Ordinance implementing the Act on hunting and protection of wild mammals and birds
صدر في 1992-09-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Thurgau
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- hunting/capture, liability/compensation, wild fauna, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity
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922.11 1/2011 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 15. September 1992 1) I. Zuständigkeit § 1 Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 2) obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit. Soweit gesetzliche Bestimmungen den Erlass von Entscheiden oder die Erteilung von Bewilligungen nicht einer andern Behörde vorbehalten, ist hiezu das Departement befugt. § 2 Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist zuständig für 1. Bewilligungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel 3), 2. Stellungnahmen zu Projekten kantonaler Amtsstellen, welche die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beein trächtigen können. § 3 1 Die ständige Schätzungskommission besteht aus dem Präsidenten sowie je zwei Vertretern der Munizipalgemeinden, der Forstwirtschaft, der Jägerschaft und der Landwirtschaft. 1) §§ 7, 8 und 21 vom Bund genehmigt am 3. November 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1993. 2) 922.1 3) SR 922.01 Departement für Justiz und Sicherheit Jagd- und Fischerei verwaltung Schätzungs kommission 922.11 Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - RRV 2 1/2011 2 Für die Verpachtung der Jagdreviere besteht die Schätzungskommission aus fünf Mitgliedern, nämlich je einem Interessenvertreter der ständigen Schätzungskommission und einem vom Gemeinderat der verpachtenden Gemeinde bestimmten Vertreter. Die ständige Schätzungskommission bestimmt den jeweiligen Vorsitzenden. § 4 1) Die Organe der Jagdpolizei sind verpflichtet, Verletzungen jagdlicher Vor schriften der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. II. Verpachtung der Reviere § 5 Änderungen bei den Mitgliedern sind von den Jagdgesellschaften der Gemeinde und der Jagd- und Fischereiverwaltung zu melden. § 6 1 Die Reviere werden von der Jagdverwaltung im Dezember des letzten Pachtjahres im kantonalen Amtsblatt zur schriftlichen Bewerbung ausge schrieben. Die Gemeinden können weitere Ausschreibungen vornehmen. 2 Die Verpachtung der Reviere hat bis spätestens Ende Februar des letzten Pachtjahres stattzufinden. III. Jagd § 7 1 Bei Tierseuchen oder aus andern wichtigen Gründen kann das Departe ment die Jagd für den ganzen Kanton oder Teile davon einschränken oder verbieten. 2 Sofern andauernde grosse Kälte oder andere tierschützerische Gründe es erfordern, kann das Departement die Jagd auf Wasservögel vorübergehend einstellen oder vorzeitig schliessen. 1) Fassung gemäss RRV vom 21. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011. Jagdpolizei Ausscheiden, Ersatz, Aufnahme von Pächtern Revier verpachtung Jagdverbot Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - RRV 922.11 1/2011 3 § 8 In Ergänzung von Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 1) sind folgende Arten ge schützt: 1. 2) Muttertiere von Reh-, Hirsch- und Schwarzwild, die von ihren Jun gen begleitet sind, 2. Gemsen, 3. 3) Feldhasen, 4. 3) Edelmarder, 5. 3) Rebhühner, 6. 3) Waldschnepfen, 7. 3) Kolkraben. § 9 4) Jagdbare Tiere, welche aus ihren Gehegen ausgebrochen sind und inner halb von 10 Tagen nicht eingefangen werden können, dürfen von den Jagdberechtigten ohne Entschädigung des früheren Besitzers abgeschos sen und verwertet werden. § 10 5)1 Die Jagdkarten werden durch die Jagd- und Fischereiverwaltung ausgestellt. Diese prüft dabei den Versicherungsschutz. 5)2 ... 3 Jahreskarten sind für den ganzen Kanton, Tageskarten für die darauf verzeichneten Reviere gültig. Tageskarten können auch für den Zeitraum von Mittag bis Mittag des nächsten Tages ausgestellt werden. 1) SR 922.0 2) Fassung gemäss RRV vom 21. Januar 2002, vom Bund genehmigt am 21. Mai 2002. 3) Fassung gemäss RRV vom 8. September 2009, vom Bund genehmigt am 17. De zember 2009. 4) Fassung gemäss RRV vom 21. Januar 2002. 5) Fassung gemäss RRV vom 21. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011. Geschützte Tiere Herrenlos werdende Tiere Jagdkarten 922.11 Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - RRV 4 1/2011 § 11 1) Die Gebühren für Jagdkarten betragen: 1. für Jagdpächter und Jagdaufseher: Fr.050.– 2. für Jagdgäste: pro Jahr pro fünf Tage pro Tag mit Wohnsitz im Kanton 150.– 70.– 20.– ohne Wohnsitz im Kanton 300.– 100.– 30.– § 12 Jagdgäste ohne anerkannte Jägerprüfung haben ihre Jagdberechtigung durch eine gültige Jahreskarte oder ein Saisonpatent des laufenden Jahres oder des Vorjahres nachzuweisen. § 13 Für nachstehendes Wild müssen Jagdkugelpatronen mit folgender Mini malenergie verwendet werden: Minimal energie bei Distanz Schalenwild (mit Ausnahme von Rehwild und Frischlingen) 2000 J 200 m Rehwild, Frischlinge, Dachs 1000 J 100 m Fuchs 0300 J 100 m § 14 2)1 Schrotläufe mit kleinerem Kaliber als 20 sowie Schrotgrössen über 4 mm sind verboten. 