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قوانين سويسرا

Ordinance implementing the Expropriation Law

صدر في 1974-12-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zum Enteignungsgesetz.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
expropriation, cadastre/land registration, land valuation, liability/compensation, fees/royalties

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  1. 1. 1. 2009 81 Verordnung zum Enteignungsgesetz1) Vom 23. Dezember 19742) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt gestützt auf § 26, § 64, § 67 Ziff. 10 und § 68 des Gesetzes vom 26. Juni 19743) über Enteig nung und Impropriation, § 197 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 19394), dasGesetz vom 14. Januar 19375) überAnlegung undKorrektion von Strassen, § 4 des Gesetzes vom 9. März 19726) über die Verwal tungsgebühren und Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 19607) über die Nationalstrassen folgende Verordnung: i. anmerkung von eigentumsbeschränkungen 1. Enteignungsbann § 1.Der Enteignungsbann (§ 26Abs. 2 des G) ist auf Antrag des Ent eigners im Grundbuch anzumerken. 2 Der Enteigner hat anzugeben, wann die Planauflage imKantonsblatt angezeigt worden ist. Ist die Planauflage unterblieben, so hat er die Be willigung des Präsidenten der Expropriationskommission zum abge kürzten Verfahren beizulegen oder anzugeben, wann die Auflage der Nutzungspläne öffentlich angezeigt worden ist (§ 25 des G). 3 Sind die Abtretungspflichtigen nicht auf den Enteignungsbann auf merksam gemacht worden, so ist ihnen eine Kopie des Antrages zuzu stellen. 4 Wird die Anmeldung gegenstandslos, so hat der Enteigner die Lö schung zu veranlassen. Versäumt er dies, so veranlasst das Bau- und Verkehrsdepartement die Löschung. 1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständig keiten innerhalb der kantonalenVerwaltung geändert worden.Mit derZustän digkeitsV vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 78 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende V an die damals neuen Zuständig keitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 4; 2 Abs. 2; 3 Abs. 1; 11; 15 Titel und Einleitungssatz). 2) Vom BR genehmigt am 17. 3. 1975. Wirksam seit 2. 4. 1975. 3) SG 740.100. 4) Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100). 5) Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100). 6) SG 153.800. 7) SR 725.11. 1 Enteignungsgesetz: V 740.110 2. Bauverbote § 2.Bauverbote gemäss § 11a des Hochbautengesetzes8) und den §§ 9 und 11 des Strassengesetzes9) werden auf Beschluss des Regierungsra tes im Grundbuch angemerkt. Der Beschluss ist den Grundeigentü mern zuzustellen. 2 Das Bau- und Verkehrsdepartement veranlasst die Löschung gegen standslos gewordener Anmerkungen. 3. Verfahren und Gebühren § 3. Für jeden betroffenen Grundeigentümer, für das Bau- und Ver kehrsdepartement und die Stelle, die das Begehren einreicht, ist dem Grundbuchamt eine Kopie des Beschlusses oder des Antrages beizule gen. 2 Das Grundbuchamt erhebt keine Gebühren. ii. zahlung und verteilung der entschädigungen, grundbucheinträge 1. Zahlung § 4.Der Enteigner überweist demBetreibungs- undKonkursamtmit den erforderlichen Belegen sämtliche im Schätzungsverfahren rechts kräftig festgesetzten Enteignungsentschädigungen, sofern er sie den Berechtigten nicht unmittelbar auszuzahlen hat (§ 41 des G). 2 Die in Vergleichen ausserhalb des Schätzungsverfahrens vereinbar ten Entschädigungen (§ 36 des G) kann er unter Beachtung der Vor schriften über die Verteilung (§§ 43–46 des G) direkt auszahlen. Er ist jedoch berechtigt, auch diese Entschädigungen dem Betreibungs- und Konkursamt zur Verteilung zu überweisen. 2. Provisorischer Grundbucheintrag § 5.Der Enteigner übergibt demGrundbuchamt den Entscheid oder Vergleich. Das Betreibungs- und Konkursamt benachrichtigt das Grundbuchamt von der Zahlung. 