Ordinance implementing the Law on agriculture
صدر في 2004-10-26 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Landwirtschaft (LG-VV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schwyz
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Livestock, Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, financial agricultural measures, agricultural land, subsidy/incentive, animal production, plant protection
- الفئات
- agriculture
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312.111 Landwirtschaftsverordnung (LV) 1 (Vom 26. Oktober 2004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 (LG),2 beschliesst: I. 3 § 1 4 II. Innovationsförderung § 2 Regierungsrat Der Regierungsrat kann innovative Projekte im Sinne von § 6 LG mit Beiträgen unterstützen. § 3 5 Beitragsvoraussetzungen 1 Beiträge werden gewährt an: a) Bewirtschafter mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die mindestens 0.75 Stan dardarbeitskräfte benötigen; b) Selbsthilfeorganisationen, welche die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft bezwecken. 2 Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass: a) das Projekt die Marktstellung des Betriebes oder mehrerer Betriebe einer Region verbessert; b) das Projekt mit der Neuausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirt schaftlichen Interessen im Einklang steht; c) die personellen, organisatorischen und finanziellen Mittel zur Umsetzung des Projektes genügen und d) das Projekt auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist. § 4 6 Gesuche 1 Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen. 2 Sie haben Auskunft zu geben über: a) Trägerschaft; b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb); c) Budget und Finanzplan. 1 SRSZ 1.1.2015 312.111 § 5 7 Beurteilungskriterien Gesuche werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientie rung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse und Ökologie beurteilt. § 6 Beiträge 1 Anrechenbar sind nur jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt aufweisen. Nicht anrechenbar sind insbesondere eigene Verwal tungskosten. 2 Beiträge von mindestens Fr. 5 000.-- werden im Rahmen des jährlichen Voran schlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet. 3 Sie können auch pauschal entrichtet werden. III. Selbsthilfe § 7 Betriebshelferdienst 1 Der Kanton unterstützt den Betriebshelferdienst im Rahmen des Voranschlags jährlich mit höchstens Fr. 20 000.--, sofern die Aufrechterhaltung dieser bäuer lichen Selbsthilfemassnahme es erfordert. 2 Der Kantonsbeitrag setzt eine Eigenfinanzierung von mindestens 75 % voraus. 3 Das Beitragsgesuch ist jährlich einzureichen. Die Rechnung des Vorjahres sowie das Budget des Gesuchsjahres sind beizulegen. § 8 8 § 9 9 IV. Besonders ökologische Produktionsformen § 10 10 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 7 LG sowie die Bestimmungen dieser Ver ordnung über besonders ökologische Produktionsformen. § 11 11 Beitragsvoraussetzungen 1 Beiträge für die erstmalige Umstellung auf biologische Produktionsform erhal ten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 13, 14 und 67 Abs. 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) vom 23. Oktober 201312 erfüllen. 2 312.111 2 Beiträge für die Neu- oder Ersatzanpflanzung von Hochstamm-Feldobstbäumen erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 55 Abs. 1 und 58 DZV sowie Ziffer 12.1 zum Anhang 4 der DZV erfüllen, mindestens fünf Bäume anpflanzen und diesen Bestand mindestens acht Jahre pflegen. 3 Beiträge nach Abs. 2 werden nicht ausgerichtet, wenn für die Pflanzung des selben Hochstamm-Feldobstbaumes Landschaftsqualitätsbeiträge ausbezahlt werden. § 12 13 Gesuche Gesuche sind anlässlich der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung gemäss Art. 99 DZV einzureichen. § 13 Beiträge 1 Beiträge werden bis 31. Dezember des Gesuchsjahres ausgerichtet. 2 Pauschalbeiträge für die Umstellung auf biologische Produktionsform betragen für das 1. und 2. Umstellungsjahr je Fr. 100.-- pro ha. 3 Pauschalbeiträge für Neu- oder Ersatzanpflanzungen von Hochstamm-Feldobst bäumen betragen einmalig Fr. 70.