تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Ordinance implementing the Energy Law

صدر في 1992-03-31 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

research.laws.repealedOn

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zum Energiegesetz (EnGV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Solothurn
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, enforcement/compliance

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. § 1. Zuständiges Departement (§ 19 EnG) 1 Das Volkswirtschafts-Departement leitet und beaufsichtigt den Vollzug des Energiegesetzes (EnG) und des Energienutzungsbeschlusses. 2 Es vollzieht die energierechtlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3 Die Energiefachstelle wird dem Volkswirtschafts-Departement angeglie- 4 dert. Das Bau-Departement ist Beschwerdeinstanz nach § 20 Absatz 2 EnG.

  2. § 2. Aufgaben der Gemeinden (§ 19 Abs. 4 EnG) 1 Die Baubehörden vollziehen die Vorschriften über a) die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden (§ 9-16); b) Anforderungen an haustechnische Anlagen (§ 17-24); c) Schwimmbäder und Anlagen im Freien ( § 28); d) Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (§ 31- 36). 2 Sie erlassen die besonderen Verfügungen oder treffen die Anordnungen in der Baubewilligung. 3 Die Entscheide der Baubehörden unterliegen dem ordentlichen Baube- 4 schwerdeverfahren nach § 2 Absätze 2-6 der kantonalen Bauverordnung. ) 4 Die Baubehörden überprüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Nachweise über die Einhaltung der Vorschriften und kontrollieren die Ausführung am Bau. Sie stellen das Doppel der Nachweise der Energie- fachstelle zu. ________________ 1 ) SR 730.0. 2 ) SR 730.01 (AS 1992 I 1789). 3 ) BGS 941.21. 4 ) BGS 711.61. 1 941.22 5 Die Gemeinden können den zuständigen Elektrizitäts- oder Gasversor- gungsbetrieb, die Energieberatungsstellen oder andere aussenstehende Fachleute beauftragen, die Überprüfung und Kontrolle nach Absatz 4 durchzuführen. 6 Die Baubehörden leiten Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach § 17 EnG mit ihrem Antrag an das Volkswirtschafts-Departement. II. Förderungsmassnahmen (§ 3-6 EnG)

  3. § 3. Aufgaben des Kantons 1 Das Volkswirtschafts-Departement fördert die Information und Beratung über den sparsamen, zweckmässigen und umweltschonenden Umgang mit der Energie sowie die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen. 2 Es sorgt für die Koordination und Zusammenarbeit mit dem Bund, den Gemeinden, den Fachverbänden und Privaten.

  4. § 4. Übertragung von Informationsaufgaben 1 Der Regierungsrat kann die Informationsaufgaben des Kantons einer gemischten Körperschaft oder Anstalt übertragen, sofern a) alle interessierten Kreise daran beteiligt sind; b) Gewähr für eine objektive und sachgerechte Erfüllung der Aufgaben besteht und c) dem Kanton ein angemessenes Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht zusteht. 2 Über die Finanzierung der Trägerschaft beschliesst der Kantonsrat im Zusammenhang mit dem Energiekonzept.

  5. § 5. Beiträge (§ 5 EnG) Das Leisten von Beiträgen richtet sich nach einer separaten Verordnung. III. Spar- und Nutzmassnahmen A. Allgemeine Bestimmungen

  6. § 6. Allgemeine Voraussetzungen Die nach dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach Artikel 2 1 Absatz 4 ENB auszuführen ). Die Anforderungen an Hygiene, Schallschutz und Behaglichkeit sind zu beachten. ________________ 1 ) Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: Massnahmen können nur soweit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren. 2 941.22

  7. § 7. Ergänzendes Recht (§ 18 EnG) 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Anforde- rungen und Rechenmethoden der jeweils gültigen Normen und Empfeh- lungen der Fachverbände insbesondere des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). 2 Folgende Richtlinien des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenver- 1 eins (SIA) ) sind verbindlich: a) Wärmeschutz im Hochbau (SIA 180); 1 b) Energie im Hochbau (SIA 380/1 ); c) Anforderungen an lüftungstechnische Anlagen (SIA V 382/1); d) Bedarfsermittlung für lüftungstechnische Anlagen (SIA V 382/3); e) Zentralheizungen (SIA 384/1); f) Wärmeleistungsbedarf von Gebäuden (SIA 384/2).

  8. § 8. Anforderungen an öffentliche Bauten und Anlagen (§1 Abs. 2 EnG) Bei Neubauten und Umbauten von Gebäuden oder Anlagen öffentlich- rechtlicher Körperschaften und Anstalten sind wenn möglich örtlich vor- handene erneuerbare Energiequellen zu nutzen. B. Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden (§ 8 EnG)

  9. § 9. Geltungsbereich Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die nachfolgen- den Vorschriften für Bauten und bauliche Anlagen, die geheizt, gekühlt oder klimatisiert werden. Sie gelten nicht für Fahrnisbauten.

