Ordinance on fees and conditions of use in the sphere of spatial information (Spatial Information Fees Ordinance)
صدر في 2012-06-19 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schwyz
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land tenure, cadastre/land registration, survey/mapping, fees/royalties, data collection/reporting, access-to-information, enforcement/compliance
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214.112 SRSZ 1.2.2013 1 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geo information (GebGeoi) 1 (Vom 19. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 42, 43 und 45 der kantonalen Verordnung über Geoinforma tion vom 24. Juni 2010 (KVGeoi),2 beschliesst: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Gebühren für: a) den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten und Geodaten des Kantons und deren Produkte sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste; b) die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Geoinformation; c) die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung; d) den Anschluss von Geometern an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung; e) Tätigkeiten in der laufenden Nachführung durch einen Geometer, welcher Erneuerungen oder andere Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführt. § 2 Gewerbliche Nutzung 1 Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch nach Art. 2 Bst. d der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (GeoIV)3 vorliegt. 2 Die gewerbliche Nutzung ist bewilligungspflichtig. 3 Das Amt für Vermessung und Geoinformation (AVG) erteilt die Bewilligung zur gewerblichen Nutzung. § 3 Nutzung Geodienste Die zuständige Amtsstelle regelt die Nutzung von Geodiensten mit Geobasisda ten der Zugangsberechtigungsstufen B und C im Sinne von Art. 21 ff. GeoIV. II. Gebühren § 4 Gegenstand 1 Die Gebühr für die Nutzung zum Eigengebrauch sowie für die gewerbliche Nutzung setzt sich aus den Bereitstellungskosten und den Transportkosten zusammen. 214.112 2 2 Die Bereitstellungskosten enthalten die Aufwendungen für die Administration, einen angemessenen Anteil an die Bereitstellungsinfrastruktur und die von der Bestellung abhängigen Materialien und Aufwendungen. 3 Unter Transportkosten werden die Porti gemäss den Tarifen der Schweizeri schen Post verstanden. § 5 Nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) 1. Analoge Datenabgabe 1 Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung: Fr. 150. 2 Variable Bereitstellungskosten: a) Papierplot bis Format A3, schwarz-weiss oder farbig: 1. Exemplar Fr. 30. weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei gleichzeitigem Bezug Fr. 5. b) Papierplot grösser Format A3, schwarz-weiss oder farbig: 1. Exemplar Fr. 50. weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei gleichzeitigem Bezug Fr. 10. 3 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für das Papier, das allfällige Falten, eine übliche Verpackung (Brief, Paket) sowie die Transportkosten. § 6 2. Digitale Datenabgabe 1 Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung: Fr. 150. 2 Variable Bereitstellungskosten: a) Link für Download per E-Mail und für ein PDF Fr. 25. b) elektronischer Datenträger wie CD, DVD Fr. 5. c) andere elektronische Datenträger (z.B. externe Festplatte) Einstandspreis d) Beschreiben des elektronischen Datenträgers Fr. 30. 3 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für eine übliche Verpackung (Brief, Paket) und die Transportkosten. § 7 Netzgebundene Bereitstellung (online) 1 Die Nutzung der folgenden Geodienste des Kantons ist gebührenpflichtig: a) Darstellungsdienst (WebMapServices) für Geobasisdaten mit Zugangsberechtigungsstufen B und C, pro Jahr Fr. 500. b) weitere Dienste gemäss technischer Verfügbarkeit, maximal pro Jahr Fr. 15 000. 2 Folgende Geodienste des Kantons können gebührenfrei genutzt werden: a) Suchdienst; b) Darstellungsdienst (WebMap SZ); c) Download-Dienst; d) Darstellungsdienste (WebMapServices) mit Geobasisdatensätzen der Zu gangsberechtigungsstufe A im Sinne von Art. 21 ff. GeoIV. 3 Die Gebühr für die Einrichtung von Diensten gemäss Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d beträgt, vorbehältlich § 22 dieser Verordnung, pro Anschluss Fr. 200.--. 214.112 SRSZ 1.2.2013 3 § 8 Zusätzliche Aufwendungen 1 Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand oder effektiven Kosten verrechnet: a) Beratungen länger als eine Stunde; b) Zusammenstellung von Datensätzen länger als eine Stunde; c) Erstellung von Spezialprodukten aus Geobasisdaten und Geodaten; d) Einsatz von speziellen Verpackungsmaterialien (z.B. Gebinde); e) Einsatz von zusätzlichen Datenträgern; f) Einsatz von zusätzlichen Materialien; g) Transportkosten bei Expressversand oder einem anderen Transportdienst als die Schweizerische Post. 2 Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge. § 9 Gebührenerhebung und Mehrwertsteuer 1 Die Gebühren werden durch die für die zu beziehenden Geobasisdaten oder Geodaten des Kantons zuständige Amtsstelle erhoben und eingezogen. 2 Die zuständige Amtsstelle kann die Erhebung der Gebühren durch Dritte vor nehmen lassen. 