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قوانين سويسرا

Ordinance implementing the Federal Act on hunting and the protection of wild mammals and birds (Hunting Ordinance)

صدر في 1988-12-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung; KJSV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Uri
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
hunting/capture, birds, hunting authorization/permit, hunting rights, legal proceedings/administrative proceedings, court/tribunal, offences/penalties

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  1. 1 VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung; KJSV) (vom 14. Dezember 1988)1) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)2), auf Artikel 15 der bundesrätli chen Verordnung dazu (JSV)3) sowie auf Artikel 56 und 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung4), beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand Artikel 1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel2) und die darauf gestütz ten Rechtserlasse des Bundes. 2. Abschnitt: Jagdberechtigung Artikel 2 Voraussetzungen Im Kanton Uri ist zur Jagd berechtigt, wer a) Schweizerbürger ist oder als ausländischer Staatsangehöriger seit min destens zehn Jahren im Kanton Uri wohnt;5) b) zwanzigjährig und handlungsfähig ist;5) c) einen gültigen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Uri oder eines Gegen rechtskantons besitzt; d) ...6) 1) AB vom 23. Dezember 1988. 2) SR 922.0 3) SR 922.01 4) RB 1.1101 5) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 6) Aufgehoben durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 40. 3111 (Mai 2001) 2 e) eine den Vorschriften des Bundesrechts genügende Haftpflichtversiche rung abgeschlossen hat; f) keinen Ausschlussgrund erfüllt. Artikel 31) Ausschlussgründe Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist: 1. solange der Ausschlussgrund besteht, wer: a) wegen körperlicher oder geistiger Behinderung für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bietet; b) im Straf- oder im stationären Massnahmenvollzug steht oder daraus be dingt entlassen wurde; c) im Kanton Uri eine Jagdrechtsverletzung begangen hat und die darauf gestützten fälligen Bussen, Kosten, Gebühren, Entschädigungen und dergleichen nicht bezahlt hat. 2. für fünf Jahre, wer wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Haftstrafe oder Busse von mindestens Fr. 1’000.— verurteilt worden ist. 3. für drei Jahre, wer: a) wegen eines Jagdvergehens oder einer Übertretung von Jagdvorschrif ten zu einer Busse von mindestens Fr. 1’000.— oder zu einer Freiheits strafe verurteilt worden ist. Handelt es sich dabei um eine wiederholte Verurteilung innert fünf Jahren, gilt dieser Ausschlussgrund bereits bei einer Verurteilung zu einer Busse von mindestens Fr. 400.—; b) wegen Tierquälerei zu einer Busse von mindestens Fr. 500.— verurteilt worden ist. 4. für ein Jahr, wer: a) wegen eines Jagdvergehens oder einer Übertretung von Jagdvorschrif ten zu einer Busse von mindestens Fr. 500.— verurteilt worden ist; b) die Abschusskarte innert gesetzter Frist und trotz schriftlicher Mahnung nicht abgegeben hat; c) wegen Tierquälerei zu einer Busse von mindestens Fr. 250.— verurteilt worden ist. Artikel 4 Jagdfähigkeitsausweis 1 Der Jagdfähigkeitsausweis wird dem Bewerber nach dem abgeschlosse nen Jagdlehrgang und der bestandenen Jagdprüfung ausgehändigt. 2 Wird die Jagd während 10 Jahren nicht mehr ausgeübt oder kann sie als Folge eines gerichtlichen Urteils oder gestützt auf Artikel 3 Ziffer 2 während fünf Jahren nicht mehr ausgeübt werden, verliert der Jagdfähigkeitsausweis seine Gültigkeit.1) 1) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 40. 3111 (Mai 2001) 3 2a Die Tätigkeit als Wildhüter oder Jagdaufseher ist der Jagdausübung gleichgestellt.1) 3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement2). Artikel 53) Waffenkontrolle und Einschiessen der Jagdwaffe Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Waffenkontrolle und das Einschiessen der Jagdwaffen4). 3. Abschnitt: Jagdpatentarten3) Artikel 6 Patentsystem 1 Die Jagd im Kanton Uri wird nach dem Patentsystem ausgeübt. 2 Das Patent berechtigt zur Ausübung der Jagd im gesamten Kantonsgebiet. 3 Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften den Wechsel von einem Jagdgebiet ins andere zeitweise einschränken, wenn dies für die Si cherheit und Beruhigung des Jagdbetriebes erforderlich ist. Artikel 7 Patentarten 1 Es werden Patente ausgestellt für die Hochwildjagd, die Niederwildjagd, die Passjagd zur Nachtzeit und die Wasserwildjagd. 