  10. § 10. Definitionen 1 Als Neubauten im Sinne von § 12 gelten auch Vorhaben, die aufgrund der baulichen und finanziellen Aufwendungen einem Neubau gleichkom- men, wie Auskernungen und dergleichen. 2 Als wesentliche Änderung im Sinne von § 13 gelten: a) Umnutzungen, die eine Veränderung der Raumlufttemperatur zur Folge haben; b) Vorhaben, deren projektierte Baukosten 30% des Gebäudeversiche- rungswertes überschreiten; c) Vorhaben, deren projektierte Baukosten 200000 Franken überschrei- ten. Ein Bauteil ist von einer wesentlichen Änderung betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-, Auffrischungs- oder Reparaturar- beiten vorgenommen werden. 3 Übrige Änderungen im Sinne von § 14 sind Vorhaben, die weder Neubau- ten noch wesentliche Änderungen darstellen. ________________ 1 ) Zu beziehen beim Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein, Postfach, 8039 Zürich. 3 941.22

  11. § 11. Wärmeschutznachweis 1 Ein ausreichender Wärmeschutz kann nachgewiesen werden durch Ein- haltung der Systemanforderung nach Anhang 5 und 7 oder durch Einhal- tung von Einzelanforderungen nach Anhang 6 und 8 dieser Verordnung. 2 Der Nachweis nach Einzelanforderungen ist gestattet, wenn: a) das Flächenverhältnis aller lichtdurchlässigen Bauteile zur Energiebe- zugsfläche (Af/EBF) 20% nicht überschreitet 1 b) ... ) oder wenn es sich um eine übrige Änderung im Sinne von § 14 dieser Ver- ordnung handelt. 3 Beim Nachweis des Einhaltens der Systemanforderungen darf von den Einzelanforderungen abgewichen werden. Davon ausgenommen sind 2 Bauten und Bauteile nach § 12 Absatz 5. ) 4 Die Mindestanforderungen gemäss Norm SIA 180 Wärmeschutz im Hoch- 3 bau sind in jedem Fall zu beachten. )

  12. § 12. Anforderungen an Neubauten 1 Die Berechnung des Heizenergiebedarfes richtet sich nach Anhang 5. 2 Eine Korrektur des Grenzwertes des Heizenergiebedarfs in Abhängigkeit von der Höhenlage des Gebäudes (Höhenkorrektur) ist nicht zulässig. 3 Bei Neubauten, welche die Bedingungen von § 11 Absatz 2 erfüllen, gilt der Wärmeschutz als ausreichend, wenn die Einzelbauteile die k-Werte nach Anhang 6 einhalten. 4 Die k-Werte sind nach Norm SIA 180 Wärmeschutz im Hochbau zu be- rechnen. Wärmebrücken sind zu berücksichtigen. 5 In Bauten mit neuen Flächenheizungen, für welche die verbrauchsabhän- gige Heizkostenabrechnung vorgeschrieben ist, darf der k-Wert in den 2 Zwischendecken maximal 0,7 W/m K, in Böden und Decken gegen Au- ssenklima, gegen unbeheizte Räume oder gegen Erdreich maximal 0,3 2 4 W/m K betragen. )

  13. § 13. Anforderungen an wesentliche Änderungen 1 Die Berechnung des Heizenergiebedarfes richtet sich nach Anhang 7. 2 In dem Systemnachweis müssen mindestens alle diejenigen Räume einbe- zogen werden, welche von bewilligungspflichtigen Änderungen betroffen sind. Es ist aber auch gestattet, die restlichen, vom Umbau oder von der Umnutzung nicht betroffenen Räume ebenfalls in den Systemnachweis mit einzubeziehen. 3 Für Erweiterungen in Form von in sich geschlossenen Anbauten muss ein separater Nachweis erbracht werden. 4 Eine Korrektur des Grenzwertes des Heizenergiebedarfs in Abhängigkeit von der Höhenlage des Gebäudes (Höhenkorrektur) ist nicht zulässig. ________________ 1 ) § 11 Abs. 2 lit. b aufgehoben am 17. Mai 1994; GS 93, 94. 2 ) § 11 Abs. 3 eingefügt am 17. Mai 1994. 3 ) § 11 Abs. 4 bisheriger Abs. 3. 4 ) § 12 Abs. 5 Fassung vom 17. Mai 1994; GS 93, 95. 4 941.22 5 Bei wesentlichen Änderungen, welche die Bedingungen von § 11 Absatz 2 erfüllen, gilt der Wärmeschutz als ausreichend, wenn die Einzelanforde- 1 rungen die k-Werte nach Anhang 8 einhalten. ) 6 Die k-Werte sind nach Norm SIA 180 Wärmeschutz im Hochbau zu be- rechnen. Wärmebrücken sind zu berücksichtigen.

