Ordinance on hunting and protection of wild mammals and birds (Hunting Ordinance)
صدر في 1993-08-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Stadt
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- hunting/capture, wild fauna, birds, liability/compensation, hunting rights, offences/penalties, enforcement/compliance
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1. 1. 2009 81 1 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 24. August 19931) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildle bender Säugetiere und Vögel2) (Jagdgesetz, JSG) und Art. 15 der dazu gehörigen Verordnung3) vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV) sowie § 2 des kantonalenGesetzes betreffendAufhebung des bestehen den Jagdgesetzes vom 4. Dezember 18764), beschliesst: i. allgemeines 1. Zielsetzung § 1. Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Jagdgesetzgebung. 2 Sie regelt die Jagd sowie den Schutz und die Erhaltung derArtenviel falt und der Lebensräume der einheimischen und ziehendenwildleben den Säugetiere und Vögel. 3 Sie bezweckt darüber hinaus, den Wildschaden auf ein tragbares Mass zu begrenzen unter besonderer Berücksichtigung der Wald- und der Landwirtschaft sowie des Naturschutzes. 4 Die Bevölkerung ist in geeigneterWeise über diese Zielsetzung zu in formieren. 2. Grundsätze § 2.Das Jagdregal steht den Einwohnergemeinden (Gemeinden) zu. 2 Es gilt die Pachtjagd (Revierjagd). 3. Einteilung § 3. In der Regel bildet das Gebiet einer Gemeinde ein Jagdrevier. 2 Die Gemeinden können: a) ihr Gebiet in einzelne, höchstens jedoch in drei Reviere aufteilen; b) einzelne Reviere mit jenen der Nachbargemeinde zusammen legen; c) ihr Gebiet mit jenen der Nachbargemeinde zu einemRevier verei nigen. 1) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 23. 11. 1993. 2) SR 922.0. 3) SR 922.01. 4) SG 912.200. 1 Jagdverordnung 912.210 2 4. Bewilligungen § 4.5) Kantonale Bewilligungen im Sinn von Art. 25 Abs. 1 JSG sowie allfälligeAusnahmebewilligungenwerden durch das Justiz- und Sicher heitsdepartement (Departement) erteilt. ii. verpachtung 1. Pachtgesellschaft § 5. Die Reviere werden nur an Pachtgesellschaften verpachtet. 2 Eine Pachtgesellschaft besteht aus höchstens drei jagdberechtigten Mitgliedern (Pächterinnen oder Pächtern) mit Wohnsitz im Kanton, die eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530ff. OR bilden. 3 Unter besonderen Voraussetzungen kann das Departement Ausnah men vom Wohnsitzprinzip gestatten. 4 Der Wechsel in der Zusammensetzung einer Pachtgesellschaft be darf der Zustimmung des Gemeinderates. 5 Unterpacht ist nicht gestattet. 2. Verpachtung § 6.DieVerpachtung erfolgt auf demWegder öffentlichenVersteige rung oder aufgrund einer Schätzung durch dieGemeinde.DerGemein derat legt die Pachtbedingungen fest. 2 Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des Departementes die Re viere an die bisherigen Pächterinnen oder Pächter freihändig vergeben, sofern die Zielsetzung dieser Bestimmungen dies rechtfertigt. 3. Pachtdauer § 7.DerPachtvertragwird auf eineDauer von sechs Jagdjahren abge schlossen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April. 4. Pachtzins § 8. Der jährliche Pachtzins für das jeweilige Pachtjahr ist der Ge meinde im voraus zu entrichten. 2 Die Pächterinnen und Pächter haften solidarisch. 3 Ausserkantonale Pächterinnen und Pächter haben zum Pachtzins einen Zuschlag zu bezahlen, dessen Höhe der Gemeinderat festlegt. 5) § 4 geändert durch § 3 Ziff. 122 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 2 912.210 Jagd und Fischerei 1. 1. 