2 Dabei berechtigt das Patent für a) die Hochwildjagd zur Jagd auf Rothirsche, Gämsen, Murmeltiere und Füchse, Dachse und Wildschweine;3) b) die Niederwildjagd zur Jagd auf Rehe, Schneehasen, Füchse, Dachse, Steinmarder, verwilderte Hauskatzen, Schneehühner, verwilderte Haus tauben, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und Wildschwei ne;3) c) die Passjagd zur Jagd während der Nacht von vom zuständigen Amt5) anerkannten Bauten aus auf Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder so wie verwilderte Hauskatzen; d) die Wasserwildjagd zur Jagd auf Haubentaucher, Stockenten, Reiheren ten, Blässhühner und Kormorane.1) 1) Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 2) RB 40.3152 3) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 4) RB 40.3154 5) Amt für Forst- und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 40. 3111 (Mai 2001) 4 3 Der Regierungsrat kann ein Gästepatent einführen. Er regelt das Nähere im Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften)1).2) Artikel 8 Patenterwerb 1 Die Patentausgabestelle3) erteilt das Jagdpatent, wenn der Bewerber a) nachweist, dass er im Kanton Uri jagdberechtigt ist und b) die Patentgebühren bezahlt hat. 2 Erachtet sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt, unterbreitet sie das Pa tentgesuch der zuständigen Direktion4) zum Entscheid. 3 Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die dar in angegebene Patentart und nur für ein Jagdjahr. 4 Der Regierungsrat kann die Höchstzahl der Jäger begrenzen, wenn die ansteigende Jägerzahl zu einem untragbaren Jagddruck führt, oder wenn hegerische Massnahmen dies erfordern.5) Artikel 9 Patentgebühren a) Ansätze 1 Die Patentgebühr beträgt:6) a) für die allgemeine Jagd (Hoch- und Niederwild): 1. für Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Uri und ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnen Fr. 595.— 2. für Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 1’090.— 3. für andere Schweizerbürger Fr. 2’595.— b) für die Hochwildjagd: 1. für Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Uri und ausländische Staatsanghörige, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnen Fr. 450.— 1) RB 40.3121 2) Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 3) Standeskanzlei; vgl. Art 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 6) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 40. 3111 (Mai 2001) 5 2. für Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 815.— 3. für andere Schweizerbürger Fr. 1’570.— c) für die Niederwildjagd: 1. für Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Uri und ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnen Fr. 295.— 2. für Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 540.— 3. für andere Schweizerbürger Fr. 1’545.— d) für die Passjagd: 1. für Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Uri und ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnen Fr. 65.— 2. für Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 120.— 3. für andere Schweizerbürger Fr. 310.— e) für die Wasserwildjagd Fr. 110.— 2 Für jeden zur Jagd verwendeten Hund ist eine Gebühr von Fr. 100.— zu bezahlen. Gebührenfrei sind geprüfte Schweisshunde, die vom zuständigen Amt1) anerkannt werden.2) 3 Steigt der Lebenskostenindex seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung um je zehn Punkte, kann der Regierungsrat alle Gebühren um den für den Teue rungsausgleich erforderlichen Betrag erhöhen. Artikel 10 b) Befreiung und Rückerstattung 1 Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält das 50. Jagdpatent als Jubiläumsgeschenk gebührenfrei. Der Patentbewerber hat nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen hiefür erfüllt. 2 Wer vor der Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und deshalb die Jagd nicht ausüben kann, kann die bezahlten Patentgebühren zurückfor dern. Artikel 11 Abschuss- und Verwaltungsgebühren 1 Neben der Patentgebühr hat der Jäger Abschuss- und Verwaltungsge bühren zu bezahlen. 1) Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 40. 3111 (Mai 2001) 6 2 Die Höhe der Abschussgebühr richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert des erlegten Tieres, jene der Verwaltungsgebühr nach den Grundsätzen der Gebührenverordnung1). 