Ordinance on group water supply
صدر في 1962-01-05 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über Gruppenwasserversorgungen.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Solothurn
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- water supply, basin/catchment/watershed, inland waters
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
712.651 1 Verordnung über Gruppenwasserversorgungen RRB vom 5. Januar 1962 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 28 Absatz 3 und § 51 des Gesetzes über die Rechte am Was ser vom 27. September 1959 1 ) und § 15 der zugehörigen Vollzugsverord nung vom 22. März 1960 2 ) beschliesst: § 1. Begriff Eine Gruppenwasserversorgung liegt vor, wenn zwei oder mehr Gemein den ganz oder teilweise aus der gleichen Anlage mit Wasser versorgt wer den. § 2. Form des Gemeinschaftsverhältnisses Die Gemeinden können das Gemeinschaftsverhältnis durch die Bildung eines Zweckverbandes, durch den Abschluss eines Wasserlieferungsvertra ges oder auf andere zweckmässige Weise begründen. § 3. Anordnungen des Regierungsrates 1 Wo das öffentliche Interesse eine das Gebiet mehrerer Gemeinden um fassende Wasserversorgung verlangt, kann der Regierungsrat Massnahmen zugunsten der Gruppenwasserversorgung vorschreiben (§ 28 Abs. 3 WRG SO). 2 Der Regierungsrat kann, sofern es zweckmässig und allen beteiligten Gemeinden zumutbar ist, insbesondere: a) mehrere Gemeinden zur Planung und Erstellung sowie zum Betrieb und Unterhalt einer gemeinsamen Wasserversorgung verpflichten; b) eine Gemeinde zur Wasserlieferung an andere Gemeinden verpflich ten. 3 Gegen den Beschluss des Regierungsrates können die Beteiligten innert 30 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde führen. § 4. Kostenverteilung 1 Die Anteile an den Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt gemeinsamer Anlagen und die Vergütungen für Wasserlieferungen sind von den Beteiligten zu vereinbaren. 2 Können sich diese nicht verständigen, so entscheidet der Regierungsrat. 3 § 3 der Wasserrechtsverordnung 3 ) findet sinngemäss Anwendung. 1) BGS 712.11. 2) BGS 712.12. 3) BGS 712.12. 712.651 2 § 5. 1 ) Staatsbeiträge Staatsbeiträge werden nach den Vorschriften des Gebäudeversicherungs 2 ) und des Finanzausgleichsgesetzes 3 ) ausgerichtet. § 6. ... 4 ) § 7. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 26. Januar 1962 5 ) 1) § 5 Fassung vom 1. Dezember 1992; GS 92, 664. 2) BGS 618.111. 3) BGS 131.71. 4) § 6 aufgehoben am 17. Oktober 1988. 5) Inkrafttreten der Änderungen vom: 20. September 1963 am 27. September 1963; 17. Oktober 1988 am 1. Januar 1989; 1. Dezember 1992 am 1. Januar 1993.