  14. § 14. Anforderungen an übrige Änderungen Bei übrigen Änderungen sind in Anwendung von Artikel 2 ENB angemes- sene Anstrengungen zu unternehmen, die betroffenen Bauteile auf einen Stand entsprechend § 13 zu verbessern. Sofern die baulichen Veränderun- gen keine Bewilligung erfordern, sorgt der Eigentümer oder nutzungsbe- rechtigte Inhaber selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften. 1

  15. § 15. Der Wärmeschutz von Kühl- und Tiefkühlräumen, die unter +8° C gekühlt werden, muss gewährleisten, dass der mittlere Wärmezufluss 2 durch die Umschliessungsflächen 5 W/m nicht überschreitet. Für die Be- rechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraumes einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für Beheizung; b) gegen Aussenklima: 20° C; c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10° C. 2 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühl- 3 räume mit weniger als 30 m Nutzvolumen, wenn ein mittlerer k-Wert von 2 mindestens 0,15 W/m K bei den den Kühlraum umschliessenden Bauteilen eingehalten wird. 3 Die bei der Kälteerzeugung anfallende Abwärme ist auszunützen, wenn sie verwendet werden kann. 4 Bestehende Kühlräume und Kälteerzeugungsanlagen sind nach Absätzen 1 und 2 anzupassen, wenn sie wesentlich geändert werden.

  16. § 16. Gewächshäuser 1 Die §§ 12 und 13 gelten nicht für gewerbliche und Landgewächshäuser, wirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, die Produktion oder die längere Ausstellung von Pflanzen bestimmte Wachstumsbedin- gungen aufrecht erhalten werden müssen. 2 Beheizte Gewächshäuser nach Absatz 1 sind bezüglich Wärmeschutz und Luftdichtigkeit fachgerecht zu erstellen. C. Anforderungen an haustechnische Anlagen (§ 9 EnG)

  17. § 17. Geltungsbereich Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die nachfolgen- den Vorschriften für. a) die Neuinstallation und erhebliche Änderungen haustechnischer Anla- gen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser oder Raumluft; b) den Ersatz bestehender haustechnischer Anlagen. ________________ 1 ) § 13 Abs. 5 Fassung vom 17. Mai 1994. 5 941.22

  18. § 18. Dimensionierung und Instrumentierung der Wärmeerzeuger 1 Für Neubauten ist der Wärmeerzeuger nach dem Wärmeleistungsbedarf des Gebäudes nach der geltenden SIA-Empfehlung 384/2 Wärmeleistungs- bedarf von Gebäuden zu berechnen. 2 Beim Ersatz von Wärmeerzeugern ist die erforderliche Wärmeerzeuger- leistung anhand der bisherigen Betriebsdaten neu zu bestimmen. Allfällige wärmetechnische Verbesserungen sind zu berücksichtigen. 3 Bei Neuinstallation und beim Ersatz von haustechnischen Anlagen sind diese mit den notwendigen Geräten und Instrumenten zur Betriebsüber- 1 wachung nach Anhang 3 auszurüsten. )

  19. § 19. Allgemeine Anforderungen an Wärmeerzeuger 1 Neue Wärmeerzeuger sind zugelassen, wenn sie den Anforderungen der Typenprüfung von Heizkesseln und Zerstäuberbrennern des Bundes ent- sprechen. 2 Neue Wärmeerzeuger, Wasser- und Lufterwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, für die keine bundesrechtlichen Anforderungen bestehen, 2 müssen die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen. ) 3 Gaswärmeerzeuger für die Raumheizung müssen die Kondensationswär- 3 me ausnützen können, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist. ) 4 Neue Wassererwärmer sind für Warmwassertemperaturen von max. 60° C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss. 5 Wärmepumpanlagen sind so zu planen, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Jahresarbeitszahl (Leistungsziffer) erreicht werden kann. 4

  20. § 20. ... )

  21. § 21. Feststoff-Wärmeerzeuger 1 Feststoff-Wärmeerzeuger ohne automatische Brennstoffzufuhr dürfen nur mit einem Wärmespeicher betrieben werden. Dieser muss mindestens die Energie einer Kesselfüllung aufnehmen können. Dies gilt auch beim Ersatz von Heizkesseln, sofern es die Platzverhältnisse zulassen. 2 Die Installation neuer Wechselbrand-Wärmeerzeuger ist nicht zulässig. 3 Umstellbrand-Wärmeerzeuger sind zugelassen, wenn sie den Prüfanfor- derungen für Heizkessel und Zerstäuberbrenner bezüglich Lufthygiene entsprechen. 4 Doppelbrand-Wärmeerzeuger müssen vollständig getrennte Feuerungs- räume und Rauchgasabgänge für Heizöl/Gas und für feste Brennstoffe aufweisen.

