Ordinance implementing Federal Forestry Implementing Law (Federal Forestry Implementing Ordinance)
صدر في 1998-06-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (VEGWaG).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Forestry
- الكلمات المفتاحية
- forest management/forest conservation, forest service, forestry protection measures, public forest, enforcement/compliance, offences/penalties, authorization/permit, seeds/planting material
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 921.010 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (VEGWaG) vom 15. Juni 19981 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 31 Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 26. April 1998 (EGWaG),2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art.1 1Das Waldareal umfasst auch einen Waldsaum, der 0,5 m über die Stockgrenze von Sträuchern, mindestens jedoch 2 m über jene von Waldbäumen hinausreicht, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen. Waldareal 2Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaumes. Art. 2 1Die Grenzzeichen der amtlichen Vermessung und der Grenzverlauf sind durch den Eigentümer* in geeigneter und dauerhafter Form kenntlich zu machen und zu unter halten. Abgrenzung des Waldareals 2Der Bestockungsanteil der Weidwälder und der bestockten Weiden ist zu erhalten. Die Anordnung der Bestockung kann auf Bewilligung des Oberforstamtes örtlich verlegt werden, sofern die Gesamtheit der Funktionen erhalten bleibt. 1 Mit Revision vom 31. Oktober 2005. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 921.010 2 II. Schutz des Waldes 1. Rodungen Art. 31 1Rodungsgesuche haben eine Begründung des Begehrens, Planunterlagen über das Vorhaben und Vorschläge für den Rodungsersatz zu enthalten. Rodungsbe gehren 2Das Oberforstamt veröffentlicht das eingereichte Rodungsbegehren im amtlichen Publikationsorgan und legt die Akten während 30 Tagen zur Einsicht auf. 3Das Oberforstamt holt Mitberichte bei den zuständigen Amtsstellen für Raument wicklung, Umweltschutz, Jagd sowie Natur- und Landschaftsschutz ein. Art. 42 1Bei Rodungsgesuchen im Zuständigkeitsbereich des Kantons behandelt das Land und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) die Einspra chen und entscheidet auf Antrag des Oberforstamtes über das Rodungsgesuch. Rodungsent scheid 2Das Departement legt den Rodungsersatz sowie allfällige Ersatzabgaben und Aus gleichszahlungen fest. 3Das Oberforstamt sorgt für die Grundbuchanmeldung von Art, Flächenausdehnung, Ort und Ausführungsfrist des Rodungsersatzes. Art. 5 Als Rodungsersatz soll nach Möglichkeit natürlicher Einwuchs, welcher noch nicht Wald ist, anerkannt werden. Bei Aufforstungen sind standortsgerechte Pflanzen zu verwenden. Rodungsersatz Art. 6 Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Kosten eines gleichwertigen Realersatzes und den Kosten der erbrachten Ersatzleistung. Mass gebend sind die Auslagen für Projektierung, Landerwerb, Anlage sowie Schutz und Pflege der Aufforstung während zehn Jahren. Ersatzabgabe Art. 7 1Als erheblicher Vorteil gilt eine Wertsteigerung über das Zehnfache des bisherigen Bodenwertes hinaus. Ausgleich von erheblichen Vor teilen 2Die Ausgleichszahlung beträgt die Hälfte des über das Zehnfache hinausgehenden, um die Kosten des Rodungsersatzes verminderten Betrages. 1 Bisheriger Abs. 3 aufgehoben, bisheriger Abs. 4 abgeändert und wird Abs. 3 durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 921.010 3Sie wird in der Regel im Zeitpunkt der Rodung fällig. 2. Waldfeststellungen Art. 8 1In einem Waldfeststellungsgesuch ist die betroffene Parzelle zu bezeichnen und ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers nachzuweisen. Waldfeststellung 2Das Oberforstamt gibt den interessierten Amtsstellen und den betroffenen Grund eigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Es stellt in Form einer gebührenpflichtigen Verfügung fest, welche Fläche Wald ist. Art. 91 1Das Amt für Raumentwicklung sorgt in Zusammenarbeit mit dem Oberforstamt bei der Abgrenzung von Wald und Bauzonen für die Koordination der Verfahren. Erlass und Revi sion von Nut zungsplänen 2Beim Erlass oder bei der Revision von Nutzungsplänen stellt das Oberforstamt die Waldflächen innerhalb und angrenzend an die Bauzonen verbindlich in Form eines Planes fest. 3Der Plan wird während 30 Tagen im Bezirk öffentlich aufgelegt. 3. Wald und Raumplanung Art. 102 1Forstliche Bauten und Anlagen sind namentlich Waldstrassen, Maschinenwege, permanente Seilanlagen, forstliche Werkhöfe und Holzschöpfe. Darunter können auch Lawinen-, Steinschlag-, Bach-, Rutschhang- und Rüfenverbauungen sowie Erosionsschutz und Frühwarnsysteme fallen. Forstliche Bau ten und Anlagen 2Forstliche Kleinbauten sind namentlich Begehungswege, Wildschutzzäune, Ver bauungen aus Holz und Stein und dergleichen. 