3 In diesem Rahmen legt der Regierungsrat die Abschuss- und Verwaltungs gebühren fest. Artikel 12 Veröffentlichung Die Patentausgabestelle2) veröffentlicht für jede Jagdperiode im Amtsblatt die Frist, innert welcher die Patente ausgegeben werden, und ein Verzeich nis der patentierten Jäger. 4. Abschnitt: Jagdplanung Artikel 13 1 Ziel der Jagdplanung ist es, gesunde, den örtlichen Verhältnissen ange passte und natürlich zusammengesetzte Wildbestände zu erhalten. Alle Massnahmen der Jagdbehörden sind darauf auszurichten. 2 Die zuständige Direktion3) hat die Wildbestände aufzunehmen, ihre Ent wicklung und ihren Gesundheitszustand zu überwachen und ihre Einwirkun gen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen. 3 Gestützt auf diese Erhebungen erstellt die zuständige Direktion3) Ab schusspläne. 5. Abschnitt: Ausübung der Jagd Artikel 13a4) Jagd und Jagdausübung Als Jagd und Jagdausübung gilt der Aufenthalt des Jägers mit der Jagdwaffe während der Jagdzeit im offenen Jagdgebiet. Artikel 14 Weidgerechtes Verhalten 1 Der Jäger ist verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben, insbesonde re die zulässige Schussdistanz und Tageszeit sowie beim Schuss die weid gerechte Stellung des Tieres zu beachten und angeschossenes Wild innert nützlicher Frist gründlich nachzusuchen.5) 2 Der Regierungsrat erlässt hiezu die näheren Vorschriften. 1) RB 3.2512 2) Standeskanzlei; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 5) Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 40. 3111 (Mai 2001) 7 Artikel 15 Ausweispflicht Der Jäger hat das Jagdpatent, den Waffenkontrollschein und die Abschuss karte während der Jagd immer auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Artikel 15a1) Vorweispflicht 1 Wer irrtümlich ein Tier erlegt hat, muss die Jagd sofort unterbrechen und das erlegte Tier beim nächsten Polizeiposten, dem Wildhüter oder dem Jag daufseher vorweisen. 2 Er hat dem Kanton eine Abschussgebühr für das erlegte Tier zu entrich ten. Deren Höhe und das Verfahren bestimmt der Regierungsrat im Regle ment über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften)2). Das Tier ver bleibt dem Schützen. Artikel 16 Betretungsrecht Das Recht, zur Ausübung der Jagd fremdes Eigentum zu betreten, richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz buch3). Artikel 17 Benützung von Strassen und Seilbahnen 1 Motorfahrzeuge dürfen am Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd nur auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt und abgestellt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende zeitliche Ausnahmen, die der Regierungsrat im Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbe triebsvorschriften)2) anordnet.4) 2 Privatrechtliche Abmachungen und Bewilligungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen mit Fahrverbot gelten für den Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd nicht. Vorbehalten bleiben die Benüt zung nicht öffentlicher Strassen mit dem Motorfahrzeug gemäss Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 3 sowie weitergehende zeitliche Ausnahmen, die der Regierungsrat im Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvor schriften)2) anordnet.4) 3 Der Regierungsrat bestimmt in den Jagdbetriebsvorschriften, welche Seil bahnen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden dürfen. 4 Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften Ausnahmen vor sehen, insbesondere für den Abtransport der Jagdbeute. 1) Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 2) RB 40.3121 3) RB 9.2111 4) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 40. 3111 (Mai 2001) 8 Artikel 18 Jagdzeiten 1 Die zuständige Direktion1) legt die Jagdzeiten fest. Sie beachtet dabei die bundesrechtlich vorgesehenen Schonzeiten und berücksichtigt die Paa rungszeit.2) 2 Im Rahmen von Absatz 1 sind die Jagdzeiten in folgenden Zeiträumen an zusetzen: a) Hochwildjagd 1. September bis 31. Dezember b) Niederwildjagd 1. Oktober bis 30. November c) Passjagd 1. Oktober bis Ende Februar3) d) Wasserwildjagd 1. Oktober bis 31. Dezember3) 3 Im Rahmen des Bundesrechts kann die zuständige Direktion1) die Jagdzei ten nach Absatz 2 verlängern oder vorübergehend verkürzen.2) Artikel 19 Schontage, Schonzeiten 1 Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage gelten als Schontage. 