تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Ordinance implementing the Federal Act on foodstuff and articles of daily use

صدر في 1996-03-12 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

research.laws.repealedOn

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, fraud, standards, court/tribunal, inspection, offences/penalties

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 1. 5. 1998 49 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Vom 12. März 19961) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 39ff., 50 und 53 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsge genstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 9.Oktober 19921a), gestützt auf Art. 43 der eidgenössischen Fleischhygieneverordnung (FHyV) vom 1.März 19952) und gestützt auf die §§ 4 und 5 desGesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19723), beschliesst: i. allgemeines Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit er dem Kanton obliegt. ii. organisation Aufsicht und Vollzugsorgane § 2. Das Sanitätsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus. 2 Vollzugsorgane sind: a) Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die ihr oder ihm unterstellten Abteilungen und Personen; b) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die ihr oder ihm unterstellten Abteilungen und Personen. Das Kantonale Laboratorium § 3. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet das Kantonale Laboratorium. Diese oder dieser koordiniert die Tätigkeit der ihr oder ihm unterstellten Laborabteilungen, Lebensmittelinspek torinnen und -inspektoren, Lebensmittelkontrolleurinnen und -kon trolleure und Pilzkontrolleurinnen und -kontrolleure und anderenMit arbeiterinnen und Mitarbeiter. 1) Vom Bundesamt für Gesundheit formell zur Kenntnis genommen am 3. 5. 1996. 1a) SR 817.0 2) SR 817.190 3) SG 153.800. 1 VV zum eidg. Lebensmittelgesetz 351.100 Das Veterinäramt § 4.Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet das Veteri näramt. Sie oder er leitet namentlich die Lebensmittelkontrolle im Be reich der Tierhaltung, Schlachtung, Fleischverarbeitung und Fleischla gerung und ein Laboratorium für die Untersuchung von erhobenen Proben. Sie oder er koordiniert die Tätigkeit der Fleischinspektorin nen und -inspektoren und Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure und der weiteren ihr oder ihm unterstelltenAbteilungen und Personen. 2 Das Veterinäramt erteilt die Bewilligungen zur Verwertung von tieri schenAbfällen als Tierfutter. Die Verwertung richtet sich nach den Be stimmungen der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) vom 3. Februar 1993 und der eidgenössischen Tierseuchenver ordnung vom 15. Dezember 1967. Zuständigkeiten und Koordination § 5. In die Zuständigkeit der Vollzugsorgane fallen insbesondere: a) Durchführung der Kontrollen (Inspektionen, Probenerhebungen, Untersuchungen und Beanstandungen) im Sinne der Art. 24ff. LMG; b) Anordnung von Massnahmen und Erlass von Verfügungen (Art. 28 bis 31 LMG); c) Entscheide über Bewilligungen und deren Entzug, soweit sie in dessen Kompetenzbereich fallen; d) Information der Öffentlichkeit in ihrem Zuständigkeitsbereich über allfällige Gesundheitsgefährdungen (Art. 43 Abs. 1 LMG); e) Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen (Art. 6 und 27 Abs. 4 LMG). 2 Sie können, soweit erforderlich, weitere kantonale Fachstellen für besondere Aufgaben beiziehen. 3 Sofern es der Personalbestand und die technischen Einrichtungen gestatten und dadurch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird, können die Vollzugsorgane auch Untersuchungen für amtliche Laboratorien anderer Kantone undAufträge für Private zu kostendek kenden Tarifen ausführen. 4 Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit für die Kontrolle von Fleisch, Fleischwaren und Fisch sprechen sich die Leitung des Kanto nalen Laboratoriums und die Leitung des Veterinäramtes untereinan der ab. Im Streitfalle entscheidet das Sanitätsdepartement. 2 351.100 Lebensmittelpolizei 1. 5. 1998 49 Schlachthof Basel § 6.DerKanton betreibt einen öffentlichen Schlachthof als Schlacht anlage im Sinne von Art. 17 LMG. Dieser ist eine Abteilung des Sani tätsdepartementes. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist gleichzeitig Direktorin oder Direktor des Schlachthofs Basel. 2 Sie oder er leitet und beaufsichtigt den Schlachthof, erlässt die not wendigen betriebsinternenWeisungen und trifft die Vorkehrungen für Notschlachtungen ausserhalb der Betriebsöffnungszeiten. 3 Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat kann das Sanitätsdepartement die Durchführung von Schlachtungen mittels Vertrag an eine Benützergemeinschaft übertragen. Die Schlachthof direktion ist Aufsichtsbehörde der privaten Benützergemeinschaft. Die Benützergemeinschaft ist verpflichtet, alle von der Schlachthof direktion bzw. vom Veterinäramt zugewiesenen Schlachtungen durch zuführen. Fleischuntersuchung bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Wild § 7. In Betrieben, in denen Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Wild in grosser Zahl geschlachtet werden, ist eine regelmässige Fleisch untersuchung vorzunehmen. Pilzkontrolle § 8. Das Kantonale Laboratorium übt die Oberaufsicht über die Kontrolle von wildgewachsenen Pilzen aus. 2 Es bietet für private Pilzsammlerinnen und Pilzsammler einen Kon trolldienst an und ist für dessen Organisation besorgt. 