1574, ABl 2007, 420 Verordnung über die Grundbuchgebühren 213.61 Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.