Ordinance on energy budget in building and facilities (Energy Budget Ordinance)
صدر في 2005-02-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen (Energiehaushaltverordnung, EHV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schaffhausen
- الموضوعات
- Energy, Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land-use planning, authorization/permit, concession, enforcement/compliance, offences/penalties, energy conservation/energy production, renewable energy
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§ 1 Bauten und Anlagen, welche geheizt oder gekühlt werden, sind so Grundsatz zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie rationell und haushälterisch genutzt wird. 3)
§ 2 1 Die nachfolgenden Anforderungen gelten bei: Geltungsbereich a) Neubauten, welche geheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten und An- lagen, welche geheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft; d) Erneuerung oder Änderung haustechnischer Anlagen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand ver- hältnismässig ist. 2 Die Anforderungen sind auch einzuhalten, wenn Massnahmen nach Abs. 1 nicht baubewilligungspflichtig sind. Amtsblatt 2005, S. 261. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 1 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV 3 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen. 4 Beim Ersatz einzelner Bauteile oder bei nicht bewilligungspflichti- gen Umbauten müssen die vom Ersatz oder vom Umbau betroffe- nen Bauteile den nachfolgenden Anforderungen entsprechen, so- weit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand ver- hältnismässig ist. 3)
§ 3 Stand der 1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und Technik raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik auszuführen. 2 Als Stand der Technik gelten die Anforderungen und Rechenme- thoden der gültigen Normen und Empfehlungen der Fachverbände (Anhang 6), insbesondere des Schweizerischen Ingenieur- und Ar- chitektenvereins (SIA). 3)
§ 4 1 Die Begriffsdefinitionen von Art. 1 der Energieverordnung (EnV) Begriffe 3) des Bundes sowie von Ziff. 1 der SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2009, gelten analog, soweit sie in dieser Verordnung vorkommen. 2 Ein Bauteil gilt als von der Umnutzung betroffen, wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Stan- dardnutzung verändert wird. 3 Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorge- nommen werden. II. Förderprogramm
§ 5 Projekte und 1 Projekte und Anlagen, mit welchen Energie sparsam und rationell Anlagen genutzt oder erneuerbare und umweltverträglich produzierte Ener- gie oder Abwärme genutzt wird, können mit Kantonsbeiträgen bis maximal der Höhe der ausgewiesenen Mehrkosten gefördert wer- den. 2 Beiträge an Vorhaben öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten setzen voraus, dass sich die Beitragsempfänger mindes- tens zur Hälfte an den ausgewiesenen Mehrkosten beteiligen. 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401 3 Für Vorhaben des Kantons werden keine Förderbeiträge ausge- richtet.
§ 6 1 Im Rahmen des bewilligten Budgetkredites für Fördermassnah- Beiträge men im Energienutzungsbereich kann die Energiefachstelle pro Einzelfall über einen Beitrag von maximal Fr. 30'000.-- verfügen. Über höhere Beiträge und zinslose Darlehen bestimmt das Depar- 3) tement. 2 Die Beitragsauszahlung erfolgt in der Regel in Form von Investiti- onsbeiträgen, in besonderen Fällen in Form von Risikogarantien. 3 Die Höhe von Darlehen richtet sich nach der Grösse und dem Auslastungsgrad der Energieerzeugungsanlage. 4 Die Energiefachstelle kann weitere Voraussetzungen für die Aus- richtung von Förderbeiträgen und Darlehen festlegen, insbesonde- re über Qualitätsanforderungen, Bestimmungen über Beitragsku- mulationen und über den Auszahlungszeitpunkt und Akontozahlun- gen.
§ 7 Beitragsgesuche sind zusammen mit den notwendigen Unterlagen Verfahren bei der Energiefachstelle einzureichen, bevor mit dem Bau oder der Installation begonnen wird.
§ 8 Die Empfänger von Beiträgen sind zur Zusammenarbeit mit den Pflichten kantonalen Vollzugsbehörden verpflichtet und haben insbesondere des Empfängers Einblick in den Stand und die Ergebnisse des Projektes zu gewäh- ren.