2 Der Regierungsrat kann weitere Schontage und Schonzeiten bezeichnen, soweit das für einen ausgewogenen Wildbestand erforderlich erscheint. 3 Es ist verboten, an Schontagen und in Schonzeiten die Jagd auszuüben.2) Artikel 20 Schongebiete 1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Wildschutzgebiete und legt die Dauer dieser Regelung fest. 2 Er kann diese Gebiete vor Ablauf der festgesetzten Dauer ändern oder aufheben, soweit ein ausgewogener Wildbestand, forstliche oder landwirt schaftliche Interessen das erfordern. 3 In Schongebieten darf die Jagd nicht ausgeübt werden. Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften Ausnahmen vorsehen. Artikel 21 Örtliches Jagdverbot Die Jagd darf nicht ausgeübt werden, a) wo Menschen oder Dritteigentum gefährdet sind; b) in Gebieten, die der Regierungsrat aus überwiegendem öffentlichen In teresse für die Jagd gesperrt hat. Artikel 222) Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die zulässigen Waffen, Kali ber, Hilfsmittel und über die zulässige Munition. 1) Sicherheitsdirektion; vgl. Art 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 3) Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 40. 3111 (Mai 2001) 9 Artikel 23 Verwendung von Hunden 1 Auf der Hochwildjagd dürfen keine Hunde verwendet werden, ausgenom men geprüfte Schweisshunde, um angeschossenes Wild nachzusuchen. 2 Für die Niederwildjagd sind spurlaute Jagdgebrauchs- und Erdhunde und für die Wasserwildjagd Vorsteh- und Apportierhunde zulässig. 3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Artikel 24 Abschusskontrolle und Vorweisungspflicht Der Regierungsrat ordnet die Abschusskontrolle. Er bestimmt, welches er legte Wild einem Kontrollorgan vorzuweisen ist. Er erlässt hierüber ein Re glement. Artikel 251) Jagdbetriebsvorschriften Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Ausübung der Jagd2). 6. Abschnitt: Wildschutz Artikel 26 Hegemassnahmen 1 Zum Schutze des Wildes und seiner Lebensräume sind Hegemassnah men zu treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebensräume zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern und die Äsungsmöglichkeiten im Hinblick auf Notzeiten zu erweitern. 2 Der Regierungsrat erlässt ein Hegereglement. Er regelt darin die Hege massnahmen, die Hegetätigkeit sowie die Verwendung von Hegemitteln. Artikel 27 Wildkrankheiten Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten. Artikel 28 Schutz vor Störungen 1 Das Wild ist — insbesondere in seinen empfindlichen Lebensräumen wie Ruhezonen und Fortpflanzungsplätzen — vor Störungen zu schützen, wel che sein Leben und Gedeihen beeinträchtigen.3) 2 Alle Hunde, die nachweisbar während des Jahres dem Wild nachstellen und deren Besitzer einmal verwarnt worden sind, dürfen von Jagdaufsehern oder einem Beauftragten unschädlich gemacht werden, unter sofortiger An zeige an das zuständige Amt4). 1) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 2) RB 40.3121 3) Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 4) Amt für Forst- und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 40. 3111 (Mai 2001) 10 3 Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen aus und erlässt weitere Schutz massnahmen.1) 7. Abschnitt: Wildschaden Artikel 29 Selbsthilfe 1 Jeder Betroffene ist verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zu treffen, um Wildschaden zu vermeiden. 2 Zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen sind der Tierhalter, Grundeigentümer und Pächter berechtigt, fol gendes Wild, das Schaden stiftet, zu beseitigen:2) a) die vom Bundesrat im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen freigegebe nen Wildarten; b) nicht geschütztes Haarraubwild, das in Wohn- oder Gewerbegebäude oder in die unmittelbare Umgebung eindringt; c) nicht geschützte Vögel.1) 3 Als Mittel für Selbsthilfemassnahmen sind die für die Jagd erlaubten Hilfs mittel zugelassen. Die in Buchstabe c genannten Vögel können zudem mit Luft- und Flobertgewehren beseitigt werden.2) Artikel 30 Verhütung 1 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, um Wildschaden mög lichst zu verhüten. 2 Er berücksichtigt dabei die mitbetroffenen öffentlichen und privaten Inter essen, insbesondere die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldpflege und des Naturschutzes. Artikel 31 Entschädigung 1 Der Kanton entschädigt angemessen den Schaden, den jagdbare Tierar ten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Bei Schäden, den bestimmte geschützte Tierarten verursachen, übernimmt er die Restkosten im Sinne des Bundesrechts. 