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قوانين سويسرا

Ordinance on agricultural structural improvements and related social measures

صدر في 2003-01-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen.
اللغة
French
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Glarus
الموضوعات
Agricultural and rural development
الكلمات المفتاحية
agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive, credit, offences/penalties

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  1. 7.5.2006–30/31 IX D/4/1 Verordnung über die landwirtschaftlichen Struktur verbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Erlassen vom Regierungsrat am 28. Januar 2003) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1) sowie die Arti kel 25 Absatz 4 und 29 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2000 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschafts gesetz; Einführungsgesetz; EG)2), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 Gegenstand 1 Die Verordnung regelt die Förderung von landwirtschaftlichen Strukturver besserungen im Sinne der Artikel 87ff. des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) und der Artikel 24ff. des Einführungsgesetzes durch Investitionshilfen sowie die sozialen Begleitmassnahmen im Sinne der Artikel 78ff. LwG und der Arti kel 22f. des Einführungsgesetzes. 2 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf Mass nahmen, für die um eine Investitionshilfe oder um eine Betriebshilfe nach gesucht wird. Art. 2 Förderungsbereiche 1 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungsmassnahmen, soweit sie die Voraussetzungen für eine Förderung nach den entsprechenden Bestimmun gen des Bundes erfüllen (Art. 24 EG), sowie freiwillige Massnahmen zur Behebung von nicht versicherbaren Elementarschäden an Kulturland oder an landwirtschaftlichen Anlagen, falls sie nicht angemessen durch Leistun gen Dritter mitfinanziert werden (Art. 26 Abs. 2 Bst. b EG). 2 Die Förderung der Strukturverbesserungen bezieht sich auf Massnahmen innerhalb des Kantons Glarus. 3 Erstreckt sich ein Strukturverbesserungsunternehmen über das Kantons gebiet hinaus, erfordert dies die Koordination mit dem betreffenden Nach barkanton und die Abgrenzung des Unterstützungsperimeters im Sinne von Absatz 2. 1 Kanton Glarus 2003 1) GS I A/1/1 2) GS IX D/1/1 Landwirtschaftl. Strukturverbesserungen, soziale Begleitmassnahmen – VIX D/4/1 4 Die Förderung der sozialen Begleitmassnahmen erfolgt durch die Gewäh rung von zinslosen Betriebshilfedarlehen, für die der Bund finanzielle Mittel einsetzt und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus setzt. 5 Die Förderung der sozialen Begleitmassnahmen bezieht sich auf Gesuch steller oder Gesuchstellerinnen mit Wohnsitz im Kanton Glarus. 2. Abschnitt: Zuständigkeiten Art. 3* Departement für Volkswirtschaft und Inneres 1 Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres bezeichnet den Sekretär oder die Sekretärin der Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe. 2 Es kann mit dem Zahlungsverkehr und der Rechnungsführung bei den Investitionskrediten und der Betriebshilfe Dritte beauftragen. Art. 4* Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe 1 Die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe (nachfol gend als Kommission bezeichnet) ist zuständig für: a. den Erlass von ergänzenden Verfahrensbestimmungen wie bezüglich Gesuchseinreichung, Projektierung, Bauausführung, Abrechnung und Sicherung der Werke; b. die Genehmigung von Strukturverbesserungsprojekten sowie wesent lichen nachträglichen Projektänderungen; c. die Genehmigung von Neuzuteilungen bei Landumlegungen und Pacht landarrondierungen; d. Vorbescheide und Entscheide über die Zusicherung von kantonalen Strukturverbesserungsbeiträgen und die Festsetzung von entsprechen den Auflagen und Bedingungen; e. Vorbescheide und Entscheide über die Zusicherung von Investitionskre diten und Betriebshilfedarlehen mit zugehörigen Rückzahlungsfristen, Auflagen und Bedingungen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung von Zu sicherungen von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen über dem Grenzbetrag durch das zuständige Bundesamt (Art. 81 und 108 LwG); f. die Bewilligung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zer stückelungsverbot (Art. 102 Abs. 3 LwG); g. die Regelung der Organisation für die Kontrolle des Verbots der Zweck entfremdung und der Zerstückelung (Art. 102 LwG) sowie der Über wachung des Unterhalts und der Bewirtschaftung (Art. 103 LwG); h. Entscheide über die Rückerstattung von Beiträgen des Bundes und des Kantons bei Zweckentfremdung oder Zerstückelung (Art. 102 Abs. 2 und 3 2 7.5.2006–30/31 Landwirtschaftl. Strukturverbesserungen, soziale Begleitmassnahmen – V IX D/4/1 LwG), bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unter halts oder der sachgemässen Pflege (Art.103 Abs. 2 LwG), bei gewinn bringender Veräusserung (Art. 91 Abs. 1 Bst. a LwG) oder aus andern Gründen (Art. 39 Strukturverbesserungsverordnung); i. die Rückforderung mit Verzinsung (Art. 82 LwG) und den Widerruf (Art. 83 LwG) von Betriebshilfedarlehen; k. die Rückforderung mit Verzinsung von Investitionskrediten (Art. 91 Abs. 1 Bst. b LwG) und den Widerruf von Investitionskrediten (Art. 109 Abs. 1 LwG) oder die Festsetzung der Verzinsung (Art. 109 Abs. 2 LwG). 2 Der Vollzug der Kommissionsbeschlüsse obliegt dem Sekretär oder der Sekretärin der Kommission. 3 Verfügungen, Grundpfandverschreibungen, Anmeldungen von Grundbuch anmerkungen sowie Zahlungsaufträge sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und vom Sekretär oder der Sekretärin der Kommission, bei längerer Abwesenheit von deren Stellvertreter oder Stellvertreterin zu unterschreiben. Die weitere Unterschriftsberechtigung regelt die Kommis sion. 4 Der Sekretär oder die Sekretärin der Kommission ist zuständig für: a. die Geschäftskontrolle; b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission; c. den administrativen Vollzug der Beschlüsse der Kommission; d. die Koordination mit der für Strukturverbesserungen zuständigen Bundes stelle; e. den übrigen Vollzug der Förderung der Strukturverbesserungen und der Betriebshilfe, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind. Art. 5* Abteilung Landwirtschaft Die Abteilung Landwirtschaft ist zuständig für: a. die Unterbreitung der Gesuche um die Zuteilung von Bundesmitteln für die Gewährung von Investitionshilfen und Betriebshilfe bei der zuständi gen Bundesstelle; b. die materielle und rechtliche Prüfung von Gesuchen um Investitionshilfen und Betriebshilfe zuhanden der Kommission; c. die technische und wirtschaftliche Prüfung von Konzepten, Vorprojekten und Projekten für Strukturverbesserungsmassnahmen sowie die Wahr nehmung der öffentlichen Interessen wie der Raumplanung, des Natur und Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes und der Forstwirtschaft durch eine entsprechende Koordination mit den zuständigen Verwal tungsstellen des Kantons; d. die Abnahmekontrolle und die Aufsicht über die mit Beiträgen unterstütz ten Werke; e. die materielle Prüfung von Abrechnungen über die mit Beiträgen unter stützten Werke; 3 Landwirtschaftl. Strukturverbesserungen, soziale Begleitmassnahmen – VIX D/4/1 f. die Gebührenerhebung für besondere technische Abklärungen und Bera tung (Art. 36 EG). 3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Einreichung des Gesuchs 1 Gesuche um Investitionshilfen oder um Betriebshilfe sind in schriftlicher Form der Kommission einzureichen. 2 Die Kommission hält in Weisungen fest, welche für die Gesuchsbearbei tung notwendigen Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind. Art. 7* Bearbeitung des Gesuchs 1 Für die materielle Bearbeitung des Gesuches ist die Abteilung Landwirt schaft zuständig. 