Ordinance on fees for enforcement of anti-noise legislation
صدر في 1998-03-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Gebühren für den Vollzug der Lärmschutz-Gesetzgebung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Landschaft
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, noise pollution, fees/royalties, inspection, court/tribunal, alternative dispute settlement, enforcement/compliance, offences/penalties
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Verordnung über die Gebühren für den Vollzug der Lärmschutz-Gesetzgebung SGS 781.11 || GS 33.0070 || Vom 24. März 1998 || In Kraft seit 1. April 1998 Letzte Änderung: 27. Januar 2000 / 61 - 1.9.1998 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983(1) über den Umweltschutz, § 44 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991(2) und § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988(3), beschliesst: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Orts- und Regionalplanung für Tätigkeiten beim Vollzug der Lärmschutz-Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons. § 2 Gebührenpflichtige Tätigkeiten Das Amt für Orts- und Regionalplanung erhebt Gebühren für folgende Tätigkeiten: a. ausserordentliche Kontrollen, insbesondere Messungen und andere akustische Untersuchungen b. Anordnung von Sanierungen c. Untersuchungen aufgrund von Lärmbeschwerden nach § 3 § 3 Untersuchungen aufgrund von Lärmbeschwerden 1 Bei Lärmbeschwerden ist eine erste Abklärung kostenlos. 2 Wer durch eine Lärmbeschwerde eingehende Untersuchungen veranlasst, kann zur Leistung einer Gebühr verpflichtet werden, wenn sich die Beschwerde als unberechtigt erweist. 3 Wenn sich eine Lärmbeschwerde als berechtigt erweist, ist die Gebühr durch den Inhaber oder die Inhaberin der lärmverursachenden Anlage zu tragen. 4 Das Amt für Orts- und Regionalplanung macht rechtzeitig auf diese Regelung aufmerksam. Es kann einen Kostenvorschuss verlangen. § 4 Abklärungen durch Dritte Müssen Kontrollen, Messungen oder andere Abklärungen durch Dritte ausgeführt werden, so stellt das Amt für Orts- und Regionalplanung die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Rechnung. § 5 Abnahmekontrollen Für die Abnahmekontrollen an bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden keine Gebühren erhoben. § 6 Gebührenansätze 1 Die Gebühren werden aufgrund des Personal- und Sachaufwandes berechnet. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die Stundenansätze jährlich fest. 2 Messgeräte werden nach den technisch notwendigen Vorgaben und anhand der Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) eingesetzt und pauschal pro Messung wie folgt in Rechnung gestellt: Kategorie 1: 250 Fr. Kategorie 2: 150 Fr. Die Kategorien 1 und 2 beziehen sich auf die Leistungsmerkmale der Messgeräte. 3 Für die Bewilligung von Erleichterungen nach Artikel 4 Absatz 1 der eidgenössischen Schall- und Laser-Verordnung(4) beträgt die Gebühr 150 Fr. 4 Projektspezifische Aufträge werden anhand von Offerten abgerechnet. § 7 Festlegung der Gebühren, Rechtsmittel 1 Für die Anordnung von Sanierungen werden die Gebühren im Rahmen der Sanierungsverfügung festgelegt. 2 Die Kosten für die Durchführung von Schallpegelmessungen und den Einsatz von Messgeräten werden in der Regel zusammen mit dem Messbericht in Rechnung gestellt. Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann eine Gebührenverfügung verlangen. 3 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. § 8 Fälligkeit, Mahngebühren 1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach den für die Staatssteuern des Kantons Basel-Landschaft geltenden Zinssätzen. 3 Die Mahngebühren betragen für die zweite und für jede weitere Mahnung 40 Fr. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Fussnoten: 1. SR 814.01 2. GS 30.787, SGS 780 3. GS 29.677, SGS 175 4. SR 814.49