تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Ordinance on elimination of animal carcasses

صدر في 1992-09-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

research.laws.repealedOn

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Beseitigung von Tierkörpern.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Glarus
الموضوعات
Livestock, Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
animal feed/feedstuffs, animal by-products, offences/penalties, waste disposal, waste management

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 1.7.1994–19 IX D/633/3 Verordnung über die Beseitigung von Tierkörpern (Vom 20. September 1993) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 3, 10a und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, Artikel 16 und 45 der kantonalen Verordnung vom 6. November 1968 zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (kantonale Tierseuchenverordnung)1), die Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) sowie die Artikel 3, 15, 22 und 23 der Vollziehungsbestimmungen vom 19. Juni 1959 zur eidgenössischen Fleischschauverordnung (kantonale Fleischschauverordnung)2), verordnet: Art. 1 Grundsatz Diese Verordnung regelt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern. Sie enthält namentlich die Vollzugsvorschriften zur VETA. Art. 2 Organisation Der Vollzug dieser Verordnung obliegt folgenden Organen: – dem Regierungsrat, – der Landwirtschaftsdirektion, – der Sanitätsdirektion, – dem Kantonstierarzt, – den Gemeinderäten. Art. 3 Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegen: – die vertraglichen Vereinbarungen gemäss den Artikeln 17 Absatz 4, 19, 23 und 30 VETA; – das Festlegen der Kostenverteilung gemäss Artikel 22 VETA und nach Massgabe von Artikel 12 dieser Verordnung. 1 1) GS IX D/633/2 2) GS VIII A/52/1 Beseitigung von Tierkörpern – VIX D/633/3 Art. 4 Landwirtschaftsdirektion Der Landwirtschaftsdirektion obliegen: – die Aufsicht über die Entsorgung tierischer Abfälle auf dem ganzen Kan tonsgebiet; – die Antragstellung für die Behandlung der Geschäfte des Regierungs rates; – das Erteilen von Entsorgungs- und Betriebsbewilligungen gemäss den Artikeln 11 und 27 VETA; – die Genehmigung der Entsorgungsverträge gemäss Artikel 16 VETA; – der Erlass von Weisungen über die Schaffung von zweckmässigen Infra strukturen durch die Gemeinden gemäss Artikel 18 VETA. Art. 5 Sanitätsdirektion Der Sanitätsdirektion obliegen: – die Bewilligung von Betrieben zur Herstellung von Tierfutterkonserven, Tierfutterwürsten und ähnlichen Produkten (Art. 3 und 15 kantonale Fleischschauverordnung); – die Bewilligung von gekühlten Tierkörperlagerräumen in Schlacht- und Verarbeitungsbetrieben; – die Erteilung von Bewilligungen an Halter von Fleischfressern zum Bezug von Tierkörpern als Tierfutter (Art. 23 kantonale Fleischschauverord nung). Art. 6 Kantonstierarzt Dem Kantonstierarzt obliegen: – die Antragstellung für die Geschäfte der Landwirtschaftsdirektion; – die Anordnung besonderer Massnahmen gemäss den Artikeln 10 und 24 VETA; – die Entgegennahme der Meldungen über die entsorgten Tierkörpermen gen gemäss Artikel 12 VETA; – die Ueberwachung der Hitzebehandlung gemäss den Artikeln 13 und 27 VETA; – allfällige Massnahmen in Verarbeitungsbetrieben gemäss Artikel 17 Ab sätze 1–3 VETA; – die Anordnung der Hitzebehandlungskontrollen gemäss Anhang 3 Ziffer 1.3 VETA; – die Erteilung von Bewilligungen für das Verwerten von Küchen- und Speise abfällen als Tierfutter; 2 1.7. 2003–28 Beseitigung von Tierkörpern – V IX D/633/3 – die Genehmigung der Pläne für Um- und Neubauten zur Aufbereitung von Küchen- und Speiseabfällen (Art. 22 eidgenössische Tierseuchenverord nung); – der Erlass von Weisungen über Form, Zustand und Eignung der Tierkör per in Bezug auf ihre unschädliche Beseitigung. Art. 7 Gemeinderäte Den Gemeinderäten obliegen (Art. 16 kantonale Tierseuchenverordnung): – die Organisation des Einsammelns und der Abfuhr der auf ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper; – die Errichtung und der Betrieb von Tierkörpersammelstellen; – die Bezeichnung eines für ihr Gemeindegebiet zuständigen Wasenmei sters und dessen Stellvertreter sowie deren Entschädigung; – die Ausscheidung von Wasenplätzen in ihrem Gemeindegebiet für ausser ordentliche Fälle. Art. 8 Benutzung der Entsorgungsanlagen Kanton und Gemeinden entsorgen tierische Abfälle