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قوانين سويسرا

Ordinance implementing the Law on extraction of mineral resources (Sovereign Mining Ordinance)

صدر في 1994-06-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Nidwalden
الموضوعات
Mineral resources
الكلمات المفتاحية
minerals, exploration, fees/royalties, alternative dispute settlement, court/tribunal, enforcement/compliance, offences/penalties, authorization/permit
الفئات
metals-base, metals-precious, minerals-critical

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  1. § 1 Landsgemeinde Die Landsgemeinde ist zuständig für die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung im Sinne von Art. 52 Abs. 3 Ziff. 6 der Kantonsverfassung.

  2. § 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat hat auf dem Gebiete des Bergregalwesens die Oberaufsicht. 2 Dem Regierungsrat obliegen insbesondere: 1. die Festlegung der Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bergregalgesetzes 2; 2. die Erhöhung der Haftpflichtversicherungssumme gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes; 3. die Festsetzung der Höhe der Sicherstellung gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bergregalgesetzes; 4. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bergregalgesetzes; 5. die Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 17 des Bergregalgesetzes; 6. die Genehmigung der Umgrenzung der restlichen Schürf-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsgebiete gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bergregalgesetzes; 7. der Entzug der Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 20 des Bergregalgesetzes; 8. der Widerruf und die Abänderung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bergregalgesetzes; 9. die Erteilung und Verlängerung der Schürfbewilligung gemäss Art. 23 bis 25 des Bergregalgesetzes; 10. die Erteilung und Verlängerung der Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 34 und 35 des Bergregalgesetzes; 11. die Erteilung und Erneuerung der Ausbeutungsverleihung gemäss Art. 44 bis 46 des Bergregalgesetzes; 12. 8 der Entscheid über öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen Verleihungsgesuche gemäss Art. 42 und 45 des Bergregalgesetzes 2; 13. die Zustimmung zur Übertragung einer Verleihung gemäss Art. 47 des Bergregalgesetzes; 14. der Entscheid betreffend Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäss Art. 48 des Bergregalgesetzes; 15. die Einwilligung zum Aufschub, zur Aussetzung und zur Einschränkung der Förderung gemäss Art. 49 des Bergregalgesetzes.

  3. § 3 Direktion 8 1 Die Direktion hat die unmittelbare Aufsicht im Bergregalwesen und erlässt die durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfügungen und Entscheide, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden. 8 2 Der Direktion obliegen insbesondere 8: 1. die Bearbeitung der Bewilligungs- und Verleihungsgesuche sowie die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates; 2. die Genehmigung des Schürfprogrammes gemäss Art. 28 des Bergregalgesetzes 2; 3. die Entgegennahme von Gesuchen um Erteilung einer Schürf- oder Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 23 und 33 des Bergregalgesetzes; 4. der Erlass von Weisungen über den Inhalt und die Form der Zwischen- und Schlussberichte gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bergregalgesetzes; 5. die Entgegennahme der Verleihungsgesuche gemäss Art. 40 des Bergregalgesetzes; 6. die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche gemäss Art. 41 des Bergregalgesetzes; 7. 8 die Prüfung der Einwendungen mit dem Versuch, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

  4. § 4 Kantonale Fachstelle Das Amt für Umweltschutz ist als kantonale Fachstelle im Bereiche des Bergregalwesens zuständig für die fachtechnische Beurteilung von Gesuchen. II. SCHÜRFUNG UND ERSCHLIESSUNG

  5. § 5 Verfüllung der Bohrlöcher 1 Die aufgelassenen und endgültig aufgegebenen Bohrlöcher müssen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik verfüllt werden. 2 Der Schürfer hat auf Verlangen der zuständigen Direktion durch ein Gutachten nachzuweisen, dass der Untergrund und die Erdoberfläche durch die vorgesehene Verfüllung ausreichend geschützt werden. III. AUSBEUTUNG UND EINSCHRÄNKUNG DES AUFSUCHENS UND GEWINNENS

