تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Ordinance implementing the Animal Protection Law

صدر في 1985-10-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

research.laws.repealedOn

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Schaffhausen
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
cattle, slaughtering, fees/royalties, institution, pests/diseases, offences/penalties, animal health, governance

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 29. Oktober 1985 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 36 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG), der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV) sowie Art. 720a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), 8) verordnet: I. Zuständigkeit und Aufgaben § 1 3) Departement des Innern Das Departement des Innern beaufsichtigt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz. § 2 3) Veterinäramt 3) 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt (Veterinäramt) vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nicht andere Organe als zuständig bezeichnet sind, und erteilt die Bewilligungen. 2 Das Veterinäramt koordiniert die Tätigkeit der übrigen Vollzugsorgane und berät diese in Fragen des Tierschutzes. 3 Das Veterinäramt betreibt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a Abs. 2 ZGB. 9) § 3 3) Sekretariat des Departements des Innern Das Sekretariat des Departements des Innern vollzieht die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Hunden zur Bodenjagd. § 4 3) Landwirtschaft-liche Nutz-tiere/Landwirt-schaftsamt 3) 1 Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung in landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Bundesgesetzgebung im Bereich der Haltung von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie der Geflügelhaltung. 2 Es führt die nötigen Abklärungen durch, informiert die Tierhalterinnen und Tierhalter und trifft die entsprechenden Verfügungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen. 3 Die Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 24 ff. TSchG erfolgen durch das Veterinäramt auf Antrag des Landwirtschaftsamtes. § 5 4) § 6 3) Schlachttier- und Fleisch-untersuchung 3) Die Fleischinspektorinnen und -inspektoren sowie die Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure vollziehen die Tierschutzgesetzgebung in Schlachtanlagen. Sie überprüfen namentlich den Zustand der Tiere beim Antransport und überwachen den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere. § 7 3) Gemeinden 1 Die Gemeinden sind zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet. Sie können zur Mithilfe bei Abklärungen im Zusammenhang mit Tierhaltungen beigezogen werden. 2 Der Gemeinderat meldet Vorfälle und Missstände, die mit der Tierschutzgesetzgebung nicht vereinbar sind, dem Veterinäramt. § 8 Tierversuchs-kommission 3) 1 Zur Begutachtung von Bewilligungsgesuchen für Tierversuche und soweit nötig für die Kontrolle von Instituten und Laboratorien zieht das Veterinäramt eine ausserkantonale Tierversuchskommission gemäss Art. 18 Abs. 2 TSchG bei. 3) 2 Soweit die Kommission zur Kontrolle von Betrieben, Instituten und Laboratorien beigezogen wird, hat sie das Recht, diese zu besuchen und der Durchführung von Versuchen beizuwohnen. 3 Die Kosten werden dem Verursacher überbunden. II. Meldungen und Kontrollen § 9 3) Wildtierhaltung Die Wildtierhalterinnen und Wildtierhalter melden wesentliche Änderungen an Bauten zur Haltung von Wildtieren und im Tierbestand dem Veterinäramt. § 10 3) Tierversuche Wer Tierversuche durchführt, erstattet dem Vereinäramt Meldung gemäss Art. 63a TSchV. § 10a 5) Anerkennung von Versuchs-tierzuchten und Versuchstier-handlungen Wer Versuchstiere züchtet oder erwirbt und weitergibt, hat dies dem Veterinäramt mit Gesuch um Anerkennung des Betriebes gemäss Art. 59 b TSchV zu melden. § 10b 5) Tierheime; gewerbsmässige Zuchten und Haltungen von Heimtieren 1 Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, erstattet dem Veterinäramt Meldung gemäss Art. 34 b TSchV. 2 Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von Heimtieren betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, erstattet dem Veterinäramt Meldung gemäss Art. 34 b TSchV. § 11 Tierbestandeskontrolle 1 Tierbestandeskontrollen sind zu führen in a) bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen; b) Tierhandlungen über Wildtiere, die nach Art. 39 und 40 TSchV nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen, sowie über Hunde und Katzen, Papageien und Sittiche; c) Versuchstierhaltungen. 2 Darin sind anzugeben a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere; b) Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere; c) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere; d) Herkunft und Abnehmer der Tiere; e) Verwendungszweck (bei Versuchstierhaltungen); f) Todesursache, wenn bekannt. 3 Das Veterinäramt erlässt die Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrollen; es kann insbesondere die Markierung und Kennzeichnung der Tiere anordnen. 3) III. Schlussbestimmungen § 12 Übergangsbestimmung Das Gesuch um Erteilung des Fähigkeitsausweises zur Ausübung des Tierpflegerberufs nach Art. 75 Abs. 2 TSchV ist bis Ende 1986 dem Amt für Berufsbildung einzureichen. § 13 Gebühren Die Vollzugsorgane erheben für Bewilligungen und andere Verfügungen eine dem Aufwand entsprechende Gebühr nach der Verwaltungsgebührenverordnung 6). § 14 3) Strafverfügungen Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem Veterinäramt und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen. § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 7) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Vom Bundesrat genehmigt am 13. Dezember 1985. Fussnoten: Amtsblatt 1986, S. 3; Rechtsbuch 1964, Nr. 252c 3) Fassung gemäss RRB vom 1. September 1998, in Kraft getreten am 1. November 1998 (Amtsblatt 1998, S. 1197). 4) Aufgehoben durch RRB vom 1. September 1998, in Kraft getreten am 1. November 1998 (Amtsblatt 1998, S. 1197). 5) Eingefügt durch RRB vom 1. September 1998, in Kraft getreten am 1. November 1998 (Amtsblatt 1998, S. 1197). 6) SHR 172.201. 7) In Kraft getreten am 3. Januar 1986 (Amtsblatt 1986, S. 3). 8) Fassung gemäss RRB vom 2. März 2004, in Kraft getreten am 1. April 2004 (Amtsblatt 2004, S. 301). 9) Eingefügt durch RRB vom 2. März 2004, in Kraft getreten am 1. April 2004 (Amtsblatt 2004, S. 301).

Ordinance implementing the Animal Protection Law · Nelum