Ordinance implementing the Federal Air Pollution Ordinance
صدر في 2000-12-19 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schaffhausen
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, air quality/air pollution, emissions, fees/royalties, enforcement/compliance
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRVV) vom 19. Dezember 2000 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) 1) , der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) 2) und gestützt auf Art. 7 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 3) , verordnet: I. Zuständigkeiten und allgemeine Bestimmungen 1. Zuständigkeiten § 1 Zuständigkeit des Kantons 1 Der Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) obliegt im Rahmen von Art. 35 LRV dem Kanton. 2 Zuständig ist das Kantonale Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), sofern diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt. § 2 Zuständigkeit des Regierungsrates Der Regierungsrat stellt Anträge gemäss Art. 34 LRV. § 3 Zuständigkeit des Departementes des Innern Das Departement des Innern trifft Massnahmen gegen übermässige Immissionen gemäss Art. 31 bis 33 LRV. § 4 Zuständigkeit des ALU 1 Das ALU überwacht die Luftbelastung im Kanton gemäss Art. 27 LRV und ist für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Lufthygiene besorgt. 2 Es ermittelt und kontrolliert Emissionen und Immissionen und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der LRV über Anlagen sowie Brenn- und Treibstoffe. 3 Es erlässt Verfügungen, namentlich über Emissionsbegrenzungen sowie die Erstellung von Immissionsprognosen, und zieht die gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation mitwirkungspflichtigen Fachstellen bei. 4 Es bereitet die in die Zuständigkeit des Regierungsrates (§ 2) und des Departementes des Innern (§ 3) fallenden Massnahmen vor. 5 Es koordiniert die Feuerungskontrolle im Kanton und erlässt die notwendigen Weisungen. § 5 Zuständigkeit der Gemeinden 1 Die Gemeinden sind zuständig für: a) Feuerungsanlagen für Heizöle „Extra leicht„ und für Gasbrennstoffe gemäss Anhang 5 LRV bis 350 kW Feuerungswärmeleistung; b) Holzfeuerungen, sofern ausschliesslich naturbelassenes Holz gemäss Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. a und b LRV verbrannt wird, bis 70 kW Feuerungswärmeleistung und Cheminées gemäss § 14; c) Kohlefeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung; d) übermässige Immissionen nach Art. 2 Abs. 5 LRV verursacht durch Anlagen gemäss lit. a bis c; e) Kamine nach § 14 für Anlagen gemäss lit. a bis c; f) die Abfallverbrennung im Freien gemäss § 16 und in Anlagen gemäss lit. a bis c. 2 Mehrere Gemeinden können die Kontrollen gemeinsam durchführen. § 6 Zuständigkeit bei Verkehrsanlagen Luftreinhaltemassnahmen bei Verkehrsanlagen gemäss Art. 18 und 19 LRV werden in dem für diese Anlagen vorgesehenen Verfahren von den jeweils zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Departement des Innern angeordnet. 2. Allgemeine Bestimmungen § 7 Kontrolle 1 Das ALU kann Anordnungen für Eingaben, Messungen und Kontrollen treffen und die Verwendung bestimmter Messmethoden sowie Messgeräte vorschreiben. 2 Die Vollzugsbehörden kontrollieren stationäre Anlagen nach Art. 12 bis 15 und Art. 29 LRV. 3 Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, Messungen und Kontrollen unangemeldet durchzuführen. Es ist ihnen der ungehinderte Zutritt zu den Anlagen zu gewähren. § 8 Beizug und Zulassung Dritter 1 Die Vollzugsbehörden können namentlich für Messungen, Analysen und Kontrollen Dritte beiziehen oder beauftragen. 2 Sie können Dritte zu Kontroll- und Überwachungsaufgaben zulassen. Das ALU erlässt entsprechende Weisungen. § 9 Information und Beratung 1 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Beratung zuständig. 2 Das ALU informiert und berät Private und Gemeinden zu Fragen der Luftreinhaltung. Es orientiert die Öffentlichkeit periodisch über den Stand der Luftbelastung. § 10 Zusammenarbeit Das ALU sorgt im Rahmen der kantonalen Umweltschutzorganisation für die Zusammenarbeit unter den am Vollzug beteiligten Amtsstellen. II. Vollzugsmassnahmen 1. Emissionsbegrenzungen § 11 Neue und Ersatz bestehender Anlagen 1 Wer eine neue Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht beziehungsweise wer eine solche bestehende Anlage gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV umbauen, erweitern oder instandstellen will, hat der zuständigen Vollzugsbehörde mit dem Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsgesuch eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV einzureichen. 2 Für Feuerungsanlagen kann bei den Gemeinden ein entsprechendes Gesuchsformular bezogen werden. 3 Ist kein Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich, wie namentlich bei neuen Geräten und Maschinen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 LRV, ist die Emissionserklärung vor der Ausführung an die Vollzugsbehörde zu richten. § 12 Bestehende Anlagen 1 Inhaber bestehender Anlagen haben der Vollzugsbehörde auf Verlangen eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV einzureichen. 2 Die Vollzugsbehörde ordnet die Sanierung von bestehenden Anlagen gemäss Art. 7 bis 11 LRV an, welche den Anforderungen der LRV nicht genügen. § 13 Umgehungsleitungen 1 Wer eine Umgehungsleitung im Sinne von Art. 16 LRV verwendet, hat vor ihrem Einbau ein Gesuch zu stellen und vor dem Gebrauch die Zustimmung des ALU einzuholen. 