§ 9 Die Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, Rückforderung wenn: der Beiträge 1. sie durch unrichtige Angaben des Beitragsempfängers erschli- chen worden sind; 2. sie trotz Mahnung nicht bestimmungsgemäss verwendet wer- den; 3. der Beitragsempfänger seine Pflichten gemäss § 8 trotz Mah- nung verletzt. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 3 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV III. Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
§ 10 Nachweis des 1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden, mit Wärmeschutzes Ausnahme von Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen, richten sich nach der SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2009. Massge- 3) bend sind die Grenzwerte. 2 Bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Einzelanforderungen für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile. 3 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die vom Umbau oder von der Umnutzung be- troffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschrei- ten. 4 Für den Systemnachweis sind im Berechnungsprogramm die Da- ten der Klimastation Schaffhausen zu verwenden. 4)
§ 10a Sommerlicher 1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen. Wärmeschutz 2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Küh- lung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. 3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
§ 11 Berechnungs- 1 Der Standard-Wärmebedarf für Neubauten und Erweiterungen regel für Neubauten von bestehenden Bauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmebedarf und dem Wärmebedarf für Warmwasser ent- sprechend der Standardnutzung gemäss SIA-Norm 380/1, Ausga- 3) be 2009. 2 Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet. 3) 3 Bei Bauten mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Be- rechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inklusive Luftförderung eingesetzt werden. Der mittlere Luftwechsel muss mindestens dem Luftwechsel der Standardnut- zung entsprechen. 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401 3)
§ 12 Die erweiterten Anforderungen für Neubauten und Erweiterungen Nachweis von bestehenden Bauten gemäss Art. 42a des Baugesetzes gelten mittels Standardlösung als erbracht, wenn eine der in Anhang 5 genannten Standardlö- sungen fachgerecht ausgeführt wird.
§ 13 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind von Befreiung für den erweiterten Anforderungen gemäss Art. 42a des Baugesetzes Neubauten befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche: 1. weniger als 50 m2 beträgt oder 2. maximal 20 Prozent der gesamten bisherigen Energiebezugs- fläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1’000 m2 beträgt. 3)
§ 14 1 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz sind Erleichterungen Umnutzungen befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht. 2 Erleichterungen für den geforderten winterlichen Wärmeschutz können unter anderem zugelassen werden bei: a) Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausge- nommen Kühlräume; b) Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden; c) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten); d) denkmalpflegerisch schützenswerten Gebäuden, falls das Er- scheinungsbild beeinträchtigt würde. 3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 10a sind befreit: a) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten); b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 10a fallen; c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auf- treten wird. 4 Gesuche für Erleichterungen haben einen bauteilbezogenen Nachweis der Problemlage sowie einen objektbezogenen Vor- schlag für kompensatorische Massnahmen zu enthalten. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 5 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV
§ 15 Kühlräume 1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf eine Temperatur unter 8° C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die um- schliessenden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten. Für die Be- rechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einer- seits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Behei- zung; b) gegen Aussenklima: 20° C; c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10° C. 2 Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30m³ Nutzvolumen, deren um- schliessende Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/m²K 3) einhalten. 3 Innere Trennwände und Zwischendecken bei ganzjährig gekühl- ten Räumen sind von den Wärmeschutzanforderungen befreit. 3)
