Ordinance implementing the Cantonal Ordinance on protection of environment
صدر في 2001-07-03 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Umweltschutzgesetz (USG-VV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schwyz
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, air quality/air pollution, noise pollution, hazardous substances, environmental impact assessment (EIA), hazards, waste management, radiation, enforcement/compliance, offences/penalties, emissions
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711.111 SRSZ 1.2.2016 1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG) 1 (Vom 3. Juli 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG),2 Art. 47 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913 und § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz vom 24. Mai 2000 (EGzUSG),4 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 5 1. Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Vollzugsverordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Vollzug der Umweltvorschriften durch kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen. 2 Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten sind. 3 Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als zu ständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zustim mung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsver fahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung. § 2 2. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvor schriften aus. 2 Er erlässt generelle Weisungen an die kantonale Verwaltung, die Bezirke und die Gemeinden. § 3 6 3. Umweltdepartement 1 Das Umweltdepartement ist zuständig für die Koordination des Vollzugs in den zuständigen Departementen und Amtsstellen, insbesondere: a) der Luftreinhalte-Verordnung (LRV);7 b) der Lärmschutz-Verordnung (LSV);8 c) der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo);9 d) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);10 711.111 2 e) der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Ver bindungen (VOCV);11 f) der technischen Verordnung über die Abfälle (TVA);12 g) der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA);13 h) der Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG);14 i) der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV);15 j) der Verordnung über die Sanierung belasteter Standorte (Altlastenverord nung, AltlV);16 k) der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA);17 l) der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV);18 m) der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV);19 n) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freiset zungsverordnung, FrSV);20 o) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Sys temen (Einschliessungsverordnung, ESV);21 p) der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozid produkten (Biozidprodukteverordnung, VBP);22 q) der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemika lien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV);23 r) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflan zenschutzmittelverordnung, PSMV);24 s) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV).25 2 Es fördert die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und kann in Absprache mit den betroffenen Departementen Branchenvereinbarungen abschliessen (Art 41a USG). 3 Es gibt die Kontrollausweise ab (§ 34 EGzUSG). § 4 26 4. Umweltschutzfachstelle 1 Das Amt für Umweltschutz ist kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42 USG) und Ansprechstelle für Fragen der nachhaltigen Entwicklung. 2 Es ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Umweltschutzgesetz gebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzUSG). 3 In dringenden Fällen kann es zu Lasten der Verursacher oder der gesetz lich zuständigen Körperschaften die unaufschiebbaren Sofortmassnahmen an ordnen. § 5 27 5. Kantonspolizei Die Kantonspolizei erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der Polizeigesetzgebung. 711.111 SRSZ 1.2.2016 3 § 6 6. Umweltschutzbeauftragte der Gemeinden 1 Jede Gemeinde bezeichnet einen Umweltschutzbeauftragten. 2 Der Umweltschutzbeauftragte informiert und berät die Bevölkerung sowie Behörden und Amtsstellen der Gemeinde über die Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes. 3 Er stellt sicher, dass die Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften auf kommu naler Ebene eingehalten werden, indem er Kontrollen vornimmt. Bei unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Umweltverschmutzungen kann er die notwendigen und unaufschiebbaren Massnahmen anordnen, wenn der Pflichtige dazu nicht im Stande oder nicht willens ist. Die nachträgliche Genehmigung dieser Massnahmen und die Anordnung weiter gehender Massnahmen obliegen dem Gemeinderat. § 7 7. Information 1 Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit und Behörden über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung, berät Behörden und Private und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung. 2 Es führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg von Umweltschutzmassnahmen (Art. 44 USG). 3 Das Amt für Umweltschutz kann sich von den Bezirken und Gemeinden sowie anderen Amtsstellen über deren Vollzugstätigkeiten informieren lassen. Verfü gungen und Urteile der Strafbehörden gemäss § 37 EGzUSG sind dem Amt für Umweltschutz gleichzeitig wie dem Beklagten mitzuteilen. § 8 8. Beizug Privater Für Abklärungen im Sinne von Art. 46 USG können die zuständigen Vollzugsbe hörden verlangen, dass Inhaber von Anlagen für Beratungen, Messungen und Kontrollen spezialisierte Büros oder Labors beiziehen. § 9 9. Zutrittsrecht zu Anlagen 1 Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung, die Umweltschutzbeauftragten der Gemeinden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete und persönliche Kontrollausweise (§ 34 EGzUSG). 2 Die Polizeiorgane weisen sich mit ihrem Polizeiausweis aus, welcher diesem Kontrollausweis gleichgestellt ist. 3 Für Kontrollen und Zutritt zu Anlagen haben die Zutrittsberechtigten den Kon trollausweis vorzuweisen. § 10 10. Mitteilungsrecht Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung sowie der kommunalen Behörden sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere Amtsstellen und Behörden berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erforderlich sind. 711.111 4 II. Luft A. Zuständigkeiten § 11 1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan (Art. 44a USG). 2 Er erlässt, gestützt auf den Massnahmenplan, die notwendigen Weisungen und Vorschriften. § 12 28 2. Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei a) Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen; b) Anlagen mit einer Feuerungsleistung über 350 kW, die mit Heizöl «extra leicht» oder Gas betrieben werden; c) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 70 kW, die mit Holz oder Kohle betrieben werden; 2 Es erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem es a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und beste henden Betrieben (Art. 7 LRV) überwacht; b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht; c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9 LRV anordnet; d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt; e) die vorschriftsgemässe Erfassung und Ableitung der Emissionen nach Art. 6 LRV kontrolliert; f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt; g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV anordnet oder eine Immissi onsüberwachung nach Art. 29 LRV verlangt; h) das Verbot der Abfallverbrennung gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV in Kleinanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden, überwacht. 3 Das Amt für Umweltschutz überwacht die Schadstoffbelastung der Luft, indem es a) für den Aufbau und Betrieb eines Immissionsmessnetzes besorgt ist; b) Immissionsüberwachungen nach Art. 29 LRV verlangt; c) die Resultate der ermittelten Immissionen (Art. 27 bis 29 LRV) publiziert und im Sinne von Art. 30 LRV beurteilt; d) einen Emissionskataster erarbeitet (Art. 32 Abs. 1 LRV); e) mit Zustimmung des Amtes für Wald und Naturgefahren oder des Amtes für Landwirtschaft im Einzelfall Bewilligungen gemäss § 24 Abs. 2 dieser Ver ordnung erteilt; f) Einschränkungen oder Verbote gemäss § 24 Abs. 4 dieser Verordnung aus spricht. 