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قوانين سويسرا

Ordinance on damage protection (Damage Protection Ordinance)

صدر في 1995-04-05 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zug
الموضوعات
Environment, Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, hazardous substances, education, enforcement/compliance, freshwater pollution, fees/royalties
الفئات
energy

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  1. 40.4325 VERORDNUNG über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) (vom 5. April 19951; Stand am 1. April 2014) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)2, auf Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)3 und auf Artikel 9 der kanto nalen Verordnung vom 21. September 1983 über den Gewässerschutz, beschliesst: 1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereig nissen durch Mineralölprodukte, durch chemische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände. Artikel 2 Begriffe 1 Für diese Verordnung bedeuten: a) Schadenwehr: die organisierte Hilfeleistung bei Unfällen mit Mineralöl produkten, mit chemischen oder mit radioaktiven Stoffen; b) Schadenfall: jedes Ereignis, das Menschen oder die natürliche Umwelt, namentlich die Gewässer, durch Mineralölprodukte, durch chemische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände schädigt; c) Schadenverursacher: jedermann, der einen Schadenfall verursacht oder der für einen Zustand verantwortlich ist, der einen Schadenfall verur sacht; d) Behelfsmaterial: mobiles Material, um die Folgen eines Schadenfalls abzuwehren, zu beseitigen oder im Sinne einer ersten Massnahme zu mindern. 2 Wo diese Verordnung Behörden, Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für beide Geschlechter. 1 AB vom 13. April 1995 2 SR 814.01 3 SR 814.20 1 40.4325 2. Abschnitt: Allgemeine Verhaltensregeln Artikel 3 Allgemeine Sorgfaltspflicht 1 ...4 2 Wer Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfäl le bewirken können, hat das erforderliche Behelfsmaterial selber jederzeit griffbereit zu halten bzw. mitzuführen. 3 Jedermann, der einen drohenden oder bereits eingetretenen Schadenfall entdeckt, hat seine Beobachtung unverzüglich der Kantonspolizei als kanto nale Meldestelle mitzuteilen. Artikel 4 Pflicht des Schadenverursachers 1 Der Schadenverursacher hat unverzüglich alle erforderlichen und zumut baren Massnahmen zu treffen, um einen Schadenfall zu vermeiden, einzu dämmen oder zu beheben. 2 Im Rahmen des Artikels 22 hat er die Kosten des Schadenfalls zu tragen. Artikel 5 Subsidiaritätsprinzip 1 Die Schadenwehr greift ein, wenn ein Schadenfall durch private Mass nahmen nicht oder nicht wirksam vermieden, eingedämmt oder behoben werden kann. 2 In dringlichen Fällen und wenn zu erwarten ist, dass die Massnahmen des Schadenverursachers zum vornherein nicht genügen, kann die Schaden wehr unverzüglich eingreifen. Artikel 6 Eigentumseingriffe 1 Die Organe der Schadenwehr sind berechtigt, nötigenfalls in fremdes Ei gentum einzugreifen, um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder ein zudämmen. 2 Für den so entstandenen Schaden ist Ersatz zu leisten, wenn die Mass nahme nicht dem unmittelbaren Schutz des betroffenen Eigentümers diente. 3. Abschnitt: Organisation Artikel 7 Schadenwehr 1 Um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder deren Folgen zu min dern und soweit nicht private oder öffentliche Betriebe dafür verantwortlich 4 Aufgehoben durch LRB vom 15. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2007 (AB vom 1. Dezember 2006). 2 40.4325 sind, richtet der Kanton zusammen mit den Gemeinden eine Schadenwehr ein. 2 Die Schadenwehr besteht aus: a) den Gemeindeölwehren; b) den regionalen Ölwehrstützpunkten; c) dem regionalen Chemiewehrstützpunkt; d) dem Chemiewehrhauptstützpunkt; e) dem Strahlenwehrstützpunkt. 3 Der Regierungsrat kann mit privaten oder öffentlichen Betrieben Verträge schliessen, damit diese entweder mit der betriebseigenen Schadenwehr die staatliche Schadenwehr unterstützen oder durch die staatliche Schaden wehr unterstützt werden. 4 Ändern sich die Verhältnisse, kann der Regierungsrat die geographische Organisation der Schadenwehr entsprechend anpassen. 1. Unterabschnitt: G e m e i n d e ö l w e h r e n Artikel 8 Organisation 1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Gemeindeölwehr. Sie kann diese Aufgabe der gemeindlichen Feuerwehr übertragen. 2 Die Gemeindeölwehren organisieren sich nach den örtlichen Bedürfnissen selbständig. 