§ 16 Gewächs- 1 Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in de- häuser, Trag- lufthallen 3) nen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung Nr. EN-7 «Beheizte Gewächshäuser», Ausgabe 2003, der Energiefachstel- lenkonferenz. 2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung Nr. EN-8 «Beheizte Traglufthallen», Ausgabe 2007, der Energiefachstellenkonferenz. 4)
§ 16a Vorbildfunktion 1 Treten der Kanton, die Gemeinden oder andere Körperschaften öffentliche Hand und Anstalten des öffentlichen Rechts als Bauherrschaft auf, haben sie bei Neubauten und neubauartigen Umbauten den Minergie- Baustandard zu erfüllen. 2 Ausnahmen können gewährt werden aus denkmalpflegerischen oder zwingenden technischen Gründen sowie bei unverhältnismäs- sigen Kosten. 3 Werden nur einzelne Bauteile saniert, sind für diese die Zielwerte «Umbauten» gemäss SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2009, einzuhalten. 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401 IV. Anforderungen an haustechnische Anlagen 3)
§ 17 1 Wärmeerzeuger, für die nach Bundesrecht keine Anforderungen Wärme- 3) bestehen, müssen die in Anhang 1 angegebenen Anforderungen erzeuger erfüllen. 2 Bei Neubauten, Umbauten und beim Kesselersatz müssen Gas- und Ölfeuerungen mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C die Kondensationswärme ausnützen können. 4)
§ 17a 1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für Wasserer- die nach Bundesrecht keine Anforderungen bestehen, müssen die wärmer und Wärmespeicher in Anhang 1 angegebenen Anforderungen erfüllen. 2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen hö- her sein muss. 3 Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauch- warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird. 4)
§ 17b 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind als Notheizun- Ortsfeste gen zulässig, wenn sie: elektrische Widerstandshei- 1. bei Wärmepumpen unter der Auslegetemperatur eingesetzt zungen werden oder 2. bei handbeschickten Holzheizungen maximal 50 Prozent des Leistungsbedarfs decken. 2 Sie dürfen nicht als Zusatzheizungen eingesetzt werden. Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
§ 18 1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabe- Wärme- systeme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchs- verteilung Wärme- und tens 50°C und bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. dämmung Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 7 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nach dem Stand der Technik eine höhere Vorlauftemperatur benö- 3) tigen. 2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte In- stallationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 2 gegen Wär- meverluste zu dämmen: 1. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im 3) Freien; 2. Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu ein- 3) zelnen Zapfstellen; 3. Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warm- wasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen; 4. Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inklusi- ve Verteiler). 3 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. 4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 2 nicht überschritten werden. 5 Die Dämmstärken gemäss Anhang 2 gelten für Betriebstempera- turen bis 90° C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind sie ange- messen zu erhöhen. 6 In begründeten Fällen wie bei Kreuzungen, Wand- und Decken- durchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30° C und bei Armaturen und Pumpen können die Dämmstärken reduziert werden.
§ 19 Steuerung und 1 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es Regelung ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. 2 Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flä- chenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30° C beheizt werden. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch beim Ersatz des Wärmeerzeu- 4) gers. 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401
§ 20 Abwärme im Gebäude, die z.B. durch die Erzeugung von Kälte o- Abwärme- der aus gewerblichen und industriellen Prozessen anfällt, ist zu nutzung nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist. 3)