711.111 SRSZ 1.2.2016 5 4 Im Falle von übermässigen Immissionen arbeitet das Amt für Umweltschutz den Massnahmenplan aus (Art. 32 Abs. 1 LRV). 5 Es unterstützt den Bund beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabga be auf flüchtigen organischen Verbindungen. § 13 29 3. Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei allen Landwirtschaftsbetrieben. Die Empfehlungen über Mindestabstände von Tier haltungsanlagen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT-Bericht Nr. 476/1995) sind verbindlich. 2 Es trifft Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden Betrieben (Art. 8 LRV) und erlässt verschärfte Emissionsbegren zungen gemäss Art. 9 LRV. 3 Es verfügt gestützt auf den Massnahmenplan die zur Verhinderung oder Besei tigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV notwendigen Massnah men. § 14 30 4. Baudepartement 1 Das Baudepartement vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei den Haupt strassen und übrigen Strassen. Es beteiligt sich anteilsmässig an den Kosten der Immissionsmessungen nach § 12 gemäss den Emissionsfrachten des Strassen verkehrs im Kanton Schwyz. 2 Es trifft Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 18 LRV sowie gestützt auf den Massnahmenplan zur Verhinderung oder Beseitigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV. 3 Bei Verkehrsanlagen im Zuständigkeitsbereich der Bezirke und Gemeinden überwacht es den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung. § 15 31 § 16 32 § 17 7. Gemeinden a) Feuerungskontrolle: Aufgaben 1 Die Gemeinden sind für die Kontrolle der folgenden Feuerungsanlagen zustän dig: a) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW, die mit Heizöl «extra leicht» und Gas betrieben werden. b) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden. 2 Sie führen dazu einen Kataster der Öl-, Gas- und Holzfeuerungen und wählen einen geeigneten, ausgewiesenen Fachmann zum amtlichen Feuerungskontrol leur. Sie können Dritte mit der Katasterführung und der Administration der Routinemessungen beauftragen. 711.111 6 3 Die Gemeinden stellen im Rahmen der Feuerungskontrolle und des Bewilli gungsverfahrens bei Neuanlagen, Umbauten und Sanierungen sicher, dass nur typengeprüfte Feuerungsanlagen gemäss Art. 20 LRV installiert werden. § 18 33 Zulassung zur Kontrolle 1 Feuerungskontrollen dürfen nur von Personen mit einer Ausbildung und Aus rüstung gemäss Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vorgenommen werden. 2 Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der im Kanton Schwyz zugelasse nen Feuerungskontrolleure. Es kann nach schriftlicher Mahnung die Zulassung entziehen. 3 Das Amt für Umweltschutz erlässt Weisungen betreffend Ablauf, Qualitäts sicherung und Meldeverfahren bei Feuerungskontrollen. § 19 Kosten der Kontrolle 1 Die Kosten für die Messung und die administrativen Nebenkosten (Verwaltung und Bereitstellung von Daten und Materialien sowie die Terminkontrolle, Quali tätssicherung und übrige Dienstleistungen) sind durch die Anlagebetreiber zu tragen (Art. 2 USG). 2 Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mittels einer kantonal ein heitlichen Gebührenvignette erhoben. 3 Die Einzelheiten regelt das Amt für Umweltschutz. § 20 b) Betriebe, Bauten und Anlagen 1 Bei allen Betrieben, Bauten und Anlagen, für die keine besondere Zuständig keit besteht, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung zuständig. 2 Er erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem er a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und beste henden Anlagen (Art. 7 LRV) überwacht; b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht; c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9 LRV anordnet; d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt; e) die vorschriftsgemässe Ableitung der Emissionen nach Art. 6 und 7 LRV kontrolliert; f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt; g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV oder eine Immissionsüber wachung nach Art. 29 LRV anordnen kann. § 21 34 c) Abfallverbrennung in Kleinanlagen 1 Die Gemeinden überwachen a) das Verbot der Abfallverbrennung in den unter § 17 genannten Kleinanlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV; 711.111 SRSZ 1.2.2016 7 b) das Verbot der Abfallverbrennung ausserhalb von Anlagen gemäss Art. 30c USG, Art 26b LRV und § 24 dieser Verordnung. 2 Bei Beanstandungen oder Verdacht kontrollieren sie die entsprechenden Anla gen. Nötigenfalls führen sie weitere Untersuchungen durch, verfügen Massnah men und erstatten Strafanzeige. 3 Die Betreiber der Anlagen haften bei begründetem Verdacht für die Kosten der Untersuchung und Kontrolle. Die Gemeinde kann beim Strafrichter zusätzlich die Einziehung der eingesparten Entsorgungskosten beantragen. § 22 d) Verkehrs- und Parkierungsanlagen 1 Bei Verkehrs- und Parkierungsanlagen, die seiner Aufsicht unterstehen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegren zung nach Art. 18 LRV sowie zur Verhinderung und Beseitigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV getroffen werden. 2 Er berücksichtigt dabei die Weisungen und Richtlinien des Regierungsrates. B. Weitere Vorschriften § 23 1. Emissionserklärung 1 Wer eine Anlage errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, hat zu sammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde eine Emissions erklärung gemäss Art. 12 LRV abzugeben. 2 Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Luftverun reinigungen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV abzugeben. § 24 35 2. Verbrennen ausserhalb von Anlagen 1 Ausserhalb der Wohngebiete dürfen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1, 3 LRV). 2 Im Einzelfall kann das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligt werden, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 26b Abs. 2 LRV). 3 Innerhalb von Wohngebieten ist das Abbrennen von Feuern, die Teil eines Brauchtums sind, im Sinne von Abs. 1 gestattet (Art. 26b Abs. 3 LRV). 4 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen kann für bestimmte Ge biete oder Zeiten weiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind (Art. 26b Abs. 3 LRV). § 25 3. Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV Bei übermässigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen sowie Ge ruchsimmissionen führt die gemäss §§ 12, 13, 14 oder 17 zuständige Behörde die Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV durch. 711.111 8 § 25a 36 4. Luftreinhaltung auf Baustellen Für alle Bauvorhaben im Kanton Schwyz ist die Richtlinie „Luftreinhaltung auf Baustellen“ (Baurichtlinie Luft) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) verbind lich. III. Lärm A. Organisation und Zuständigkeit § 26 1. Regierungsrat a) Raumplanung 1 Der Regierungsrat koordiniert wichtige raumwirksame Lärmschutzmassnahmen im Rahmen der Richtplanung. 2 Er genehmigt die kommunalen Nutzungspläne mit den Empfindlichkeitsstufen. § 27 37 b) Strassen Beim Neubau und bei bedeutenden Ausbauten von Hauptstrassen prüft der Regierungsrat die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung im Projektbeschluss. § 28 38 2. Amt für Umweltschutz a) Ortsfeste Anlagen 1 Bei Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, vollzieht das Amt für Umweltschutz die Lärmschutz-Verordnung. 2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt es diese Aufgabe insbesondere, indem es a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese beurteilt (Art. 36 LSV); b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV sowie von Art. 8 LSV verfügt; c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt; e) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von Art. 10 LSV anordnet; f) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehal ten werden können; g) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV). 