3 Die Gemeindeölwehren haben sich, soweit notwendig, gegenseitig zu un terstützen. Artikel 9 Aufgaben Die Gemeindeölwehren haben bei Schadenfällen auf ihrem Gemeindegebiet Sofortmassnahmen nach dem Behelf des Schweizerischen Feuerwehrver bandes zu ergreifen. Vermögen sie damit den Schadenfall nicht zu behe ben, haben sie dessen Auswirkungen möglichst gering zu halten, bis weite re Organe der Schadenwehr eingreifen. 2. Unterabschnitt: R e g i o n a l e Ö l w e h r s t ü t z p u n k t e Artikel 105 Organisation 1 Die regionalen Ölwehrstützpunkte sind: a) die Ölwehr Altdorf; 5 Fassung gemäss LRB vom 24. September, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 3 40.4325 b) die Ölwehr Erstfeld; c) die Ölwehr Andermatt. 2 Das Einsatzgebiet richtet sich nach der Regelung der Stützpunktfeuerweh ren im Kanton Uri. Artikel 11 Aufgaben Die regionalen Ölwehrstützpunkte haben die Aufgabe, in ihrem Einsatzbe reich die Gemeindeölwehren zu unterstützen und, soweit diese dazu nicht in der Lage sind, Schadenfälle abzuwenden, zu beheben oder einzudämmen. 3. Unterabschnitt: R e g i o n a l e r C h e m i e w e h r s t ü t z p u n k t Artikel 12 1 Der regionale Chemiewehrstützpunkt Gotthard (Göschenen) sorgt für den Chemiewehrersteinsatz bei Gefährdung und Schadenfällen durch Chemika lien in seiner Einsatzregion.6 2 Der Regierungsrat sorgt für eine ausreichende Koordination und Mann schaft. 3 Das zuständige Amt7 sorgt für die Organisation des regionalen Chemie wehrstützpunkts. 4 …8 Übergangsbestimmung9 4. Unterabschnitt: C h e m i e w e h r h a u p t s t ü t z p u n k t Artikel 13 1 Der Chemiewehrhauptstützpunkt greift ein bei Gefährdungen und Scha denfällen durch Mineralölprodukte oder Chemikalien im ganzen Kantonsge biet, soweit der Einsatz der regionalen Stützpunkte in deren Einsatzgebiet nicht ausreicht, um den Schadenfall zu bewältigen. 6 Fassung gemäss LRB vom 24. September, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 7 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 8 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 9 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 4 40.4325 2 Der Regierungsrat sorgt für eine ausreichende Koordination und Mann schaft. 3 Das zuständige Amt10 sorgt für die Organisation des Chemiewehrhaupt stützpunkts. 5. Unterabschnitt: S t r a h l e n w e h r s t ü t z p u n k t Artikel 14 1 Die Strahlenwehr besteht aus dem Strahlenwehrstützpunkt Erstfeld. Sie ist der Gemeindefeuerwehr Erstfeld angegliedert. 2 Der Strahlenwehrstützpunkt greift ein bei allen Gefährdungen und Scha denfällen durch radioaktives Material im ganzen Kantonsgebiet. 3 Der Regierungsrat sorgt für eine ausreichende Koordination und Mann schaft. 4 Das zuständige Amt11 sorgt für die Organisation des Strahlenwehrstütz punkts. 6. Unterabschnitt: Ü b r i g e O r g a n i s a t i o n Artikel 15 Zuständige Fachstelle Das zuständige Amt12: a) berät die Organe der Schadenwehr in fachtechnischen Fragen; b) erteilt diesen Organen Weisungen, soweit das notwendig ist für eine wirksame Schadenwehr; c) führt den Schadenkataster nach Artikel 43 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten13. Artikel 16 Schadenplatzkommando 1 Der Regierungsrat ordnet die Alarmierung und das Schadenplatzkom mando bei Einsätzen der Schadenwehr. 2 Die zuständige Fachstelle14 löst den Schadenplatzkommandanten in der Leitung der Massnahmen ab, sobald die Mittel der Schadenwehr nicht mehr benötigt werden. 10 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 11 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 12 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 13 SR 814.226.21 14 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5 40.4325 4. Abschnitt Ausbildung Artikel 17 Übungspflicht 1 Alle Organe der Schadenwehr haben jährlich mindestens eine Übung, periodisch auch koordinierte Übungen mit verschiedenen Organen der Schadenwehr, durchzuführen. 2 Der Regierungsrat regelt die Ausbildung und das Kurswesen der Scha denwehr. 5. Abschnitt: Ausrüstung und Unterbringung Artikel 18 Grundsatz Der Kanton rüstet die Schadenwehr entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus. Artikel 19 Inhalt der Ausrüstung Die Ausrüstung der Gemeindeölwehren besteht mindestens aus einem ge eigneten Notbesteck, aus den erforderlichen Einsatzplänen sowie aus den Kanalisationsübersichtsplänen des Einsatzbereiches mit eingezeichneten Kontroll- und Einlaufschächten. Die Gemeinden haben diese Pläne zu erstellen und nachzuführen. Artikel 20 Unterbringung 1 Die Standortgemeinden sorgen für die Unterbringung der Gemeindeölweh ren, der regionalen Ölwehrstützpunkte Altdorf, Erstfeld und Andermatt und des Strahlenwehrstützpunktes Erstfeld. 