  22. § 22. Steuerung und Regelung 1 Die Wärmeverteilung und die Wärmeabgabe sind witterungs- und zeitabhängig oder nach dem Bedarf der einzelnen Räume zu steuern und zu regeln. ________________ 1 ) § 18 Abs. 3 Fassung vom 17. Mai 1994; GS 93, 95. 2 ) § 19 Abs. 2 Fassung vom 17 Mai 1994. 3 ) § 19 Abs. 3 Fassung vom 17 Mai 1994. 4 ) § 20 aufgehoben am 17 Mai 1994. 6 941.22 2 Ist der Wärmebedarf in den einzelnen Räumen infolge Fremdwärmean- falls, unregelmässiger Benützungszeiten oder aus anderen Gründen we- sentlich verschieden, ist diesem Umstand durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen. 3 Die gewünschte Raumtemperatur muss in jedem Raum einzeln eingestellt und begrenzt werden können (z.B. mittels Thermostatventilen). 4 Begleitheizungen und Pumpen von Zirkulationssystemen bei Warmwas- seranlagen müssen zeitabhängig gesteuert werden. 1

  23. § 23. ) Wärmeverteilung Die Vorlauftemperatur für die Raumheizung darf bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 60° C betragen. Höhere Vorlauftemperatu- ren sind zulässig, sofern nachgewiesen wird, dass der jährliche Energiever- brauch dadurch nicht zunimmt. 2 Verteilleitungen und Armaturen für die Heizung sind in unbeheizten Räumen und im Erdreich durchgehend nach Anhang 4 gegen Wärmeverlu- ste zu dämmen. 3 Verteil- und Zirkulationsleitungen, Leitungen mit Begleitheizungen und Armaturen für die Warmwasserversorgung sind in beheizten und unbe- heizten Räumen sowie im Erdreich durchgehend nach Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen. 4 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen und Armaturen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die Platzverhältnisse zulassen.

  24. § 24. Inbetriebsetzung und Abnahme haustechnischer Anlagen 1 Haustechnische Anlagen sind fachgerecht in Betrieb zu setzen, einzure- gulieren und mit einer vollständigen Betriebsdokumentation zu versehen. 2 Haustechnische Anlagen müssen abgenommen und die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften muss überprüft und in einem Abnahmeprotokoll bestätigt werden. Das Abnahmeprotokoll ist vom Bauherrn der Baubehörde auf Verlangen einzureichen. 3 Die Hauseigentümer sind verantwortlich für den sachgerechten Unterhalt und das einwandfreie Funktionieren der Anlagen. Die Baubehörden kön- nen Nachweise verlangen und Massnahmen anordnen, wenn die Anlagen nicht richtig funktionieren.

  25. § 25. Ortsfeste Elektroheizungen (Art. 5 ENB. Art. 9 ENV) Gesuche um Bewilligung von ortsfesten Elektroheizungen ab 3 kW Ge- samtanschlussleistung eines Strombezügers sind mit den Nachweisen nach Artikel 5 ENB an die Energiefachstelle zu richten. D. Abwärmenutzung (§ 10 EnG)

  26. § 26. Verfahren 1 Der Kanton prüft im Plangenehmigungsverfahren nach Arbeitsgesetz, ob eine Abwärmenutzung möglich ist. ________________ 1 ) § 23 Fassung vom 17. Mai 1994; GS 93, 95. 7 941.22 2 Das Volkswirtschafts-Departement nimmt auf Antrag der Energiefach- stelle die erforderlichen Auflagen in die Plangenehmigungsverfügung 1 auf. ) E. Klima- und Lüftungsanlagen (§ 11 EnG) 2

  27. § 27. ) Technische Bedingungen/Bewilligungspflicht Mechanische Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer kon- trollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung 3 auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 2500 m /h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. 2 Mechanische Abluftanlagen sind so auszulegen, dass für jeden ange- schlossenen Raum oder eine Raumgruppe mit gleicher Nutzung der Ab- luftvolumenstrom benutzungsabhängig gesteuert werden kann. 3 Für Räume mit lüftungstechnischen Anlagen, die eine unterschiedliche Nutzung oder verschiedene Betriebszeiten aufweisen, sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. 4 Klima- und Lüftungsanlagen bedürfen einer Bewilligung des Volkswirt- schafts-Departementes. Davon ausgenommen sind Anlagen a) die gesetzlich vorgeschrieben sind b) mit einer Betriebsdauer unter 500 Stunden pro Jahr c) deren gesamte installierte Lufterhitzerleistung 20 kW nicht übersteigt d) deren gesamte installierte Kälteleistung 10 kW nicht übersteigt oder e) deren gesamte installierte elektrische Heizleistung für die Befeuchtung 10 kW nicht übersteigt. Gesamte, installierte Leistung bedeutet, dass die Leistung mehrerer Anla- gen eines Gebäudes zusammenzuzählen sind. F. Schwimmbäder und Anlagen im Freien (§ 12 EnG, Art. 6 ENB)

  28. § 28. Prüfung durch die Baubehörden 1 Die Baubehörden sind zuständig für den Vollzug der Vorschriften über a) Aussenheizungen (Art. 10 ENV); b) Warmluftvorhänge (Art. 11 ENV); c) öffentliche Beleuchtungsanlagen (Art. 12 ENV); d) heizbare Freiluftbäder (Art. 13 ENV). 2 Sport- und Freizeitanlagen wie Kunsteisbahnen, Sportplätze sind nach dem Stand der Technik zu bauen und zu betreiben, um eine sparsame und rationelle Energieversorgung zu gewährleisten. 3 Heizungen von Hallenbädern dürfen nur eingebaut oder ersetzt werden, wenn die Abwärme fachgerecht genutzt wird und die Gebäudehülle fach- gerecht gegen Wärmeverlust geschützt ist. ________________ 1 ) § 26 Abs. 2 Fassung vom 28. September 1993. GS 92, 957. 2 ) § 27 Fassung vom 17 Mai 1994; GS 93, 96. 8 941.22 4 Die Baubehörden orientieren die Energiefachstelle über Bewilligungen und Massnahmen nach Absatz 1. Sie holen in den Fällen von Absatz 2 und 3 vor Erlass von Verfügungen die Stellungnahme der Energiefachstelle ein. G. Dezentrale Energieerzeugungsanlagen (§ 13 EnG)