2009 81 3 5. Vorzeitige Auflösung § 9.Der Pachtvertrag kann durch den Gemeinderat vorzeitig aufge löst werden: a) bei Tod einer Pächterin oder eines Pächters oder bei nachträgli chem Wegfall der Voraussetzungen zur Jagdberechtigung, sofern dadurch das Bestehen der Pachtgesellschaft berührt wird; b) bei grober Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten; c) bei mangelnder Gewähr für einen fachgerechten Jagdbetrieb und die erforderlichen Hegemassnahmen; d) bei Nichtzahlung des Pachtzinses oder Nichterfüllung anderer fi nanzieller Verpflichtungen im Rahmen des Pachtverhältnisses. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Er kann im Pachtvertrag weitere Auflösungsgründe festlegen. iii. jagdberechtigung 1. Voraussetzungen § 10. Jagdberechtigt ist, wer: a) nach eidgenössischem Recht volljährig ist; b) sich aufgrund einer abgelegten Jägerprüfung über die erforderli chen Kenntnisse ausgewiesen hat; c) gemässArt. 15und16 JSGundArt. 14 JSVhaftpflichtversichert ist; d) keinen Ausschlussgrund erfüllt. 2 Für die Jägerprüfung gilt die Verordnung über die Jägerprüfung des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Oktober 1989. 2. Ausschlussgründe § 11. Von der Jagdberechtigung sind oder werden ausgeschlossen: a) Bevormundete; b) Konkursiten und fruchtlos Gepfändete; c) Personen, die keinen guten Leumund haben; d) Personen, die gemäss Art. 17 und 18 JSG wiederholt bestraft wor den sind. 2 Art. 20 JSG bleibt vorbehalten. 3. Jagdpass § 12.Als Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton stellt die Ge meinde einen persönlichen Jagdpass aus. Er ist nicht übertragbar. 2 Die Gemeinde prüft die Jagdberechtigung und verweigert den Jagd pass, sofern die Voraussetzungen gemäss § 9 nicht erfüllt sind. 3 Pächterinnen oder Pächter und Jagdaufseherinnen oder Jagdaufse her erhalten einen Jahresjagdpass gegen eine jährliche vomGemeinde rat festzusetzende Gebühr. Er berechtigt die Pächterinnen oder Päch ter und Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher zur Jagdausübung im ei genen Revier und in den anderen zur Teilnahme an der Jagd als Gast. 3 Jagdverordnung 912.210 4 4 Für Jagdgäste können Tagesjagdpässe zu einer reduzierten Gebühr abgegeben werden, die zur Teilnahme an der Jagd berechtigen. 5 Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, den Jagdpass bei der Jagdaus übung auf sich zu tragen und auf Verlangen den Kontrollorganen vor zuweisen. 6 Bei Eintritt von Ausschlussgründen im Sinn von § 10 verfügt die Ge meinde den Ausschluss von der Jagdberechtigung und entzieht den Jagdpass. iv. ausübung der jagd 1. Hege § 13.Die Pächterinnen oder Pächter und die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher sind im Rahmen der Erhaltung eines angemessenen Wildbestandes zur Hege verpflichtet. 2 Bei der Hege sind die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Wald- und Landwirtschaft und des Naturschutzes zu berücksichtigen. 3 Die Gemeinden können weitere Hegevorschriften erlassen. 2. Jagdausübung und Jagdbetrieb § 14. Die Jagdberechtigten sind zur fachgerechten Ausübung der Jagd und zu einem ordentlichen Jagdbetrieb gehalten. 2 Die Verwendung von Motorfahrzeugen zur Ausübung der Jagd ist grundsätzlich untersagt. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilli gen. 3 Die Jagd aus dem stehenden oder fahrenden Motorfahrzeug ist ver boten. 3. Abschussplanung § 15.Gestützt auf die periodische Erfassung der Wildbestände legen die Pachtgesellschaften nach Absprache mit den Forstorganen dem Departement jährlich einen Abschussplan vor. 2 Beim Festlegen der Abschusszahlen sind die natürliche Verjüngung der standortgemässen Baumarten sowie der Schutz bedrohter Tierar ten und die Wildschadensverhütung angemessen gegeneinander abzu wägen. 