2 Das Grundbuchamt trägt den Rechtserwerb provisorisch im Grund buch ein. 3. Benachrichtigung der Enteigneten § 6.Geht aus den ihm eingereichtenBelegen nicht ohneweiteres her vor, wie dieEntschädigung zu verteilen ist, so gibt dasBetreibungs- und Konkursamt dem enteigneten Grundeigentümer und allen Berechtig ten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichenRech ten von der Zahlung Kenntnis. Es teilt ihnen mit, wie es die Entschädi gung verteilen wird, wenn sie innert zehn Tagen nicht Einspruch erhe ben. 8) § 2 Abs. 1: Siehe Fussnote 4. 9) § 2 Abs. 1: Siehe Fussnote 5. 2 740.110 Enteignung 1. 1. 2009 81 4. Einsprachen, Verständigung § 7.WirdEinspruch erhoben, so benachrichtigt das Betreibungs- und Konkursamt die Berechtigten, gegen die er sich richtet, und setzt ihnen eine Frist zu Gegenbemerkungen. 2 Wird der Einspruch nicht von allen Betroffenen anerkannt, so kann der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes eine Vergleichsver handlung ansetzen oder auf andere Weise versuchen, eine Verständi gung herbeizuführen. 5. Anfechtung des Verteilungsplanes § 8.Für dasAnfechtungsverfahren (§ 44 desG) gelten dieRegeln der Zivilprozessordnung. 2 Gesuche um Verlängerung der Anfechtungsfrist (§ 44 Abs. 1 des G) sind an den Zivilgerichtspräsidenten zu richten. 3 Für die Vertretung der Beklagten im Anfechtungsprozess (§ 44 Abs. 2 des G) spricht der Zivilgerichtspräsident dem Betreibungs- und Konkursamt eine angemessene Entschädigung zu Lasten der nach dem Kostenentscheid zahlungspflichtigen Prozesspartei zu. 6. Definitiver Grundbucheintrag § 9.NachAbschluss desVerteilungsverfahrens veranlasst derVorste her des Betreibungs- und Konkursamtes die wegen der Enteignung nö tigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln. iii. stundung von impropriationsvergütungen 1. Inhalt § 10. Beschlüsse über die Stundung von Impropriationsvergütungen (§ 63 Abs. 2 des G) müssen folgende Angaben enthalten: a) die Sektion und die Nummer der belasteten Parzelle b) den Gläubiger c) den Schuldner d) den gestundeten Betrag e) den neuen Fälligkeitstermin f) den Zinssatz g) den Beginn des Zinsenlaufes. 2. Verfahren § 11. Der Stundungsbeschluss ist dem Bau- und Verkehrsdeparte ment oder dem Gemeinderat, den Gläubigern, den Schuldnern und dem Grundbuchamt zuzustellen. DemGrundbuchamt sind Kopien für alle Beteiligten beizulegen. 2 Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat veran lasst die Eintragung des gestundeten Betrages im Grundbuch als öf fentlich-rechtliche Grundlast (§ 63 Abs. 2 des G). Das Grundbuchamt trägt mit der Grundlast den Eigentumsübergang im Grundbuch ein. 3 Enteignungsgesetz: V 740.110 3. Löschung § 12. Nach der Zahlung hat der Impropriant die Löschung der Grundlast zu veranlassen. Für jeden Beteiligten ist dem Grundbuch amt eine Kopie der Löschungsbewilligung einzureichen. 4. Gebührenfreiheit § 13. Für die Eintragung und Löschung derGrundlast imGrundbuch erhebt das Grundbuchamt keine Gebühren. iiibis. vollzug § 13a.10) Für den Vollzug des Gesetzes ist das Bau- und Verkehrsde partement zuständig. iv. gebühren 1. Gebührenschuldner § 14. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren sind vorbe hältlich anderer Regelung vom Enteigner zu entrichten. 2. Gebühren des Bau- und Verkehrsdepartements § 15. Das Bau- und Verkehrsdepartement bezieht folgende Gebüh ren: Fr. a) für die Ermächtigung, fremden Besitz zu betreten (§ 19 des G) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– b) für den Entscheid über nötige Vorkehren (§21 des G) . . 50.– c) für die Prüfung der Enteignungs- und Impropriationsbe gehren: – für jeden Abtretungspflichtigen (§ 20 Abs. 2 lit. c des G) oder Impropriaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– mindestens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– – für die Beanstandung und erneute Prüfung eines Ak tenstücks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– d) für die Planauflage (§§ 22 und 59 desG): für jedenAbtre tungspflichtigen oder Impropriaten . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– mindestens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– und höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000.– e) für öffentliche Anzeigen (§ 22 des G): 50% mehr als die Publikationskosten f) für persönliche Anzeigen (§§ 19, 22, 25 und 59 des G): für jede Anzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.– mindestens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– 10) § 13a eingefügt durch § 3 Ziff. 78 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirk sam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 4 740.110 Enteignung 1. 1. 2009 81 3. Gebühren des Regierungsrates § 16. Für Entscheide über Einsprachen (§ 28 des G) erhebt der Re gierungsrat Gebühren von Fr. 50.– bis Fr. 1000.–, in besonderen Fällen bis zu Fr. 2000.–. 4. Gebühren der Expropriationskommission § 17.11) Die Gebühren der Expropriationskommission und ihres Prä sidenten für ihre Tätigkeit bemessen sich nach dem für die Gerichte er ster Instanz in Zivilsachen massgebenden Tarif. 2 Über Auslagen (Zeugengelder und Kosten von Expertisen usw.) ist gesondert abzurechnen. Alle anderen Kosten der Expropriationskom mission und der Gerichtskanzlei werden mit der Gebühr abgegolten. 3 Für die Gebühren des Verwaltungsgerichts gilt das Verwaltungs rechtspflegegesetz. 5. Gebühren und Auslagen des Betreibungs- und Konkursamtes § 18.Das Betreibungs- undKonkursamt bezieht folgendeGebühren: a) für die Prüfung und Auszahlung von Entschädigungen (§ 34Abs. 2 und § 45 desG): jeAnweisung . . . . . . . . . . . . Fr. ½‰ mindestens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– und höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000.– b) für die Benachrichtigung der Beteiligten (§§ 6 und 7 die ser V): für jedes Schreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.– mindestens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– c) für seine Vermittlungstätigkeit bei Uneinigkeit der Anspruchsberechtigten (§ 43 des G und § 7 Abs. 2 dieser V): je nach Zeitaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 500.– d) für den Entwurf und die Auflage des Verteilungsplanes (§ 43 des G): für jedenAnspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– e) für die Erstellung und Zustellung vonAuszügen des Ver teilungsplanes (§ 43Abs. 2 desG): jeAuszug . . . . . . . . . . 5.– f) für die Beurkundung von Verlusten der Pfandgläubiger (§ 45 Abs. 3 des G): je Urkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– g) für die Grundbuch- und Titelbereinigung (§ 46 des G): für jeden zu ändernden Grundbucheintrag und jede zu ändernde Urkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– h) für die Ermahnung des Inhabers ausstehender Pfandtitel (§ 46Abs. 2 desG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– 2 Ausserdemhat der Enteigner die demBetreibungs- undKonkursamt entstehenden Auslagen zu ersetzen. 3 Die Kosten für die Amortisation verlorener Pfandtitel trägt der Pfandgläubiger. 11) § 17 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 3. 8. 1993 (wirksam seit 8. 8. 1993). Durch denselben RRB wurden Abs. 2 aufgehoben und die bisherigen Abs. 3 und 4 zu Abs. 2 und 3. 5 Enteignungsgesetz: V 740.110 66 v. aufgehobene und geänderte erlasse § 19. 1. folgende Verordnungen werden aufgehoben: a) Verordnung vom9. September 1896 betreffendEintragung und Streichung provisorischer Bauverbote im Grundbuch; b) Verordnung vom 19. April 1899 betreffend die Auszahlung der Expropriationssummen und die grundbüchliche Fertigung in Expropriationssachen. 2.–7.12) Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Enteignungs gesetz in Wirksamkeit.13) 12) § 19 Ziff. 2–7 enthalten hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle be rücksichtigte Änderungen anderer Erlasse. 13) Wirksam seit 2. 4. 1975. 6 740.110 Enteignung

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