  29. § 29. Selbstversorger (Art. 7 ENB, Art. 16 ENV) Die Selbstversorger verhandeln über die Anschlussbedingungen direkt mit den Abnehmern. Kommt keine Einigung zustande, vermittelt die Energie- fachstelle. Bei gescheitertem Vermittlungsversuch erlässt das Volkswirt- schafts-Departement auf Antrag eine Verfügung. H. Feuerungskontrolle (§ 14 EnG)

  30. § 30. Verweisung Die Feuerungskontrolle richtet sich nach der Verordnung über die Kon- 1 trolle der Feuerungsanlagen vom 26. Oktober 1971 ). I. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (§15 EnG)

  31. § 31. Neubauten (§ 15 EnG; Art. 4 ENB; Art. 8 ENV) 1 In zentral beheizten Neubauten mit mindestens 5 Wärmebezügern müs- sen die Kosten des Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauchs auf die einzelnen Bezüger verteilt werden. 2 Ist die räumliche Aufteilung von Neubauten noch unklar, ist pro Stock- werk mindestens eine Wärmemessung einzurichten.

  32. § 32. Bestehende Gebäude (§ 15 EnG; Art. 25 ENB) 1 Zentral beheizte bestehende Gebäude mit mindestens 5 Wärmebezügern sind bis am 1. Mai 1998 mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regu- lierung des individuellen Wärmeverbrauchs (Heizenergie) auszurüsten. 2 Zentral beheizte bestehende Gebäude mit mehr als einem Heizwärmebe- 2 züger und insgesamt Räumen mit mehr als 1000 m beheizter Bodenfläche sind bis am 1. Juli 2004 mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regu- lierung des individuellen Wärmeverbrauchs (Heizenergie) auszurüsten.

  33. § 33. Ausrüstung (§ 15 EnG; Art. 4 ENB) 1 Die Bauten nach §§ 31 und 32 sind mit Erfassungsgeräten zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Bezüger auszurüsten. Zudem sind Einrichtungen anzubringen, die es erlauben, die Raumlufttemperatur in jedem Raum einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln (z.B. Thermo- statventile). ________________ 1 ) BGS 812.42. 9 941.22 2 Für die verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung können Systeme nach folgenden Messprinzipien eingesetzt werden: a) Wärmezähler; b) elektronische Heizkostenverteiler; c) integrale Wärmeregelungs-, Verteil- und Messsysteme; d) Warmwasserzähler. 3 Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht können bewilligt werden für bestehende Warmluftheizungen und bestehende Flächenheizungen (Boden-, Decken-, Wandheizungen).

  34. § 34. Erfassungsgeräte 1 Heizkostenverteiler müssen mit dem Gütezeichen einer vom Bund er- mächtigten Prüfstelle versehen sein. 2 Wärme- und Warmwasserzähler müssen entweder mit dem eidgenössi- schen Zulassungszeichen oder mit dem Gütezeichen einer vom Bund er- mächtigten Prüfstelle versehen sein. 3 Die Erfassungsgeräte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den Richtlinien der Fachverbände eingebaut und in Betrieb ge- nommen werden. Sie müssen nach den Vorschriften des Herstellers ord- nungsgemäss gewartet werden.

  35. § 35. Abrechnungspflicht (§ 15 EnG; Art. 4 ENB; Art. 8 ENV) 1 Wo Erfassungsgeräte installiert sind, müssen die Kosten des Wärmever- brauchs zu mindestens 60% nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerech- net werden. 2 Die Wärmekostenabrechnung muss für den einzelnen Verbraucher ver- ständlich dargestellt werden.

  36. § 36. Vollzug (§ 19 EnG; Art. 25 ENB) 1 Die Ausrüstung der Neubauten nach § 31 wird im Baubewilligungsverfah- ren angeordnet. 2 Die Ausrüstung bestehender Bauten nach § 32 muss der Baubehörde angezeigt werden. Geht bis am 1. Mai 1998 beziehungsweise 1. Juli 2004 keine Anzeige ein, so ordnet die Baubehörde die Ausrüstung des Gebäu- des nach § 32 mit Verfügung an. 3 Die Baubehörde erhebt die für Baubewilligungen vorgesehene Gebühr. IV. Schlussbestimmungen

  37. § 37. Übergangsbestimmung Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche werden nach dieser Verordnung beurteilt. 10 941.22

  38. § 38. Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über den vorläufigen Vollzug des Energienutzungsbe- 1 schlusses vom 30. April 1991 ) wird aufgehoben.

