تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Ordinance implementing the Law on water rights (Water Rights Ordinance)

صدر في 1968-07-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Nidwalden
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
public water, waterworks, groundwater, surface water, enforcement/compliance

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 631.11 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung, WRV 19) vom 06. Juli 1968 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 86 des Gesetzes vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz) 2, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Öffentliche Gewässer (Art. 2) Im Rahmen von Art. 2 des Wasserrechtsgesetzes 2 entscheidet der Regierungsrat, ob im Einzelfall ein Gewässer oder Grundwasservorkommen als öffentlich zu gelten hat. § 2 Strandboden (Art. 3 Abs. 1) 1 Der Strandboden an den Seen ist Bestandteil des öffentlichen Gewässers. 2 Wo keine Grundbuchvermessung besteht, gilt am Ufer des Vierwaldstättersees der mittlere Hochwasserstand von 434,00 m als Grenze. § 3 Gemeingebrauch (Art. 22–24) 1. Beschränkung 1 Das Recht auf den freien Bezug von höchstens 50 Minutenlitern Wasser kraft Gemeingebrauchs kann, ohne Rücksicht auf die Parzellenzahl, für jeden häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder gemischten Betrieb nur einmal beansprucht werden. 2 Dem Gemeingebrauch dienende Wasserbezugsanlagen sind so zu bemessen, dass die zulässige Minutenliterzahl nicht überschritten werden kann. § 4 2. Meldepflicht Der Wasserbezug kraft Gemeingebrauchs aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem Grundwasservorkommen ist unter Beilage eines Situationsplans (Grundbuchplan) über das Fassungsgebiet und der erforderlichen Angaben über die geplante Wasserbezugsanlage vor Beginn der Bauarbeiten der zuständigen Direktion 11 schriftlich zu melden; die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen. § 5 Heil- und Mineralquellen 1 Heil- und Mineralquellen dürfen nicht zerstört, verdorben oder gefährdet werden. 2 Grab- und Bohrarbeiten sowie Sprengungen an einer Heil- oder Mineralquelle oder in deren Nähe bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates. II. WASSERBAU UND GEWÄSSERUNTERHALT A. Allgemein § 6 Wasserbau an öffentlichen und privaten Gewässern 18 1. Projektierung 1 Bei der Projektierung von Wasserbauarbeiten an öffentlichen und privaten Gewässern haben die zuständigen Ämter die hochwasserschutztechnischen und ökologischen Anforderungen festzulegen, die das Projekt mindestens zu erfüllen hat. 1 Das Bauprojekt ist vor dem Beginn der Arbeiten dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen; es hat in der Regel zu umfassen: 1. den Situationsplan; 2. das Längenprofil; 3. die Regelquerschnitte; 4. den technischen Bericht; 5. die Festlegungen der hochwassertechnischen und ökologischen Anforderungen. 2 Die Direktion kann über die Gestaltung der Pläne und die dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichenden Projektunterlagen verbindliche Weisungen erteilen. § 7 2. Einwendungen gegen Wasserbauprojekte (Art. 14 Abs. 2) 19 Einwendungen gegen Wasserbauprojekte sind im Doppel für die Engelbergeraa und die Einmündungen von Steinibach und Buoholzbach beim Regierungsrat und für die übrigen öffentlichen und privaten Gewässer beim Gemeinderat einzureichen; sie müssen eine Begründung enthalten. § 8 Gewässerunterhalt (Art. 21) 1 Die zuständige Direktion hat die öffentlichen Gewässer periodisch kontrollieren zu lassen und die Unterhaltspflichtigen über die Beobachtungen und die als notwendig erachteten Bau- und Unterhaltsarbeiten zu orientieren. 