3 Bei bestehenden Anlagen erfüllt es diese Aufgaben namentlich, indem es a) prüft, ob die Belastungsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen überschritten werden (Art. 36 LSV); b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet (Art. 13 und 17 LSV); 711.111 SRSZ 1.2.2016 9 c) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt; d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von Art. 15 LSV anordnet; e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV). § 29 39 b) Bewegliche Geräte und Maschinen Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die in und um Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden und nicht Bauzwecken dienen, obliegt der Vollzug der Lärmschutzverordnung dem Amt für Umweltschutz (Art. 3 und 4 LSV). § 29a 40 c) Weitere Aufgaben 1 Das Amt für Umweltschutz sammelt die von Behörden und Amtsstellen ge troffenen Erhebungen über die Lärmbelastung und ergänzt diese soweit erforder lich. Es informiert das BAFU über den Stand der Sanierungen und Schall schutzmassnahmen gemäss Art. 20 LSV. 2 Es stimmt der Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV zu. 3 Bevor Vollzugsbehörden Erleichterungen nach Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 2 , 14 und 32 Abs. 3 LSV gewähren, hören sie das Amt für Umweltschutz an. § 29b 41 d) Raumplanung Das Amt für Umweltschutz beurteilt zuhanden der zuständigen Behörde: a) die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen in den kantonalen und kommuna len Nutzungsplänen sowie im Einzelfall (Art. 44 LSV); b) die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung bei kantonalen Nutzungsplänen für Hauptstrassen; c) die ausnahmsweise Erschliessung für kleine Teile von Bauzonen im Sinne von Art. 30 letzter Satz LSV. § 30 42 3. Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Lärmschutz-Verordnung bei landwirt schaftlichen Bauten und Anlagen. § 31 43 4. Tiefbauamt a) Aufsicht, Koordination 1 Die Aufsicht über den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung im Bereich von Strassen und anderen staatlichen Anlagen obliegt dem Tiefbauamt. 711.111 10 2 Es sorgt für die Koordination zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden, indem es a) die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen im Auswirkungsbereich von Anlagen verschiedener Träger leitet (Art. 36 LSV); b) die Beitragsgesuche der Bezirke und Gemeinden sammelt, welche in die Programmvereinbarungen mit dem Bund aufgenommen werden sollen (Art. 21 LSV) und das Gesuch gemäss Art. 22 LSV dem Bund einreicht; c) die Höhe der Beiträge mit dem Bundesamt aushandelt (Art. 24 Abs. 3 LSV); d) mit den Bezirken und Gemeinden die Bundesbeiträge abrechnet. 3 Das Tiefbauamt besorgt den Verkehr mit den Bundesbehörden, indem es a) dem Bundesamt für Umwelt jährlich Bericht erstattet über die Verwendung der Beiträge (Art. 26 LSV); b) dem Bundesamt für Strassenbau Kostenüberschreitungen meldet und diese begründet (Art. 27 LSV); c) die Abrechnung beim Bundesamt für Strassenbau einreicht (Art. 28 LSV). § 32 44 b) Strassenbau 1 Beim Neubau und bei der Änderung von Hauptstrassen vollzieht das Tiefbau amt die Lärmschutz-Verordnung, indem es a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV); b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV); c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 10 LSV) zusammen mit dem Bauprojekt über das Baudepartement dem Regierungsrat beantragen lässt; d) Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden anordnet (Art. 10 LSV); e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV). 2 Bei bestehenden Hauptstrassen erfüllt es diese Aufgabe namentlich, indem es a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV); b) … c) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV); d) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 15 LSV); e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV). 3 Während dem Bau von Hauptstrassen trifft es Massnahmen zur Vermeidung und Begrenzung des Baulärms. Die Baulärm-Richtlinie des BUWAL vom 2. Feb ruar 2000 ist verbindlich. § 33 45 § 34 46 711.111 SRSZ 1.2.2016 11 § 35 6. Gemeinden a) Raumplanung 1 Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung beim Erlass von kom munalen Richt- und Nutzungsplänen im Rahmen des im Planungs- und Bauge setz festgelegten Verfahrens. 2 Sie ordnen insbesondere den verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeits stufen gemäss Art. 43 LSV zu. § 36 b) Ortsfeste Anlagen 1 Bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen, vollzieht der Gemeinderat die Lärmschutz-Verordnung. 2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt er diese Aufgabe insbesondere, indem er a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese beurteilt (Art. 36 LSV); b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 sowie von Art. 8 LSV verfügt; c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt; d) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zusam menarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV); e) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von Art. 10 LSV anordnet; f) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehal ten werden können; g) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV). 3 Bei bestehenden Anlagen erfüllt er diese Aufgaben namentlich, indem er a) prüft, ob die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen überschritten sind (Art. 36 LSV); b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet (Art. 13 LSV); c) Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt; d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von Art. 15 LSV anordnet; e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV). § 37 47 c) Strassen 1 Beim Neubau und bei der Änderung von Strassen, die der Aufsicht des Ge meinderates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung, indem er a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV); b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV); 711.111 12 c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8, 10 LSV) anordnet und an bestehenden Gebäuden Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 10 LSV); d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV). 2 Bei bestehenden Strassen, die unter der Aufsicht des Gemeinderates stehen, erfüllt dieser die Aufgaben namentlich, indem er a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV); b) … c) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV); d) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt und die erforder lichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden verfügt (Art. 15 LSV); e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV). § 38 d) Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten nach Art. 31 LSV. § 39 e) Schallschutz an neuen Gebäuden 1 Der Gemeinderat prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schall schutz an neuen Gebäuden. 2 Er vollzieht diese Aufgabe insbesondere, indem er a) die nach Art. 34 Abs. 1 LSV eingereichten Baugesuche beurteilt; b) unter den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 LSV Angaben über die Lärm dämmung der Aussenbauteile verlangt; c) Erleichterungen gemäss Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt; d) nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert, ob die Schallschutzmassnah men die gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 35 LSV). § 40 48 f) Bewegliche Geräte und Maschinen 1 Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die nicht in und um Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Lärmschutzverordnung zuständig (Art. 3 und 4 LSV). 2 Er kontrolliert, ob nur typengeprüfte und gekennzeichnete bewegliche Geräte und Maschinen verwendet werden. 3 Für den Lärmschutz auf Baustellen ist die Baulärm-Richtlinie des BAFU vom 24. März 2006 verbindlich. § 41 7. Bezirke 1 Bei Strassen, die der Aufsicht des Bezirksrates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutzverordnung. 2 § 37 dieser Vollzugsverordnung ist sinngemäss anwendbar. 711.111 SRSZ 1.2.2016 13 B. Verfahren § 42 Lärmprognose 1 Wer eine ortsfeste Anlage neu errichten oder eine bestehende ändern will, die Lärmimmissionen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständi gen Vollzugsbehörde eine Lärmprognose gemäss Art. 36 LSV abzugeben. 2 Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Lärmim missionen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Lärmprognose gemäss Art. 36 LSV abzugeben. IV. Schadstoffe im Boden § 43 49 Amt für Umweltschutz Das Amt für Umweltschutz: a) beobachtet (Art. 4 Abs. 1 VBBo) und beurteilt (Art. 5 VBBo) die Boden belastung; b) veröffentlicht die Ergebnisse der Beobachtung der Bodenbelastung und teilt sie dem zuständigen Bundesamt mit (Art. 4 Abs. 3 VBBo); c) prüft im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion (Art. 6 VBBo) sowie für den korrekten Um gang mit ausgehobenem Boden; d) ermittelt die Schadstoffquellen (Art. 8 Abs. 1 VBBo): e) klärt ab, ob die Massnahmen nach den Bundesvorschriften genügen (Art. 8 Abs. 2 VBBo); f) trifft weiter gehende Massnahmen nach Mitteilung an das BAFU (Art. 34 USG und Art. 8 bis 10 VBBo). V. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) A. Zuständigkeit § 44 50 Zuständige Behörde 1 Die gemäss Anhang 1 zuständige Behörde leitet die Vorbereitung der Prüfung, soweit nicht besondere Aufgaben ausdrücklich anderen Stellen übertragen wer den. 2 Insbesondere obliegt ihr a) nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz der Entscheid, ob bei der Er richtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 1 und 2 UVP); b) der Entscheid über die Anträge der kantonalen Umweltschutzfachstelle (Art. 16 Abs. 2 Bst. a UVPV), die Vornahme ergänzender Abklärungen und der Beizug von Experten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b UVPV); 711.111 14 c) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 16 Abs. 2 Bst. c UVPV); d) die Bekanntmachung über die Zugänglichkeit des Berichtes, der weiteren Unterlagen und des Entscheides (Art. 15 und 20 UVPV); e) die Koordination mit anderen Bewilligungen nach Art. 21 UVPV und mit Subventionsentscheiden nach Art. 22 UVPV sowie nach weiteren Vorschrif ten; f) die Zustellung des Umweltverträglichkeitsberichtes und der Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle an das BAFU, soweit dieses anzuhören ist (Art. 12 und Art. 14 Abs. 4 UVPV). 3 Die zuständige Behörde kann die Koordination zwischen Gesuchsteller und kantonaler Umweltschutzfachstelle direkt dem Amt für Umweltschutz oder einem Dritten übertragen (Art. 14 Abs. 3 UVPV). B. Verfahren § 45 51 1. Massgebliches Verfahren 1 Das massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung. 2 Wird für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ein kantonaler Nutzungs plan, eine projektbezogene Einzonung oder ein Gestaltungsplan erlassen, so gilt das entsprechende Erlassverfahren als massgebliches Verfahren, soweit es eine umfassende Überprüfung ermöglicht. Davon ausgenommen ist das Planungsver fahren für öffentliche Strassen gemäss dem Strassengesetz.52 3 Ist für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ausserhalb der Bauzone eine Raumplanungsbewilligung nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes53 erforder lich, so gilt diese, an Stelle der Baubewilligung, als massgebliches Verfahren. Ausgenommen sind Anlagen, für die der Anhang das Konzessionsverfahren als massgebliches Verfahren bestimmt. § 46 54 2. Voruntersuchung und Pflichtenheft 1 Der Gesuchsteller fasst in einer Voruntersuchung die voraussichtlichen Auswir kungen seiner Anlage zusammen (Art. 8 UVPV) und ergänzt sie nötigenfalls mit einem Pflichtenheft für den Bericht. 2 Das Amt für Umweltschutz nimmt zu Voruntersuchung und Pflichtenheft in der Regel innert zwei Monaten Stellung. 3 Bei mehrstufigen UVP-Verfahren sind im jeweiligen Pflichtenheft die für die 1. oder 2. Stufe zu treffenden Untersuchungen festzulegen. § 47 55 3. Umweltverträglichkeitsbericht 1 Der Gesuchsteller erarbeitet gestützt auf die Voruntersuchung, das Pflichten heft und die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz den Umweltverträg lichkeitsbericht (Art. 9 UVPV). Für diesen Bericht sind die Richtlinien aller Umweltschutzfachstellen und die Weisungen des Amtes für Umweltschutz mas sgebend. 711.111 SRSZ 1.2.2016 15 2 Er reicht den Bericht der zuständigen Behörde ein und diese leitet ihn an das Amt für Umweltschutz weiter. Dieses überprüft ihn auf Vollständigkeit. Stellt es Mängel fest, so beantragt es entsprechende Ergänzungen (Art. 13 Abs. 2 UVPV). 3 Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller gestützt auf die Anträge des Amtes für Umweltschutz die Ergänzung des Berichts verlangen. § 48 4. Zugänglichkeit des Umweltverträglichkeitsberichtes 1 Die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichtes (Art. 15 UVPV) erfolgt im kantonalen Amtsblatt zusammen mit der öffentlichen Auflage für die Anlage. 2 Ist keine öffentliche Auflage für die Anlage vorgesehen, erfolgt die Publikation im Amtsblatt mit dem Hinweis, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen werden kann. 3 Die zuständige Behörde leitet Einsprachen, die gegen das Projekt eingereicht werden, und Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht dem Amt für Umwelt schutz zur Kenntnisnahme zu. § 49 56 5. Beurteilung der Umweltverträglichkeit 1 Das Amt für Umweltschutz koordiniert die Beurteilung des Umweltverträg lichkeitsberichtes durch die kantonalen Amtsstellen und die Standortgemein de. 2 Sind kantonale Amtsstellen oder andere Behörden für besondere Bewilligungen zuständig, so sind diese durch die zuständige Behörde mit dem massgeblichen Verfahren zu koordinieren. 3 Das Amt für Umweltschutz nimmt in der Regel innert zwei Monaten nach der Zustellung der Einsprachen gegen das Projekt sowie der Eingaben zum Umwelt verträglichkeitsbericht (§ 48 Abs. 3) die Gesamtbeurteilung vor. Es stellt der zuständigen Behörde unter Beilage der eingegangenen Stellungnahmen seine Beurteilung zu; wenn nötig beantragt es Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 4 UVPV). § 50 6. Projektänderung Ändert der Gesuchsteller sein Projekt wesentlich, so ist der Umweltverträglich keitsbericht anzupassen. Es erfolgt eine neue Beurteilung gemäss § 49 dieser Verordnung. Die wesentlichen Änderungen des Projektes sowie die ergänzenden Abklärungen werden erneut öffentlich zugänglich gemacht. § 51 7. Entscheid und Eröffnung 1 Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung des Amtes für Umweltschutz über die Umweltverträglichkeit der Anlage (Art. 17 19 UVPV). Sie stellt fest, ob das Projekt mit den eidgenössischen und den kan tonalen Vorschriften übereinstimmt. 711.111 16 2 Sie gibt durch Publikation im Amtsblatt bekannt, wo der Bericht, die weiteren Unterlagen und der Entscheid während 30 Tagen eingesehen werden können (Art. 20 UVPV). 3 Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die übrigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen zu eröffnen. § 52 8. Koordination mit Subventionsentscheiden 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention einer anderen Behörde verwirklicht werden kann, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme dieser Subventionsbehörde ein. 2 Behörden von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, die für Entscheide über Subventionen zuständig sind, gewähren bei Projekten, die auf ihre Umweltver träglichkeit geprüft werden müssen, die Subvention erst nach Abschluss der Prüfung. 3 Hat die Subventionsbehörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. § 53 57 9. Kantonale Aufgabe bei Bundes-UVP und Anhörung des BAFU 1 Soweit im massgeblichen Verfahren eine Bundesbehörde als zuständige Behör de entscheidet und ein Mitbericht des Kantons erforderlich ist, koordiniert das Amt für Umweltschutz das Mitberichtsverfahren und stellt dem für die Beurtei lung des Umweltverträglichkeitsberichts zuständigen Bundesamt die kantonale Stellungnahme zu. 2 Bei Projekten, zu denen das BAFU anzuhören ist, reicht das Amt für Umwelt schutz das Pflichtenheft dem BAFU zur Stellungnahme ein (Art. 8 Abs. 6 UVPV). VI. Störfälle und Katastrophenschutz § 54 58 1. Sicherheitsdepartement 1 Das Sicherheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Störfallver ordnung aus. 2 Ihm obliegen: a) die Anordnung von Risikoermittlungen (Art. 6 Abs. 4 StFV); b) die Anordnung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 StFV); c) die Koordination der Dienste für den Katastrophenschutz. § 55 59 2. Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz 1 Soweit nach dieser Verordnung nicht eine andere Behörde zuständig ist, voll zieht das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz die Störfallverordnung. 