  39. § 39. Inkrafttreten 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft ). Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________ 1 ) GS 92, 99. 2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: 17. Mai 1994 am 1. August 1994. 11 941.22 1

  40. Anhang 1 ) Berechnung des Heizenergiebedarfs (Qh) Die Berechnung des Heizenergiebedarfs (Qh) hat nach dem in Empfehlung SIA 380/1 "Energie im Hochbau" festgelegten Rechenverfahren unter Beachtung nachfolgender Änderungen und Ergänzungen zu erfolgen: Gebäudehülle (A) Die beheizte Gebäudehülle (A) zur Ermittlung der Gebäudehüllenziffer (A/EBF) ist wie folgt definiert: A = Σ (bi x Ai) Ai: Fläche der Bauteile, welche das beheizte Volumen begrenzen. Die Summe aller Ai muss einen geschlossenen Körper bilden. bi: Bauteilkoeffizient b=1 gegenüber Aussenklima b = 0,5 gegen Erdreich und unbeheizte Räume b=0 gegen beheizte Räume Energiebezugsfläche (EBF): Die Energiebezugsfläche (EBF) ist gemäss Empfehlung SIA 380/1 zu ermit- teln. Die Korrektur für Raumhöhen über 3 m hat mit der einheitlichen Vergleichshöhe (hv) von 3 m zu erfolgen (gemessen von Oberkante zu Oberkante der Geschossdecken). Hinweise, wie unbeheizte Räume zu berücksichtigen sind, können dem Merkblatt "Ergänzende Empfehlungen 2 zur Berechnung des Heizenergiebedarfs nach SIA 380/1" ) entnommen werden. Gebäudehüllenziffer (A/EBF): Die Gebäudehüllenziffer (A/EBF) ist der Quotient aus Gebäudehüllenfläche (A) dividiert durch die Energiebezugsfläche (EBF). Sie charakterisiert die Gebäudeform. Fensterfläche (Af) Stellt die Fläche aller lichtdurchlässigen Bauteile der Gebäudehülle dar. ________________ 1 ) Anhang 1 Fassung vom 17 Mai 1994; GS 93, 97. 2 ) Zu beziehen bei der EDMZ, Bern. 12 941.22 Unbeheizte Räume Die Berücksichtigung unbeheizter Räume erfolgt gemäss dem Merkblatt „Ergänzende Empfehlungen zur Berechnung des Heizenergiebedarfs nach 1 SIA 380/1“ ). Allfällige Abweichungen sind zu begründen. Lüftungs- und Klimaanlagen Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Abluftanlagen werden in der Berech- nung nicht berücksichtigt. Für alle Objekte ist der Luftwechsel entspre- chend natürlicher Lüftung gemäss Standardnutzung einzusetzen. k-Werte Die k-Werte sind nach Norm SIA 180 "Wärmeschutz im Hochbau" zu be- rechnen. Wärmebrücken sind zu berücksichtigen. Nutzungszeit der Gebäudekategorien III und IV Die Nutzungszeiten der Standardnutzung werden wie folgt festgelegt: − Verwaltung: 8 h/d (statt 12 h/d) − Schule: 6 h/d (statt 8 h/d) − Allgemeine Industrie: 8 h/d (statt 12 h/d) Standardnutzungen Zur Festlegung der Standardnutzung sowie der zugehörigen Gebäudeka- tegorie dient das Merkblatt "Ergänzende Empfehlungen zur Berechnung 1 des Heizenergiebedarfs nach SIA 380/1" ). Allfällige Abweichungen sind zu begründen. Klimadaten Für die Berechnung des Heizungsbedarfs (Qh) sind für alle Höhenlagen unter 800 m ü. M. die Klimadaten der Station Olten zu verwenden. Für Höhenlagen über 800 m ü. M. sind die Klimadaten der Station Langen- bruck zu verwenden. Eine zusätzliche Korrektur für die Höhenlage oder das Lokalklima ist nicht zulässig. Transmissionswärmeverluste gegen Erdreich Bei Neubauten der Gebäudekategorien I, II, III und V sind die Transmissionswärmeverluste gegen Erdreich gemäss SIA 380/1 zu berechnen. Bei grossen Hallenneubauten mit befahrbaren Böden der Gebäudekategorie IV(Industriebauten) sind auch differenzierte ________________ 1 ) Zu beziehen bei der EDMZ, Bern. 13 941.22 Berechnungsverfahren (z.B. nach der französischen „Règles TH-K77“) zugelassen. Bei Umbauten (mit meist schlecht wärmegedämmten Konstruktionen gegen Erdreich) sind differenzierte Berechnungsverfahren immer zugelassen. 14 941.22 1

