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قوانين سويسرا

Ordinance on contributions to the conversion of farms to organic farming systems

صدر في 1993-10-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zürich
الموضوعات
Agricultural and rural development
الكلمات المفتاحية
agricultural development, farming, ecological production/organic production, financial agricultural measures, subsidy/incentive, legal proceedings/administrative proceedings

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  1. Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V 910.5 Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise (vom 27. Oktober 1993)1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 168 b und 168 c des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. Sep tember 19792, beschliesst: A. Beitragsobjekte Landwirt schaftsbetriebe § 1.8 1 Betriebe gemäss § 168 c des Landwirtschaftsgesetzes sind landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19913, die ein Selbst bewirtschafter auf eigene Rechnung führt. 2 Ausserhalb des Kantonsgebiets bewirtschaftete Parzellen werden bei der Ermittlung der Arbeitszeit mitgezählt. 3 Betriebsgemeinschaften können als ein Betrieb gemeldet werden. 4 Der Kanton leistet an die Umstellung von Dauerkulturen gemäss Art. 7 der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeug nisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)5 Flächenbeiträge, wenn für die Bewirtschaftung dieser Flächen mindestens eine Standardarbeits kraft nötig ist. Produktions grundsätze § 2.8 Der Betrieb ist vom Beginn der Umstellung an gemäss der Bio-Verordnung5 zu bewirtschaften. B. Beiträge Art der Beiträge§ 3. Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Flächen- und einem Betriebsbeitrag. Beide werden als Jahresbeiträge ausbezahlt. 11. 4. 13 - 80 910.5 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V Flächenbeitrag § 4.8 1 Der Flächenbeitrag pro Are und Jahr beträgt für: Ackerbauflächen Fr. 4 Futterbauflächen (Natur- und Kunstwiesen) Fr. 1.50 Spezialkulturen Fr. 6 2 Sieht die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direkt zahlungen an die Landwirtschaft4 ab einer bestimmten Fläche oder ab einem bestimmten Tierbestand eine Abstufung der Beiträge vor, gilt diese Abstufung auch für die Ansätze gemäss Abs. 1. 3 Spezialkulturen sind Obst-, Gemüse-, Reben-, Beeren- und Kräu terkulturen. Massgebende Fläche § 5. 1 Der Flächenbeitrag wird nach der Betriebsfläche gemäss § 9 berechnet. Ausserhalb des Kantonsgebiets bewirtschaftete Parzellen werden nicht mitgezählt. Eine Flächenvergrösserung um mindestens 0,5 Hektaren vor oder während des ersten Beitragsjahres wird für das zweite Beitragsjahr berücksichtigt. 2 Pachtgrundstücke werden zur Betriebsfläche gezählt, wenn sie vertraglich über die Umstellungsdauer hinaus gesichert sind.6 Betriebsbeitrag § 6. Der Betriebsbeitrag beträgt Fr. 2000 pro Jahr. C. Beitragsempfänger Bewirtschafter § 7.6 1 Die Beiträge werden dem Bewirtschafter ausgerichtet. 2 Er muss über die nötigen Kenntnisse im biologischen Landbau verfügen und seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. D. Verfahren Zuständigkeiten § 8.7 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Land schaft und Natur (ALN), soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2 Das ALN kann zur Erfüllung der in dieser Verordnung umschrie benen Aufgaben private Organisationen beiziehen. Beitragsgesuch § 9.8 Das Beitragsgesuch ist vor der Einleitung der Umstellung bei der Fachstelle Biolandbau am Strickhof (Fachstelle) einzureichen. Die Fachstelle legt zusammen mit der Zentralstelle für Ackerbau ein Betriebsdossier an. Dieses enthält: 2 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V 910.5 a. ein Verzeichnis der Parzellen und Parzellenteile des Umstellungs betriebes mit den genauen Flächenangaben, b.6 eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung, in der er sich verpflichtet, die im Verzeichnis aufgeführten Parzellen und Par zellenteile während mindestens sechs Jahren gemäss Bio-Verord nung zu bewirtschaften und seinen Betrieb durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle kontrollieren zu lassen, c. Kopien allfälliger Pachtverträge oder Pachtzinsquittungen und Betriebsgemeinschaftsverträge, d. den Nachweis des Gesuchstellers über seine Kenntnisse im biologi schen Landbau. Antrag § 10. 1 Nach Prüfung des Gesuchs stellt die Fachstelle8 die Unter lagen mit einem begründeten Antrag dem ALN7 zu. 2 Die Beitragsverfügung führt die vom Bewirtschafter gemäss § 9 lit. b eingegangene Verpflichtung als Bedingung auf. Umstellungs periode § 11.8 Dauert die Umstellung länger als zwei Jahre, bestimmt das ALN auf Antrag der Fachstelle und nach Absprache mit dem Gesuch steller, für welche beiden Jahre die Beiträge ausgerichtet werden. Kontrollen § 12. Die Umstellung wird von der Fachstelle8 begleitet und überwacht. Die Vollzugsorgane haben nach der Umstellungseinleitung Zutritt zu allen Ökonomiegebäuden und bewirtschafteten Parzellen des Umstellungsbetriebs. Auf Verlangen ist ihnen Einblick in die Betriebsunterlagen zu gewähren. Beitrags auszahlung § 13. Die erste Beitragsauszahlung erfolgt ein Jahr nach der Umstellungseinleitung, die zweite nach erfolgter Umstellung. Beitrags rückerstattung § 14. 1 Der Bewirtschafter hat die Beiträge zurückzuerstatten, wenn er die mit der Beitragszusicherung verknüpften Bedingungen oder Auflagen nicht einhält oder die Kontrollen gemäss § 12 vereitelt oder namhaft erschwert. 2 Auf die Rückerstattung kann aus wichtigen Gründen, namentlich wenn der Bewirtschafter am Nichteinhalten der Bedingungen oder Auflagen kein Verschulden trägt, ganz oder teilweise verzichtet werden. 31. 4. 13 - 80 910.5 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V E. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmung § 15. 1 Betriebe, welche die Umstellung auf biologischen Land bau zwischen dem 1. Januar 1990 und dem Erlass dieser Verordnung eingeleitet haben, können bis Ende 1993 ein Beitragsgesuch stellen. 2 Nach einer Betriebskontrolle stellt die Fachstelle8 dem ALN7 begründeten Antrag. Ist die Umstellung bereits abgeschlossen, wird die Gesamtsumme der Jahresbeiträge als einmalige Zahlung ausgerichtet. Inkrafttreten § 16. Diese Verordnung tritt auf den 1. November 1993 in Kraft. 1 OS 52, 559. 2 LS 910.1. 3 SR 211.412.11. 4 SR 910.13. 5 SR 910.18. 6 Fassung gemäss RRB vom 3. Mai 2000 (OS 56, 91). In Kraft seit 1. Juni 2000. 7 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 631; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 8 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012 (OS 68, 98; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013. 4 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211 412 11.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=910.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910 18.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=910.5%2C56%2C91 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=910.5%2C68%2C98 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910 13.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=910.5%2C66%2C631 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=19785

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