3 Die Pilze müssen ganz und in gereinigtem Zustand sowie nach Arten getrennt der Kontrolle vorgelegt werden. Wird in einer zur Kontrolle gebrachten Partie von gesammelten wildgewachsenen Pilzen ein unge niessbarer oder giftiger Pilz festgestellt, entscheidet die amtliche Kon trolleurin oder der amtliche Kontrolleur über die Verwendung oder Einziehung der restlichen Pilze der Partie. iii. vollzugsbestimmungen Entschädigung für nicht beanstandete Proben § 9. Das Kantonale Laboratorium und das Veterinäramt vergüten auf Verlangen den Ankaufswert der nicht beanstandeten Proben (Art. 25 Abs. 4 LMG), sofern die Proben den vomBundesrat festgeleg ten Mindestwert erreichen. 3 VV zum eidg. Lebensmittelgesetz 351.100 Gebühren § 10. Die Vollzugsbehörden erheben im Rahmen des Lebensmittel rechts für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Der vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz erlassene Ge bührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz wird zumkantonalenGebührentarif für das Kantonale La boratorium und für das Veterinäramt (soweit er dieses betrifft) er klärt.4) Weitere Gebühren des Veterinäramtes, des Schlachthofes und Gebühren für Leistungen des Kantonalen Laboratoriums, die nicht im Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkon trolle der Schweiz enthalten sind, setzt der Regierungsrat im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung über die Gebühren für die Lebens mittelkontrolle (VGLek), Art. 15, vom 1. März 1995 und des Gesetzes betreffend die Verwaltungsgebühren in separaten Verordnungen fest. iv. rechtsschutz- und strafbestimmungen Rechtsmittel § 11. Gegen Verfügungen über Massnahmen gemäss Art. 24 und 28–30 LMG kann innert fünf Tagen seit Eröffnung schriftlich und be gründet unter Angabe der Beweismittel bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden (Art. 55 Abs.1 LMG). 2 Gegen Einspracheentscheide der Vollzugsbehörden kann innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet unter Angabe der Beweismittel und versehen mit den Anträgen beim Sanitätsdeparte ment Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 26, 28 und 30 LMG) beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage (Art. 55 Abs. 3 LMG). 3 Gegen andere Verfügungen der Vollzugsbehörden kann nach den Vorschriften desGesetzes betreffend dieOrganisation desRegierungs rates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden. Strafverfolgung § 12. Die Vollzugsorgane erstatten Strafanzeigen wegen Zuwider handlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung (Art. 47ff. LMG) an das Sanitätsdepartement zuhanden des zuständigen Gerichtes (Art. 31 Abs. 1 und 50 Abs. 1 LMG). 2 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, die Verantwortlichen in beson ders leichten Fällen zu verwarnen (Art. 31 Abs. 2 LMG). 4) Dieser Tarif wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Kantonalen Laborato rium eingesehen werden (Fussnote ist Bestandteil des Erlasses). 4 351.100 Lebensmittelpolizei 1. 5. 1998 49 v. schlussbestimmungen Änderung bestehender Erlasse § 13. Folgende Erlasse werden geändert:5) Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten § 14. Mit dem Erlass dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) die Verordnung über das Verfahren bei Oberexpertisen aufgrund des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 3. Juni 1921; b) die Verordnung betreffend allgemeine Bestimmungen über Räumlichkeiten für den Lebensmittelverkehr vom 28. Oktober 1975; c) der Beschluss des Regierungsrates betreffend Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz vom 26. September 1989; d) das Reglement betreffend Milchverkaufsbewilligungen vom 18. Dezember 1936; e) der Beschluss des Regierungsrates betreffend Bezeichnung der zuständigen Stelle sowie der Rekursinstanz zum Erlass von Abga beverboten für Pastmilch vom 28. Juni 1965; f) die Verordnung betreffend die Kontrolle von wildgewachsenen Speisepilzen (Speisepilzverordnung) vom 31. Mai 1994; g) der Beschluss des Regierungsrates betreffend das Verbot des In verkehrbringens, des Verkaufs sowie der Verwendung von Schäd lingsbekämpfungsmitteln mit chlorierten, persistenten Kohlen wasserstoffen vom 29. April 1969; h) die Kantonale Fleischschauverordnung vom 25. März 1958; i) die Bestimmungen über den Verkauf von Fleischwaren, von Fi schen, Fischfleisch, Krusten- undWeichtieren sowie daraus herge stellter Fleischwaren ab Ständen im Freien und ab Verkaufsfahr zeugen vom 24. Juli 1986; k) das Reglement betreffend die Verwertung von ungeniessbarem Fleisch als Tierfutter vom 15. Februar 1971; l) das Reglement für den Betrieb der Freibank des Schlachthofs Basel vom 23. Februar 1971; m) die Verordnung über den Betrieb des Schlachthofs Basel vom 23. Dezember 1985. 2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.6) 5) § 13: Die Änderungen anderer Erlasse werden hier nicht abgedruckt. 6) Wirksam seit 21. 3. 1996. 5 VV zum eidg. Lebensmittelgesetz 351.100

Ordinance implementing the Federal Act on foodstuff and articles of daily use · Nelum