-- pro Baum. V. Erschwerte Produktionsformen § 14 14 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 8 LG und die Bestimmungen dieser Ver ordnung über erschwerte Produktionsformen. § 15 15 Beitragsvoraussetzungen 1 Bewirtschaftungsbeiträge werden für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh- und Streuwiesen in Steillagen von mehr als 50 % Neigung ausgerichtet. 2 Bewirtschafter müssen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben. 3 Die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 DZV müs sen erfüllt sein. 4 Hanglagen in Talzonen sind nicht beitragsberechtigt. § 16 Beiträge 1 Der jährliche Bewirtschaftungsbeitrag beträgt Fr. 280.-- je Hektare anrechen bare Fläche. 2 Beiträge unter Fr. 470.-- werden nicht entrichtet. 3 SRSZ 1.1.2015 312.111 VI. Tierzucht § 17 16 Regierungsrat Der Regierungsrat schliesst mit den kantonalen Zuchtorganisationen Leistungs vereinbarungen über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben ab. § 18 17 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 9 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung über die Tierzucht, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen. § 19 Leistungsvereinbarung 1 Die kantonalen Zuchtorganisationen werden in der Leistungsvereinbarung insbesondere verpflichtet: a) die Bezirke bei der Durchführung der Herbstausstellungen personell zu unterstützen; b) die Durchführung weiterer Ausstellungen und Wettbewerbe sicherzustellen. 2 In der Leistungsvereinbarung werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags der Kantonsbeitrag an die Massnahmen gemäss Absatz 1 (Grundbeitrag) sowie die Höhe und die Bemessungskriterien für die tierbezogenen Beiträge an die Tierhalter, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen, festgelegt. VII. Pflanzenschutz § 20 18 Amt für Landwirtschaft 1 Der Pflanzenschutzdienst (Art. 11 LG) ist dem Amt für Landwirtschaft ange gliedert. 2 Dieses entscheidet auch über Entschädigungsgesuche. VIII. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen 19 § 21 20 Regierungsrat Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Vernetzung, genehmigt regionale Vernetzungsprojekte (Art. 61 ff. DZV) und legt die Beitragssätze im Sinne von § 12 LG fest. § 22 21 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft genehmigt die von der Trägerschaft festgelegten Nutzungsvorschriften und beaufsichtigt deren Umsetzung. 4 312.111 § 23 22 Beiträge 1 Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. 2 Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags. VIIIa. Landschaftsqualitätsbeiträge 23 § 23a 24 Regierungsrat Der Regierungsrat genehmigt die Landschaftsqualitätsprojekte und legt die Beitragssätze im Sinne von § 12b Abs. 1 LG fest. § 23b 25 Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt für Landwirtschaft schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtschaf tungsvereinbarungen ab und beaufsichtigt deren Umsetzung. 2 Es reicht Projektbewilligungsgesuche gemäss Art. 64 DZV ein. § 23c 26 Beiträge 1 Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. Sie werden zusammen mit den Beitragssätzen in den einzelnen Projekten festgelegt. 2 Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags. IX. Förderung der Wasserqualität § 24 Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Wasserqualität (§ 13 LG). X. Marktentlastung § 25 Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die Gewährung von ergänzenden Beiträgen an Marktentlastungsmassnahmen (§ 14 LG). Xa. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland 27 § 25a 28 Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet über die Duldungspflicht der Grundeigentümer im Sinne von Art. 165b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998.29 5 SRSZ 1.1.2015 312.111 § 25b 30 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft schliesst Verträge mit den künftigen Bewirtschaftern des Brachlandes ab und überprüft deren Einhaltung. XI. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen § 26 31 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§ 16 ff. LG) ab Fr. 80 000.-- zu; b) gewährt Zusatzbeiträge nach § 18 Abs. 4 LG; c) gewährt Beiträge an die Wiederherstellung von Unwetterschäden (§ 18 Abs. 5 LG). 2 Vorbehalten bleibt eine Kompetenzübertragung an das Volkswirtschaftsdepar tement oder Amt für Landwirtschaft im Rahmen der wirkungsorientierten Verwal tungsführung. § 27 Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§ 16 ff. LG) bis Fr. 80 000.