2 Die Entschädigung wird nur soweit geleistet, als der Geschädigte die zu mutbaren Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat und als es sich nicht um Bagatellschäden handelt. 1) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 2) Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 40. 3111 (Mai 2001) 11 Artikel 32 Wildschadenfonds 1 Um Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu finanzieren und um Wildschäden zu entschädigen, besteht ein Wildschadenfonds. 2 Der Wildschadenfonds wird geäufnet mit a) fünf Prozent aller Jagdpatentgebühren; b) den Abschussgebühren für erlegtes Hirschwild; c) dem Erlös von Fall- und Frevelwild; d) Einlagen, die der Landrat im Rahmen des Voranschlages frei bestimmt; e) dem Erlös aus dem Wertersatz gemäss Artikel 45.1) 3 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds. Artikel 33 Wildschadenreglement Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Selbsthilfe, die Verhütung und die Entschädigung von Wildschaden2). 8. Abschnitt: Information und Ausbildung Artikel 34 Information Die zuständige Direktion3) sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Le bensweise des Wildes, seine Bedürfnisse und seinen Schutz ausreichend informiert wird. Artikel 35 Aus- und Weiterbildung Die zuständige Direktion3) sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jagdauf sichtsorgane und fördert jene der Jäger. 9. Abschnitt: Organisation, Aufsicht und Vollzug Artikel 36 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde über die Jagdplanung und den Jagdbetrieb. 2 In Ausführung des Bundesrechts4) ist der Regierungsrat zuständig, a) die Schonzeiten zu verlängern oder vorübergehend zu verkürzen oder die Liste der jagdbaren Arten einzuschränken (Artikel 5 Absatz 4 und 5 JSG); 1) Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 2) RB 40.3161 3) Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) SR 922.0; 922.01 40. 3111 (Mai 2001) 12 b) zu bewilligen, dass jagdbare Tiere ausgesetzt werden (Artikel 6 Absatz 1 JSG); c) ...1) d) Massnahmen anzuordnen zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung und zum Schutz der Muttertiere und Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit (Artikel 7 Ab satz 4 und 5 JSG); e) weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate auszuscheiden (Artikel 11 Absatz 4 JSG); f) Massnahmen zu treffen zur Verhütung von Wildschaden (Artikel 12 Ab satz 1 JSG); g) ...1) h) Massnahmen zur Verringerung des Tierbestandes zu treffen (Artikel 12 Absatz 4 JSG); i) die Entschädigung von Wildschaden zu regeln (Artikel 13 Absatz 2 JSG); k) die Verwendung weiterer Hilfsmittel zu verbieten (Artikel 2 Absatz 3 JSV); l) ...1) m) zuzustimmen, dass früher einheimische Tierarten ausgesetzt werden (Ar tikel 8 Absatz 3 JSV); n) zuzustimmen, dass geschützte Tierarten ausgesetzt werden (Artikel 8 Absatz 4 JSV). 3 Darüber hinaus hat der Regierungsrat jene Vorschriften zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die diese Verordnung ihm überträgt. Artikel 37 Jagdkommission 1 Die Jagdkommission besteht aus dem Vorsteher der zuständigen Direk tion2), aus jenem des zuständigen Amtes3) und aus sieben Mitgliedern. 2 Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten der Kommission und wählt die sieben Mitglieder. Davon sollen in der Regel zwei Mitglieder dem Urner Jägerverein sowie je ein Mitglied dem Jägerverein Ursern, den Wildschutz organen, den Korporationen Uri oder Ursern, der Landwirtschaft und den Naturschutzvereinigungen angehören. 3 Die Jagdkommission berät den Regierungsrat und nötigenfalls weitere Jagdorgane bei Fragen der Jagd. Artikel 38 Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion2) beaufsichtigt die Jagd und die weiteren Jagd organe. 1) Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 2) Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Amt für Forst- und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 40. 3111 (Mai 2001) 13 2 Sie beantragt dem Regierungsrat die erforderlichen Hege- und Pflege massnahmen, um den Zweck der Jagdvorschriften zu erreichen. 