grundsätzlich nur über die vom Regierungsrat gemäss Artikel 3 bestimmten Anlagen. Ausnahmen sind in der VETA geregelt. Art. 9 Tierkörperanlieferungen an die Sammelstellen Personen, bei denen Tierkörper und tierische Abfälle anfallen, haben sie bei den Sammelstellen abzuliefern. Art. 10 Vorsorgliche Massnahmen Die Gemeinderäte sehen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen geeignete Wasenplätze vor. Diese sind in Karten einzutragen und durch die Landwirtschafts- und Forstdirektion zu genehmigen. Art. 11 Verseuchte Tiere Tierkörper, welche von verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren stam men, sind nach den speziellen Weisungen des Kantonstierarztes unschäd lich zu beseitigen. 3 Beseitigung von Tierkörpern – VIX D/633/3 Art. 12* Aufteilung der Entsorgungskosten 1 Die Kosten der Entsorgung durch die autorisierten Entsorgungsbetriebe werden wie folgt finanziert: a. durch Entsorgungsgebühren der Ablieferer von tierischen Abfällen aus Schlachtbetrieben pro geschlachtetes Tier; b. durch Entsorgungsbeiträge der Nutztierhalter; c. durch einen jährlichen Entsorgungsbeitrag pro gelöstes Jagdpatent; d. durch einen angemessenen Beitrag aus dem Tierseuchenfonds für das Bereitstellen der seuchenpolizeilichen Infrastrukturen und e. durch die Aufteilung der Restkosten auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. 2 Der Regierungsrat regelt durch separaten Erlass die Höhe der Entsor gungsgebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe a sowie der Entsorgungsbeiträge gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c im Einzelnen und bestimmt die Höhe des Beitrages aus dem Tierseuchenfonds gemäss Absatz 1 Buchstabe d. Die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt regelt den Bezug. 3 Im Seuchenfall übernimmt der Kanton alle Entsorgungskosten des ent sprechenden Entsorgungsbetriebes gemäss Artikel 8. Art. 13 Tierfutter für Fleischfresser 1 Tierkörper dürfen als Tierfutter für Fleischfresser abgegeben werden, sofern sie vom zuständigen tierärztlichen Fleischschauer als für diesen Zweck geeignet bezeichnet worden sind. Die Abgabe ist nur an Personen und Betriebe zulässig, die über die notwendigen Einrichtungen (dafür reser vierte Kühlbehälter, geeignete Zerlegungsstelle, besondere Gerätschaften usw.) und eine Bewilligung der Sanitätsdirektion verfügen. 2 Jede Lieferung muss von einem tierärztlichen Zeugnis nach vorgeschrie benem Formular begleitet sein. 3 Für Tierkörper, welche zur Herstellung von Tierfutterkonserven, -würsten, blöcken usw. bestimmt sind, gelten dieselben Vorschriften. Das Material darf nur an Hersteller abgegeben werden, die über eine vom Lebensmittel betrieb getrennte Abteilung verfügen, hygienischen und tierseuchenpolizeili chen Anforderungen genügen und im Besitz einer Bewilligung der Sanitäts direktion sind. Art. 14 Lagerräume in Betrieben Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, welche tierische Abfälle nicht am glei chen Tag abführen können, müssen über einen separaten, vom Lebensmit telbetrieb getrennten und gekühlten Lagerraum verfügen. Die diesbezügliche Bewilligung ist unter Beilage der Pläne bei der Sanitätsdirektion einzuholen. 4 1.7. 2003–28 Beseitigung von Tierkörpern – V IX D/633/3 Art. 15 Strafbestimmung Widerhandlungen gegen diese Verordnung sowie gegen die in Ausführung derselben erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden gemäss den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes geahndet. Art. 16 Rechtsschutz Gegen Entscheide einer Direktion kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat und gegen dessen Beschwerdeentscheide nach Massgabe des Verwal tungsrechtspflegegesetzes1) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Im Uebrigen richtet sich der Rechtsschutz nach Artikel 44 der kan tonalen Tierseuchenverordnung. Art. 17 Vollzug Die Landwirtschaftsdirektion ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit nicht ausdrücklich eine andere Direktion oder Amtsstelle bezeichnet ist. Art. 18 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 23. Juni 1981 über die Beseitigung von Tierkörpern aufgehoben. Aenderungen der Verordnung: RR 27. Nov. 1995 (SBE 6. Bd. Heft 2 S. 154) (Art. 12 Abs. 1) in Kraft ab 1. Januar 1996 RR 17. Dez. 2002 (SBE 8. Bd. Heft 6 S. 360) Art. 12 in Kraft ab 1. Januar 2003 5 1) GS III G/1

Ordinance on elimination of animal carcasses · Nelum