-- zu; b) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite (§ 20 LG); c) leistet Betriebshilfe (§ 15 LG); d) ordnet die Rückerstattung von Beiträgen, Investitionskrediten und Betriebs hilfen (§ 34 LG) an. § 28 32 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die §§ 15 bis 20 LG sowie die Bestimmun gen dieser Verordnung und des Bundesrechtes über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen. § 29 33 Beitragsvoraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen 1 Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach Art. 3 ff. der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) vom 7. Dezember 1998.34 2 Gesuchsteller haben die Finanzierbarkeit und langfristige Tragbarkeit der vor gesehenen Investition unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der zukünftigen Agrarpolitik nachzuweisen durch: a) Betriebskonzept (Businessplan inklusive Betriebsvoranschlag, Finanzierungs plan für die nächsten fünf Jahre); b) Betriebswirtschaftliche Buchhaltungsergebnisse der letzten drei Jahre. 6 312.111 3 Mit Beiträgen oder Investitionskrediten unterstützte Bauten sind zum Neuwert gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern. § 30 35 Beitragsvoraussetzungen für gemeinschaftliche Massnahmen 1 Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach Art. 11 SVV. 2 Der gemeinschaftliche Zusammenschluss von mehreren Grundeigentümern wird im Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung vom 28. Juni 197936 geregelt. § 31 37 Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragshöhe 1 Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach Art. 14 ff. SVV. 2 Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Bodenverbesserungen können bis zu folgenden Höchstsätzen ausgerichtet werden: a) Landumlegungen und Pachtlandarrondierungen: 30 %; b) Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanla gen: 40 %; c) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaus halt des Bodens: 30 %; d) Wiederherstellung und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und An lagen sowie Kulturland: 40 %; e) Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft, insbesondere För derung des ökologischen Ausgleichs, Bau oder Ersatz von Trockenmauern und Vernetzung von Biotopen: 40 %; f) naturnaher Rückbau von Kleingewässern: 40 %; g) Grundlagenbeschaffung, Versuche und Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen: 30 %; h) Wasser- und Elektrizitätsversorgungen, Milchleitungen: 35 %; i) periodische Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes und Wasserversorgungen: 35 %. 3 Für Ökonomie- und Alpgebäude werden gemäss Verordnung des BLW über In vestitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 200338 pauschale Beiträge auf Grund des anrechenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit gewährt. Der maximale Beitragssatz beträgt 25 %. 4 Für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler Erzeugnisse beträgt der maximale Beitragssatz 25 %. 5 Für Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 Bst. c LwG) beträgt der maximale Beitragssatz 32 %. § 32 Mindestbeträge Beiträge (Bund, Kanton und Bezirk) unter Fr. 10 000.-- sowie Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen unter Fr. 20 000.-- werden nicht gewährt. 7 SRSZ 1.1.2015 312.111 § 32a 39 Feststellung Wettbewerbsneutralität und Einspracheverfahren 1 Das Amt für Landwirtschaft stellt die Wettbewerbsneutralität gemäss Art. 13 SVV fest. 2 Einsprachen gegen die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom 6. Juni 197440. XII. Bäuerliches Bodenrecht § 33 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 199141). 