§ 21 1 Die Abwärmenutzung von Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche Abwärme- mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist dann fachgerecht nutzung bei Elektrizitäts- und möglichst vollständig, wenn der Gesamtwirkungsgrad bei Die- erzeugungs- selmotoren und Mikroturbinen über 80 Prozent und bei Gasmoto- anlagen ren, Kombikraftwerken und Brennstoffzellen über 85 Prozent liegt. 2 Bei mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen Anlagen ist die Nutzung der Abwärme dann fachgerecht und weitgehend, wenn der Gesamtwirkungsgrad bei mindestens 70 Prozent liegt. 3 Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 300 kW obliegt der Vollzug dieser Bestimmung der Energiefachstelle. 3)
§ 22 1 Für die Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, de- Geltungsbereich ren Konformität durch das Bundesamt für Metrologie anerkannt und Abrechnung wird. VHKA 3) 2 Die Abrechnungen sind nach den Grundsätzen des Abrech- nungsmodells des Bundesamtes für Energie vorzunehmen. 3 Bei Flächenheizungen ist für den beheizten Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von 2 maximal 0,7 W/m K einzuhalten. 4 Als ausrüstungspflichtige Neubauten und neue Gebäudegruppen im Sinne von Art. 42b des Baugesetzes gelten alle Bauten und Ge- bäudegruppen, für welche die Baubewilligung nach dem 1. April 2005 erteilt worden ist. 3)
§ 23 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind Bauten Befreiung VHKA und Gebäudegruppen: a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) 2 weniger als 20 W/m Energiebezugsfläche beträgt oder b) die den Minergie-Standard einhalten. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 9 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV
§ 24 Lüftungs- 1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit technische Anlagen einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Tempera- 3) tur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. 2 Mechanische Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewin- nung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern 3 der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m /h beträgt und die Be- triebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere ge- trennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anla- 3) ge. 3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle fol- gende Werte nicht überschreiten: bis 1'000 m3/h 3 m/s, bis 2'000 m3/h 4 m/s, bis 4'000 m3/h 5 m/s, bis 10'000 m3/h 6 m/s, über 10'000 m3/h 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind. 4 Für Räume mit lüftungstechnischen Anlagen, die eine unter- schiedliche Nutzung oder verschiedene Betriebszeiten aufweisen, sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. 4)
§ 24a Wärmedäm- 1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen mung von sind gemäss Anhang 3 gegen Wärmeübertragung zu schützen. lüftungs- technischen 2 In begründeten Fällen wie bei Kreuzungen, Wand- und Decken- Anlagen durchbrüchen sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden. 3)
§ 25 Kühlung und 3) 1 Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender An- Befeuchtung lagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der e- lektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Me- dienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Ent- 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401 2 feuchtung und Wasseraufbereitung 7 W/m in Neubauten und 12 2 W/m in bestehenden Bauten nicht überschreitet. 5)
§ 26 4)
§ 26a 1 Bei Neubauten und Umnutzungen gemäss Art. 42h des Bauge- Elektrizitäts- setzes ist die Einhaltung der Grenzwerte gemäss SIA-Norm 380/4 bedarf «Elektrische Energie im Hochbau», Ausgabe 2006, für Beleuch- tung, Lüftung und Klimatisierung nachzuweisen. 2 Beleuchtung und Lüftung: Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung bezie- hungsweise Lüftung eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Beleuchtung beziehungsweise Lüftung verzichtet werden. Auf den Nachweis Lüftung kann verzichtet werden, wenn die mechanisch 2 belüftete Nettofläche weniger als 500m beträgt. 3 Lüftung und Klimatisierung: Wird der elektrische Leistungsbedarf gemäss § 25 eingehalten, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Lüftung und Klimatisierung verzichtet werden. 4)
§ 26b Als Freiluftbäder gemäss Art. 42i des Baugesetzes gelten Wasser- Beheizte Freiluftbäder becken mit einem Inhalt von mehr als 8m³. 4)
§ 26c 1 Heizungen im Freien umfassen insbesondere fest installierte Ter- Heizungen im rassen-, Rampen-, Rinnen- und Sitzplatzheizungen. Freien 4)