4. Jagdstatistik § 16. Die Pachtgesellschaften haben dem Departement jährlich bis zum 15. Mai die für die Jagdstatistik erforderlichen Angaben einzurei chen. 2 Die ausserhalb der Jagdzeit erlegten verletzten oder kranken Tiere sind dem Departement unverzüglich zu melden. 4 912.210 Jagd und Fischerei 1. 1. 2009 81 5 5. Jagdaufsicht § 17. Die Gemeinden sind dafür besorgt, Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher zu bestellen.Die dafür entstehendenKosten können ganz oder teilweise den Pachtgesellschaften belastet werden. 2 Die Gemeinden können die Bestellung der Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher den Pachtgesellschaften auf deren Kosten überlassen. 3 Die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehermüssen imKanton jagdbe rechtigt sein und werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departementes zur Ausübung ihrer Aufgaben ermächtigt. 4 Die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher und die demDepartement angehörenden Organe der Jagdpolizei überwachen die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften. Sie werden in die sen Aufgaben durch die übrigen Polizei- und Forstorgane des Kantons und der Gemeinden sowie durch die Angehörigen des eidgenössischen Grenzwachtkorps unterstützt. 6. Jagdwaffen § 18. Für die zur Jagdausübung erlaubten Methoden, Waffen, Hilfs mittel oder Fanggeräte gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. 2 Für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 3 JSV ist das Departement zuständig. 7. Hundehaltung § 19.Die Pachtgesellschaften sind verpflichtet, einen zur Nachsuche geeigneten Jagdhund zu halten. v. schutz des wildes 1. Geschützte Tiere § 20.Neben den bundesrechtlich geschützten Tieren stehen im Kan ton unter Schutz: a) der Feldhase; b) das Rebhuhn; c) der Kolkrabe; d) der Fasan; e) der Haubentaucher, das Blässhuhn und alle Enten mit Ausnahme der Stockente; f) die Waldschnepfe. 2 DasDepartement kann im Interesse desArtenschutzes weitere Tiere unter Schutz stellen oder deren Schutz vorübergehend aufheben. 5 Jagdverordnung 912.210 6 2. Jagdbare Arten und Schonzeiten § 21. Für die jagdbaren Arten und Schonzeiten gelten grundsätzlich die bundesrechtlichen Vorschriften. 2 Es gelten folgende Ausnahmen: a) Rehbock vom 1. Januar bis 30. April; b) Rehgeiss und Rehkitz vom 1. Januar bis 31. Oktober. 3 Das Departement kann die Schonzeiten gemäss Art. 5 Abs. 4 JSG verlängern und gemäss Art. 5 Abs. 5 JSG vorübergehend verkürzen. 4 Im Sinn vonArt. 12 Abs. 2 Satz 1 JSG kann Schwarzwild (Frischlinge und Überläufer) auch vom 1. Februar bis 30. Juni gejagt werden, wenn es erheblichen Schaden anzurichten droht. 3. Schutzgebiete § 22. In Schutzgebieten ist die Jagd untersagt. Das Departement kann Ausnahmen nach Art. 11 Abs. 5 JSG bewilligen. 2 Im Sinn dieser Vorschrift gilt das Naturschutzreservat «In den Breit matten» als Schutzgebiet. 3 Die Gemeinden können weitere Schutzgebiete ausscheiden. 4. Jagdverbot § 23.An öffentlichen Ruhetagen und zur Nachtzeit ist das Jagen ver boten. 5. Schutz vor Störung § 24. Veranstaltungen im Wald oder am Waldrand dürfen wildle bende Säugetiere und Vögel nicht übermässig stören. 2 Bei bewilligungspflichtigen Anlässen haben die Gemeinden diesem Grundsatz im Rahmen der Bewilligungserteilung besondere Beach tung zu schenken. 3 WilderndeHunde und verwilderteHauskatzen können insbesondere während derHauptsetz- undBrutzeit –April bis Juli – durch Pächterin nen oder Pächter, die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher und die Organe der Jagdpolizei abgeschossen werden. 6. Einfangen, Halten und Aussetzen jagdbarer Tiere § 25.Das Einfangen, die Haltung und das Aussetzen jagdbarer Tiere bedürfen der Bewilligung des Departementes. 2 Das Einfangen darf nicht gewerbsmässig erfolgen. 