2 In wichtigen Fällen ist vor der Inangriffnahme von Unterhaltsarbeiten die Zustimmung der zuständigen Direktion einzuholen. B. Engelbergeraa § 9 Bereich 9 Die Einmündungen des Steinibaches und des Buoholzbaches gehören auf eine Distanz von 50 m ab dem Uferrand des Aabettes gemessen zur Engelbergeraa. § 10–14 … 9 III. NUTZUNG DER GEWÄSSER A. Verleihung und Bewilligung von Wassernutzungsrechten § 15 Verleihung 1. Gesuch (Art. 26 und 31) 1 Im Verleihungsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung genau zu bezeichnen. 2 Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizulegen: 1. ein Situationsplan; 2. Detailpläne über die projektierte Anlage; 3. ein ausführlicher technischer Bericht; 4. das Ergebnis allfälliger Sondierungen und Wassermessungen. 3 Der Regierungsrat kann weitere Unterlagen verlangen und auf Kosten des Gesuchstellers Gutachten von Sachverständigen einholen. § 16 2. verleihungsweise Benützung von Seegebiet (Art. 3 Abs. 2) Für die verleihungsweise Benützung von Seegebiet gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes soweit, als in den Paragraphen 23 bis 29 nichts anderes vorgeschrieben wird. § 17 Bewilligung (Art. 44–46) 1. Gesuch 1 Im Bewilligungsgesuch sind Art und Umfang der geplanten Vorkehren oder der beabsichtigten Nutzung genau zu bezeichnen. 2 Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizulegen: 1. ein Situationsplan; 2. Detailpläne über die projektierte Anlage; 3. ein kurzer Baubeschrieb. 3 Der Regierungsrat kann weitere Unterlagen verlangen. § 18 2. Erteilung 1 Die Bewilligung ist in der Regel zu befristen. 2 Bei Ablauf der Frist ist für eine Erneuerung der Bewilligung ein neues Gesuch einzureichen; der Bewilligungsinhaber ist durch die zuständige Direktion auf den Ablauf der Frist aufmerksam zu machen. 12 § 19 3. Übertragung 1 Bewilligungen können nur zusammen mit dem betreffenden Grundstück oder Geschäftsbetrieb auf einen Dritten übertragen werden. 2 Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. 3 Die Zustimmung wird erteilt, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen und der Erwerber Gewähr für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet. § 20 4. Änderung Jede Änderung bewilligter Nutzungsarten sowie der Umbau und die Erweiterung bewilligter Nutzungsanlagen sind bewilligungspflichtig. § 21 Inhalt von Verleihung und Bewilligung 1 Die Verleihungen und Bewilligungen sollen insbesondere enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Berechtigten; 2. die Beschreibung der Art und des Umfangs der Nutzung; 3. die Frist für die Erstellung der Nutzungsanlage; 4. die Dauer der Verleihung oder Bewilligung; 5. die im Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Berechtigter festgesetzten Auflagen und Bedingungen; 6. die Anmerkung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch; 7. die Gebühren. 2 … 12 § 22 Aufsicht 1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, die Nutzungsanlagen und die damit verbundenen Einrichtungen jederzeit zu besichtigen. 2 Die verantwortlichen Betriebsangehörigen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3 Soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen, sind Kontrollbesuche vorher anzuzeigen. B. Abtretung von Seegrund oder Strandboden zu Eigentum und verleihungsweise Benützung von Seegebiet § 23 Zuständigkeit Für die Abtretung von Seegrund oder Strandboden sowie für die Zulassung einer verleihungsweisen Benützung von Seegebiet für Bauten und andere Einrichtungen ist der Regierungsrat zuständig. § 24 Gesuche 1. für Abtretungen von Seegrund oder Strandboden 19 1 Gesuche für Abtretung von Seegrund oder Strandboden sind nach erfolgter Aussteckung unter Beilage des Situationsplanes (Grundbuchplan) in dreifacher Ausfertigung bei der Direktion einzureichen. 