Ordinance on hunting and protection of wild mammals and birds (Hunting Ordinance)
صدر في 2007-10-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Landschaft
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- hunting/capture, wild fauna, liability/compensation, inspection, fees/royalties, offences/penalties
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1 520.11 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 30. Oktober 2007 (Stand 1. Mai 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zuständigkeit 1 Die zuständige Direktion ist die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion). * 2 Die zuständige Fachstelle ist das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen (kurz: Fachstelle). § 2 Jagdplanung 1 Die Fachstelle erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Jagdberechtigten Jagdkonzepte zur nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände, insbesondere für: a. das Schwarzwild; b. das Gamswild; c. das Rehwild; d. das Rotwild. § 3 Jagd- und Revierschätzungskommission 1 In der Kommission sind vertreten mit: a. vier Personen die Einwohnergemeinden; b. einer Person die Bürgergemeinden; c. zwei Personen die Jagdberechtigten; d. einer Person die Waldwirtschaft; e. einer Person die Fachorganisationen des Naturschutzes; f. einer Person die Landwirtschaft; g. einer Person das Forstamt; h. einer Person die Fachstelle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 2 520.11 § 3a * Nachweis der Schiessfertigkeit 1 Die Schiessfertigkeit muss jährlich nachgewiesen werden. 2 Die Schiessfertigkeit wird nachgewiesen: a. für die Jagd auf stehende Ziele mit der Kugel; b. für die Jagd auf bewegliche Ziele mit Schrot. 3 Die Schiessfertigkeit gilt als nachgewiesen, wenn: a. Mit der Kugel bei frei wählbarer Stellung auf 100 Meter Schussdistanz vier aufeinanderfolgende Treffer erzielt werden. Als Treffer gelten bei der St. Gallerscheibe Treffer im Trefferfeld, bei der Bockscheibe mit Ringein teilung Treffer von 8 und mehr Punkten. b. Mit Schrot bei stehender Stellung im Jagdanschlag auf 30 bis 35 m Schussdistanz vier aufeinanderfolgende Treffer wechselseitig (links/rechts) erzielt werden. Als Treffer gelten beim laufende Reh oder laufenden Fuchs (Kippscheibe mit drei Klappen), wenn die vordere und/oder mittlere Klappe fällt. 5 Nicht abgegebene Schüsse durch Betätigen des falschen Abzuges oder Schiessen mit gesicherter Waffe gelten als Null. 6 Das Schiessprogramm auf stehende oder bewegliche Ziele kann beliebig oft wiederholt werden. 7 Gleichwertige ausserkantonale oder ausländische Schiessnachweise werden anerkannt. § 3b * Jagdberechtigung und Schiessnachweis 1 Wer den Schiessnachweis nicht erbringt, wird von der Jagdberechtigung aus geschlossen. 2 Der Schiessnachweis mit Schrot auf bewegliche Ziele berechtigt zur Teilnah me an der lauten Jagd und an Drückjagden. 3 Der Schiessnachweis mit der Kugel auf stehende Ziele berechtigt zur Aus übung der Ansitzjagd und Pirsch. § 3c * Kontrolle des Schiessnachweises 1 Der Schiessnachweis für das kommende Jagdjahr muss der Fachstelle spä testens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Jagdjahres belegt werden. 2 Der Nachweis erfolgt durch: a. die Jagdberechtigten selbst durch Zustellen des Schiessprotokolls auf dem Postweg oder elektronischem Weg; b. JagdBaselland auf dem elektronischen Weg in Form einer Tabelle, wenn der Schiessnachweis bei JagdBaselland absolviert worden ist. 3 JagdBaselland erhält für die Durchführung und Kontrolle des Schiessnach weises für im Kanton Basel-Landschaft Jagdberechtigte eine Vergütung von 30 Franken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 3 520.11 § 4 Anerkennung ausländischer Jagdprüfungen 1 Anerkannt werden ausländische Jagdprüfungen, wenn die Prüfungsanforde rungen mit jenen des Kantons Basel-Landschaft vergleichbar sind. 2 Die Fachstelle führt eine Liste der Länder mit anerkannten Jagdprüfungen. 