3 Für das Aussetzen jagdbarer Tiere sind die Grundsätze von Art. 6 JSG zu beachten. 6 912.210 Jagd und Fischerei 1. 1. 2009 81 7 vi. wildschaden 1. Verhütung von Wildschaden § 26. Die Verhütung von Wildschaden dient der Waldbewirtschaf tung, insbesondere dem Schutz der Naturverjüngungen und dem Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen sowie Haus und Nutztieren. 2 Als wirksame Verhütungsmassnahme im Sinn dieser Bestimmung gilt vor allem die Abschussplanung gemäss § 14 und deren Einhaltung. 3 Gemäss Art. 12Abs. 2 JSG kann dasDepartement vonAmtes wegen sowie auf Antrag der Gemeinde oder der Pachtgesellschaften den Ab schuss einzelner geschützter oder jagdbarer Tiere anordnen, welche er heblichen Schaden anrichten. 4 Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer sind verpflich tet, zumSchutz ihrerKulturen undTiere gegenWildschaden die zumut baren Verhütungsmassnahmen zu treffen. Hierzu gehört unter ande rem die fachgerechte und wirksame Einzäunung von Obst- und Gemü sekulturen, Baumschulen, Gärtnereien, Zierpflanzenanlagen usw. 5 Schutzmassnahmen zur Verhütung vonWildschaden imWald treffen die zuständigen Forstorgane in Zusammenarbeit mit den Pachtgesell schaften. 2. Selbsthilfemassnahmen § 27. Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer sind be rechtigt, jagdbare Tiere inGebäulichkeiten ohne und in ihren landwirt schaftlichen Kulturen mit Bewilligung des Departementes abzuschies sen, sofern dies zum entsprechenden Schutz erforderlich ist. 2 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Art gemäss Art. 9 Abs. 1 JSV sind nur durch Abschuss zulässig. Andere Hilfsmittel sind nicht zulässig. 3 Der Abschuss ist nur mit Bewilligung des Departementes in begrün deten Fällen für landwirtschaftliche Kulturen und Pflanzgärten sowie für Produktionsstätten von Lebensmitteln und nur ausserhalb der Brutzeit gestattet. 4 Bewilligungen werden nur Grundeigentümerinnen undGrundeigen tümern, gegebenenfalls deren Pächterinnen und Pächtern sowie den Organen der Jagdpolizei erteilt. 3. Entschädigungspflicht § 28. Der nachweisbare Schaden, den jagdbare Tiere anrichten, ist angemessen zu entschädigen. 2 Die Pachtgesellschaften übernehmen die Kosten für die Schadens deckung. 3 Entschädigungsansprüche sind nach Feststellung eines Schadenfalls unverzüglich der Gemeinde anzumelden, die den Schaden schätzen lässt. 4 Sofern zwischen den Geschädigten und den Pachtgesellschaften keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zustande kommt, entscheidet die Gemeinde durch rekursfähige Verfügung. 7 Jagdverordnung 912.210 8 4. Wegfall der Entschädigungspflicht § 29. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet: a) bei Unterlassung der zumutbaren Verhütungsmassnahmen durch die Geschädigten; b) bei Schäden durch Tiere, gegen die Selbstschutzmassnahmen zu lässig sind; c) bei Schäden in öffentlichen und privaten Parkanlagen und ande ren Gebieten, wo die Jagd nicht ausgeübt werden kann; d) bei Schäden, die durch eine Versicherung gedeckt sind; e) in Bagatellfällen. vii. strafbestimmungen Widerhandlungen § 30. Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung werden nach den Strafbestimmungen von Art. 17–19 JSG verfolgt und bestraft. 2 Die Organe der Jagdpolizei und die anderen mit der Jagdaufsicht be trauten Personen haben ihnen zur Kenntnis gelangte Widerhandlun gen zur Anzeige zu bringen. viii. schlussbestimmung Aufhebung des bisherigen Rechts und Inkrafttreten § 31.Durch diese Verordnung wird die Jagdverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 21. Dezember 1962 aufgehoben. 2 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern so fort wirksam.6) 6) Wirksam seit 29. 8. 1993. 8 912.210 Jagd und Fischerei