2 Die Verwendung von Schrotpatronen für die Jagd auf Schalenwild ist verboten. Für Rehe ist der Schrotschuss gestattet, sofern eine maximale Schussdistanz von 30 m eingehalten wird. 3 Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für die Jagd auf Schwarzwild gestattet. 4 Am Bodensee, Untersee und Rhein ist die Verwendung von Bleischrot für die Jagd auf Wasservögel verboten. 1) Fassung gemäss RRV vom 21. Januar 2002. 2) Fassung gemäss RRV vom 12. Mai 1998. Gebühren Nachweis der Jagdberechtigung Büchsenmunition Flintenmunition Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - RRV 922.11 1/2011 5 § 15 Die Verwendung von Narkosegewehren in freier Wildbahn bedarf einer Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung. § 16 Die Ausübung der Falknerei bedarf einer Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung. Der Falkner muss im Revier jagdberechtigt oder von einem Jagdpächter oder Jagdaufseher begleitet sein. § 17 Mit Ausnahme von Hegeabschüssen ist die Schussabgabe aus Motor fahrzeugen auf Rehwild untersagt. § 18 Am Bodensee, Untersee und Rhein ist die Ausübung der Jagd auf Was servögel vom Boot aus untersagt. Zum Bergen von Wasservögeln dürfen auf dem See Boote ohne Maschinenantrieb, auf dem Rhein Motorboote verwendet werden. § 19 Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Fuchs, Dachs und Marder zur Nachtzeit ist gestattet. Künstliche Lichtquellen dürfen nur mit Bewilli gung der Jagd- und Fischereiverwaltung verwendet werden. § 20 1 Die Ausübung der lauten Jagd in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. De zember ist nur mit spurlauten Jagdhunden von höchstens 38 cm Risthöhe gestattet; von der Risthöhenbeschränkung ausgenommen sind kurzjagende Wachtelhunde und Spaniels. Bodenhunde dürfen vom 1. Oktober bis Ende Februar auch für die Baujagd eingesetzt werden. Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann zeitliche Ausnahmen bewilligen. 2 Die Verwendung von Hunden zur Nachsuche ist während des ganzen Jahres gestattet. § 21 Hunde, die als Jagd-, Blinden-, Sanitäts- oder Polizeihunde erkennbar sind und bei der Verfolgung von Wild angetroffen werden, dürfen erst nach schriftlicher Verwarnung des Halters abgeschossen werden. Narkosegewehre Falknerei Motorfahrzeuge Boote Nachtjagd Jagdhunde Abschuss von Hunden 922.11 Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - RRV 6 1/2011 § 22 Wildfolgeabkommen sind schriftliche Abmachungen über das Verfolgen und Erlegen verletzter Tiere zwischen Jagdgesellschaften benachbarter Reviere. Die Jagdgesellschaften haben hiefür das von der Jagd- und Fischereiverwaltung zur Verfügung gestellte Muster-Wildfolgeabkommen zu benützen. § 23 Erlegtes Wild, das als Wildbret im Sinne der eidgenössischen Fleisch schauverordnung 1) verwendet wird, ist sofort fachgerecht auszuweiden. § 24 Der Abschuss eines Hirsches oder eines Wildschweines ist der Jagd- und Fischereiverwaltung unter Angabe von Geschlecht, Alter und Gewicht des Tieres umgehend zu melden. § 25 Marken von erlegten oder aufgefundenen Wildtieren sind unter Angabe von Ort, Zeit und Todesursache der Jagd- und Fischereiverwaltung, Fuss ringe von wildlebenden Vögeln der Schweizerischen Vogelwarte Sempach einzusenden. IV. Schutz § 26 Das Departement sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jäger und der Organe der Jagdpolizei. Es kann zu diesem Zwecke mit jagdlichen Verbänden, andern Fachgremien sowie Experten zusammenarbeiten oder Vereinbarungen treffen. § 27 1 Das kantonale Veterinäramt erteilt Bewilligungen für das Halten von jagdbaren und geschützten Tieren. Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist anzuhören. 2 Die Jagd- und Fischereiverwaltung erteilt Bewilligungen für das Mar kieren von jagdbaren Tieren. 1) Jetzt Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle; SR 817.190. Wildfolge Wildbret Abschuss meldung Markierte Tiere Aus- und Weiterbildung Haltung, Markierung von Tieren Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - RRV 922.11 1/2011 7 § 28 Jagdbare Tiere dürfen nur mit Bewilligung des Departements ausgesetzt werden. V. Wildschaden § 29 An den Aufwendungen für die von Gemsen verursachten Schäden beteili gen sich in der Regel der Kanton mit drei Viertel und die Jagdgesellschaft mit einem Viertel. § 30 Ein Wildschaden ist vom betroffenen Besitzer unverzüglich der Jagd gesellschaft zu melden. Haftet der Kanton ganz oder teilweise, ist der Schaden gleichzeitig auch der Jagd- und Fischereiverwaltung zu melden. § 31 1 Das Departement bezeichnet einen oder mehrere Experten für die Ab schätzung von Wildschäden. 2 Dem Geschädigten und der Jagdgesellschaft ist Gelegenheit zu geben, an der Schätzung teilzunehmen. VI. Schlussbestimmungen § 32 1) § 33 Das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 13. Mai 1992 und diese Verordnung treten am 1. Januar 1993 in Kraft. 1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1992, Seite 1619. Aussetzen von jagdbaren Tieren Haftung für Gemsschaden Meldung Schätzung bei Haftung des Kantons Inkrafttreten