3 In Ausführung des Bundesrechts1) hat die zuständige Direktion2): a) dem Bundesdepartement die jährliche Abschussplanung vorzulegen (Ar tikel 7 Absatz 3 JSG); a1)den Abschuss von geschützten Tieren anzuordnen (Artikel 7 Absatz 2 JSG);3) b) die Bewilligung zu erteilen, um geschützte Tiere zu halten (Artikel 10 Ab satz 1 JSG); c) den Abschuss von jagdbaren Tieren in den Jagdbanngebieten und Vogel reservaten zuzulassen (Artikel 11 Absatz 5 JSG); c1)Massnahmen anzuordnen gegen einzelne schadenstiftende, geschützte oder jagdbare Tiere (Artikel 12 Absatz 2 JSG);3) d) die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Be dürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Artikel 14 Ab satz 1 JSG); e) die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger zu re geln (Artikel 14 Absatz 2 JSG); f) Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die jagdbare Tiere betreffen (Arti kel 14 Absatz 3 JSG); g) speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Ver wendung verbotener Hilfsmittel zu gestatten (Artikel 3 Absatz 1 JSV ); g1)befristete Massnahmen zu treffen, um den Bestand geschützter Tierarten zu regeln (Artikel 4 Absatz 1 JSV);3) h) Massnahmen zu treffen, damit sich fremdländische Tiere nicht ausbreiten und vermehren (Artikel 8 Absatz 2 JSV); i) die Zustimmung zu erteilen, wenn das Bundesamt zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen Organe der Jagdaufsicht oder Jagd berechtigte beiziehen will (Artikel 11 Absatz 3 JSV); k) Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel zu bewilligen (Artikel 13 Absatz 1 JSV). 4 Darüber hinaus hat die zuständige Direktion2) jene Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung ihr überträgt. Artikel 39 Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt4) ist die kantonale Fachstelle für das Jagdwesen. 1) SR 922.0; 922.01 2) Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 4) Amt für Forst- und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 40. 3111 (Mai 2001) 14 2 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Or gan zuständig erklärt, vollzieht es die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel. 3 Es ist insbesondere zuständig, a) beim Vollzug der Jagdvorschriften mitzuwirken; b) die Registratur für die Präparation geschützter Tiere zu führen (Artikel 5 Absatz 2 JSV); c) Ausnahmen zu bewilligen für den Handel mit alten, restaurierten Präpa raten (Artikel 5 Absatz 5 JSV); d) die Höhe und den Verursacher des Wildschadens zu ermitteln (Artikel 10 Absatz 2 JSV); e) die Jagdstatistik zu führen und dem Bundesamt zu melden (Artikel 16 Absatz 1 JSV). Artikel 40 Wildhüter und Jagdaufseher 1 Die Wildhüter und Jagdaufseher unterstützen das zuständige Amt1) beim Vollzug der Jagdvorschriften. Sie arbeiten unter Anleitung und Kontrolle des zuständigen Amtes1). 2 Als Wildhüter und Jagdaufseher können nur Bewerber mit Jagdfähigkeits ausweis bestimmt werden.2) Übergangsbestimmung Wildhüter und Jagdaufseher, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits im Amt sind, unterliegen der Einschränkung nach Absatz 2 nicht. Artikel 41 Jagdaufsichtsorgane und Anzeigepflicht 1 Zur Ausübung der Jagdaufsicht sind verpflichtet: a) die Wildhüter b) die Jagdaufseher c) die Polizeiorgane d) ...3) 2 Sie haben festgestellte Verletzungen von Jagdvorschriften unverzüglich den Strafbehörden anzuzeigen. 3 Zur Anzeige von Jagdvergehen und -übertretungen sind zudem verpflichtet: a) das Forstpersonal des zuständigen Amtes1) b) die Gemeindeförster 1) Amt für Forst- und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 3) Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 40. 3111 (Mai 2001) 15 c) die Fischereiaufseher d) die Naturschutzaufseher e) die Jagdberechtigten1) Artikel 42 Zwangsmassnahmen 1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, während der Jagd Gewehre, Munition, Rucksäcke, Motorfahrzeuge und andere Transportmittel sowie die Jagdbeu te der Jäger und deren Jagdpatent zu kontrollieren. Diese Befugnis gilt auch ausserhalb der Jagdzeit gegenüber allen Personen, welche in verdächtiger Art und Weise dem Wild nachstellen (Jagdfrevel). 2 Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den Aufsichts organen wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen. 3 Besteht der Verdacht, dass Jagdvorschriften verletzt worden sind, können die Aufsichtsorgane nötigenfalls Räume durchsuchen und Gegenstände be schlagnahmen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Haus durchsuchung2) und die Beschlagnahme3) sind sinngemäss anzuwenden. Artikel 43 Fallwild 1 Fallwild gehört dem Kanton. 