3 Wer eine anerkannte ausländische Jagdprüfung absolviert hat, ist im Kanton Basel-Landschaft pachtberechtigt oder berechtigt, einen Jahresjagdpass zu lö sen. 4 Wer eine nicht anerkannte ausländische Jagdprüfung absolviert hat, ist be rechtigt, im Kanton Basel-Landschaft Tagesjagdpässe zu lösen. § 5 * Anerkennung ausserkantonaler Jagdpässe 1 Als Tagesjagdpass für Gastjägerinnen und Gastjäger sind auf Drückjagden und der lauten Jagd persönliche, gültige Jagdpässe aller Kantone anerkannt. 2 Jagdbetrieb § 6 Jagdwaffen 1 Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden: a. ein- oder mehrläufige Kugelgewehre; b. Repetierkugelgewehre; c. kombinierte Waffen mit ein oder zwei Kugel- und Schrotläufen; d. ein- oder mehrläufige Schrotflinten; e. zweischüssige, repetierbare und selbstladende Schrotflinten und zwei schüssige, selbstladende Kugelgewehre; f. Faustfeuerwaffen, Einsteckläufe und Fangschussgeber für den Fang schuss auf kurze Distanzen. 2 Alle Jagdwaffen müssen mit einer Sicherungsmöglichkeit oder Handspann system ausgerüstet sein. 3 Die Verwendung von Schrotläufen mit grösserem Kaliber als 12 ist verboten. § 7 Munition 1 Beim Auftreffen auf das Wild müssen Jagdkugelpatronen folgende Minimal energien aufweisen: a. 1700 Joule bei Rot- und Schwarzwild; b. 1500 Joule bei Gamswild; c. 1000 Joule bei Rehwild; d. 430 Joule bei Dachs, Fuchs, Feldhase, Wildkaninchen, Waschbär, Mar derhund und verwilderte Hauskatze; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 4 520.11 e. 100 Joule bei den übrigen jagdbaren Tieren. 2 Bei Schrotpatronen haben die Schrote folgende Durchmesser aufzuweisen: a. 2.0 bis 3.0 mm für Jagd auf Flugwild; b. 3.0 bis 4.0 mm für die Jagd auf Hase, Fuchs und Reh; c. * 4.0 mm für die Jagd auf den Dachs und das Schwarzwild. § 8 Einschränkungen in der Verwendung der Munition 1 Für die Jagd auf Rotwild und Gamswild sind Patronen mit Schrot und Posten verboten. * 2 Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für die Jagd auf Schwarz wild erlaubt. 3 Beim Rehwild dürfen Patronen mit Schrot nur auf der lauten Jagd eingesetzt werden. 4 Beim Erlegen von Fallwild und für die Anbringung des Fangschusses dürfen Schrot- und Kugelpatronen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass da mit das Wild zuverlässig erlegt werden kann. 5 Für die Jagd auf Schwarzwild sind erlaubt: * a. Kugel- und Flintenlaufgeschosse für alle Altersklassen; b. Schrot für Schwarzwild bis 30 kg Körpergewicht aufgebrochen auf der lauten Jagd und bei Drückjagden. § 9 * Schussdistanzen 1 Die maximalen Schussdistanzen betragen: a. 25 m für den Schrotschuss auf das Schwarzwild; b. 35 m für den Schrotschuss auf anderes Wild als Schwarzwild und für Flin tenlaufgeschosse; c. 200 m für den Kugelschuss. § 10 * Verwendung von Motorfahrzeugen 1 Die Jagd aus dem stehenden oder fahrenden Motorfahrzeug ist verboten. § 11 Ausnahmen vom Verbot der Sonntags- und Nachtjagd 1 Die Einzeljagd ist am 1. Mai, am 1. August, am Oster- und Pfingstmontag so wie am Stephanstag erlaubt. 2 Das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter Tiere ist auch an öffentli chen Ruhetagen gemäss Gesetz vom 10. Juni 20101) über die öffentlichen Ru hetage und den Sonntagsverkauf gestattet. * 1) GS 37.198, SGS 547 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 5 520.11 3 Schwarzwild, Fuchs und Dachs dürfen auch nachts bejagt werden. Schwarz wild darüber hinaus in der Nacht von Samstag auf Sonntag bis zum Anbruch der Dämmerung. § 12 * Laute Jagd 1 Die laute Jagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der das Wild durch Treiber und Hunde zur Flucht veranlasst wird und so vor die Schützen kommt. 