§ 26d 1 Eigentümer von fossilen Feuerungsanlagen mit mehr als 500 kW Reduktion CO2 Leistung und mehr als 15 Betriebsjahren haben bei Ersatz der An- bei fossilen Feuerungen bei lage nachzuweisen, wie der CO2–Ausstoss innerhalb von 5 Jahren Ersatz um 40 Prozent reduziert werden kann. 2 Von dieser Vorschrift ausgenommen sind: 1. Unternehmen mit einer vom Kanton anerkannten Zielvereinba- rung gemäss Art. 42k des Baugesetzes (Grossverbraucher); 2. Anlagen, die ausschliesslich Gebäude der Energieeffizienzklas- se A oder B gemäss Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) beheizen; 3. Anlagen mit weniger als 400 Betriebsstunden pro Jahr. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 11 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV 3 Können die Emissionen mit wirtschaftlich zumutbaren Massnah- men nicht um 40 Prozent reduziert werden, können Erleichterun- gen gewährt werden. V. Vollzug
§ 27 Nachweis, 1 Die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften ist vom Bau- Deklaration herrn und vom Projektverfasser mit amtlichem Formular nachzu- weisen: 1. bei Neubauten sowie An- und Umbauten von Gebäuden mit Baukosten von mehr als Fr. 200'000.--; 2. beim Ersatz oder Umbau wesentlicher Teile von haustechni- schen Anlagen. 2 Der Nachweis für den Wärmeschutz ist zusammen mit dem Bau- gesuch einzureichen. Der Nachweis für haustechnische Anlagen kann nachträglich, bei Neubauten spätestens aber vor Abnahme des Schnurgerüstes ein-gereicht werden. Die Fristen können auf Gesuch hin verlängert werden, falls die Art des Bauvorhabens dies erfordert. 3 Ein Minergie-Label gilt als Nachweis. 4)
§ 27a Zertifizierungsst Das Baudepartement ist Zertifizierungsstelle für den Minergie- elle Minergie Baustandard. 3)
§ 28 Zuständige 1 Bewilligungsinstanz ist die nach Baugesetz zuständige Behörde. Behörde und 2 Sie überprüft stichprobenweise mindestens 10 Prozent der Nach- Ausführungs- bestätigung weise gemäss § 27 und kontrolliert stichprobenweise die Ausfüh- rung am Bau. 3 Das Baudepartement erlässt Richtlinien für die Durchführung von Kontrollen durch Private oder private Organisationen und regelt darin insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fachperson. An Stelle eigener Richtlinien kann es entsprechende Regelungen anderer Kantone ganz oder teilweise übernehmen und deren Geltung und Anwendung in einer interkantonalen Leistungs- vereinbarung festlegen. 4 Nach Abschluss der Arbeiten und vor Bezug beziehungsweise der Inbetriebnahme des Objektes haben Bauherr und Projektverfasser schriftlich zu bestätigen, dass gemäss dem bewilligten Nachweis gebaut wurde. 12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401
§ 29 Die Kosten von Prüfungen und Kontrollen können der Bauherr- Kosten schaft überbunden werden. 3)
§ 30 1 Grossverbraucher gemäss Art. 42k des Baugesetzes müssen die Gross- 3) verbraucher energetische Optimierung ihres Energieverbrauchs nachweisen. 2 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Mass- nahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Inves- tition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. 3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Zie- le gemäss Art. 42k Abs. 2 des Baugesetzes mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des E- nergieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehba- re technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mit- berücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Gross- verbraucher von der Einhaltung der Art. 42a, 42f bis j, 42m (Bau- gesetz) und §§ 11 (Abs. 2 und 3), 12, 17a, 17b, 18 bis 20, 24, 24a, 25, 26a bis 26d (EHV) entbunden. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht ein- gehalten werden. 4 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selbst und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 5 Der Vollzug des Grossverbrauchermodells obliegt dem Baudepar- tement. Dieses kann den Vollzug Dritten übertragen. VI. Schlussbestimmungen
§ 31 Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestim- Wider- handlungen mungen des Baugesetzes bestraft.
§ 32 Unabhängig von einer Bestrafung kann die zuständige Bewilli- Durchsetzung gungsinstanz die nachträgliche Befolgung der Bestimmungen die- ser Verordnung verlangen. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 13 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV
§ 33 Aufhebung Die Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anla- bisherigen Rechts gen (Energiehaushaltverordnung) vom 17. November 1998 wird aufgehoben. 5)
§ 34