2 Die Direktion hat die Gesuche, sofern der Regierungsrat nicht schon vorher die Ablehnung beschliesst, dem Gemeinderat zur Vernehmlassung zu unterbreiten und unter Ansetzung einer Einwendungsfrist von 20 Tagen im Amtsblatt zu veröffentlichen. § 25 2. für verleihungsweise Benützung von Seegebiet 19 1 Gesuche für die Zulassung einer verleihungsweisen Benützung von Seegebiet sind nach erfolgter Markierung unter Beilage des Situationsplanes (Grundbuchplan) und der Baupläne in dreifacher Ausfertigung bei der Direktion einzureichen. 2 Die Direktion hat die Gesuche, sofern der Regierungsrat nicht schon vorher die Ablehnung beschliesst, dem Gemeinderat zur Vernehmlassung zu unterbreiten; sofern das beanspruchte Seegebiet mehr als fünf Quadratmeter misst oder wenn die geplante Nutzung öffentliche oder berechtigte private Interessen beeinträchtigen könnte, ist das Gesuch unter Ansetzung einer Einwendungsfrist von 20 Tagen durch die Direktion im Amtsblatt zu veröffentlichen. § 26 Entscheid 1. allgemein 1 Der Regierungsrat entscheidet nach der Behandlung allfälliger Einwendungen über die Gesuche und setzt im Rahmen der Gesetzgebung die Bedingungen fest. 19 2 Er darf den Gesuchen nur entsprechen, wenn durch die geplanten Massnahmen der Verkehr und die Fischerei nicht erschwert, das Landschaftsbild und die Aussicht nicht beeinträchtigt und die weiteren öffentlichen Interessen nicht verletzt werden. § 27 2. Abtretung 1 Seegrund oder Strandboden darf nur an Seeanstösser und nur vor der Seeanstossparzelle abgetreten werden; durch die Abtretung darf in der Regel kein Vorsprung gegenüber der bestehenden Uferlinie geschaffen werden. 2 Die Abtretung darf nur erfolgen, wenn der Seegrund oder Strandboden für Auffüllungen oder feste Bauten benötigt wird. § 28 3. verleihungsweise Benützung 1 Seegebiet oder Strandboden, die zur verleihungsweisen Benützung durch provisorische Bauten oder Einrichtungen, wie auf Pfählen erstellte Bootshütten, Stege, Brücken, Flosse, Bojen und dergleichen beansprucht werden, bleiben öffentlicher Grund und werden dem Beliehenen auf jeweils höchstens zehn Jahre ohne Grundbucheintragung zur Benützung überlassen. 2 Die Verleihung darf nur dann erfolgen, wenn sich der Gesuchsteller über die erforderliche privatrechtliche Berechtigung (Zugangsrecht auf der Seeanstossparzelle usw.) ausgewiesen hat. 3 Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates übertragen werden. 4 Für die örtliche Verschiebung der bewilligten Bauten oder Einrichtungen ist eine neue Verleihung notwendig. § 29 Anwendung der Baugesetzgebung Für das Verfahren (Baugespann, Publikation, Einwendungen Dritter usw.) gelten im Übrigen die Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 3. 19 § 29a Ablauf der Verleihungsfrist 12 Bei Ablauf der Frist ist für eine Erneuerung der Verleihung ein neues Gesuch einzureichen; der Beliehene ist durch die zuständige Direktion auf den Ablauf der Frist aufmerksam zu machen. C. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis § 30 Anlage 1 Die zuständige Direktion führt ein Wasserrechtsverzeichnis und ein Grundwasserverzeichnis. 12 2 Diese Verzeichnisse sind mit der Sammlung aller Akten über jede Anlage zu ergänzen. 12 3 Das Wasserrechtsverzeichnis wird nach See-, Fluss- und Bachgebieten, das Grundwasserverzeichnis nach Grundwassergebieten geführt. 12 4 Über die öffentlichen Grundwasservorkommen wird überdies eine das ganze Kantonsgebiet umfassende Karte erstellt; die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen nicht in dieser Karte verzeichnet ist, schliesst dessen öffentlichen Charakter nicht aus. § 31 Inhalt 1 Das Wasserrechts- oder Grundwasserverzeichnis gibt in summarischer Umschreibung eine übersichtliche Zusammenstellung der Rechte und Pflichten. 