2 Die laute Jagd darf in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember ausgeübt werden. § 12a * Drückjagd 1 Die Drückjagd ist eine Gesellschaftsjagd mit drei oder mehr Jagdberechtigten, bei der das Wild durch möglichst wenig Beunruhigung durch die Treiber vor die Schützen gebracht wird. * 2 Drückjagden dürfen im vorgesehenen Revierteil nicht durchgeführt werden, wenn in diesem die geschlossene Schneedecke eine Höhe von mehr als 20 cm aufweist. 3 Drückjagden dürfen durchgeführt werden: a. ausschliesslich auf Schwarzwild aller Altersklassen, wenn Schwarzwild vorher im entsprechenden Revierteil bestätigt worden ist; b. bei Bedarf in landwirtschaftlichen Kulturen, vom 1. Juli bis 30. September; c. höchstens einmal pro Kalenderwoche auf dem Feld und im Wald, vom 16. Dezember bis 31. Januar. 4 In begründeten Fällen kann die Fachstelle mehr als eine Drückjagd pro Ka lenderwoche bewilligen. 5 Der Einsatz von Hunden ist bewilligungspflichtig. § 13 Schonzeiten 1 Für das Rehwild gelten die Schonzeiten wie folgt: a. Rehbock: 1. Januar bis 30. April; b. * Rehgeiss: 1. Januar bis 15. September; c. * Rehkitz: 1. Januar bis 31. August; d. Schmalreh: 1. Januar bis 30. April und 16. Juni bis 14. August; e. Galtgeissen: 1. Januar bis 14. August. 2 Für Rotwild und Fasanen gilt eine ganzjährige Schonzeit. 3 Für das Gamswild gilt unter Berücksichtigung der Schonzeit nach Bundesge setzgebung der besondere Abschussplan der Fachstelle. * 4 Mit Ausnahme der zusätzlich geschützten Tiere gemäss § 22 gelten für die übrigen jagdbaren Tiere die Schonzeiten gemäss der Bundesgesetzgebung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 6 520.11 § 14 Aufjagen, Anlocken und Verfolgen von Wild, Hochsitze 1 Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des Reviers ist untersagt. 2 Die zwingende Nachsuche über die Reviergrenze ist gestattet. 3 Die Jagdgesellschaften haben die Aneignung von Wild über die Reviergren zen hinaus schriftlich zu vereinbaren. 4 Die Jagdgesellschaften vereinbaren schriftlich den Standort von festen Re viereinrichtungen, wenn diese näher als 100 m an die gemeinsame Revier grenze zu stehen kommen. § 15 Einsatz verbotener Hilfsmittel 1 Die Fachstelle kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel erlauben. § 16 Verbot bestimmter Hunde 1 Auf der Jagd dürfen keine Hunde verwendet werden, die das Wild anhaltend verfolgen oder hetzen. 2 Auf der lauten Jagd dürfen ausser Stöberhunden, Laufhunden, Erdhunden und Bracken nur Jagdhunde mit einer Widerristhöhe bis 42 cm verwendet wer den. 3 Für die Apportier- und Vorsteharbeit, die Baujagd und Drückjagden auf Schwarzwild dürfen alle für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüften Jagd hunderassen verwendet werden. * 4 Erfüllen die aufgeführten Hunde die geforderte Bedingung des Kurzjagens nicht, so kann die Jagdaufsicht deren Verwendung auf der Jagd verbieten. 5 Der Einsatz von schwarzwildtauglichen Hunden für Drück- und kurze Bewe gungsjagden nach Ablauf der lauten Jagd muss von der Fachstelle bewilligt werden. § 17 Kirrungen 1 In der Regel darf nicht mehr als eine Kirrung pro 100 ha Waldfläche angelegt werden. 2 An den Kirrungen dürfen ausschliesslich einheimische Futtermittel, wie bei spielsweise Mais, als Lockfutter ausgebracht werden. 3 Die ausgebrachte Futtermenge darf, bezogen auf deren Trockengehalt und die Grösse der Kirrung, höchstens ein Kilo pro Tag betragen. 4 Die Fachstelle kann die Anzahl, Lage und den Betrieb von Kirrungen be schränken. 5 Kirrungen dürfen nur betrieben werden, wenn an diesen im Verlauf des Jagd jahres aktiv auf Schwarzwild gejagt wird. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 7 520.11 3 Jagdaufsicht § 18 Aufgaben der Jagdaufsicht 1 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesondere: a. die Überwachung der Jagdvorschriften; b. die Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle); c. die Aufsicht über den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausübung; d. die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten, Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hun de; e. die Überwachung des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und Katzen; f. das Erlösen von Fallwild mittels Fangschuss; g. das Behändigen von Fallwild. 2 Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis gelangenden Jagdvergehen der Fachstelle Anzeige zu machen und diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters oder der Täterin und des Tatbe standes sowie zur Abwehr weiteren Schadens dienlich sind. 3 Die Fachstelle kann die Jagdaufsicht bei Bedarf mit besonderen Aufgaben beauftragen. 4 Die Direktion entscheidet, welche besonderen Aufgaben der Jagdaufsicht ver gütet werden. § 19 Schutz und Strafbarkeit der Jagdaufsicht 1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nach kommen und zum Nachteil der Jagdgesellschaften oder der Jagdberechtigten strafrechtliche Handlungen verzeigen, dürfen von der Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen werden. § 20 Befugnisse der Jagdaufsicht 1 Die Jagdaufsicht darf: a. das ganze Jahr das Revier mit der Waffe begehen und wenn nötig kranke oder verletzte Tiere erlegen; b. zivile Transportfahrzeuge, Rucksäcke, Waidtaschen oder andere Behält nisse bei Verdacht auf eine strafbare Handlung untersuchen sowie ver wendete Jagdgeräte sicherstellen; c. getroffene Wildschadenverhütungsmassnahmen überprüfen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 8 520.11 2 Im Interesse der Hege, der Tierseuchenbekämpfung oder der Wildschaden verhütung ist die Jagdaufsicht berechtigt, Haarraubwild, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und verwilderte Haustauben und verwilderte Katzen im von ihr überwachten Revier zu erlegen. Vorbehalten bleiben besondere Weisungen der Fachstelle. § 21 Aus- und Weiterbildung der Jagdaufsicht 1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher werden von der Fachstelle in ihre Auf gaben eingeführt. 2 Die Fachstelle führt regelmässig Weiterbildungsveranstaltungen für die Jagd aufsicht durch. 4 Schutz des Wildes vor Störung § 22 Geschützte Tiere 1 Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tieren sind im Kanton folgen de Tiere geschützt: a. Edelmarder; b. Birkhuhn; c. Rebhuhn; d. Kolkrabe; e. Waldschnepfe; f. Haubentaucher; g. Blässhuhn; h. * ... i. alle Wildenten, ausser der Stockente. § 23 Wildruhegebiete 1 Als übermässige Aktivitäten in Wildruhegebieten gelten bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Wald. In der Regel darf nicht mehr als einmal pro Jahr eine solche Veranstaltung durch ein Wildruhegebiet führen. 2 In Wildruhegebieten dürfen die Wege nicht verlassen werden. Davon ausge nommen sind forstliche, landwirtschaftliche, hegerische und jagdliche Tätigkei ten. 2bis ... * 3 In Wildruhegebieten dürfen keine jagdlichen Einrichtungen erstellt werden. Davon ausgenommen sind Salzlecken. * 4 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 9 520.11 5 In Wildruhegebieten darf in der Regel pro Jahr höchstens eine Treibjagd statt finden. Dabei dürfen die Jagdhunde unangeleint geführt werden. * 6 Die Fachstelle kann zum Beispiel aus seuchenpolizeilichen Gründen oder bei zu grossen Tierbeständen eine intensivere Bejagung in Wildruhegebieten an ordnen oder jagdliche Einrichtungen bewilligen. * 7 Die Fachstelle gibt den Gemeinden die Schilder für die Kennzeichnung der Wildruhegebiete zum Selbstkostenpreis ab. § 24 Schutz des Wildes vor Hunden 1 Unter Wildern versteht man das Jagen, Hetzen und Reissen von Wild durch Hunde. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Jagdhunden gemäss § 29 Jagdgesetz. 