§ 35 In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) Amtsblatt 2005, S. 261. 3) Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837). 4) Eingefügt durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837). 5) Aufgehoben durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837). 14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401 Anforderungen an Wärmeerzeuger, Anhang 1 Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher Anforderungen an Anlagen mit einer Absicherungstemperatur 3) von über 110°C: Bei neuen Heizkesseln mit Gebläsebrennern und einer Absiche- rungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110°C sind die Anfor- derungen der Luftreinhalteverordnung einzuhalten. Ist dies aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich oder wirt- schaftlich nicht tragbar, dürfen die im Diagramm A 1.1 festgelegten Abgasverluste nicht überschritten werden. Abgasverluste in % Feuerungswärmeleistung 70 KW 26 Feuerungswärmeleistung > 70KW 24 Inbetriebsetzung bis 1992 2-stufige oder modulierende 22 Anlagen: Oberste Laststufe 20 1-stufige Anlagen 18 2-stufige oder modulierende 16 Anlagen: Unterste Laststufe 14 12 10 8 Inbetriebsetzung ab 1993 6 0 110 210 310 Prozesstemperatur in °C Diagramm A 1.1: Maximal zulässige Abgasverluste in % von Anla- gen mit einer Absicherungstemperatur von über 110°C Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 15 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern so- wie Warmwasser- und Wärmespeichern: Speicherinhalt in Dämmstärke Dämmstärke Litern bei > 0,03 W/mK bis 0,05 W/mK bei 0,03 W/mK bis 400 110 mm 90 mm > 400 bis 2000 130 mm 100 mm > 2000 160 mm 120 mm Tabelle A 1.2 Minimale Dämmstärken bei Anhang 2 Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen Rohrnennweite Zoll bei 0,03 W/mK bei 0,03 W/mK bis 0,05 W/mK 3 10 - 15 /8" - 1/2" 40 mm 30 mm 3 20 - 32 /4" - 11/4" 50 mm 40 mm 40 - 50 11/2" - 2" 60 mm 50 mm 65 - 80 21/2" - 3" 80 mm 60 mm 100 - 150 4" - 6" 100 mm 80 mm 175 - 200 7" - 8" 120 mm 80 mm Tabelle A 2.1 Minimale UR-Werte für erdverlegte Leitungen DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200 3 5 /4" 1" /4" 11/2" 2" 21/2" 3" 4" 5" 6" 7" 8" Für starre Rohre [W/mK] 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40 Tabelle A 2.2 16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401 3) Minimale Dämmstärken bei Anhang 3 Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen Temperaturdifferenz 5 10 15 oder mehr in K im Auslegungsfall Dämmstärke in mm bei λ > 0,03 W/mK 30 60 100 bis λ ≤ 0,05 W/mK Tabelle A 3.1 U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten Anhang 4a 4) (SIA 380/1, Ausgabe 2009) Grenzwerte Uli in Grenzwerte Uli in W/(m2K) W/(m2K) mit Wärmebrückennach- ohne Wärmebrücken- weis nachweis Bauteil gegen Bauteil Aussenkli- unbeheizte Aussenkli- unbeheiz- ma oder Räume o- ma oder te Räume weniger als der mehr weniger als oder mehr 2 m im Erd- als 2 m im 2 m im Erd- als 2 m im reich Erdreich reich Erdreich opake Bauteile Dach, Decke, 0.25 0.20 0.17 0.25 Wand, Boden 0.28 opake Bauteile mit 0.20 0.25 0.17 0.25 Flächenheizungen Fenster, Fenstertüren 1.3 1.6 1.3 1.6 und Türen Fenster mit vorgela- 1.0 1.3 1.0 1.3 gerten Heizkörpern Tore (Türen grösser 1.7 2.0 1.7 2.0 als 6 m2) Storenkasten 0.50 0.50 0.50 0.50 Tabelle A 4.1 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 17 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Grenzwert W/(m·K) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten 0.30 oder Riegeln Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch 0.20 Wände, Böden oder Decken Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an hori- 0.20 zontalen oder vertikalen Gebäudekanten Typ 5: Fensteranschlag 0.10 Tabelle A 4.2 Punktbezogener Wärmedurchgangskoef-fizient Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0.30 Tabelle A 4.3 4) U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten Anhang 4b und Umnutzungen (SIA 380/1, Ausgabe 2009) Grenzwerte Uli in W/(m2K) Zielwerte Uli in W/(m2K) Bauteil gegen Bauteil Aussenkli- unbeheizte Aussenkli- unbeheizte ma oder Räume oder ma oder Räume oder weniger als mehr als 2 weniger als mehr als 2 2 m im Erd- m im Erd- 2 m im Erd- m im Erd- reich reich reich reich opake Bauteile Dach, Decke, 0.25 0.28 0.15 0.20 Wand, Boden 0.25 0.30 0.15 0.20 opake Bauteile mit 0.25 0.28 0.15 0.20 Flächenheizungen Fenster, Fenstertüren 1.3 1.6 0.90 1.1 Fenster mit vorgela- 1.0 1.3 0.80 1.0 gerten Heizkörpern Türen 1.3 1.6 1.1 1.3 Tore (Türen grösser 1.7 2.0 1.2 1.4 als 6 m2) Storenkasten 0.50 0.50 0.30 0.30 Tabelle 4.4 18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401 4) Grenzwerte für den Heizwärmebedarf Anhang 4c pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (SIA 380/1, Ausgabe 2009) Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr(bei 8,5°C Jahres- mitteltemperatur) Gebäudekategorie Grenzwerte für Grenzwerte für Umbauten Neubauten und Umnutzungen Qh,li0 Qh,li Qh,li_Umbauten/Umnutzungen MJ/m2 MJ/m2 MJ/m2 I Wohnen MFH 55 65 II Wohnen EFH 65 65 III Verwaltung 65 85 IV Schulen 70 70 V Verkauf 50 65 VI