2 Über die Trophäe kann der Finder verfügen, wenn er das Fallwild einem Wildhüter oder Jagdaufseher vorgewiesen hat.4) 10. Abschnitt: Strafen und Verwaltungsmassnahmen Artikel 44 Übertretungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer a) das Jagdpatent durch unwahre Angaben erschleicht (Artikel 8 Absatz 1); b) das Jagdpatent missbraucht (Artikel 8 Absatz 3); c) bei der Ausübung der Jagd sich nicht weidgerecht verhält (Artikel 14). 2 Mit Haft oder Busse bis zu Fr. 4 000.— wird bestraft1), wer a) sich bei der Ausübung der Jagd nicht an das erteilte Patent hält (Arti kel 7); b) für die Jagd unerlaubterweise Strassen oder Seilbahnen benützt (Arti kel 17); c) die festgelegten Jagdzeiten missachtet (Artikel 18); 1) Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 2) RB 3.9222; Art. 129 f. 3) RB 3.9222; Art. 124 ff. 4) Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 40. 3111 (Mai 2001) 16 d) Schontage, Schonzeiten, Schongebiete oder örtliche Jagdverbote miss achtet (Artikel 19 bis 21); e) unerlaubte Waffen oder Munition verwendet (Artikel 22); f) unerlaubterweise Hunde verwendet zur Jagd (Artikel 23); g) die Regelung über die Abschusskontrolle und die Vorweisungspflicht missachtet (Artikel 24); h) den Jagdbetriebsvorschriften zuwiderhandelt (Artikel 25); i) angeordneten Hegemassnahmen zuwiderhandelt (Artikel 26); k) mit falschen Angaben eine Wildschadenentschädigung erschleicht (Arti kel 31); l) die Strafanzeigepflicht verletzt (Artikel 41); m) sich unberechtigterweise Fallwild aneignet (Artikel 43); n) Wild stört (Artikel 28);1) o) nach dem irrtümlichen Abschuss eines Tieres die Jagd nicht sofort unter bricht und das erlegte Tier unverzüglich beim nächsten Polizeiposten, dem Wildhüter oder dem Jagdaufseher vorweist.2) 3 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis Fr. 2 000.—.1) 4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 ...3) 6 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege. 7 Verurteilungen wegen Jagdvergehen und -übertretungen sind der Patent ausgabestelle4) mitzuteilen. Artikel 44a2) Ordnungsbussen 1 Übertretungen können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbus sen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar erfassbare Tatbe stände handelt. Die Ordnungsbusse darf höchstens Fr. 300.— betragen. 2 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen: a) bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder ver letzt oder Sachschaden verursacht hat; b) bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan sel ber beobachtet oder festgestellt wurden; c) wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist. 1) Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 2) Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 3) Aufgehoben durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 4) Standeskanzlei; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 40. 3111 (Mai 2001) 17 3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Er stellt eine Liste der Übertretungen auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag. Artikel 45 Schadenersatz 1 Mit dem Urteil setzt die Strafbehörde den Schadenersatz fest, den der Ver urteilte im Sinne von Artikel 23 JSG1) zu leisten hat. 2 Der Regierungsrat erstellt eine Liste für den Wertersatz der Tiere.2) Artikel 46 Verwaltungsmassnahmen 1 Die zuständige Direktion3) verweigert oder entzieht das Jagdpatent, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsver ordnung4). 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 47 Vollzug Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung. Artikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. November 1958 zum Bundes gesetz über Jagd und Vogelschutz5) wird aufgehoben. Artikel 49 Übergangsbestimmung Die bisher erworbenen Jagdfähigkeitsausweise gelten als anerkannt. Artikel 50 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Nach der Genehmigung durch den Bundesrat6) bestimmt der Regierungs rat, wann sie in Kraft tritt.7) Im Namen des Landrates Der Landratspräsident: Max Gisler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 1) SR 922.0 2) Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 3) Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Jetzt VRPV (RB 2.2345). 5) RB 40.3111 6) Vom Bundesrat genehmigt am 6. Juli 1989. 7) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. August 1989 (AB vom 14. Juli 1989). 40. 3111 (Mai 2001)

Ordinance implementing the Federal Act on hunting and the protection of wild mammals and birds (Hunting Ordinance) · Nelum