2 Es ist für jedes Wasserrecht der hauptsächliche Inhalt der Beschlüsse und Verfügungen der Verleihungs- oder Bewilligungsbehörde festzuhalten; das Verzeichnis hat insbesondere Aufschluss zu geben über: 1. den Ort der Anlage; 2. die Art der Nutzung; 3. den Umfang der Nutzung (bei Kraftnutzungen Wassermenge, Gefälle und tatsächliche Leistung, bei Wasserbezugsanlagen Minutenliter beziehungsweise Kubikmeter je Jahr); 4. den Rechtstitel (Verleihung oder Bewilligung beziehungsweise Anerkennung ohne Verleihung im Sinne von Art. 93 des Wasserrechtsgesetzes 2); 5. die Dauer der Berechtigung; 6. den Wasserzins beziehungsweise die Wasserwerksteuer oder die Nutzungsentschädigung, nebst der Verleihungsgebühr; 7. den Namen und die Adresse des Berechtigten (gegebenenfalls auch die Angabe des Grundstücks, mit dem die Berechtigung verbunden ist); 8. die Handänderungen; 9. allfällige Vermerke über Rückkauf, Heimfall, Bildung von Genossenschaften und Unterhaltspflichten; 10. Hinweise auf weitere wichtige Aktenstücke, wie Gerichtsurteile und Grundbuchbelege. § 32 Akteneinsicht 1 Die Einsicht in das Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis steht dem Nutzungsberechtigten offen; weiteren Interessenten wird sie gewährt, soweit sie ein begründetes Interesse glaubhaft machen. 2 Die Grundwasserkarte kann bei der zuständigen Direktion von jedermann eingesehen werden. D. Wasserversorgung § 33 Gruppenwasserversorgung (Art. 60 Abs. 2) 1. Verpflichtung der Gemeinden 1 Wo das öffentliche Interesse eine das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassende Wasserversorgung verlangt, kann der Regierungsrat Massnahmen zugunsten der Gruppenwasserversorgung vorschreiben. 2 Sofern es zweckmässig und allen beteiligten Gemeinden zumutbar ist, kann der Regierungsrat insbesondere: 1. mehrere Gemeinden zur Planung einer Gruppenwasserversorgung und zur Erstellung sowie zum Betrieb und Unterhalt der nötigen Anlagen verpflichten; 2. eine Gemeinde zur Wasserlieferung an andere Gemeinden verpflichten. § 34 2. Kostenteilung 1 Die Anteile an den Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt gemeinsamer Anlagen und die Entschädigung für Wasserlieferungen sind von den Beteiligten vertraglich zu vereinbaren. 2 Können sich diese nicht verständigen, entscheidet der Regierungsrat. § 35 3. Rechtsmittel 12 Anordnungen des Regierungsrates können durch den Gemeinderat einer betroffenen Gemeinde binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden; dieses entscheidet endgültig. § 36 Unterhalt (Art. 68) 1 Der Inhaber der Wasserversorgung hat für den einwandfreien Unterhalt der Anlagen zu sorgen. 2 Die erforderlichen Kontrollen sind nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen 4 vorzunehmen. 12 E. Schiffahrt § 37–46 … 8 IV. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN § 47–47h … 15 § 48 Kaufpreis bei Abtretung von Seegrund oder Strandboden zu Eigentum (Art. 3 Abs. 2) 1 Der Kaufpreis bei Abtretung von Seegrund oder Strandboden zu Eigentum beträgt je Quadratmeter für: Grundpreis Zuschlag gemäss Gewässerschutz gesetzgebung Total 1. im Kanton wohnende Schweizerbürger Fr. 20.– Fr. 5.– Fr. 25.– 2. ausserhalb des Kantons wohnende Schweizerbürger und in der Schweiz ansässige Ausländer Fr. 30.– Fr. 10.– Fr. 40.– 3. … 13 2 Massgebend für die Preisfestsetzung ist der Wohnsitz des Käufers im Zeitpunkt der Gesuchstellung. 3 Bei Weiterverkauf des erworbenen Seegrundes oder Strandbodens binnen zwanzig Jahren hat der Verkäufer dem Kanton einen allfälligen Mehrbetrag gemäss obigen Ansätzen nachzuzahlen. 