2 Der Kanton sorgt für die Unterbringung der übrigen Organe der Schaden wehr. 6. Abschnitt: Kosten Artikel 21 Grundsatz 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 trägt der Kanton die Kosten der Schadenwehr für deren: a) Ausrüstung; b) Ausbildung; c) Unterbringung; d) Einsatzbereitschaft. 6 40.4325 2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Einsatzbereitschaft, die Unter bringung, die Pflichtübungen sowie die weitere, nicht vom Kanton angeord nete Ausbildung der Gemeindeölwehren. Das gleiche gilt für die Standort gemeinde der regionalen Ölwehrstützpunkte. 3 Für die Unterbringung der regionalen Ölwehrstützpunkte vereinbart der Regierungsrat angemessene Entschädigungen. 4 Für Hilfeleistungen durch betriebseigene Organe der Schadenwehr kann der Regierungsrat angemessene Entschädigungen vereinbaren. 5 Kosten, die der Kanton zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend. 6 Für Kosten, die im Zusammenhang mit Risiken des Verkehrs entstehen, kann der Kanton Uri mit den Betreibern dieser Anlagen Verträge für eine Kostenbeteiligung gemäss dem Verursacherprinzip abschliessen. Artikel 22 Im Schadenfall a) Kostenpflicht des Schadenverursachers 1 Der Schadenverursacher trägt die Kosten zur Feststellung, Abwehr, Be hebung oder Schadensminderung eines Schadenfalls. Mehrere Schaden verursacher haften solidarisch. Vorbehalten bleiben abweichende Regelun gen des übergeordneten Rechts. 2 Der Schadenverursacher wird mit Verfügung belangt: a) von der Standortgemeinde, wenn eine Gemeindeölwehr oder ein regio naler Ölwehrstützpunkt im Einsatz stand; b) vom Kanton in den übrigen Fällen. 3 Kann der Schadenverursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungs unfähig, trägt der Kanton die Kosten. Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften können nach Massgabe ihres Interesses zur Kostentragung beigezogen werden. Der Regierungsrat bestimmt die Anteile. Dessen Ent scheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. Artikel 23 b) massgebliche Kosten 1 Die Kostenpflicht des Schadenverursachers erstreckt sich auf sämtliche Kosten für den Einsatz der Schadenwehr und für die nachfolgenden Sanie rungsarbeiten. 2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. 7 40.4325 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 24 Strafen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) die allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt (Art. 3 Abs. 1); b) Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle bewirken können, ohne das erforderliche Behelfsmaterial griffbereit zu halten bzw. mitzuführen (Art. 3 Abs. 2); c) die Meldepflicht nach Artikel 3 Absatz 3 verletzt; d) die Pflichten als Schadenverursacher missachtet (Art. 4); wird mit Busse15 bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege. Artikel 25 Interkantonale Vereinbarungen Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen treffen über die ge genseitige Hilfe bei Schadenfällen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen. Artikel 25a16 Übernahme von Aufgaben des Bunds und anderer Kantone 1 Der Kanton kann gegen entsprechende Entschädigung Aufgaben zuguns ten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter übernehmen. 2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat mit dem Bund, anderen Kanto nen oder Dritten Verträge abschliessen. 3 Die Verträge sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen. Artikel 26 Vollzug 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er kann nähere Vorschriften in einem Reglement erlassen. 2 Soweit diese Verordnung den Kanton als zuständig erklärt und nicht ein besonderes Organ bezeichnet, hat das zuständige Amt17 die entsprechen den Verfügungen und Massnahmen zu treffen. 15 Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 7. Juli 2006). 16 Eingefügt durch LRB vom 18. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2014 (AB vom 27. Juni 2014). 17 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 8 40.4325 Artikel 27 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. September 1979 über den Schadendienst zum Schutz der Gewässer (Ölwehrverordnung)18 wird aufgehoben. Artikel 28 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ist sie vom Bund zu genehmigen19. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann die Verordnung in Kraft tritt20. Im Namen des Landrates Der Präsident: Stefan Küttel Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 18 RB 40.4325 19 Vom Bund genehmigt am 29. April 1996. 20 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1996 (AB vom 28. Juni 1996). 9

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