  6. § 6 Verleihungsgesuch 1 Das Verleihungsgesuch ist schriftlich und in fünffacher Ausfertigung bei der zuständigen Direktion einzureichen. 2 Im Gesuch sind die Art und der Umfang der Ausbeutung beziehungsweise der Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens von Mineralien genau zu umschreiben und zu bezeichnen. 3 Folgende Beilagen sind einzureichen: 1. Projektbeschrieb und technischer Bericht; 2. Situationsplan; 3. Pläne und Angaben über die projektierten Anlagen; 4. Geologisches Gutachten über bekannte beziehungsweise vermutete Vorkommen von mineralischen Rohstoffen; 5. Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes 2. 4 Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen.

  7. § 7 Entscheid über Einwendungen 8 1 Über das Verleihungsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einwendungen ist gleichzeitig zu entscheiden. 1 Hinsichtlich privatrechtlicher Vorbringen sind die einwendenden Personen an den Zivilrichter zu verweisen.

  8. § 8 Inhalt und Verleihung Die Verleihung hat insbesondere zu enthalten: 1. genaue Bezeichnung des Berechtigten; 2. Beschrieb der Art und des Umfanges der Ausbeutung von mineralischen Rohstoffen; 3. Beschrieb der Art und des Umfanges der Verleihung im Sinne von Art. 2 a des Bergregalgesetzes; 4. Dauer; 5. Höhe einer allfälligen Sicherstellung gemäss Art. 13 des Bergregalgesetzes 2; 6. Auflagen und Bedingungen, insbesondere betreffend Schutz des Grundwassers und der Umwelt; 7. Regelungen betreffend Haftung, Erneuerung, Rückkauf und Heimfall; 8. Höhe der Verwaltungsgebühren und der Verleihungsabgaben; 9. Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel. IV. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN UND VERFAHREN

  9. § 9 Gebühren 1. Verwaltungsgebühren 1 Die Verwaltungsgebühren betragen: 1. für eine Schürf- oder Erschliessungsbewilligung Fr. 500.– bis Fr. 15'000.–; 2. für eine Verleihung (Ausbeutung beziehungsweise Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien) Fr. 500.– bis Fr. 20'000.–. 2 Die gleichen Gebühren gelten auch bei Erneuerung oder Verlängerung der Bewilligungen oder Verleihungen.

  10. § 10 2. Oberflächengebühr Die jährliche Oberflächengebühr gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bergregalgesetzes 2 beträgt Fr. 500.– bis Fr. 20'000.–.

  11. § 11 Abgaben 1. Verleihungsgebühr 1 Die einmalige Verleihungsabgabe für die Ausbeutung beziehungsweise die Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien beträgt Fr. 30'000.– bis Fr. 500'000.–. 2 Die Höhe wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ausbeutung beziehungsweise der tatsächlichen Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien festgesetzt.

  12. § 12 2. Produktionsabgabe Die Höhe der Produktionsabgabe richtet sich nach Art. 55 des Bergregalgesetzes 2.

  13. § 13 Verfahrensvorschriften 5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege 6 und der Gebührengesetzgebung 7. V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  14. § 14 Änderung der Regierungsratsverordnung 1 Ziff. II Buchstabe a Ziff. 19 des Anhanges zur Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung vom 24. Juni 1992 (Regierungsratsverordnung) 3 wird aufgehoben. 2 Der Anhang zur Regierungsratsverordnung lautet neu: …

  15. § 15 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 4 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Endnoten 1 A 1994, 1501,1997 2 NG 852.1 3 NG 151.12 (heute aufgehoben) 4 NG 151.1 (heute aufgehoben) 5 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 935, 1252; in Kraft seit 1. Januar 2002 6 NG 265.1 7 NG 265.5 8 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 21. Mai 2014, A 2014, 874, 2227, 2228; in Kraft seit 1. Januar 2015

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