4 Die Nachzahlungspflicht gemäss Abs. 3 ist im Grundbuch anzumerken; der Nachzahlungsbetrag ist vor der Eintragung der Handänderung in das Grundbuch zu bezahlen. § 49 Verleihungen 1. Wasserzins (Art. 81) a) für Wasserkraftnutzungen Der Wasserzins für Wasserkraftnutzungen ist durch den Regierungsrat in der Höhe des bundesrechtlich zulässigen Maximums festzusetzen. § 50 b) für Wasserbezugsanlagen 1 Für Wasserbezugsanlagen wird ein jährlicher Wasserzins erhoben, der im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen vom Regierungsrat festgesetzt wird. Er beträgt: 1. für den Wasserbezug zur Wärmenutzung Fr. 4.– je kW installierte Verdampferleistung; 2. für die übrigen Wassernutzungsanlagen 1 bis 10 Rappen je Kubikmeter des während eines Jahres bezogenen Wassers. 10 2 Für die Feststellung der bezogenen Wassermenge ist in der Regel ein Wassermesser einzubauen; rechtfertigt sich der Einbau eines Wassermessers nicht, ist die installierte Pumpenleistung für die Feststellung der bezogenen Wassermenge massgebend. 3 Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, ist die bezogene Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen. § 51 2. Wasserwerksteuer (Art. 84) a) Steuerpflicht 1 Für Wasserkraftnutzungen und Wasserbezugsanlagen, die der Wasserzinspflicht nicht unterstehen, ist bis zum rechtswirksamen Verzicht auf das Wassernutzungsrecht die Wasserwerksteuer zu bezahlen. 2 Der Verzicht ist dem Regierungsrat schriftlich zu melden; er wird erst wirksam, nachdem die allfällig angeordneten Instandstellungsarbeiten durchgeführt worden sind. § 52 b) Steuerveranlagung 1 Die Wasserwerksteuer wird durch den Regierungsrat festgesetzt. 2 Die Wasserwerksteuer beträgt je Bruttopferdekraft einen Drittel des bundesrechtlich zulässigen Wasserzinsmaximums. 3 Die Werkbesitzer sind verpflichtet, alle der Festsetzung der Wasserwerksteuer dienlichen Auskünfte zu erteilen. § 53 3. Nutzungsentschädigungen 17 1 In den Verleihungen hat der Regierungsrat, sofern nicht ein Wasserzins oder eine Wasserwerksteuer zu entrichten ist, folgende jährlich zu entrichtende Nutzungsentschädigungen festzusetzen: Fr. Fr. 1. für die Fortleitung von Wasser aus öffentlichen Gewässern über die Kantonsgrenze, je Kubikmeter –.05 bis –.20 2. für den Bezug von Steinen, Kies, Sand und dergleichen aus öffentlichen Gewässern, je Kubikmeter 4.– bis 8.– 3. für die verleihungsweise Benützung von Seegebiet über öffentlichem Grund: a) Seegebiet allgemein (Hafenanlagen, Bootshäuser, private Standplätze, Stege, Treppen usw.), je m2 6.50 bis 9.– Zuschlag für kurzfristige Bootsanlegemöglichkeit, sofern nicht über Fläche verrechnet 40.– bis 60.– Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Fläche verrechnet 120.– bis 170.– b) Nauen- und Bootsstandplätze für industrielle und gewerbliche Nutzungen, Anlegeplätze für Gastbetriebe, je m2 4.– bis 6.– c) Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m2 2.– bis 3.– d) Boje mit Bootsstandplatz 230.– bis 320.– e) Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz 50.– bis 70.– Mindestansatz für verleihungsweise Benützung von Seegebiet 40.– bis 60.– 4. für die verleihungsweise Benützung von Seegebiet über privatem Grund: a) Seegebiet allgemein (Hafenanlagen, Bootshäuser, private Standplätze, Stege, Treppen usw.), je m2 5.50 bis 7.50 Zuschlag für kurzfristige Bootsanlegemöglichkeit, sofern nicht über Fläche verrechnet 40.– bis 60.– Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Fläche verrechnet 120.– bis 170.– b) Nauen- und Bootsstandplätze für industrielle und gewerbliche Nutzungen, Anlegeplätze für Gastbetriebe, je m2 2.50 bis 3.50 c) Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m2 1.50 bis 2.10 d) Boje mit Bootsstandplatz 230.– bis 320.– e) Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz 50.– bis 70.– Mindestansatz für verleihungsweise Benützung von Seegebiet 40.– bis 60.