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قوانين سويسرا

Ordinance on fees of the Air Hygiene Office of both Cantons of Basel

صدر في 1996-02-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
pollution control, air quality/air pollution, institution, fees/royalties, environmental fees/charges, enforcement/compliance, governance

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  1. 1. 10. 2007 77 Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel Vom 20. Februar 1996 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 19831), § 46 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 19912) und das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19723), beschliesst: Gebührenpflicht § 1.4) Das Lufthygieneamt erhebt Gebühren a) für Kontrollen, Messungen und andere Untersuchungen; b) für die Prüfung und Beurteilung von Mess- und Kontrollberichten; c) für den Erlass von Verfügungen. 2 Die Gebühren für Untersuchungen, die von Amtes wegen angeord net werden, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlagen be ziehungsweise von der Verursacherin oder vom Verursacher zu tragen. 3 Wer Untersuchungen durch Beanstandungen veranlasst, die sich als unberechtigt erweisen, kann zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet werden. Das Lufthygieneamt macht rechtzeitig auf diese Regelung auf merksam. Es kann Kostenvorschüsse verlangen. 4 Wenn sich eine Beanstandung als berechtigt erweist, ist die Gebühr durch die Inhaberin oder den Inhaber der betroffenen Anlage bezie hungsweise durch die Verursacherin oder den Verursacher zu tragen. Tarif § 2.5) Wenn es nicht anders geregelt ist, werden die Gebühren nach dem tatsächlichen Zeit- und Sachaufwand und den Verrechnungsansät zen des Kantons Basel-Landschaft festgesetzt. 2 Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung beträgt Fr. 400.–. Bei aus serordentlich hohem Aufwand für die erforderlichen Abklärungen wird die Gebühr entsprechend dem Aufwand angemessen erhöht. 1) SR 814.01. 2) SG 780.100. 3) SG 153.800. 4) § 1 in der Fassung des RRB vom 21. 9. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004). 5) § 2: Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 21. 9. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004); Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 1. 2. 2000 (wirksam seit 6. 2. 2000); Abs. 5 und 6 in der Fassung des RRb vom 26. 6. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007). 1 Lufthygieneamt beider Basel: Gebührenverordnung 781.150 3 Grundsätzlich werden die Gebühren der laufenden Teuerung ange passt. Eine Anpassung kann jeweils bei einer Änderung der Teuerung um mehr als 5% seit der letzten Anpassung erfolgen. Die Gebühren für Messungen bei Tankstellen betragen (bezogen auf den Index-Stand November 1999: 105,2%): a) Grundgebühr pro Tankstelle inklusive Messung einer Zapfpistole . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 220.– b) für jede weitere Zapfpistole . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 50.– c) Beitrag an die Qualitätssicherung des LHA . . . . . . . . . . Fr. 50.– d) Beitrag an den AGVS (Umsetzung der periodischen Kontrolle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 85.– 4 Die Gebühren für die Messung der Formaldehyd-Konzentration in Innenräumen betragen: – für Gebäude mit einem Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 100.– – für weitere Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 30.– 5 Die Gebühren richten sich nach der Offerte des Vereins Kontroll stelle Textilreinigung Schweiz (VKTS) vom 5. Februar 2007. Die Ge bühren für Messungen bei Textilreinigungen betragen für Anlagen, welche halogenierte Stoffe als Lösungsmittel einsetzen: Erstbegehung: a) Grundgebühr für die Messung einer Maschine . . . . . . CHF 550 b) Für jede weitere Maschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 30 Periodische Kontrolle: c) Grundgebühr für die Messung einer Maschine . . . . . . CHF 500 d) Für jede weitere Maschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 30 Nachkontrolle: e) Grundgebühr für die Messung einer Maschine . . . . . . CHF 290 f) Für jede weitere Maschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 30 2 781.150 Lufthygiene 1. 10. 2007 77 6 Die Gebühren für Messungen bei Textilreinigungen betragen für An lagen, welche keine halogenierten Stoffe, sondern alternative Stoffe einsetzen: Erstbegehung: a) Grundgebühr für die Messung einer Maschine . . . . . . CHF 480 b) Für jede weitere Maschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 30 Periodische Kontrolle: c) Grundgebühr für die Messung einer Maschine . . . . . . CHF 420 d) Für jede weitere Maschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 30 Nachkontrolle: e) Grundgebühr für die Messung einer Maschine . . . . . . CHF 270 f) Für jede weitere Maschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 30 7 Für Kontrollen, Messungen oder andere Abklärungen, die durch Dritte durchgeführt werden, sind die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu bezahlen. Für Kontrollmessun gen an Tankstellen gilt Abs. 3. Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren § 3.6) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rech nung, auch wenn die Gebühren erst später festgesetzt werden. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erho ben werden. 3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen: a) erste Mahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gratis b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung . . . . . . . . . . . . je CHF 40 c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen . . . . . . . . . . . CHF 50 4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusam menhang mit Betreibungsverfahren. 6) § 3: Abs. 2 und 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006); Abs. 4 beige,fügt durch denselben RRB. 3 Lufthygieneamt beider Basel: Gebührenverordnung 781.150 Andere Tarife § 4.7) Die Gebühren für die Bekanntgabe von Daten richten sich nach dem Gebührentarif des Kantons Basel-Landschaft. 2 Die Kosten der Mitwirkung des Lufthygieneamtes im Baubewilli gungsverfahren werden durch die Gebühren des Bauinspektorates ab gegolten. 3 Für Nachkontrollen bei festgestellten Mängeln oder wenn die Ab nahmekontrolle überdurchschnittliche Aufwendungen erfordert, kann der zusätzliche Aufwand gemäss § 2 Abs. 1 in Rechnung gestellt wer den. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. März 1996 wirk sam. 7) § 4 in der Fassung des RRB vom 21. 9. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004). 781.150 Lufthygiene 4

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