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قوانين سويسرا

Ordinance on animal breeding (Animal Breeding Ordinance)

صدر في 1999-12-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Tierzucht (TZV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Ausserrhoden
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, animal reproduction, cattle, apiculture/sericulture, institution, inspection, governance

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النص

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  1. 920.14 Verordnung über die Tierzucht (TZV) vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2000) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht1), auf Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft2) sowie auf Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung3), verordnet: Art. 1 Zweck 1 Die Massnahmen dieser Verordnung bezwecken die Förderung der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere, die Förderung der Bienenzucht und die Erhal tung gefährdeter einheimischer Rassen. Art. 2 Fachkommission für Tierzucht 1 Das Departement Volks- und Landwirtschaft setzt eine Fachkommission für Tierzucht ein. Diese berät, beschliesst und vollzieht die Förderungsmass nahmen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht. Sie ist insbesondere zuständig für die Vergabe von Zuchtbeiträgen gemäss Art. 18 des Gesetzes über die Landwirtschaft. 2 Das Landwirtschaftsamt führt das Aktuariat der Fachkommission und leis tet ihr Unterstützung beim Vollzug der Förderungsmassnahmen. 1) SR 916.310 2) bGS 920.1 3) KV (bGS 111.1) 722 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.310/de http://bgs.ar.ch/data/111.1/de http://bgs.ar.ch/data/920.1/de 920.14 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 3 Viehschauen 1 Die Fachkommission koordiniert die im Kanton stattfindenden Viehschau en. Sie erlässt das jährliche Schauprogramm mit den Schauvorschriften und bestimmt die Experten für die Viehschauen. 2 Der Kanton richtet im Rahmen der Schauvorschriften Schauprämien aus. Er übernimmt die Kosten für die Viehschauexperten und für eine angemes sene Publikation der Viehschauen. 3 Die Gemeinden stellen die Infrastruktur für die Viehschauen zur Verfügung und tragen bei zu einem möglichst reibungslosen Ablauf der Veranstaltun gen.1) Art. 4 Andere Zuchtveranstaltungen 1 Für Auktionen, Ausstellungen und andere Veranstaltungen, die der Zucht von Nutztieren, der Bienenzucht oder der Erhaltung gefährdeter einheimi scher Rassen dienen, können im Rahmen der bewilligten Kredite angemes sene Beiträge an die Organisationskosten geleistet werden. 2 Beitragsgesuche sind mindestens zwei Monate vor der Durchführung der Veranstaltung an die Fachkommission zu stellen. Art. 5 Unterstützung von Viehmärkten 1 Das Landwirtschaftsamt unterstützt regionale Viehmärkte mit organisatori scher und sachlicher Hilfe. Art. 6 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Fachkommission kann innert zwanzig Tagen Re kurs an das Departement Volks- und Landwirtschaft erhoben werden. Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 5. Juni 1961 über die Förderung der Tierzucht und die Unterstützung der Viehversicherungsgenossenschaften2) wird aufgehoben. 1) Vgl. Art. 8 G über die Landwirtschaft 2) bGS 925.211 (aGS lll/347) 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.14 Art. 8 Inkraftreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. 3

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