2 Das ALU verfügt die notwendigen Schutzmassnahmen. § 14 Kamine und Cheminées 1 Kamine, Abgasleitungen und Abluftkanäle sind bei neuen stationären Anlagen und zur Behebung übermässiger Immissionen gemäss Art. 6 LRV sowie den Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989 zu erstellen. 2 Das ALU erteilt Ausnahmebewilligungen aus technischen Gründen. 3 Als stationäre Anlagen gemäss Art. 2 LRV gelten namentlich auch Cheminées und Cheminéeöfen in Innenräumen. § 15 Brennstoffe 1 Wer Brennstoffe der Qualität B gemäss Art. 23 in Verbindung mit Anhang 5 Ziffer 13 und 22 LRV abgibt oder bezieht, hat dem ALU Meldung zu erstatten. 2 Das ALU erteilt die Bewilligungen für die Verwendung von nicht in Anhang 5 LRV aufgeführten Brennstoffen. 2. Immissionen § 16 Verbrennen von Abfällen/Brandplätze 1 Das Verbrennen von trockenen natürlichen Abfällen aus Garten, Feld und Wald ist erlaubt, sofern keine übermässigen Immissionen entstehen. 2 Die Gemeinden können eigene Brandplätze für das Verbrennen von trockenen natürlichen Garten-, Feld- und Waldabfällen betreiben. Deren Standorte sind vor Inbetriebnahme dem ALU zu melden. Überdies legt das ALU die weiteren Bedingungen und Auflagen in der Betriebsbewilligung fest. § 17 Feuer zu besonderen Anlässen/Grillfeuer Feuer zu besonderen Anlässen wie anlässlich der Bundesfeier und im Rahmen von öffentlichen Festakten sowie Grillfeuer sind zulässig, wenn dafür naturbelassenes trockenes Holz oder Holzkohle verwendet werden. Dabei dürfen keine übermässigen Immissionen entstehen. § 18 Übungen für Rettungsdienste Das Verbrennen von unbehandeltem Holz und von Fachverbänden empfohlenen Materialien zu Übungszwecken der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Militärs ist erlaubt. Dabei dürfen keine übermässigen Immissionen entstehen. 3. Feuerungskontrolle § 19 Feuerungskontrolleurin bzw. Feuerungskontrolleur 1 Die Gemeinden setzen für den Vollzug der Feuerungskontrolle eine Feuerungskontrolleurin oder einen Feuerungskontrolleur ein. Die betreffende Person muss im Besitz des Ausweises „Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur mit eidgenössischem Fachausweis„ und branchenunabhängig sein. Sie führt Abgasmessungen und Beurteilungen selbständig durch. 2 Die Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure sind dem ALU zu melden. Dieses entscheidet über Ausnahmen betreffend deren Ausbildung. § 20 Aufsicht 1 Die Gemeinden erstatten dem ALU jährlich Bericht über die durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse und die getroffenen Anordnungen. 2 Das ALU kann Nachkontrollen durchführen und die notwendigen Verfügungen erlassen sowie den Gemeinden Weisungen erteilen. § 21 Vollzug 1 Die Gemeinden sind dafür besorgt, dass nur typengeprüfte und zertifizierte Wärmeerzeuger und Brenner gemäss Art. 20 Abs. 1 bis 3 LRV eingebaut werden. 2 Das ALU kann in Zusammenarbeit mit der kantonalen Feuerpolizei nicht typengeprüfte Feuerungsanlagen oder Teile davon gemäss Art. 20 Abs. 5 LRV zulassen und kontrolliert diese. § 22 Stickoxid-Emissionen 1 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 70 kW, die vor dem 1. Januar 1993 in Betrieb genommen worden sind, das Alter von 12 Jahren überschritten haben und die Stickoxidgrenzwerte nicht einhalten, sind innerhalb von drei Jahren zu sanieren. Vorbehalten bleiben kürzere Sanierungsfristen aufgrund der Überschreitung anderer Grenzwerte. Auf Gesuch hin kann die Sanierungsfrist auf maximal fünf Jahre verlängert werden. 2 Ausgenommen von der Regelung gemäss Abs. 1 sind Geräte, die nur Raumwärme erzeugen und nicht in den Gemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall (Gebiet des Massnahmenplans Lufthygiene) betrieben werden. § 23 Beschränkter Betrieb Mobile Anlagen und stationäre Anlagen gemäss Anhang 3 Ziff. 22 Abs. 1 lit. a LRV, die weniger als 100 Stunden pro Jahr betrieben werden, sind der zuständigen Vollzugsbehörde zu melden und mit einem Betriebsstundenzähler auszurüsten. § 24 Kondensate Kondensate sind nach den Empfehlungen des BUWAL für die Ableitung von Abwässern aus Kondensationsheizkesseln vom März 1988 abzuleiten. Neutralisationsgeräte sind nach den Angaben der vom ALU anerkannten Hersteller zu warten. III. Gebühren § 25 Gebühren 1 Für Bewilligungen werden Gebühren erhoben, die sich nach der Verordnung des Regierungsrates vom 16. Oktober 1973 über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren 4) richten. 2 Zusätzlich werden die Kosten für Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach Aufwand gemäss dem Gebührentarif für das Kantonale Laboratorium für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz vom 24. Dezember 1996 5) verrechnet. § 26 Ausserordentliche Kontrollen/ Kostenvorschuss 1 Wer um ausserordentliche behördliche Emissions- oder Immissionskontrollen ersucht, kann zu einem Kostenvorschuss verpflichtet werden. 2 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder deren Betrieb den Vorschriften oder den Verfügungen entspricht, so können die Kosten der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller überbunden werden, andernfalls der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage. IV. Schlussbestimmungen § 27 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 6) und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 2. Juni 1987. Fussnoten: Amtsblatt 2001, S. 105 1) SR 814.01 2) SR 814.318.142.1 3) SHR 810.100 4) SHR 172.201 5) SHR 817.003 6) In Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1051). Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001.