711.111 SRSZ 1.2.2016 17 2 Es erfüllt diese Aufgabe, indem es a) weitere Betriebe und Verkehrswege unter die StFV unterstellt (Art. 1 Abs. 3 StFV); b) das Bundesamt informiert (Art. 16, 17 StFV); c) die allgemeinen und besondern Sicherheitsmassnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotentialen und Risiken kontrolliert (Art. 3, 4 und Art. 8 sowie An hang 2 StFV); d) den Kataster der Gefahrenpotentiale und Risiken erstellt und nachführt; e) die Einreichung und Nachführung der Kurzberichte kontrolliert (Art. 5 und 25 StFV); f) die Kurzberichte und die Risikoermittlung beurteilt und überprüft (Art. 6 und 7 StFV); g) Anträge für Massnahmen zuhanden anderer Gemeinwesen stellt (Art. 8 Abs. 2 StFV); h) die Zusammenfassung der Risikoermittlung sowie des Kontrollberichtes bekannt gibt (Art. 9 StFV); i) die Meldungen der Transportunternehmen entgegennimmt und kontrolliert (Art. 10 Abs. 2 StFV); j) die Einreichung der Berichte über Störfälle kontrolliert und diese auswertet (Art. 11 StFV); k) die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber sowie die Betriebs kontrollen koordiniert (Art. 14 und 15 StFV). § 56 3. Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne von Art. 12 StFV und Art. 10 Abs. 2 USG. 2 Sie informiert und alarmiert die betroffene Bevölkerung innerhalb des Kantons sowie gegebenenfalls in den Nachbarkantonen bei Störfällen (Art. 13 StFV). Sie koordiniert die Ereignisdienste im Störfall, bis die Einsatzleitung vor Ort sicher gestellt ist. § 57 4. Gemeinden Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Aufstellen und Einrichten der Sirenen zu sorgen. VII. Abfälle, Sonderabfälle sowie andere kontrollpflichtige Abfälle (ak-Abfälle) 60 A. Zuständigkeit und Organisation § 58 1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG; § 8 EGzUSG) und legt die Einzugsgebiete für die Abfallanlagen fest (Art. 18 TVA). 2 Er fördert zusammen mit Gemeinden und Verbänden Massnahmen zur getrenn ten Sammlung und Verwertung von Siedlungsabfällen (Art. 6 und 7 TVA). 711.111 18 3 Er kann Vorschriften über die weiter gehende Trennung von Bauabfällen erlas sen (Art. 9 Abs. 2 TVA). § 59 61 2. Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Vorschriften im Umgang mit Abfällen, soweit nicht die Gemeinden oder Inhaber zuständig sind, indem es: a) Private und Behörden über die Verminderung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen informiert (Art. 4 TVA); b) für die Einhaltung der nötigen fachlichen Ausbildung des Personals von Deponien und Abfallanlagen für Siedlungsabfälle sorgt (Art. 5 TVA); c) die Verwertung von Abfällen aus Industrie-, Gewerbe und Dienstleistungs betrieben abklärt und fördert. Es kann diese gemäss Art. 12 TVA zur Verwer tung verpflichten; d) jährlich ein kantonales Abfallverzeichnis erstellt (Art. 15 TVA); e) die Abfallplanung periodisch nachführt(Art. 16 Abs. 1 TVA); f) die Verwirklichung der Abfallplanung fördert und koordiniert (Art.16 Abs. 2 TVA); g) Errichtung und Betrieb von Abfallanlagen, Deponien und Zwischenlager bewilligt (Art. 21, 25, 27, 37 TVA; Art. 8 VeVA; Art. 13 Abs. 2 EGzUSG); h) ein Verzeichnis über die Deponien auf dem Kantonsgebiet führt (Art. 23 TVA); i) die Überwachung der Deponien während dem Betrieb und nach Abschluss gewährleistet (Art. 28 TVA); j) die Behebung von Mängeln anordnet (Art. 29 TVA); k) den Betrieb der Kompostierungsanlagen überwacht (Art. 44 und 45 TVA) und die notwendigen Massnahmen verfügt; l) die Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen erteilt (Art. 8 Abs. 1 VeVA, Art. 10 Abs. 1 VeVA); m) Kopie der Bewilligung an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weiterleitet (Art. 10 Abs. 4 VeVA); n) die Gemeinde und betroffene kantonale Stellen bei der Erteilung von Bewil ligungen vorgängig anhört o) den Abgeberbetrieben von Sonderabfällen sowie den Entsorgungsunterneh men, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen, nach den Vorgaben des BAFU eine Betriebsnummer erteilt (Art. 40 Abs. 1 VeVA); p) die schriftlichen Meldungen nach Art. 12 Abs. 1 VeVA in die elektronische Datenbank eingibt (Art. 40 Abs. 3 VeVA); q) die schriftlichen Meldungen nach Art. 12 Abs. 4 VeVA dem BAFU weiterlei tet (Art. 12 Abs. 5 VeVA); r) die Zollorgane auf deren Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung von Abfallproben unterstützt (Art. 40 Abs. 4 VeVA). § 60 62 3. Laboratorium der Urkantone Das Laboratorium der Urkantone organisiert die Entsorgung von Chemikalien und Giftabfällen aus Haushaltungen und kommunalen Sammelstellen. 711.111 SRSZ 1.2.2016 19 § 61 63 4. Gemeinden 1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in der Abfallentsorgung (§§ 10 ff. EG zUSG; § 62, § 63). 2 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig sind, werden von den betroffenen Gemeinden nach Anwei sung des Amtes für Umweltschutz gesichert, verwertet und beseitigt. 3 Die Gemeinden ordnen die korrekte Verwertung oder Entsorgung von Abfällen und Altfahrzeugen an (§ 12 EGzUSG). Als Altfahrzeuge gelten Fahrzeuge, wel che nur mittels grösseren Aufwendungen in einen vorführtauglichen Zustand versetzt werden können. B. Weitere Vorschriften § 62 1. Bauabfälle 1 Für Bauvorhaben von Gemeinden, Bezirken und Kanton ist die Norm 430/1993 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über die Entsor gung von Bauabfällen einzuhalten (Art. 9 TVA, § 3 Abs. 3 EGzUSG). 2 Die kommunalen Baubehörden prüfen die Einhaltung der Vorschriften betref fend Abfällen auf den Baustellen. 3 Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der bewilligten Recyclingplätze für Bauabfälle und publiziert diese. § 63 2. Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme 1 Für die Entsorgung von Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme ist die Wegleitung des BUWAL vom Mai 2001 verbindlich. Die Auftraggeber kon trollieren den Vollzug. 2 Ist der Weg zur nächsten Entsorgungsanlage unzumutbar, kann das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von der Wegleitung bewilligen. VIII. Belastete Standorte § 64 64 1. Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz erstellt und führt ein Verzeichnis der Verdachtsflä chen und den Kataster der belasteten Standorte (Art. 5 und 6 AltlV; § 14 EG zUSG). 2 Es ist weiter zuständig für: a) die Aufforderung zur Erstellung einer Voruntersuchung (Art. 7 Abs. 1 AltlV); b) die Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 7 Abs. 3 AltlV); c) die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit von Depo nien und anderen mit Abfällen belasteten Standorten (Art. 8 AltlV; § 15 Abs. 1 EGzUSG); 711.111 20 d) die Aufforderung zur Erstellung einer Detailuntersuchung oder einer Überwa chung (Art. 13 AltlV); e) die Aufforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes (Art. 17 AltlV), dessen Beurteilung (Art. 18 Abs. 1 AltlV) sowie die Anordnung der erforder lichen Sanierungsmassnahmen (Art. 18 Abs. 2 AltlV); f) die Erfolgskontrolle und Meldepflichten (Art. 19 AltlV); g) die Verpflichtung Dritter zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Ausarbeitung und Durchführung eines Sanierungsprojektes (Art. 20 AltlV); h) die Verfügung über die Kostenverteilung einer Sanierung (Art. 32d Abs. 3 USG); i) die Einreichung von Abgeltungsgesuchen an das zuständige Bundesamt (Art. 11 VASA); j) die Meldung der Angaben nach den Art. 5 Abs. 3 und 6 AltlV sowie der Angaben für die sanierten Standorte nach Art. 17 AltlV an das BAFU (Art. 21 Abs. 1 AltlV). 3 Es erteilt auf schriftliche Anfrage Auskunft über Einträge im Kataster der be lasteten Standorte. § 65 2. Gemeinden 1 Die Gemeinden prüfen bei allen Zonenplanänderungen sowie der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ob sich der betreffende Standort im Kataster der belasteten Standorte oder im Verzeichnis der Verdachtsflächen befindet. 2 Ist ein Standort im Kataster aufgeführt, so ist das Gesuch dem Amt für Um weltschutz via kantonale Baukontrolle zur Beurteilung einzureichen. Ist der Standort nur im Verzeichnis aufgeführt, erlässt die zuständige Behörde im ent sprechenden Verfahren die notwendigen Auflagen. 3 Die Gemeinden melden dem Amt für Umweltschutz alle belasteten sowie ver dächtigen Standorte, welche noch nicht erfasst wurden. Die Gemeinden können in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz die Abklärungen bei belasteten Standorte auf ihrem Gebiet koordinieren und begleiten. IX. Stoffe, Gen- und Biotechnologie § 66 65 1. Laboratorium der Urkantone 1 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, soweit diese Verordnung den Voll zug nicht einer anderen Stelle zuweist. 2 Es ist insbesondere zuständig für: a) die Überwachung und die Kontrolle von Stoffen, Zubereitungen und Gegen ständen, die sich auf dem Markt befinden sowie die Anordnung der nötigen Massnahmen (Art. 100-103 ChemV); b) die Kontrolle von Biozidprodukten und die Anordnung der nötigen Massnah men vornimmt (Art. 41, 58 und 59 VBP); 711.111 SRSZ 1.2.2016 21 c) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung (Art. 13 ChemRRV); d) die Marktüberwachung und die Kontrolle der Abgabe und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 64 PSMV); e) die Kontrolle der in Verkehr gebrachten Düngern und die Einhaltung der Verwendungsverbote (Art. 29 Abs. 2 DüV). 