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قوانين سويسرا

Ordinance implementing regulations on stocks of mountain goats (Cantonal Mountain Goat Ordinance)

صدر في 2008-06-02 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vollzugsverordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (Kantonale Steinbockverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Nidwalden
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
wild fauna, enforcement/compliance, offences/penalties, protection of species, biodiversity

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  1. 841.14 Vollzugsverordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (Kantonale Steinbockverordnung) vom 02. Juni 2008 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung sowie Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) 2, in Ausführung von Art. 4 der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) 3, Art. 11 der eidgenössischen Verordnung vom 30. April 1990 über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS) 4 sowie Art. 49 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) 5, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Gegenstand Diese Vollzugsverordnung regelt die Regulierung der Bestände der Steinböcke in den kantonalen Steinbockkolonien Pilatus, Brisen und Huetstock. § 2 Steinbockkolonie Huetstock Hegeabschüsse in der Steinbockkolonie Huetstock werden von der Wildhüterin oder dem Wildhüter vorgenommen. § 3 Einfangen, Umsiedeln Für das Einfangen und Umsiedeln von Steinböcken ist das Amt zuständig; die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten. § 4 Bestandeserhebung, Abschussplanung 1 Das Amt erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien. 2 Es legt unter Berücksichtigung der verschiedenen Beurteilungskriterien in Zusammenarbeit mit den angrenzenden Kantonen die jährlichen Abschussquoten in den Steinbockkolonien fest; die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten. 3 Das Amt führt die Abschuss- und Fallwildkontrolle und meldet den zuständigen Bundesbehörden die erforderlichen Angaben. II. ANMELDUNG, ZUTEILUNG DES STEINBOCKABSCHUSSES § 5 Anmeldung 1 Das Amt veröffentlicht im Amtsblatt die Ausschreibung der Hege- und Regulationsjagd. 2 Das Gesuch um Erteilung einer Spezialbewilligung ist auf amtlichem Formular jeweils bis spätestens 31. Mai beim Amt einzureichen. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat unterschriftlich zu bestätigen, dass keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 2 kJSG vorliegen. 4 Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, kann das Amt die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird die Teilnahme an der Auslosung verweigert; auf Verlangen erlässt das Amt eine Feststellungsverfügung. § 6 Voraussetzungen Jägerinnen und Jäger, welche die Hege- und Regulationsjagd ausüben wollen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. mindestens fünf Ausübungen der Nidwaldner Hochjagd; 2. Verzicht auf die Ausübung der Hochjagd während der laufenden Jagdperiode; 3. Einschiessen der Jagdwaffe; 4. zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton. § 7 Anzahl der Jagdberechtigten Die Anzahl der zur Teilnahme an der Hege- und Regulationsjagd berechtigten Jägerinnen und Jäger entspricht der Zahl der jährlich zu erlegenden Steinböcke. § 8 Zuteilung Die Zuteilung der Tiere erfolgt durch das Los und gilt nur für das betreffende Jahr. § 9 Auslosung 1 Zur Auslosung werden die ältesten Jägerinnen und Jäger eingeladen, denen ein Steinbockabschuss zusteht. Durch das Los wird ein Steinbock einer bestimmten Alters- und Geschlechtsklasse zugewiesen. 2 Die Bewerberin oder der Bewerber hat an der Auslosung persönlich teilzunehmen. 3 Die Reihenfolge der Ziehung richtet sich nach dem Alter. § 10 Austausch von Losen Der jagdberechtigten Person steht es bis zur offiziellen Beendigung der Auslosung frei, einen Tausch des Loses innerhalb der zugelosten Geschlechtsklasse vorzunehmen. § 11 Patentabgabe 1 Die Patentabgabe für die Regulationsjagd beträgt Fr. 120.– (Grundtaxe). Sie ist im Anschluss an die Zuteilung des Steinbock-Abschusses zu bezahlen. 2 Die Erlegerin oder der Erleger eines Steinbocks hat zusätzlich zur Grundtaxe folgende Patentabgabe zu entrichten: 1. für eine nicht milchtragende Geiss ab dem 3. Lebensjahr Fr. 100.–; 2. für einen Bock im 3. - 5. Lebensjahr Fr. 300.–; 3. für einen Bock im 6. - 8. Lebensjahr Fr. 500.–; 4. für einen Bock im 9. - 11. Lebensjahr Fr. 700.–; 5. für einen Bock ab dem 12. Lebensjahr Fr. 800.–. 3 Gegen Entrichtung der Patentabgabe erhält die Erlegerin oder der Erleger das Wildbret und die Trophäe; § 20 und 21 bleiben vorbehalten. 