2 Die Jagdaufsicht hat die Hundehalterin bzw. den Hundehalter eines wildern den bzw. streunenden Hundes schriftlich zu verwarnen sowie die Fachstelle und die Jagdgesellschaft über den Sachverhalt und die erfolgte Verwarnung schriftlich zu orientieren. 3 Hunde können bis zur Klärung der Besitzverhältnisse oder Klärung des Tat bestandes vorübergehend auf Kosten der Hundehalterin bzw. des Hundehal ters verwahrt werden. 4 Hunde, die nicht eingefangen werden können und deren Besitzerin oder Be sitzer trotz Bemühungen nicht ausfindig gemacht werden kann, dürfen von der Jagdaufsicht abgeschossen werden. § 24a * Ausnahmen vom Fütterungsverbot für Wildtiere 1 Nicht unter das Fütterungsverbot fällt das massvolle Füttern von Wasserwild wie Enten und Schwäne mit zum Beispiel Brotresten. 2 Die Fachstelle kann in begründeten Fällen das Füttern von wildlebenden Säu getieren und Vögeln bewilligen oder anordnen. 5 Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald und landwirtschaftlichen Kulturen § 25 Beiträge für Massnahmen im Wald 1 Massgebend für die Beitragsleistungen sind die Zaunlänge bei Einzäunungen und die Stückzahl beim Einzelschutz. 2 Der Beitrag pro Laufmeter Zaun oder pro Einzelschutz beträgt 12 Franken. 3 Die Beitragshöhe darf den Betrag von 30 Fr. je Pachtjahr und Hektare besit zende Waldfläche nicht überschreiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 10 520.11 4 Der diesen Betrag übersteigende Aufwand geht zu Lasten der Waldeigentü merin oder des Waldeigentümers. Er darf nicht auf das folgende Pachtjahr übertragen werden. 5 Für Zäune, die innerhalb von 10 Jahren auf gleicher Fläche ein zweites Mal erstellt werden, reduzieren sich die Ansätze um die Hälfte. § 26 Pflichten der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers 1 Die Waldeigentümerin bzw. der Waldeigentümer orientiert vor der Ausführung von Wildschadenverhütungsmassnahmen das Forstamt beider Basel und die Jagdgesellschaft über Grösse, Ort und Dringlichkeit der vorgesehenen Mass nahmen. 2 Mit dem Bezug von Beiträgen verpflichtet sich die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer, die getätigten Wildschadenverhütungsmassnahmen sachge mäss zu unterhalten und zu pflegen. 3 Einzäunungen, die nicht mehr notwendig sind, müssen entfernt werden. § 27 Verfahren 1 Beitragsgesuche sind der Fachstelle einzureichen. 2 Gestützt auf die Verfügung der Fachstelle leisten die Gemeinden und die Jagdgesellschaften ihre anteilsmässigen Beiträge den Waldeigentümern, die die Wildschadenverhütungsmassnahmen getroffen haben. § 28 Beiträge für Massnahmen in landwirtschaftlichen Kulturen 1 Der Kanton leistet einmalige Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnah men in neu erstellten Halb- und Niederstammanlagen, Rebanlagen und Spezi alkulturen wie zum Beispiel Strauchbeeren wenn: a. * beim Flächenschutz Obstanlagen mindestens 40 Aren, Rebanlagen und Spezialkulturen mindestens 20 Aren Fläche aufweisen; b. beim Einzelschutz die Anpflanzungen bei Halb- und Niederstammanlagen mindestens 100 Bäume und bei Hochstammanlagen mindestens 50 Bäu me umfassen; c. die Zaunanlage der Baugesetzgebung entspricht; d. die Anlage vom Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain in empfehlendem Sinne begutachtet worden ist. 2 Der Beitrag beträgt pro Laufmeter 3 Fr. für den Flächenschutz und 2 Fr. pro Baum für den Einzelschutz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 11 520.11 § 29 Pflichten der Beitragsempfängerin bzw. des Beitragsempfän gers 1 Die Beitragsempfängerin bzw. der Beitragsempfänger verpflichtet sich: a. den Zaun mit Diagonaldrahtgeflecht aus verzinktem Draht mit maximal 50 mm Maschenweite, 2 mm Drahtstärke und 120 cm Breite oder aus stabi lem Knotengitter, das nach unten engmaschiger wird, zu erstellen; b. bei einem Hasenschutz ein eng am Boden anliegendes Drahtgeflecht zu verwenden und darüber zwei Fangdrähte bis zur Gesamthöhe von 150 cm (kein Stacheldraht) zu installieren; c. stabiles und dauerhaftes Pfahlmaterial im Abstand von ca. 4 m zu ver wenden; d. keine Änderungen an der Anlage ohne Zustimmung der Fachstelle vorzu nehmen, ansonsten die Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind; e. die Anlage sachgemäss zu unterhalten und zu pflegen. 