  41. Anhang 2 ) Anforderungen an Wärmeerzeuger, Wasser-, und Lufterwärmer, Warmwasser, und Wärmespeicher Anforderungen an Wärmeerzeugeranlagen mit einer Absicherungstempe- ratur wärmeträgerseitig von über 110° C. Bei Wärmeerzeugeranlagen mit Gebläsebrennern und einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110° C, welche die Anforderungen der Luftreinhalte- 2 Verordnung ) aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht einhalten können oder die Einhaltung wirtschaftlich nicht tragbar ist, dürfen die Abgasverluste gemäss folgendem Diagramm nicht überschritten werden: Abgasverluste in % 25 , - - - - - - - - - - - - - - - - ~ - - - ~ - - - ~ __L_____ 20 15 14 f - - - - + - - - - 12 5 150 200 250 300 ________________ 1 ) Anhang 2 Fassung vom 17. Mai 1994; GS 93, 99. 2 ) SR 814318.142.1. 15 941.22 Absicherungstemperatur Wärmeträgerseite Anlagetyp Inbetriebsetzung a Feuerungswärmeleistung <= 70 kW bis 1992 b Feuerungswärmeleistung < 70 kW c Oberste Laststufe von 2-stufigen oder modulierenden Anlagen d 1-stufige Anlagen ab 1993 e Unterste Laststufe von 2-stufigen oder modulierenden Anlagen Bei Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, darf die allsei- tige Wärmedämmung die nachfolgend aufgeführten Wärmedurchgangs- koeffizienten k nicht überschreiten. Mannlochdeckel und Heizregisterflan- sche sind mit derselben Dämmdicke zu versehen wie der Behälter selbst. 2 Speicherinhalt in Litern Wärmedurchgangskoeffizient k in W/m K bis 400 0,35 >400 bis und mit 2000 0,30 >2000 0,25 Für die Berechnung des k-Wertes ist die Wärmeleitfähigkeit des Dämm- stoffs bei einer Temperatur von 50° C einzusetzen. 16 941.22 1

  42. Anhang 3 ) Geräte und Instrumente zur Betriebsüberwachung von haustechnischen Anlagen Wärmeerzeuger/Anlagen Leistung Art der Ver- brauchsmessung 2 Öl- und/oder Gaswärme- generell Durchflusszähler ) erzeuger Wärmepumpen und grösser 5 kW Kältemaschinen inkl. Hilfsenergie 1 Elektrospeicher ) grösser 5 kW separater Strom- verbrauchszähler Lufttechn. Anlagen mit grösser 5 kW 3 Antriebsenergie ) 1 ) gilt nicht für Einfamilienhäuser 2 ) es werden zusätzliche Betriebsstunden- und Impulszähler empfoh- len 3 ) In Mehrfamilienhäusern mit einzelnen WC- und Küchenentlüftun- gen kann auf eine separate Messung verzichtet werden. Bei Gasfeue- rungen mit Kochgas sind für das Kochen keine separaten Gaszähler notwendig. ________________ 1 ) Anhang 3 Fassung vom 17. Mai 1994; GS 93, 101. 17 941.22 1

  43. Anhang 4 ) Anforderungen an die Wärmedämmung von Leitungen, Armaturen und Aufhängungen bis zu einer Betriebstemperatur von 90° C NW 10 15 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 200 Zoll W' ½'' ¾'' 1'' ¾" 1½" 2" 2½" 3" 4" 5" 6" 8" >-.•Wert Dammdicke mm (W/mK) 0,020 $ >-. < 0,025 20 20 20 30 30 30 40 40 50 50 60 60 60 0,025 $ >-. < 0,030 20 20 30 40 40 40 50 60 60 60 80 80 80 0,030 $ >-. < 0,035 30 30 40 50 50 60 60 80 80 80 100 100 100 O,Q35 $ >-. < 0,040 40 40 50 60 60 80 80 100 100 100 120 120 120 0,040 $ >-. < 0,045 50 60 60 80 80 100 100 120 120 140 140 140 160 0,045 $ >-. < 0,050 60 80 80 100 120 120 140 140 160 160 180 180 180 In begründeten Fällen, wie zum Beispiel bei Kreuzungen, Wand- und Dek- kendurchbrüchen und bei Armaturen kann die Dämmstärke reduziert werden. Wärmebrücken bei der Befestigung von Heizungs- und Warmwas- serleitungen sind zu vermeiden. Bei erdverlegten Leitungen dürfen folgende kR-Werte (Wärmeverlust pro m Rohrlänge und pro K Temperaturdifferenz) nicht überschritten werden: DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200 Zoll ¾'' l'' ¾" I½" 2" 2½'' 3'' 4·· 5" 6" T' 8" kR• Werte fur starre Rohre (W /mK) 0,14 0,17 0,18 0.21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0.36 0.37 kR•Werte filr flexible Rohre sowie Doppelrohre (W/mK) 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0.34 0,36 0,38 0,40 ________________ 1 ) Anhang 4 Fassung vom 17 Mai 1994; GS 93, 102. 18 941.22