2 Die Kommission regelt den generellen Ablauf der Gesuchsbearbeitung. Art. 8 Auskunftspflicht Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist verpflichtet, alle für die Gesuchsbearbeitung nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzurei chen. Art. 9 Vorbescheid und Entscheid zu Gesuch Vorbescheide und Entscheide der Kommission sind dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin in schriftlicher Form mitzuteilen. Art. 10* Projektierung und Bauleitung von Bauten und Anlagen 1 Die Bauherrschaft hat mit der Projektierung von Hoch- und Tiefbauvorha ben und mit der Bauleitung eine entsprechende Fachperson zu beauftragen. 2 Vorgängig der Projektierung ist der Abteilung Landwirtschaft in der Regel ein Vorprojekt zur Prüfung einzureichen. Wenn es die Situation in techni scher, wirtschaftlicher oder ökologischer Hinsicht erfordert, kann die Abtei lung Landwirtschaft vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin je nach Bedarf eine umfassende Vorplanung oder spezielle Abklärungen ver langen. 3 Wenn für die Bauleitung keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind, kann diese mit Zustimmung der Kommission von der Bauherrschaft selbst wahrgenommen werden. 4 1.5.2011–35 Landwirtschaftl. Strukturverbesserungen, soziale Begleitmassnahmen – V IX D/4/1 4. Abschnitt: Betriebshilfedarlehen Art. 11 Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen 1 Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen für die Gewährung von Betriebshilfedarlehen richten sich nach dem einschlägigen Bundesrecht. 2 Wenn es die Situation erfordert, kann die Kommission die Zusicherung eines Betriebshilfedarlehens von speziellen Auflagen und Bedingungen abhängig machen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Nachhaltig keit der Betriebshilfe ohne solche Auflagen oder Bedingungen in Frage gestellt wäre. Art. 12 Grundbuchgebühren Für die Errichtung und die Löschung von Grundpfandrechten zur Sicherung von Betriebshilfedarlehen werden keine Grundbuchgebühren erhoben. 5. Abschnitt: Strukturverbesserungsbeiträge I. Allgemeine Bestimmungen Art. 13 Mindestbeträge der Kantonsbeiträge Die Beträge, unter den keine Kantonsbeiträge gewährt werden (Art. 25 Abs. 4 EG), werden für natürliche Personen auf 8000 Franken und für juris tische Personen auf 12 000 Franken festgesetzt. Art. 14 Anrechenbare Kosten Die anrechenbaren Kosten, welche für die Festsetzung des Kantonsbeitra ges massgebend sind, entsprechen denjenigen des Bundes. Art. 15* Beitragsbemessung 1 Bei der Bemessung der kantonalen Leistung sind insbesondere das öffent liche Interesse an der Durchführung der Massnahme und die wirtschaftliche Situation der Bauherrschaft zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 1 EG). 2 Das öffentliche Interesse an der Durchführung einer Massnahme ist dann besonders gross, wenn die Massnahme wesentlich zur Sicherung einer naturnahen Bewirtschaftung der Kulturlandschaft oder zur Festigung des 5 Landwirtschaftl. Strukturverbesserungen, soziale Begleitmassnahmen – VIX D/4/1 wirtschaftlichen und sozialen Gefüges einer Gemeinde oder eines Weilers beiträgt. 3 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft ist auch der Investitionsbedarf zu berücksichtigen. Es werden nur angemes sene Kosten für bevorstehende, betriebsnotwendige und zweckmässige Investitionen anerkannt. 4 . . . . . .** Art. 16 Angemessene Kostenbeteiligung bei erhöhter kantonaler Leistung Die angemessene Kostenbeteiligung der Bauherrschaft als Bedingung für eine erhöhte kantonale Leistung (Art. 25 Abs. 2 Bst. d EG) muss in Form von zumutbarer Eigenfinanzierung, Fremdfinanzierung, Materiallieferung und Arbeitsleistung erbracht werden. Art. 17 Massnahmen innerhalb einer Bauzone 1 Massnahmen innerhalb einer rechtskäftigen Bauzone gemäss kommuna lem Nutzungsplan oder einem Baugebiet gemäss kantonalem Richtplan sind von einer Beitragsleistung grundsätzlich ausgeschlossen. 2 Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn eine Massnahme nur dann zweckmässig verwirklicht werden kann, wenn sie teilweise eine Bauzone oder ein Baugebiet beansprucht, eine Änderung der raumplanerischen Vor gaben unangemessen ist und die Interessen der Raumplanung gewahrt werden. Art. 18 Auflagen und Bedingungen 1 Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zusammenhang mit der Gewäh rung von Beiträgen gelten sinngemäss auch für kantonale Beiträge (Art. 29 Abs. 1 EG). 