3 Es vollzieht die Bestimmungen betreffend die Gen- und Biotechnologie,66 soweit die Kantone zuständig sind und diese Verordnung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist. § 67 67 2. Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt für Landwirtschaft organisiert die Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln nach Art. 20 Abs. 1 ChemRRV. 2 Es bestimmt die Pflicht zur Fachberatung gemäss Art. 20 Abs. 2 ChemRRV. 3 Es überwacht die vorschriftsgemässe Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in der Landwirtschaft (Art. 64 PSMV; Anhang 2.5 Ziff. 1 ChemRRV; Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV; Anhang 2.6 Ziff. 5.2 ChemRRV). § 68 68 3. Amt für Umweltschutz Das Amt für Umweltschutz: a) berät Private und Behörden, soweit nicht das Laboratorium der Urkantone oder eine andere Stelle zuständig ist und fördert das umweltgerechte Verhal ten (Art. 103 Abs. 2 ChemV); b) überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Holz schutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern in Grundwasserschutzzo nen, Gewässerschutz- und Zuströmbereichen (Anhang 2.4 Ziff. 1.4 ChemRRV; Art. 49 PSMV; Anhang 2.4 Ziff. 1 ChemRRV; Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV); c) legt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze der Gewässer erforderlich ist (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4; Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV); d) überwacht die Einhaltung der Qualität von Kompost, Gärgut und Presswasser sowie die Erfüllung der Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostier- und Vergärungsanlagen (Anhang 2.6 Ziff. 2.2.1 und Ziff. 4 Absatz 2 ChemRRV; Anhang 2.6 Ziff. 2.3 ChemRRV); e) erteilt die Ausnahmebewilligungen zur Verwertung von Rückständen aus Kleinkläranlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben auf Fut terflächen (Anhang 2.6 Ziff. 3.2.3 ChemRRV); f) koordiniert die Bekämpfung der Neobioten und sorgt für den Vollzug (Art. 15, 16 und 52 FrSV). § 69 69 4. Tiefbauamt Das Tiefbauamt vollzieht die Bestimmungen über die Verwendung von Auf taumittel im öffentlichen Winterdienst (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV). 711.111 22 § 69a 70 5. Amt für Wald und Naturgefahren 1 Das Amt für Wald und Naturgefahren überwacht die Einhaltung der Vorschrif ten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald (An hang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV; Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 5 ChemRRV). 2 Es erteilt die Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmit teln und Düngern im Wald (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 2 ChemRRV). X. Strahlung § 70 71 1. Amt für Umweltschutz Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sowie die Strahlenschutzverord nung (StSV), indem es: a) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen erlässt (Art. 4 NISV); b) ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen erlässt (Art. 5 NISV); c) die Sanierung alter Anlagen verfügt und Massnahmen bewilligt (Art. 7-9 NISV); d) die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überprüft (Art. 12 NISV); e) die Immissionen gemäss Art. 14 NISV ermittelt und diese beurteilt (Art. 15 NISV); f) die erforderlichen Sanierungen anordnet und Sanierungsmassnahmen fest legt (Art. 113,116 StSV); g) das Laboratorium der Urkantone und das Bundesamt für Gesundheit regel mässig über den Stand der Sanierungen informiert (Art. 117 Abs. 2 StSV); h) bei Neu- und Umbauten den zuständigen Behörden geeignete bauliche Massnahmen beantragt (Art. 114 StSV). § 70a 72 2. Laboratorium der Urkantone Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Strahlenschutzverordnung, indem es: a) die Radongebiete im Kanton Schwyz ermittelt (Art. 111, 115 StSV); b) dem Amt für Umweltschutz und dem BAG regelmässig die aktualisierten Pläne mit den Radongebieten übergibt (Art. 117 Abs. 1 StSV). XI. Schall und Laser § 71 73 Gemeinde Die zuständige Gemeindebehörde vollzieht die Bestimmungen der Schall- und Laserverordnung (SLV),74 indem sie 711.111 SRSZ 1.2.2016 23 a) die Meldungen auf Vollständigkeit überprüft und bei Lücken den Veranstal ter zur Behebung auffordert (Art. 13 SLV); b) Veranstaltungen stichprobenmässig kontrolliert, Massnahmen anordnet und bei Überschreitungen die Verantwortlichen zur Emissionsbegrenzung auffor dert (Art. 14 und 15 SLV). XII. Schlussbestimmungen § 72 1. Übergangsbestimmungen a) Allgemeines 1 Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung hängig sind, wer den von der jeweiligen Instanz zu Ende geführt. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission für Störfallvor sorge aufgehoben. § 73 75 b) Feuerungskontrolleure 1 Nicht amtliche Feuerungskontrolleure, die beim Inkrafttreten dieser Verord nung den Besuch des Vorkurses und eine feste Anstellung von mindestens 6 Monaten bei einer anerkannten Servicestelle nachweisen, bleiben zugelassen, haben aber die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach In krafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. 2 Amtliche Feuerungskontrolleure mit einer Ausbildung gemäss den bisherigen Vorgaben haben die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. Sie sind während dieser Übergangs zeit zur amtlichen und nicht amtlichen Feuerungskontrolle zugelassen. 3 Werden die Anforderungen nicht erfüllt, erlöscht eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung. § 74 c) Strassenwischgut Die Entsorgung von Strassenwischgut ausserhalb bewilligter Abfallanlagen ist ab 1. Januar 2003 verboten. § 75 2. Änderung von Erlassen Die Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 199776 wird wie folgt geändert: § 29 Satz 1 Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und einzelne Konzessionsverträge dem Justizdepartement zur Vorprüfung ein reichen. 711.111 24 § 76 3. Weitergeltung und Aufhebung bisheriger Erlasse 1 Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträg lichkeitsprüfung vom 8. September 1992 gilt als Anhang dieser Vollzugsverord nung mit folgenden Änderungen weiter: Titel Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz (Gemäss § 45 , vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3) (Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR 814.011) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren (Art. 22 ff. GSchG, SR 814.20, und Art. 1 und 10 VWF, SR 814.226.21) oder Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) für Wärme von Grundwasser Konzessionsverfahren (§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100) Amt für Umweltschutz (Art. 22 GSchG, SR 814.20, und § 4 Abs. 2 Bst. d VVzGSchG, SRSZ 712.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) Regierungsrat (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100) 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren (Art. 39 GSchG, SR 814.20) Amt für Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Bst. h VVzGSchG, SRSZ 712.111) 80.3 Kies- und Sandgruben, Stein brüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m³ Konzessionsverfahren (Art 44 GSchG, SR 814.20, bzw. § 8 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes GBNU, SRSZ 215.110) oder Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Regierungsrat, Justizdeparte ment oder Amt für Raumplanung (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung zum GBNU, SRSZ 215.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben: a) Vollzugsverordnung zur Luftreinhalte-Verordnung vom 18. August 1987;77 b) Vollzugsverordnung zur Verordnung über Schadstoffe im Boden vom 25. August 1987;78 c) Vollzugsverordnung zur Lärmschutz-Verordnung vom 28. November 1989;79 d) Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 8. September 1992;80 e) Vollzugsverordnung zur Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 17. Mai 1994.81 711.111 SRSZ 1.2.2016 25 § 77 4. Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund82 rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.83 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm lung aufgenommen. Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz 84 (Gemäss § 45, vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3) (Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR 814.011) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 1 Verkehr 11 Strassenverkehr 11.2 Hauptstrassen, die mit Bundes hilfe ausgebaut werden * (§ 5 StraG) Projektgenehmigungsverfahren (§§ 15 ff. StraG) Regierungsrat (§ 18 StraG) 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) (§§ 5, 6 StraG) Projektgenehmigungsverfahren (§§ 14, 15 ff. StraG) Regierungsrat (§ 18 StraG) oder Gemeinde-/Bezirksrat (§ 21 StraG) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 13 Schifffahrt 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade Einrichtungen Bewilligungsverfahren für Anlagen für die Schifffahrt (§ 7 VO über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, SRSZ 784.311) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessge wässern Bewilligungsverfahren für Anlagen für die Schifffahrt (§ 7 VO über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, SRSZ 784.311) Gemeinderat (§ 76 PBG, SRSZ 400.100) 2 Energie 21 Erzeugung von Energie 21.2 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung * mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von − mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern − mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern − mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 85 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 711.111 26 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsub stanz) pro Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz, SR 822.11) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) 21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW * Mehrstufige UVP 1. Stufe: Konzessionsverfahren (Art. 38 BG vom 22.12. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte WRG; SR 721.80) 2. Stufe: Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Bezirk oder Kantonsrat (§ 28 f. Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 21.486 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Konzessionsverfahren (§ 8 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes GBNU, SRSZ 215.110) oder Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) für Wärme von Grundwasser Konzessionsverfahren (§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100) Volkswirtschaftsdepartement oder Amt für Raumentwicklung (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung zum GBNU, SRSZ 215.111)87 Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) Regierungsrat (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100) 21.6 Erdölraffinerien* Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 88 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl Erdgase oder Kohle Konzessionsverfahren Regierungsrat 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installier ten Leistung von mehr als 5 MW Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 89 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG SRSZ 400.100) 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäu den angebracht sind Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 90 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat Abs. 1 PBG SRSZ 400.100 (§ 76) 22 Übertragung und Lagerung von Energie 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedin gungen mehr als 50 000 m³ Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit enthalten Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 91 (§ 77 PBG , SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ 400.100) 711.111 SRSZ 1.2.2016 27 3 Wasserbau 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflus ses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Baubewilligungsverfahren gemäss VO über den öffentlichen Strandboden und Materialent nahmen aus öffentlichen Gewässern (§ 3 Abs. 2 VO, SRSZ 454.110) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ 400.100) 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmun gen, Korrektionen, Geschiebe und Hochwasserrückhalteanla gen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken. Baubewilligungsverfahren (§ 4 Abs. 2 KVVzWasserrechts gesetz) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ 400.100) 30.392 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren (Art. 39 GSchG, SR 814.20) Amt für Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Bst. g VVzGSchG, SRSZ 712.111) 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersi cherheit) Konzessionsverfahren gemäss VO über den öffentlichen Strandboden und Materialent nahmen aus öffentlichen Gewässern (§ 1 Abs. 1 VO, SRSZ 454.110) Regierungsrat (§ 7 VO, SRSZ 454.110) oder Bezirksrat (§ 10 VO, SRSZ 454.110) 4 Entsorgung 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m³ Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 40.5 Reaktordeponien Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 40.6 Reststoffdeponien Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 40.7 Abfallanlagen a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel) (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 93 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel) (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 94 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 711.111 28 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel) (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 95 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 5 Militärische Bauten und Anlagen 6 Sport, Tourismus und Freizeit 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schnee sportgebieten Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für Schneesportan lagen Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000m2 beträgt Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 60.8 Pistenanlagen für motorsportli che Veranstaltungen Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 7 Industrielle Betriebe 70.1 Aluminiumhütten* Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 96 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.2 Stahlwerke Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 97 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 711.111 SRSZ 1.2.2016 29 70.3 Buntmetallwerke Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 98 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 99 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 100 § 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.5a Anlagen mit einer Produktions kapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen schutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 101 § 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 102 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 103 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabri ken Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 104 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 711.111 30 70.9 Schlächtereien und Fleisch verarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 105 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.10 Zementfabriken Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 106 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.10a Belagswerke mit einer Produkti onskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 107 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.11 Glashütten mit einer Produkti onskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 108 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 109 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 70.14 Spanplattenwerke Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 110 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 8 Andere Anlagen 80.1 Gesamtmeliorationen a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwäs serungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamt erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektierungsverfahren (§ 6 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenos senschaften sowie Einzelmass nahmen zur Bodenverbesserung; SRSZ 312.310) oder Baubewilligungsverfahren 111 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Volkswirtschaftsdepartement (§ 7 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenos senschaften sowie Einzelmass nahmen zur Bodenverbesserung, SRSZ 312.310) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 