– 2 Für die übrigen verleihungsbedürftigen Wassernutzungen sowie in Sonderfällen setzt der Regierungsrat die jährlich zu entrichtenden Nutzungsentschädigungen von Fall zu Fall fest. § 54 4. Verleihungsgebühren 1 Es werden folgende einmalige Verleihungsgebühren festgesetzt: Fr. Fr. 1. Fortleitung von Wasser aus öffentlichen Gewässern über die Kantonsgrenze, je Minutenliter 5.– bis 10.– 2. Bezug von Steinen, Kies, Sand und dergleichen aus öffentlichen Gewässern 150.– bis 20'000.– 3. Benützung von Seegebiet für Hafenanlagen, Bootshütten, Bootsstege, Bojen und dergleichen 150.– bis 20'000.– 4. Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers, je Bruttopferdekraft 10.– bis 50.– 5. Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern zur Wärmenutzung – Grundgebühr 200.– – zuzüglich je kW installierte Verdampferleistung 2.– 6. Verleihung zum Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern zu anderen Zwecken, je Minutenliter 4.– bis 8.– 17 2 Für andere Verleihungen wird die Verleihungsgebühr durch den Regierungsrat nach den besonderen Verhältnissen festgesetzt. 3 Bei der Erneuerung einer Verleihung richtet sich die Verleihungsgebühr nach dem vorstehenden Tarif. § 55 Fälligkeit Wasserzins, Wasserwerksteuer und Nutzungsentschädigung werden mit dem 30. Juni des laufenden Kalenderjahres fällig. § 56 Bewilligungen 1 Für die Bewilligung zur Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung wird eine einmalige Gebühr von Fr. 5.– bis Fr. 20.– je Bruttopferdekraft erhoben; im übrigen unterliegen diese Anlagen der Wasserwerksteuer gemäss Art. 84 des Wasserrechtsgesetzes 2. 2 Für die anderen Bewilligungen wird eine einmalige, nach den besonderen Verhältnissen festzulegende Gebühr von Fr. 150.– bis Fr. 20'000.– erhoben. 17 3 Bei der Erneuerung einer Bewilligung richtet sich die Bewilligungsgebühr nach den vorstehenden Bestimmungen. § 57 Bewilligungsgebühren und Nutzungsentschädigungen für geringfügige oder vorübergehende verleihungsbedürftige Nutzungen Bei verleihungsbedürftigen Nutzungen, für die in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 2 auf Zusehen hin eine Bewilligung erteilt wird, können die Bewilligungsgebühr und die Nutzungsentschädigung bis zur Höhe der für Verleihungen vorgesehenen Abgaben gemäss § 49 bis 54 angesetzt werden. § 58 Verwaltungsmassnahmen Für Entscheide über die Beseitigung widerrechtlicher Nutzungsanlagen, die Herstellung des früheren oder des vorgeschriebenen Zustandes, den Widerruf von Verleihungen oder Bewilligungen sowie die Nachzahlung hinterzogener Wasserzinse, Wasserwerksteuern, Nutzungsentschädigungen oder Gebühren hat der Regierungsrat eine Gebühr von Fr. 30.– bis Fr. 500.– festzusetzen. § 59 Ausnahmen Der Regierungsrat kann die vorgesehenen Abgaben herabsetzen, wenn der Abgabepflichtige im öffentlichen oder gemeinnützigen Interesse handelt. § 60 Bezug 13 Der Bezug der Abgaben gemäss den Paragraphen 48–59 obliegt der Finanzverwaltung. § 61–63 … 8 V. ÜBERGANGS-, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 64 Bereinigung der Wasserrechte; Aufgebotsverfahren (Art. 59) 1 Wer Wassernutzungsrechte beansprucht, für die zurzeit weder Wasserzinsen noch Wasserwerksteuern entrichtet werden, hat das beanspruchte Recht unter Anführung der Rechtstitel bis zum 31. Dezember 1969 beim zuständigen Departement anzumelden. 2 Rechte, die bis zum 31. Dezember 1969 nicht angemeldet werden, gehen in jenem Zeitpunkt unter. § 65 Meldepflicht (Art. 22 und 23) Einrichtungen für den Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern und Grundwasservorkommen bis zu 50 Minutenlitern, die vor dem 1. Januar 1968 erstellt worden sind, müssen dem zuständigen Departement bis zum 31. Dezember 1968 gemeldet werden. § 66 Frist für die nachträgliche Ausfertigung von Verleihungen Verleihungen, die gemäss Art. 93 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 2 nachträglich auszustellen sind, müssen