2 Die im baurechtlichen Bewilligungsverfahren rechtskräftig gewordenen Auf lagen und Bedingungen sind in die Beitragszusicherung aufzunehmen. Würden solche Auflagen oder Bedingungen den Zweck einer Massnahme gefährden, muss der Beitrag verweigert oder gekürzt werden. 3 Wenn es die Situation erfordert, hat die Kommission die Gewährung von Beiträgen von speziellen Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Nachhaltigkeit der Investitions hilfe ohne Auflagen oder Bedingungen in Frage gestellt wäre. 6 ** Aufgehoben RR 8. Juli 2010 per 1. Januar 2011 1.5.2011–35 Landwirtschaftl. Strukturverbesserungen, soziale Begleitmassnahmen – V IX D/4/1 Art. 19* Voraussetzungen für die Zusicherung und die Auszahlung von Beiträgen 1 Die Eröffnung der Zusicherung eines Kantonsbeitrages setzt voraus, dass sämtliche erforderlichen Bewilligungen des öffentlichen Rechts, ausgenom men die Zusicherung eines entsprechenden Bundesbeitrages, rechtskräftig vorliegen. Sie setzt zudem die Einhaltung der Bestimmungen der kantonalen Submissionsgesetzgebung1) voraus, soweit diese auf die Gesuchsteller anwend bar ist. 2 Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn die schriftliche Erklärung beizu bringen, wonach die mit den Beitragszusicherungen des Bundes und des Kantons zusammenhängenden Bedingungen und Auflagen angenommen werden. 3 Die Auszahlung eines zugesicherten Kantonsbeitrages hat gleichzeitig mit der Auszahlung des entsprechenden Bundesbeitrages zu erfolgen. 4 Die Schlusszahlung setzt voraus, dass das von der Abteilung Landwirt schaft kontrollierte Werk ordnungsgemäss vollendet ist, sämtliche Auflagen und Bedingungen gemäss Beitragszusicherung erfüllt und alle werkbezoge nen Rechnungen beglichen sind. 5 Entsprechend dem Baufortschritt können Teilzahlungen bis zu 80 Prozent des zugesicherten Betrages geleistet werden, sofern die bis zu diesem Zeit punkt verlangten Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Art. 20 Widerruf und Rückforderungen von Beiträgen 1 Zu Unrecht zugesicherte oder bereits bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zu widerrufen oder zurückzu erstatten. 2 Beiträge sind sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundes ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn die an die Zusicherung gebundenen Auf lagen, Bedingungen oder Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag ge währt wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt werden. Art. 21 Grundbuchgebühren Für den Eintrag und die Löschung von Grundbuchanmerkungen zur Siche rung von Strukturverbesserungen (Art. 102ff. LwG) werden keine Grund buchgebühren erhoben. 7 1) GS II G Landwirtschaftl. Strukturverbesserungen, soziale Begleitmassnahmen – VIX D/4/1 II. Gemeinschaftliche Durchführung von Massnahmen nach Artikel 703 Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 22 1 Für die Durchführung von Bodenverbesserungen nach Artikel 703 ZGB gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch1). 2 Mit den Statuten der Bodenverbesserungskörperschaft ist die rechtliche Grundlage für die Organisation und ordnungsgemässe Durchführung des Unternehmens sowie die Sicherstellung der bestimmungsgemässen Nut zung und des Unterhalts des Werks zu schaffen. 3 Die Zusicherung einer Investitionshilfe setzt voraus, dass die Kommission den Statuten zugestimmt hat und diese vom Regierungsrat genehmigt wor den sind. 4 Der Regierungsrat regelt bei Bedarf im Rahmen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch das Verfahren zur Durchführung von Güterzusammen legungen und Gesamtmeliorationen. III. Gemeinschaftliche Durchführung von Massnahmen auf vertraglicher Basis A. Bauten und Anlagen Art. 23 Voraussetzungen Die Zusicherung einer Beitragsleistung für eine Verbesserungsmassnahme, welche die Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets auf vertrag licher Basis durchführen, setzt voraus, dass a. der schriftliche Vertrag den voraussetzungslosen Rücktritt einzelner Grund eigentümer ausschliesst und den dauernden Unterhalt sowie die Kostentragung für den Bau und den Unterhalt der Anlage regelt; b. der schriftliche Vertrag, das Projekt und der Kostenvoranschlag allseitig unterzeichnet sind; c. der Vertrag für den Fall, dass sich die vertraglich zusammengeschlosse nen Grundeigentümer während der Durchführung des Unternehmens über eine Vorkehr nicht einigen können, vorsieht, dass die Mehrheit der Beteiligten entscheidet. Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei einem im Vertrag bestimmten Schiedsgericht Klage einreichen. Art. 24 Vertreter Die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer bezeichnen im Vertrag einen Vertreter und regeln dessen Aufgaben und Befugnisse. 8 1) GS III B/1/1 1.5.2011–35 Landwirtschaftl. Strukturverbesserungen, soziale Begleitmassnahmen – V IX D/4/1 B. Landumlegungen nach Artikel 101 Landwirtschaftsgesetz Art. 25 Förderung der vertraglichen Landumlegungen Der Kanton fördert die vertraglichen Landumlegungen durch Beratung und Beiträge. Die Beitragshöhe bemisst sich nach den Kriterien von Artikel 15 und nach dem Arrondierungserfolg. Art. 26 Durchführung von vertraglichen Landumlegungen 1 Zu einer vertraglichen Landumlegung gehören mindestens folgende Ver fah rensschritte: a. die Regelung der Organisation und der Verfahren; b. die Festlegung des Umlegungsperimeters; c. die Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstandes eingeschlos sen die dinglichen Rechte; d. die Boden- und Bestandesbewertung (Bonitierung); e. die Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs mit Angabe der Flächen, der Werte und der dinglichen Rechte; f. die Erstellung des Kostenverteilers. 2 Für die Beitragszusicherung wird vorausgesetzt, dass die Verfahrens schritte nach Absatz 1 abgeschlossen und die Ergebnisse von allen Betei ligten verbindlich anerkannt sind. 3 Der Eigentumsübergang gemäss Neuzuteilungsplan erfolgt durch Eintrag im Grundbuch aufgrund einer Geometer-Mutationsurkunde und des durch den Kanton (Art. 4 Abs. 1 Bst. d) genehmigten schriftlichen Vertrags über die Neuzuteilung. 6. Abschnitt: Investitionskredite Art. 27 Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen 1 Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen für die Gewährung von Inves titionskrediten richten sich nach dem einschlägigen Bundesrecht. 2 Wenn es die Situation erfordert, kann die Kommission die Zusicherung eines Investitionskredites von speziellen Auflagen und Bedingungen abhän gig machen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Nachhaltigkeit der Investitionshilfe ohne solche Auflagen oder Bedingungen in Frage gestellt wäre. Art. 28 Mindestbeträge der Investitionskredite Die Beträge, unter denen keine Investitionskredite gewährt werden (Art. 25 Abs. 4 EG), werden für einzelbetriebliche Massnahmen (Art. 43ff. Struktur 9 Landwirtschaftl. Strukturverbesserungen, soziale Begleitmassnahmen – VIX D/4/1 verbesserungsverordnung) auf 20 000 Franken und für gemeinschaftliche Massnahmen (Art. 49ff. Strukturverbesserungsverordnung) auf 30 000 Fran ken festgesetzt. 7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 29 Übergangsbestimmung 1 Die Verordnung findet grundsätzlich auch auf Gesuche Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht worden sind. 2 Artikel 13 findet keine Anwendung auf Beitragsgesuche, die vor dem Inkraft treten dieser Verordnung eingereicht worden sind. Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Bodenverbesserungs-Verord nung vom 3. Oktober 1960. Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Änderung der Verordnung: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 7 S. 412) Ingress, Art. 3, 4 Abs. 2, 5 Bst. a (n), bisherige Bst. a–e zu Bst. b–f, 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 19 Abs. 4 in Kraft ab Landsgemeinde 2006 RR 8. Juli 2010 (SBE 11. Bd. Heft 7 S. 460) Art. 15 Abs. 4 (+) in Kraft ab 1. Januar 2011 10

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