2 Die Einzäunung bzw. die Anlage darf in den ersten 15 Jahren nur auf Antrag des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain und im Einverständnis mit der Fachstelle entfernt werden. § 30 Angemessene Wildschadenverhütungsmassnahmen in land wirtschaftlichen Kulturen 1 Angemessene Verhütungsmassnahmen müssen getroffen werden bei: a. * Spezialkulturen b. bei Maiskulturen nach einem festgestellten Schaden; c. auf Anordnung der Fachstelle. 2 Angemessene Verhütungsmassnahmen sind: * a. Bei Maiskulturen Einzäunungen mit einem ersten Draht zwischen 15 - 25 cm und einem zweiten Draht zwischen 45 - 50 cm über Boden oder straff gespannte Flexinetze und mindestens 4000 Volt Spannung bei beiden Einzäunungssystemen. b. Bei Spezialkulturen Einzäunungen die das Eindringen von Wild wirksam verhindern. 3 Die Einzäunungen müssen fachgerecht unterhalten werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 12 520.11 6 Selbsthilfemassnahmen § 31 Angehbare Tiere und Vögel 1 Tiere und Vögel, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt oder sonst wie abge wehrt werden können, sind: a. mit Bewilligung Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und verwilderte Haus tauben; b. * ohne Bewilligung Haarraubwild (Fuchs, Dachs und Marder). § 32 Hilfsmittel 1 Hilfsmittel für die Selbsthilfe sind Kastenfallen, Jagdwaffen und Kleinkaliber gewehre. 2 Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sind nur innerhalb von Gebäu den und deren unmittelbaren Umgebung zulässig und dürfen die Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährden. § 33 Berechtigte Personen 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer, bei landwirtschaftlichen Betrieben die Pächterin oder der Pächter, sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn dies zum Schutz seiner Tiere, Liegenschaft oder landwirtschaftlichen Kul turen erforderlich ist. 7 Vergütung von Wildschäden § 34 Schadenvergütung 1 Die Abschätzung von Schäden, welche durch jagdbare Tiere an Wald, land wirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren angerichtet werden, erfolgt nach aner kannten Richtlinien der Verbände der Land- und Forstwirtschaft. In besonderen Fällen kann die Fachstelle Sachverständige beiziehen. 2 Für die Instandstellung von Kulturen setzt sich die Vergütung aus 35 Franken pro Person und Stunde und den Maschinenkosten gemäss FAT-Tarif zusam men. * 3 Sind die Verhütungsmassnahmen nicht, unvollständig oder nur unzweckmäs sig getroffen worden, die periodische Wartung unterlassen oder der Wildscha den nicht sofort nach dessen Feststellung gemeldet worden, so wird der ange richtete Schaden zur Hälfte vergütet. * 4 Die Vergütung entfällt: a. bei Schäden in Kulturen, die nicht oder nur teilweise geerntet oder einge bracht wurden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 13 520.11 b. bei Feldern und Wiesen, für die eine Schadenvergütung geltend gemacht wird, die aber vor der Abschätzung innert der gesetzlichen Frist von drei Arbeitstagen wieder hergerichtet oder geerntet wurden; c. bei Nachfolgekulturen auf einem nicht sauber abgeräumten Maisfeld, wenn die Nachfolgekultur nicht angemessen eingezäunt wurde; d. ab dem dritten Schaden bei derselben Kultur, wenn die angeordneten Verhütungsmassnahmen nicht getroffen worden sind. 5 Als Bagatellfälle ohne Entschädigung gelten Schäden, die 125 Franken nicht übersteigen. Bei diesen Bagatellfällen wird kein Schätzungsverfahren eingelei tet. * 6 Die Kulturschäden werden nach der Wegleitung für die Schätzung von Kultu ren zum mittleren Ertragswert vergütet. Bei ertragsschwachen Kulturen bleibt ein entsprechender Abzug vorbehalten. 