Restaurants 95 75 1,25 * Qh,li_Neubauten VII Versammlungs- 95 75 lokale VIII Spitäler 80 80 IX Industrie 60 70 X Lager 60 70 XI Sportbauten 75 70 XII Hallenbäder 70 90 Tabelle 4.5 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 19 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV 4) Standardlösungen für den Nachweis Anhang 5 des Wärmeschutzes bei Neubauten Die Anforderung gemäss Art. 42a (Baugesetz) gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird: 1) Verbesserte Wärmedämmung: U-Wert opake Bauteile gegen aussen 0,12 W/m2K und U- Wert Fenster 1,0 W/m2K 2) Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung: U-Wert opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m2K und U- Wert Fenster 1,0 W/m2K Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung 3) Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage: U-Wert opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m2K und U- Wert Fenster 1,0 W/m2K Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern. 4) Holzfeuerung, Solaranlage: Holzfeuerung für Heizung Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern. 5) Automatische Holzfeuerung: Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwär- mung ganzjährig (z.B. Pelletheizung) 6) Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser: Elektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Hei- zung und Wassererwärmung ganzjährig. 7) Wärmepumpe mit Aussenluft: Elektrisch angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft- Wasser-Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärme- leistungsbedarf für das ganze Gebäude und für die Wasser- erwärmung ohne zusätzliche elektrische Nachwärmung er- bracht werden kann. Maximale Vorlauftemperatur von 35°C für die Heizung. 20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401 8) Komfortlüftung und Solaranlage: Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung min- destens 5 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absor- bern. 9) Solaranlage: Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung min- destens 7 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absor- bern. 10) Abwärme: Nutzung von Abwärme, z.B. Fernwärme aus KVA, warme Fernwärme aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Hei- zung und Wassererwärmung ganzjährig 11) Wärmekraftkopplung: Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wir- kungsgrad von mindestens 30 % und für mindestens 70 % des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 21 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV Anforderung SIA 380/1 Standard- Standard- Standardlsg. lösung 1 lösung 2/3 4-11 Separater Nachweis kein mit kein mit kein mit Wärmebrücken Nachw. Nachw. Nachw. Nachw. Nachw. Nachw. Dach, Decke Wand, Boden 0.17 0.20 0.12 0.12 0.15 0.15 gegen Aussen Fenster, Türen 1.30 1.30 1.00 1.00 1.00 1.00 gegen Aussen Dach, Decke 0.25 0.25 0.25 Wand, Boden 0.25 0.28 0.25 0.28 0.25 0.28 gegen unbe- heizt/Erdreich Wand, Dach, Boden gegen unbe- 0.25 0.25 0.25 0.25 0.25 0.25 heizt/Erdreich mit Flä- chenheizung Fenster, Türen 1.60 1.60 1.60 1.60 1.60 1.60 gegen unbeheizt Fenster mit Heizkörper 1.00 1.00 1.00 1.00 1.00 1.00 gegen Aussen Fenster mit Heizkörper 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 gegen unbeheizt Tore (> 6 m2) geg. Aus- 1.70 1.70 1.70 1.70 1.70 1.70 sen 2 Tore (> 6 m ) geg. un- 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 beh. Storenkasten 0.50 0.50 0.50 0.50 0.50 0.50 Tabelle A 5.1: Anforderungen an die U-Werte [W/m2K)] der einzel- nen Bauteile 22 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Energiehaushaltverordnung, EHV 700.401 4) Zusammenstellung der geltenden Anhang 6 Normen und Richtlinien - SIA-Norm 180 „Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau“, Aus- gabe 1999; - SIA-Norm 380/1 „Thermische Energie im Hochbau“, Ausgabe 2009; - SIA-Norm 380/4 „Elektrische Energie im Hochbau“, Ausgabe 2006; - SIA-Norm V382/1 „Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen“, Ausgabe 2007; (sommerlicher Wärmeschutz) - SIA-Empfehlung V382/3 „Bedarfsermittlung für Lüftungstechni- sche Anlagen“, Ausgabe 1992; - SIA-Norm 384/1 „Heizungsanlagen in Gebäuden - Technische Anforderungen“, Ausgabe 2008; - SIA-Norm 384.201 „Heizungsanlagen in Gebäuden - Verfahren zur Berechnung der Normheizlast“; - SIA-Merkblatt 2024 „Standard-Nutzungsbedingungen für die Energie- und Gebäudetechnik“, Ausgabe 2007 - SIA-Merkblatt 2028 „Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik“, Ausgabe 2008 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 23 700.401 Energiehaushaltverordnung, EHV 24 Schaffhauser Rechtsbuch 1997