711.111 SRSZ 1.2.2016 31 80.2 Forstliche Erschliessungsprojek te von mehr als 400 ha Projektierungsverfahren (§ 6 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenos senschaften sowie Einzelmass nahmen zur Bodenverbesserung; SRSZ 312.310) oder Baubewilligungsverfahren 112 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Volkswirtschaftsdepartement (§ 7 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenos senschaften sowie Einzelmass nahmen zur Bodenverbesserung, SRSZ 312.310) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 80.3113 Kies- und Sandgruben, Stein brüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 Konzessionsverfahren (§ 8 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes GBNU, SRSZ 215.110) oder Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Volkswirtschaftsdepartement oder Amt für Raumentwicklung (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung zum GBNU, SRSZ 215.111)114 Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 80.4 Anlagen für die Haltung land wirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Be triebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzeh rende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffs verordnung, LBV vom 7. Dezember 1998 Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m² Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 80.6 Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit einer Lager fläche von mehr als 20 000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 80.7 Ortsfeste Funkanlagen** (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleis tung Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) 80.8 Betriebe, in denen mit gentech nisch veränderten oder pathoge nen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999115 durchge führt werden soll Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 116 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) * Im massgeblichen Verfahren muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden. ** Für die Begriffsbestimmung vergleiche Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldean lagen (SR 784.101.2). 1 GS 20-137 mit Änderungen vom 18. Dezember 2001 (GS 20-190), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22ac), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19h), vom 2. Februar 2010 (GS 22-91) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SR 814.01. 711.111 32 3 SR 814.50. 4 SRSZ 711.110. 5 Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008. 6 Überschrift und Einleitung in Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008, Abs. 1 Bst. g, k, m und p sowie q bis s (neu) in der Fassung vom 2. Februar 2010. 7 SR 814.318.142.1. 8 SR 814.41. 9 SR 814.12. 10 SR 814.011. 11 SR 814.018. 12 SR 814.600. 13 SR 814.610. 14 SR 814.016. 15 SR 814.017. 16 SR 814.680. 17 SR 814.681. 18 SR 814.710. 19 SR 813.11. 20 SR 814.911. 21 SR 814.912. 22 SR 813.12. 23 SR 814.81. 24 SR 916.161. 25 SR 916.171. 26 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010. 27 Fassung vom 2. Februar 2010. 28 Abs. 1 Bst. b und c in der Fassung vom und Abs. 3 und 6 aufgehoben am 2. Februar 2010; bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 3 und 4; Abs. 3 Bst. e und f neu eingefügt und Abs. 5 in der Fassung vom 2. Februar 2010. 29 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 30 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Februar 2010. 31 Aufgehoben am 17. Juni 2008. 32 Aufgehoben am 2. Februar 2010. 33 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 34 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 2. Februar 2010. 35 Fassung vom 2. Februar 2010 (Abs. 4 neu). 36 Neu eingefügt am 2. Februar 2010. 37 Abs. 2 aufgehoben am 2. Februar 2010. 38 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 39 Fassung vom 17. Juni 2008. 40 Neu eingefügt am 17. Juni 2008. 41 Neu eingefügt am 17. Juni 2008. 42 Fassung vom 17. Juni 2008. 43 Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010. 44 Abs. 2 (Bst. b aufgehoben) und Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010. 45 Aufgehoben am 17. Juni 2008. 46 Aufgehoben am 17. Juni 2008. 47 Abs. 2 Bst. b aufgehoben am 2. Februar 2010. 48 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010. 711.111 SRSZ 1.2.2016 33 49 Bst. f in der Fassung vom 17. Juni 2008. 50 Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 2. Februar 2010. 51 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 52 SRSZ 442.110. 53 SRSZ 400.100. 54 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010. 55 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Februar 2010. 56 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010. 57 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 58 Überschrift und Einleitung in Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. Abs. 2 Bst. c und d aufgehoben am 2. Februar 2010; bisheriger Bst. e wird zu Bst. c. 59 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. Abs. 2 Bst. a und b neu eingefügt sowie Bst. k aufgehoben am 2. Februar 2010; bisherige Bst. a bis i werden zu Bst. c bis k. 60 Fassung vom 2. Februar 2010. 61 Abs. 1 Bst. g sowie l bis p in der Fassung vom und q und r neu eingefügt am 2. Februar 2010. 62 Fassung vom 2. Februar 2010. 63 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010 und Abs. 3 in der Fassung vom 18. Dezember 2001. 64 Abs. 2 Bst. i und j (neu) in der Fassung vom 2. Februar 2010. 65 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 2. Februar 2010. 66 Freisetzungsverordnung, SR 814.911; Einschliessungsverordnung, SR 814.912. 67 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 2. Februar 2010. 68 Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 2 und 3 aufgehoben. 69 Fassung vom 2. Februar 2010. 70 Neu eingefügt am 2. Februar 2010. 71 Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. f bis h neu eingefügt und Abs. 2 aufgehoben. 72 Neu eingefügt am 2. Februar 2010. 73 Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. c und d aufgehoben. 74 Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Februar 2007, SLV, SR 814.49. 75 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010. 76 SRSZ 400.111. 77 GS 17-707. 78 GS 17-683. 79 GS 18-33. 80 GS 18-269. 81 GS 18-444. 82 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 24. September 2001; Änderung vom 2. Februar 2010 am 30. April 2010. 83 Änderungen vom 18. Dezember 2001 (Abl 2002 10) am 1. Januar 2002, vom 17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. 84 Fassung vom 2. Februar 2010; Ziffern 21.8, 21.9, 60.8, 70.5a, 70.10a und 80.8 neu einge fügt sowie Ziffern 21.5, 22.4, 40.3, 50.5, 70.13 und 70.15 aufgehoben. 85 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 86 Fassung vom 18. Dezember 2001. 87 Fassung vom 18. Juni 2008. 88 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 89 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 711.111 34 90 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 91 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 92 Fassung vom 3. Juli 2001. 93 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 94 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 95 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 96 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 97 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 98 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 99 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 100 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 101 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 102 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 103 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 104 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 105 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 106 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 107 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 108 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 109 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 110 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 111 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 112 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 113 Fassung vom 18. Dezember 2001. 114 Fassung vom 18. Juni 2008. 115 SR 814.912. 116 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.