8 Fehlabschüsse § 35 Begriff 1 Ein Fehlabschuss liegt vor, wenn von jagdbaren Tieren: a. führende Muttertiere versehentlich erlegt worden sind, deren Jungtiere noch nicht selbständig sind und auf den Schutz des Muttertieres angewie sen sind (Laktation, Schutz); b. solche in deren Schonzeit versehentlich erlegt worden sind. 2 Der Abschuss von geschützten Tieren gilt nicht als Fehlabschuss und muss zur Anzeige gebracht werden. § 36 Gebühren 1 Die Fachstelle verfügt bei einem Fehlabschuss eine Gebühr von: a. 100% des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 12 Monate kei ne weiteren Fehlabschüsse des Jagdberechtigten verzeichnet sind; b. 50% des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 18 Monate kei ne weiteren Fehlabschüsse des Jagdberechtigten verzeichnet sind; c. 20% des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 24 Monate kei ne weiteren Fehlabschüsse des Jagdberechtigten verzeichnet sind. 2 Zwei und mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Monaten werden zur Anzei ge gebracht. 3 Keine Gebühr wird erhoben, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass die allgemein üblichen jagdlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 14 520.11 9 Gebühren § 37 Jagdpassgebühren 1 Die Gebühren betragen für den: * a. Jahresjagdpass: 80 Fr. b. Tagesjagdpass: 25 Fr. 2 Der Beitrag an die Vergütung und Verhütung von Wildschäden und von Drit ten getroffenen Wildschutzmassnahmen beträgt beim * a. Jahresjagdpass: 155 Fr. b. Tagesjagdpass: 25 Fr. 3 Doppelpächterinnen und Doppelpächter haben, wenn die Reviere jagdlich nicht zusammengelegt sind, den Beitrag an die Vergütung und Verhütung von Wildschäden für beide Reviere zu entrichten. 4 Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe kann keine Rückerstattung geltend gemacht werden. 5 Bei Tagesjagdpässen wird im Verhinderungsfall und Abmeldung vor dem betreffenden Jagdtag ein Ersatzdatum gewährt. § 38 Bestätigungen und Bewilligungen 1 Für von den Jagdberechtigten angeforderte Jagdfähigkeitsausweise, Duplika te von Jagdfähigkeitsausweisen, Diplomen und Jagdpässen und Bestätigungen wie z.B. der Jagdberechtigung oder einer abgeschlossenen Versicherung be trägt die Gebühr 25 Franken. 2 Die Gebühr beträgt für die: a. Abschussbewilligungen für angehbare Vögel: 25 Fr. b. die Haltebewilligung für geschützte Tiere: 25 bis 50 Fr. 10 Schlussbestimmungen § 39 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Aufgehoben werden: a. die Jagdverordnung vom 30. März 19931); b. die Verordnung vom 26. Februar 20022) über die Jagdpassgebühren, Wildschadenzuschläge sowie Gebühren von Jagdfähigkeitsausweisen, Abschuss- und Haltebewilligungen (Jagdgebührenverordnung). 1) GS 31.211, SGS 520.11 2) GS 34.435, SGS 521.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 15 520.11 § 40 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 16 520.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 30.10.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0358 21.10.2008 15.11.2008 § 7 Abs. 2, lit. c. geändert GS 36.793 21.10.2008 15.11.2008 § 8 Abs. 1 geändert GS 36.793 21.10.2008 15.11.2008 § 8 Abs. 5 geändert GS 36.793 21.10.2008 15.11.2008 § 9 totalrevidiert GS 36.793 21.10.2008 15.11.2008 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 36.793 14.12.