Ordinance on fees in the sphere of foodstuffs, chemicals and ecological balance (Foodstuffs and Chemicals Fees Ordinance)
صدر في 2008-12-16 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht (GebVLC).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Food and nutrition, Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- fees/royalties, agricultural commodities, fraud, standards, food safety and quality, hazardous substances, enforcement/compliance
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507.310 Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht (GebVLC) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1) von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2008 Art. 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren im Bereich der Lebensmittel gesetzgebung und in weiteren Bereichen, für deren Vollzug das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zuständig ist. Vorbehalten blei ben spezielle Gebührenregelungen. Geltungsbereich und Zuständigkeit Art. 2 1 Für Kontrollen im Lebensmittelbereich, welche zu Beanstandungen ge führt haben, werden Gebühren innerhalb des folgenden Rahmens erhoben: Beanstandete Kontrollen a) pro erhobene Probe Fr. 30.– bis Fr. 200.– b) pro Inspektion Fr. 20.– bis Fr. 1 000.– c) pro untersuchte Probe Fr. 50.– bis Fr. 6 000.– 2 Der Aufwand der Probenerhebungen und der Probenuntersuchungen be stimmt sich anhand der im Gebührentarif für die amtliche Lebensmittel kontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) fest gelegten Aufwandpunkte. Bei Inspektionen wird die erste Beanstandung mit 10 Aufwandpunkten und jede weitere Beanstandung mit 20 Aufwand punkten belegt. Die Aufwandpunkte werden mit dem Kostenfaktor ge mäss Gebührentarif des VKCS berechnet. Die Aufwendungen für Ausfer tigungen und Mitteilungen sind in den Gebühren nicht enthalten und wer den zusätzlich in Rechnung gestellt. Art. 3 1 Für die Tätigkeiten für und in Badeanstalten werden folgende Gebühren erhoben: Badeanstalten a) Betriebsbewilligung Fr. 400.– b) Kontrolle (pro Betrieb) Fr. 70.– c) Analyse (pro Bad/Becken) Fr. 200.– 2 Bei Analysen gemäss Absatz 1 Ziffer 3 wird ab 5 Becken im gleichen Betrieb eine Ermässigung von 10 Prozent gewährt. 1) BR 110.100 1.01.2009 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de 507.310 Verordnung über die Gebühren im Lebensmittel- und Chemikalienbereich Art. 4 Für weitere Kontrollen und Abklärungen im Bereich der Chemikalienge setzgebung, der Gesetzgebung über den Schutz des ökologischen Gleich gewichts und der Landwirtschaftsgesetzgebung werden Gebühren nach dem effektiven Aufwand mit einem Ansatz von 140 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt. Weitere Kontrollen und Abklärungen Art. 5 Für das Ausstellen von Echtheitszeugnissen für Ursprungserzeugnisse zu gunsten von Exportbetrieben werden Gebühren nach Zeitaufwand mit ei nem Ansatz von 140 Franken pro Stunde erhoben. Echtheitszeugnis se für Ursprungs erzeugnisse Art. 6 Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchzuführen sind, werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt. Besondere Dienstleistungen Art. 7 1 Die Regierungsverordnung über den Verkehr mit Giften vom 1. Oktober 19731) wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten 2 Artikel 9 bis 12 der Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbe reich vom 1. Dezember 19982) werden aufgehoben. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2 1.01.2009 1) AGS 1973, 350; AGS 1996, 3563 und AGS 1998, 4242; BR 504.350 2) BR 500.100 http://www.gr-lex.gr.ch/data/500.100/de