  44. Anhang 5 Systemanforderungen für Neubauten Der Heizenergiebedarf Qh, berechnet nach SIA 380/1, unter Beachtung der im Anhang 1 aufgeführten Ergänzungen und Änderungen, darf bei Neu- bauten die folgenden Grenzwerte Hg nicht überschreiten: Hg = Hgo + ∆Hg⋅ (A / EBF), wobei folgendes gilt: m2 Gebäudekategorien Hgo * Hg [MJ/ a] nach SIA 380/1 m2 [MJ/ a] I, II, III 120 100 IV 90 100 V 150 100 Qh = Heizenergiebedarf; Hg = Grenzwert Heizenergiebedarf; Hgo = Basis- wert Heizenergiebedarf Hg Grenzwert Heizenergiebedarf 1 ) 600 Gebaudekategorie: V 500 I-III IV 400 Diagramm 1: 300 Grcnzwcrtc fi.ir Heizencrgie- 200 bedarf1) ( Hg) in MJ/m 2 ·a fi.ir Neubauten. 100 0,5 LO L5 2.0 2.5 3.0 3,5 A/EBF Gebiiudchiillenziffer 19 941.22 1

  45. Anhang 6 ) Einzelanforderungen für Neubauten Bei Neubauten, soweit sie die Bedingungen von § 11 Absatz 2 erfüllen, gilt der Wärmeschutz als ausreichend, wenn die Einzelbauteile die k-Werte von Tabelle 1 einhalten: Bauteil zu Aussenklima zu unbeheizten bei Aussenkli- Räumen oder ma oder zu Erdreich unbeheizten Räumen oder Erdreich Dach 0,3 0,3 0,3 Wand 0,3 0,4 0,3 Boden 0,3 0,4 0,3 Fenster, Fenster- 1 türen, Türen, Tore ) 2,0 2,0 1,2 Rolladenkasten, Rahmenverbreite- rungen 0,6 0,6 0,6 2 Tabelle 1: k-Werte für Einzelbauteile von Neubauten in W/m K. 1 ) Bei Schaufenstern mit nachgewiesenermassen erhöhten optischen An- forderungen (z.B. Bijouterien) genügt die Einhaltung eines k-Wertes von 2 3,0 W/m K. 2 ) Als Heizflächen gelten Boden- oder Deckenheizungen sowie Heizkörper, die direkt vor der Glasfläche oder der Brüstung aufgestellt sind. ________________ 1 ) Anhang 6 Fassung vom 17 Mai 1994; GS 93, 103. 20 941.22

  46. Anhang 7 Systemanforderungen für wesentliche Änderungen Der Heizenergiebedarf Qh, berechnet nach SIA 380/1, unter Beachtung der im Anhang 1 aufgeführten Ergänzungen und Änderungen, darf bei we- sentlichen Änderungen im Sinne von § 10 Absatz 2 die nachfolgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Hg = Hgo + ∆Hg⋅ (A / EBF), wobei folgendes gilt: 2 2 Gebäudekategorien Hgo [MJ/m a] * Hg [MJ/m a] nach SIA 380/1 I, II, III 200 100 IV 170 100 V 250 100 Qh = Heizenergiebedarf; Hg = Grenzwert Heizenergiebedarf; Hgo = Basis- wert Heizenergiebedarf Hg Grenzwcrt Hcizenergiebedarf') Gebtiudekategorie: 61/11 V ~ HI! / IV ./ ~ ./ V.,, ./ / Diagramm ~: v 400 Grenrncrtc for ~/v Heizcncrgiebedarf 1) / v 300 (Hg) in MJ/m'·a ~// fur wcsentlichc 201) Andi:rungen. ./ JOO il.5 LO 1.5 2.IJ 2.5 .1.11 .1.5 A!F.JJF Gebaudchtillenziff1;r 21 941.22 1

  47. Anhang 8 ) Einzelanforderungen für wesentliche Änderungen Bei wesentlichen Änderungen im Sinne von § 10 Absatz 2, soweit sie die Bedingungen von § 11 Absatz 2 erfüllen, gilt der Wärmeschutz auch dann als ausreichend, wenn die betroffenen Bauteile die k-Werte von Tabelle 2 erfüllen: 2 Bauteil zu Aussenklima zu unbeheiz- bei Heizflächen ) ten Räumen zu Aussenklima oder Erdreich oder zu unbe- heizten Räumen oder Erdreich Dach 0,4 0,4 0,4 Wand 0,5 0,6 0,5 Boden 0,4 0,5 0,4 Fenster, Fenster- 1 türen, Türen, Tore ) 2,0 2,0 1,2 Rolladenkasten, Rahmenverbreite- rungen 0,6 0,6 0,6 1 ) Bei Schaufenstern mit nachgewiesenermassen erhöhten optischen An- forderungen (z.B. Bijouterien) genügt die Einhaltung eines k-Wertes von m2 3.0 W/ K. Für Bauteile, welche bei einem Umbau ersetzt oder neu aufge- baut werden, gelten die k-Werte für Neubauten von Tabelle 1. 2 ) Als Heizflächen gelten Boden- oder Deckenheizungen sowie Heizkörper, die direkt vor der Glasfläche oder der Brüstung aufgestellt sind. ________________ 1 ) Anhang 8 Fassung vom 17 Mai 1994; GS 93, 104. 22

Ordinance implementing the Energy Law · Nelum