2 Er erlässt Weisungen über die Aufsicht. § 34 42 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft a) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB); b) bewilligt den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken (Art. 61 ff. BGBB); c) bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 BGBB); d) erlässt Feststellungsverfügungen nach Art. 84 BGBB; e) verlangt Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB; f) schätzt den Nutzwert des Inventars (Art. 87 Abs. 1bis BGBB). § 35 Steuerverwaltung Die Steuerverwaltung a) schätzt den Ertragswert (Art. 87 BGBB); b) setzt die Belastungsgrenze fest (Art. 73 BGBB); c) bestimmt den Durchschnittpreis pro m2 landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie den Zeitwert der Gebäude (Art. 66 BGBB). § 36 43 8 312.111 § 37 44 Zivilstandsamt Das Zivilstandsamt am Ort des Grundstückes, des Wohnsitzes oder des Heima tortes des bisherigen Eigentümers reicht dem Grundbuchamt und dem Amt für Landwirtschaft auf deren Verlangen ein Verzeichnis der nach BGBB kaufs- und vorkaufsberechtigten Verwandten ein. § 38 Grundbuchamt Das zuständige Grundbuchamt macht Personen, deren Adressen durch die Zivil standsämter nicht ausfindig gemacht werden können, durch Publikation im Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlusts auf die Kaufs- und Vorkaufsrech te nach BGBB aufmerksam. § 39 Gemeinden Die Gemeinden können Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB verlangen. XIII. Landwirtschaftliches Pachtrecht Das Volkswirtschaftsdepartement ist zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 des Bundesgesetzes über die land wirtschaftliche Pacht [LPG] vom 4. Oktober 198546) berechtigt. Das Amt für Landwirtschaft a) bewilligt verkürzte Pachtdauern (Art. 7 LPG); b) bewilligt die parzellenweise Verpachtung (Art. 30 LPG); c) … d) bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG); e) entscheidet über Einsprachen gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke (Art. 43 und 44 LPG). 9 SRSZ 1.1.2015 § 40 45 Volkswirtschaftsdepartement § 41 47 Amt für Landwirtschaft 312.111 XIV. Schlussbestimmungen § 42 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 17. April 2002 (§§ 5 – 7)48 wird aufgehoben. § 43 Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.49 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm lung aufgenommen. 1 GS 20-593 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22j), vom 20. April 2010 (GS 22-100), vom 6. Dezember 2011 (GS 23-20), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 9. September 2014 (GS 24-15). 2 SRSZ 312.100. 3 Aufgehoben am 9. September 2014. 4 Aufgehoben am 9. September 2014. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 9. September 2014. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 7 Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008. 8 Aufgehoben am 6. Dezember 2011. 9 Aufgehoben am 6. Dezember 2011. 10 Fassung vom 17. Juni 2008. 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 9. September 2014. 12 SR 910.13. 13 Fassung vom 9. September 2014. 14 Fassung vom 17. Juni 2008. 15 Abs. 2, 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 9. September 2014. 16 Fassung vom 11. Dezember 2007. 17 Fassung vom 17. Juni 2008. 18 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 19 Fassung vom 9. September 2014. 20 Fassung vom 9. September 2014. 21 Fassung vom 9. September 2014. 22 Abs. 1 in der Fassung vom 9. September 2014. 23 Neu eingefügt am 9. September 2014. 24 Neu eingefügt am 9. September 2014. 25 Neu eingefügt am 9. September 2014. 26 Neu eingefügt am 9. September 2014. 27 Neu eingefügt am 9. September 2014. 28 Neu eingefügt am 9. September 2014. 29 SR 910.1. 30 Neu eingefügt am 9. September 2014. 10 312.111 31 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 32 Fassung vom 17. Juni 2008. 33 Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 9. September 2014. 34 SR 913.1. 35 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 36 SRSZ 312.310. 37 Abs. 5 neu eingefügt am 20. April 2010. 38 SR 913.211. 39 Neu eingefügt am 9. September 2014. 40 SRSZ 234.110. 41 SR 211.412.11. 42 Überschrift, Einleitung und Bst. f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008. 43 Aufgehoben am 17. Juni 2008. 44 Fassung vom 17. Juni 2008. 45 Fassung vom 9. September 2014. 46 SR 221.213.2. 47 Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. c aufgehoben am 9. September 2014. 48 SRSZ 312.220. 49 Abl 2004 1842; Änderungen vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 20. April 2010 am 1. Mai 2010 (Abl 2010 064), vom 6. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2611), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 9. September 2014 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 2069) in Kraft getreten. 11 SRSZ 1.1.2015