bis zum 31. Dezember 1969 ausgefertigt werden. § 66a Stichtag für Kantonsbeiträge im Jahre 1987 9 Für die Beitragsfestsetzung im Jahre 1987, die auf vom Landrat bereits gutgeheissene Verbauungsetappen Bezug nehmen, gilt für die Berechnung der Pro-Kopf-Ausgaben der Stichtag 30. Juni 1987. § 67 Strafbestimmungen 7 1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen der Interkantonalen Verordnung betreffend die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee 5 sowie des Bundesrechts werden Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung und der sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheide mit Busse 16 bestraft. 2 … 8 3 … 8 § 68 Genehmigung durch den Bundesrat Die Vorschriften über den Wasserbau und den Gewässerunterhalt sowie die Anmerkung der Nachzahlungspflicht gemäss § 48 Abs. 4 im Grundbuch unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat. § 69 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem Referendum. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 6 in Kraft; die Verkehrssteuer gemäss § 61 und § 62 wird erstmals für das Jahr 1969 erhoben. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. die Verordnung vom 16. Juli 1849 betreffend die Stege über das Aawasser; 2. die Verordnung vom 23. August 1847 betreffend Hilfeleistung bei Ausbrüchen des Aawassers; 3. die Vollziehungsverordnung vom 3. Februar 1881 zum Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei; 4. die Verordnung vom 11. April 1912 über die Abschätzung der Ufer und die Feststellung der Beiträge an die Korrektion der Aa und den Einzug derselben; 5. die Verordnung vom 18. Mai 1912 über die Konzession von Wasserwerken; 6. die Einführungsverordnung vom 11. April 1918 zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte; 7. die Vollziehungsverordnung vom 28. Dezember 1935 zum Wasserwerksteuergesetz; 8. die Verordnung vom 23. Juli 1962 über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Nidwaldnergebiet des Vierwaldstättersees; 9. die Verordnung vom 12. Dezember 1964 über die Abtretung von Seegrund und die konzessionsweise Benützung von Seegebiet. Endnoten 1 A 1968, 759, 975 2 NG 631.1 3 NG 611.1 4 SR 817.0 ff 5 heute aufgehoben 6 NG 151.1 (heute aufgehoben) 7 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 6. April 1973, A 1973, 485, 931 8 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 3. Juli 1981, A 1981, 818, 1114 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. September 1987, A 1987, 1224, 1545 10 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 3. Juli 1991, A 1991, 1096, 1589; in Kraft seit 1. Januar 1991 11 Der Begriff «zuständiges Departement» ist durch den Begriff «zuständige Direktion» ersetzt; Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 1994, 682 12 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 19. April 1994, A 1994, 973, 1552; in Kraft seit 24. April 1994 13 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 6. Dezember 1995, A 1995, 2086; 1996, 404 14 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 22. Oktober 1997, A 1997, 1739; 1998, 39; in Kraft seit 1. Januar 1998 15 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 17. April 2002, A 2002, 569, 1178; in Kraft seit 1. Januar 2003 16 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007 17 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 19. September 2007, A 2007, 1541, 1971; in Kraft seit 1. Januar 2008 18 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 1. April 2009, A 2009, 517, 1288; in Kraft seit 1. August 2009 19 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 21. Mai 2014, A 2014, 874, 2227, 2228; in Kraft seit 1. Januar 2015

Ordinance implementing the Law on water rights (Water Rights Ordinance) · Nelum