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قوانين سويسرا

Ordinance on fees for authorizations under the Energy Law

صدر في 1992-10-12 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Gebühren für Bewilligungen nach dem Energiegesetz.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Landschaft
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, renewable energy, authorization/permit, fees/royalties, enforcement/compliance

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  1. § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren der Bau- und Umweltschutzdirektion für die Gesuchsprüfungen, die Erteilung von Bewilligungen, die Kontrollen und Abnahmen: a. zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung, b. zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Warmwasserkostenabrech- nung, c. zur Erstellung und zum Ersatz von Klima- und Lüftungsanlagen, d. zur Erstellung und zum Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen, e. zum Betrieb von Heizungen im Freien, f. zur Genehmigung von Konzessionsverträgen, g. zur Genehmigung von Tarifen für leitungsgebundene Energie.

  2. § 2 Ordentliche Gebühren 1 Die ordentlichen Gebühren werden entsprechend dem durchschnittlichen Be- arbeitungsaufwand erhoben. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufge- führt. 2 Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr er- hoben.

  3. § 3 Zusatzgebühren 1 Zusatzgebühren – entsprechend dem Zeitaufwand – werden erhoben, wenn: a. der für die Bearbeitung eines Gesuches nötige Aufwand den mit der or- dentlichen Gebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt, b. Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder selbst erledigt werden müssen. 2 * ... 1) GS 30.585, SGS 490 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.376 2 490.13

  4. § 4 Nicht bewilligte Gesuche 1 Für Gesuche, die abgelehnt werden müssen, wird die ganze Gebühr erhoben. 2 Wird ein Gesuch vor Ablauf der Prüfung zurückgezogen, so wird die Gebühr entsprechend dem eingesparten Arbeitsaufwand reduziert.

  5. § 5 Änderung und Erneuerung von Bewilligungen 1 Für die Änderung bestehender Bewilligungen und für die Erneuerung befriste- ter Bewilligungen wird die Hälfte der ordentlichen Gebühr erhoben.

  6. § 6 Gebührenfreiheit 1 Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden müssen keine Ge- bühren bezahlen, wenn sie die Bewilligung für eine eigene Anlage beantragt haben.

  7. § 7 Gebührenverfügung; Rechtsmittel 1 Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheides über die Bewilligung des Gesuchs oder in einer speziellen Verfügung erhoben. 2 Gegen die Gebührenfestlegung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Be- schwerde eingereicht werden.

  8. § 8 Fälligkeit, Verzugszins 1 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz. 3 Die Mahngebühren betragen für die erste Mahnung 20 Franken, für jede wei- tere Mahnung 40 Franken.

  9. § 9 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Regierungsratsverordnung vom 6. September 1983 1) über die Bewilli- gungsgebühr für Energieerzeugungs- sowie Klima- und Ventilationsanlagen wird aufgehoben.

  10. § 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft. 1) GS 28.346 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.376 3 490.13 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 12.10.1993 01.11.1993 Erlass Erstfassung GS 31.376 26.11.1996 01.01.1997 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 32.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.376 4 490.13 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.10.1993 01.11.1993 Erstfassung GS 31.376

  11. § 3 Abs. 2 26.11.1996 01.01.1997 aufgehoben GS 32.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.376

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