4 Erlegt die jagdberechtigte Person einen offensichtlich kranken oder verletzten Steinbock, kann das Amt die Patentabgabe ermässigen oder erlassen. Solche Abschüsse sind nur innerhalb der ausgelosten Kategorie gestattet. Anderes offensichtlich krankes Wild ist der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden. § 12 Spezialbewilligung Das Amt stellt die Berechtigung zum Abschuss eines Steinbockes in der Form einer Spezialbewilligung aus. § 13 Ausbildungsverpflichtung 1 Die Spezialbewilligung wird ausgestellt, wenn die vom Amt organisierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil (1 Abend) sowie aus einer begleiteten Exkursion (1 Tag) in eine Steinbockkolonie. 2 Werden die Ausbildungsbedingungen bis zum 20. August nicht oder nur teilweise erfüllt, erlischt die Spezialbewilligung und der ausgeloste Abschuss wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Spezialbewilligung belastet. Das Amt erlässt eine Feststellungsverfügung. III. HEGE- UND REGULATIONSJAGD § 14 Anzahl Steinbockabschüsse 1 Jede jagdberechtigte Person kann höchstens einen Bock und eine Geiss erlegen. Jagdberechtigte, die bereits in den vergangenen Jahren diese Anzahl erreicht haben, erhalten keine Spezialbewilligung mehr. 2 Nicht erlegte Tiere gelten als erfüllter Abschuss, ausser die Jagd kann aus Krankheitsgründen nicht ausgeübt werden und die Spezialbewilligung wurde bis spätestens 20. September dem Amt zurückgegeben. Die krankheitsbedingte Verhinderung an der Hege- und Regulationsjagd ist mit einem Arztzeugnis zu belegen. § 15 Jagdzeit Die Hege- und Regulationsjagd kann vom 1. September bis 31. Oktober ausgeübt werden; es bestehen keine Schontage. § 16 Hegeabschuss in den Kolonien 1 Die jagdberechtigte Person kann den Abschuss in der zugewiesenen Kolonie selbständig durchführen. 2 Ausserordentliche Hegeabschüsse in den Kolonien können nur auf Anweisung des Amtes und in Begleitung der Wildhüterin oder des Wildhüters vorgenommen werden. § 17 Jagdausübung 1 Treibjagden sind verboten. 2 Für die Ausübung der Hege- und Regulationsjagd gelten im Übrigen die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung. § 18 Jagdbegleitung Die jagdberechtigte Person darf sich begleiten lassen. § 19 Wildkontrolle 1 Der erlegte Steinbock ist möglichst am Abschusstag, jedoch spätestens am folgenden Tag der Wildhüterin oder dem Wildhüter vorzuweisen. Der Kontrolltermin ist vorgängig abzusprechen. 2 Die Milchdrüsen müssen bis zur Kontrolle unverändert belassen werden. Sie dürfen nicht aufgeschnitten, ausgemolken oder ausgedrückt werden. 3 Tiere mit verändertem Gesäuge gelten als milchtragend. § 20 Irrtumsabschuss Als Irrtumsabschuss gilt: 1. Abschuss einer milchtragenden, nichtführenden Geiss; 2. Abschuss eines Kitzes anstelle eines Bockes oder Geiss im 2. Lebensjahr; 3. Abschuss eines Bockes oder einer Geiss, die nicht der bewilligten Altersklasse entsprechen; 4. Abschuss einer Geiss im 2. Lebensjahr anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr; 5. Abschuss eines Bockes im 2. Lebensjahr anstelle einer Geiss im 2. Lebensjahr. § 21 Wertersatz 1 Für irrtümlich erlegte Steinböcke ist folgender Wertersatz zu bezahlen: 1. für ein Kitz anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr oder einer Geiss im 2. Lebensjahr: Fr. 100.–; 2. für einen Bock im 2. Lebensjahr: Fr. 100.–; 3. für eine milchtragende oder eine nicht der bewilligten Altersklasse entsprechende Geiss ist die doppelte Patentabgabe gemäss § 11 Abs. 2 Ziffer 1 zu entrichten. Ist die erlegte Geiss lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklasse, ist die anderthalbfache Abschussgebühr zu entrichten; 4. für einen Bock einer nicht bewilligten Altersklasse ist die doppelte Patentabgabe gemäss § 11 Abs. 2 Ziffer 2 zu entrichten. Ist der erlegte Bock lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklasse, ist die anderthalbfache Patentabgabe zu entrichten; 5. für eine Geiss im 2. Lebensjahr anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr: Fr. 250.–; 6. für einen Bock im 2. Lebensjahr anstelle einer Geiss im 2. Lebensjahr: Fr. 250.–. 2 Muss die doppelte Patentabgabe bezahlt werden oder liegt ein Irrtumsabschuss gemäss Ziffer 5 und 6 vor, wird die Trophäe eingezogen und geht in das Eigentum des Kantons über. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 22 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 5. April 1993 über die Regulierung des Bestandes von Steinwild 6 wird aufgehoben. § 23 Inkrafttreten Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft. Endnoten 1 A 2008, 1183 2 SR 922.0 3 SR 922.01 4 SR 922.27 5 NG 841.1 6 NG 841.117; A 1993, 663

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