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قوانين سويسرا

Ordinance on financial contributions under the Energy Law

صدر في 2009-12-15 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Landschaft
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, subsidy/incentive, enforcement/compliance

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  1. § 1 Beitragsberechtigung 1 Der Kanton kann Förderbeiträge nach kantonalem Energierecht an folgende Fördergegenstände ausrichten: a. Projekte zur energetischen Sanierung bestehender Bauten; b. besonders energiesparende Neubauten; c. Projekte und Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie wie z. B. Sonnenenergie, Holzenergie, Biomasse, Geothermie, Umweltwärme; d. Projekte zur Nutzung von Abwärme wie z. B. aus ungereinigtem oder ge- reinigtem Abwasser; e. für grössere Vorhaben mit hoher Energieeffizienz oder wenn die genutzte erneuerbare Energie hoch ist und die Realisierung ohne staatlichen Bei- trag kaum möglich wäre; f. Vorhaben, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken und der Erfassung und Auswertung von Daten dienen (Wirkungskontrolle, Analysen, Feldversuche und dergleichen); g. Projekte und Massnahmen, welche die erfolgreiche Umsetzung dieser Verordnung unterstützen wie z. B. Informations- und Beratungsmassnah- men, Energieanalysen. 2 Das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) erlässt für jeden Fördergegen- stand eine Wegleitung, welche insbesondere den Gesuchsablauf, technische Rahmenbedingungen sowie die Anlaufstelle für die Gesuchseingabe festlegt. Die technischen Rahmenbedingungen basieren auf dem Harmonisierten För- dermodell der Kantone (HFM). 3 Für energetische Massnahmen des Kantons im Rahmen des Verwaltungsver- mögens werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. 4 Für energetische Massnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. 1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293 2 490.10

  2. § 2 Höhe des Beitrages 1 Die Förderung geschieht in der Regel in Form eines einmaligen Beitrages an die Investitionskosten. 2 Die Förderbeitragssätze pro Fördergegenstand orientieren sich an den Bei- tragssätzen gemäss harmonisiertem Fördermodell der Kantone (HFM). Die Förderbeitragssätze bewegen sich zwischen dem dort festgelegten Minimum und den Nicht-Amortisierbaren-Mehrkosten (NAM). Es gelten die Beitragssätze im Zeitpunkt der Beitragszusicherung gemäss Anhang.

  3. § 3 Prüfung der Gesuche 1 Beitragsgesuche sind rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen. 2 Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen. 3 Das AUE, oder eine vom AUE beauftragte Fachperson, prüft die Gesuche. 4 Die Koordination mit den Förderprogrammen des Bundes und der Gemeinden wird durch das AUE sichergestellt.

  4. § 4 Beitragszusicherung 1 Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung. 2 Die Verfügung kann Auflagen und Bedingungen enthalten und insbesondere den Nachweis einer Wirkungskontrolle vorsehen. 3 Das AUE entscheidet über Beiträge bis 100'000 Fr. Die Bau- und Umwelt- schutzdirektion entscheidet über Beiträge zwischen 100'000 Fr. und 250'000 Fr. Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge von mehr als 250'000 Fr.

  5. § 5 Beitragsauszahlung 1 Das AUE verfügt die Beitragsauszahlung, wenn der/die GesuchstellerIn unter- schriftlich bestätigt, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und die Abrech- nungsunterlagen vollständig vorliegen. Die Beitragsauszahlung erfolgt im Rah- men des bewilligten Budgets. 2 Auf Gesuch hin kann das AUE Akontozahlungen, entsprechend dem Projekt- fortschritt, leisten.

  6. § 6 Verfall von Förderbeiträgen 1 Zugesicherte Förderbeiträge verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Beitragsauszahlung nicht innert drei Jahren ab Beitragszusicherung beim AUE eingetroffen ist. 2 In begründeten Fällen kann das AUE auf schriftlichen Antrag diese Frist von drei Jahren verlängern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293 3 490.10

  7. § 7 Rückerstattung von Förderbeiträgen 1 Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn a. sie zu Unrecht bezogen wurden, b. eine erstellte Baute oder Anlage vor Ablauf von 2/3 der festgelegten Nut- zungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder c. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 2 Bei Bauten oder Anlagen, die aus wichtigen Gründen aufgegeben werden, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.

  8. § 8 Gesuchs- und Ausführungskontrolle 1 Das AUE kann in ausgewählten Fällen eine Wirkungskontrolle verlangen. 2 Das AUE behält sich vor, jederzeit Kontrollen über die Richtigkeit der Ge- suchsangaben und der gesuchskonformen Ausführung durchzuführen.

  9. § 9 Verwendung der Resultate 1 Das AUE darf von den Resultaten der geförderten Vorhaben Gebrauch ma- chen. Es darf diese Resultate auch Dritten zugänglich machen.

  10. § 10 Übergangsbestimmungen 1 Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2010 eingereicht worden sind, aber noch keine Beitragszusicherung rechtskräftig ist, gilt das neue Recht. 2 Für alle übrigen Gesuche, die vor dem 1. Januar 2010 eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.

  11. § 11 Schlussbestimmungen 1 Die Verordnung vom 28. März 1995 1) über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 1) GS 32.161, SGS 490.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293 4 490.10 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 36.1293 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293 5 490.10 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 36.1293 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293

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