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 2 geändert GS 37.316 25.01.2011 01.03.2011 § 1 Abs. 1 geändert GS 37.379 25.01.2011 01.03.2011 § 12 totalrevidiert GS 37.379 25.01.2011 01.03.2011 § 12a eingefügt GS 37.379 25.01.2011 01.03.2011 § 13 Abs. 1, lit. b. geändert GS 37.379 25.01.2011 01.03.2011 § 13 Abs. 1, lit. c. geändert GS 37.379 25.01.2011 01.03.2011 § 23 Abs. 6 geändert GS 37.379 25.01.2011 01.03.2011 § 28 Abs. 1, lit. a. geändert GS 37.379 25.01.2011 01.03.2011 § 30 Abs. 1, lit. a. geändert GS 37.379 25.01.2011 01.03.2011 § 34 Abs. 2 geändert GS 37.379 26.02.2013 01.04.2013 § 5 totalrevidiert GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 10 totalrevidiert GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 12a Abs. 1 geändert GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 13 Abs. 3 geändert GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 16 Abs. 3 geändert GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 17 Abs. 5 eingefügt GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 22 Abs. 1, lit. h. aufgehoben GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 23 Abs. 2bis aufgehoben GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 23 Abs. 3 geändert GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 23 Abs. 4 aufgehoben GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 23 Abs. 5 geändert GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 24a eingefügt GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 30 Abs. 2 geändert GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 31 Abs. 1, lit. b. geändert GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 34 Abs. 3 geändert GS 38.64 26.02.2013 01.04.2013 § 34 Abs. 5 geändert GS 38.64 25.03.2014 01.05.2014 § 3a eingefügt GS 2014.028 25.03.2014 01.05.2014 § 3b eingefügt GS 2014.028 25.03.2014 01.05.2014 § 3c eingefügt GS 2014.028 25.03.2014 01.05.2014 § 37 Abs. 1 geändert GS 2014.028 25.03.2014 01.05.2014 § 37 Abs. 2 geändert GS 2014.028 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358 17 520.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.10.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0358 § 1 Abs. 1 25.01.2011 01.03.2011 geändert GS 37.379 § 3a 25.03.2014 01.05.2014 eingefügt GS 2014.028 § 3b 25.03.2014 01.05.2014 eingefügt GS 2014.028 § 3c 25.03.2014 01.05.2014 eingefügt GS 2014.028 § 5 26.02.2013 01.04.2013 totalrevidiert GS 38.64 § 7 Abs. 2, lit. c. 21.10.2008 15.11.2008 geändert GS 36.793 § 8 Abs. 1 21.10.2008 15.11.2008 geändert GS 36.793 § 8 Abs. 5 21.10.2008 15.11.2008 geändert GS 36.793 § 9 21.10.2008 15.11.2008 totalrevidiert GS 36.793 § 10 26.02.2013 01.04.2013 totalrevidiert GS 38.64 § 11 Abs. 2 14.12.2010 01.01.2011 geändert GS 37.316 § 12 25.01.2011 01.03.2011 totalrevidiert GS 37.379 § 12a 25.01.2011 01.03.2011 eingefügt GS 37.379 § 12a Abs. 1 26.02.2013 01.04.2013 geändert GS 38.64 § 13 Abs. 1, lit. b. 25.01.2011 01.03.2011 geändert GS 37.379 § 13 Abs. 1, lit. c. 25.01.2011 01.03.2011 geändert GS 37.379 § 13 Abs. 3 26.02.2013 01.04.2013 geändert GS 38.64 § 16 Abs. 3 26.02.2013 01.04.2013 geändert GS 38.64 § 17 Abs. 5 26.02.2013 01.04.2013 eingefügt GS 38.64 § 22 Abs. 1, lit. h. 26.02.2013 01.04.2013 aufgehoben GS 38.64 § 23 Abs. 2bis 26.02.2013 01.04.2013 aufgehoben GS 38.64 § 23 Abs. 3 26.02.2013 01.04.2013 geändert GS 38.64 § 23 Abs. 4 26.02.2013 01.04.2013 aufgehoben GS 38.64 § 23 Abs. 5 26.02.2013 01.04.2013 geändert GS 38.64 § 23 Abs. 6 25.01.2011 01.03.2011 geändert GS 37.379 § 24a 26.02.2013 01.04.2013 eingefügt GS 38.64 § 28 Abs. 1, lit. a. 25.01.2011 01.03.2011 geändert GS 37.379 § 30 Abs. 1, lit. a. 25.01.2011 01.03.2011 geändert GS 37.379 § 30 Abs. 2 26.02.2013 01.04.2013 geändert GS 38.64 § 31 Abs. 1, lit. b. 26.02.2013 01.04.2013 geändert GS 38.64 § 34 Abs. 2 25.01.2011 01.03.2011 geändert GS 37.379 § 34 Abs. 3 26.02.2013 01.04.2013 geändert GS 38.64 § 34 Abs. 5 26.02.2013 01.04.2013 geändert GS 38.64 § 36 Abs. 3 21.10.2008 15.11.2008 eingefügt GS 36.793 § 37 Abs. 1 25.03.2014 01.05.2014 geändert GS 2014.028 § 37 Abs. 2 25.03.2014 01.05.2014 geändert GS 2014.028 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0358