3 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben. § 10 Kantonale Amtsstellen Kantonale Amtsstellen sind von sämtlichen Gebühren nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung für Geobasisdaten und Geodaten des Kantons befreit. III. Geobasisdaten und Geodaten des Kantons § 11 Datenbezug über eine kantonale Amtsstelle 1 Geobasisdaten und Geodaten des Kantons, welche nicht selbstständig über einen Geodienst nach § 7 dieser Verordnung bezogen werden können, sind bei der für diese Daten zuständigen Amtsstelle zu beziehen. 2 Das AVG nimmt die Einrichtung eines Zuganges zu einem Geodienst nach § 7 dieser Verordnung vor. 3 Es gelten die Gebührenansätze nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung. § 12 Lizenzierte Daten für Projekte des Kantons Lizenzierte Geobasisreferenzdaten der swisstopo für kantonale Projekte sind durch die zuständige Amtsstelle beim AVG zu beziehen. 214.112 4 IV. Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung § 13 1 Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung können gebührenfrei über den Download-Dienst des Kantons (GeoShop) bezogen werden. 2 Der Übersichtsplan, der Basisplan und andere kantonale Daten der amtlichen Vermessung sind beim AVG zu beziehen. Dabei werden Gebühren gemäss §§ 5 bis 8 dieser Verordnung erhoben. 3 Der Geodienst AV-WMS ist beim AVG zu bestellen. Für die Einrichtung werden Gebühren gemäss § 7 Abs. 3 dieser Verordnung erhoben. § 14 Datenabgabe durch Geometer Der Geometer stellt für seine Aufwendungen für die Abgabe von Daten der amt lichen Vermessung selbstständig Rechnung. § 15 Beglaubigte Auszüge 1 Die Gebühr für die Beglaubigung von Daten der amtlichen Vermessung richtet sich nach Art. 73a der Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV).4 2 Der Geometer stellt für seine Aufwendungen nach Art. 38 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV)5 Rechnung. V. Nachführungsinfrastruktur des Kantons § 16 Anschlussgebühren Nachführungsinfrastruktur Kanton 1 Ein Geometer kann über mehrere Anschlüsse an die Nachführungsinfrastruktur verfügen. 2 Die Gebühr für einen Anschluss beträgt: a) im Anschlusspool (concurrent-Modus) pro Jahr Fr. 9 000. b) mit fixem Anschluss (nodelocked-Modus) pro Jahr Fr. 18 000. c) mit fixem Anschluss (nodelocked-Modus) im ersten Jahr Fr. 44 000. und in den weiteren Jahren Fr. 7 500. § 17 Mutationspauschalen 1 Das AVG stellt dem Geometer seine Aufwendungen abhängig von der Mutati onsart pro Auftrag in Rechnung: a) Mutation von Grundstücken wie Liegenschaften und selbständigen und dauernden Rechten: 1. Vereinigung, Baurecht identisch mit Grundstück Fr. 100. 2. Parzellierung Fr. 300. 214.112 SRSZ 1.2.2013 5 b) Mutation von Gebäuden Fr. 150. c) Mutation von Kleinbauten Fr. 30. d) Mutation von Kulturgrenzen Fr. 150. e) Rückmutation, Annullation Fr. 100.-- bis 1 000. 2 Die Aufwendungen des AVG für die Nachführung von Handänderungen in der Nachführungsinfrastruktur des Kantons von Fr. 20.-- werden dem neuen Grund eigentümer über das Grundbuchamt in Rechnung gestellt, solange kein direkter elektronischer Datenaustausch (Schnittstelle AVGBS) möglich ist. 3 Die Pauschale für eine Rückmutation oder Annullation stellt das AVG dem Auftraggeber der Mutation in Rechnung. § 18 Mutationen während laufenden Arbeiten der AV 1 Koordinationskosten, die durch den Beizug des AVG entstehen, werden dem die Mutation ausführenden Geometer in Rechnung gestellt. 2 Führt der für eine Erneuerung zuständige Geometer eine Mutation aus, so stellt er dem Auftraggeber seine Aufwendungen gemäss der Honorarordnung HO33 abzüglich 10% in Rechnung. VI. Austausch zwischen Behörden § 19 Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie Bezirken 1 Kanton, Bezirke und Gemeinden berechnen sich gegenseitig grundsätzlich keine Gebühren für die Nutzung von Geodiensten sowie Datenabgaben nach § 5 bis 7 dieser Verordnung. 2 Die kantonalen Stellen berechnen den Gemeinden und Bezirken zusätzliche Aufwendungen nach § 8 dieser Verordnung. 3 Vom Datenaustausch ausgenommen sind die durch den Kanton lizenzierten Geobasisdaten der swisstopo. § 20 Pläne für das Grundbuch Das AVG stellt den Grundbuchämtern periodisch gebührenfrei analoge Pläne für das Grundbuch zur Verfügung. § 21 Datenaustausch zwischen Kantonen Den Behörden anderer Kantone können die Bereitstellungsgebühren nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung erlassen werden, falls diese dem Kanton die Nutzung ihrer entsprechenden Dienste oder Geobasisdatensätze im Gegenrecht kostenlos anbieten. 214.112 6 n. VII. Gewerbliche Leistungen des Kantons § 22 Dienstleistungen des Kantons für Gemeinden und Bezirke 1 Das AVG erhebt für die Visualisierung kommunaler Geodaten im kantonalen Darstellungsdienst (WebMap SZ) für die Gemeinden und Bezirke folgende Ge bühren: a) pauschaler Sockelbeitrag pro Jahr Fr. 3300. b) weitere Aufwendungen pro Stunde Fr. 160. 2 Der Regierungsrat vereinbart die Modalitäten mit der Gemeinde oder dem Bezirk. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23 GeoShop Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die folgenden Vorgänge pro rata durchgeführt: a) Rechnungsstellung über die GeoShop-Passwortpauschalen; b) Vergütung der Pauschale für die Übermittlung der Daten der amtlichen Vermessung an den GeoShop. § 24 Aufhebungen und Änderungen bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Benüt zung von Daten der amtlichen Vermessung (VBDAV) vom 17. August 1999 6 auf-gehobe § 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.7 1 GS 23-39. 2 SRSZ 214.010. 3 SR 510.620. 4 SR 211.432.21. 5 SR 211.432.2. 6 GS 19-415. 7 Abl 2012 1555.