3Für temporäre Seilanlagen sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt massgebend. 4Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. Art. 113 1Die Errichtung von Waldhütten ist nur zulässig, wenn das zu bewirtschaftende Are al eine zusammenhängende Mindestfläche von 5 ha aufweist. Waldhütten 1 Abgeändert (Abs. 1) und aufgehoben (Abs. 4 und 5) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert (Abs. 3 und 4) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert (Abs. 3 und 5) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 921.010 4 2Der Grundriss der Waldhütte darf für den Aufenthaltsraum 5 m2 und für den Werk zeugraum 3 m2 nicht überschreiten. 3Die Hütte darf keine festen Fundamente aufweisen und ist auf Sockeln zu erstellen. Sie muss eine einfache, unauffällige Holzkonstruktion aufweisen. Die Errichtung eines gemauerten Kamins ist nicht gestattet. 4Aus Gründen der Bewirtschaftung und des Landschaftsschutzes sind Forsthütten im Waldesinnern zu erstellen. 5Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. 4. Betreten und Befahren des Waldes Art. 121 1Als langfristige Einschränkungen gelten insbesondere Ruhezonen für Wild, Natur schutzgebiete, Waldreservate, Quellschutzgebiete und dergleichen. Kurzfristige Einschränkungen sind namentlich Absperrungen von Holzschlägen sowie Einzäu nungen zum Schutz von Verjüngungen. Zugänglichkeit 2Als bewilligungspflichtige Veranstaltungen gelten alle organisierten Anlässe, bei welchen die Zahl der zu erwartenden Personen 200 überschreitet. Veranstaltungen mit Tieren (ausgenommen die Jagd) sowie mit Fahrzeugen aller Art sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. 3Sind Waldreservate oder Teile davon betroffen, so ist jede Veranstaltung bewilli gungspflichtig. 4Über Bewilligungen von grossen Veranstaltungen im Walde im Sinne dieses Arti kels entscheidet das Oberforstamt nach Anhörung der Grundeigentümer, des Bezir kes und der zuständigen Amtsstellen für Umweltschutz, Raumentwicklung, Jagd und Natur- und Landschaftsschutz. 5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen Art. 13 Unzulässige Nutzungen sind innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntwerden durch das Departement abzulösen. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert wer den. Nachteilige Nut zungen Art. 142 1Leitungen durch den Wald können nur zugelassen werden, wenn eine Umgehung des Waldes nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. Leitungen 2Bei der Durchquerung von Wald ist eine möglichst waldschonende Linienführung zu wählen. 1 Abgeändert (Abs. 4) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 5 921.010 3Bei Leitungen längs Waldrändern ist zur Vermeidung von Aushieben oder Wurzel verletzungen ein angemessener Abstand zum Wald einzuhalten. Art. 151 1Zur Erstellung von Sportanlagen, Park- oder Rastplätzen, Feuerstellen und derglei chen im Wald ist eine Bewilligung durch das Oberforstamt erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht. Erholungs anlagen 2Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. Art. 162 Ausnahmebewilligungen zur Niederhaltung können im öffentlichen Interesse erteilt werden. Niederhaltung Art. 17 Das Kapprecht ist auf Waldränder nur soweit anwendbar, als es den Waldbestand nicht gefährdet. Kapprecht Art. 18 Der Wald ist durch einen Zaun zu schützen, wenn Vieh die Funktion oder Bewirt schaftung gefährdet oder beeinträchtigt. Nach Absprache mit dem Oberforstamt können einzelne Waldpartien als Unterstand offen bleiben. Trennung von Wald und Weide Art. 193 1Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde für die Verwendung umweltgefährden der Stoffe im Wald ist das Oberforstamt. Umweltge fährdende Stoffe 2Das Departement erlässt Weisungen betreffend den Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe im Wald, am Waldrand sowie in forstlichen Pflanzgärten. III. Schutz von Naturereignissen Art. 20 Sofern der Wald keine nachhaltige Schutzwirkung mehr zu gewährleisten vermag, sind geeignete Massnahmen zur Förderung und Erhaltung seiner besonderen Schutzfunktion zu treffen. Sicherung von Gefahren gebieten 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abs. 1 abgeändert, bisheriger Abs. 2 aufgehoben und bisheriger Abs. 3 wird Abs. 2 durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 921.010 6 IV. Pflege und Nutzung des Waldes 1. Bewirtschaftung und forstliche Planung Art. 21 1Die kantonale Waldplanung beinhaltet insbesondere: Kantonale Wald planung Inhalt a) Standortgrundlagen und Waldzustand; b) anzustrebende Waldentwicklung; c) generelle technische und infrastrukturelle Massnahmen; d) Vorgaben für betriebliche Planunugen; e) Waldreservate; f) Konzepte zur Wildschadenverhütung. 2Sie zeigt die Gewichtung der Waldfunktionen auf. 3Ansprüche an den Wald, welche über den Zuständigkeitsbereich der forstlichen Planung hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Oberforstamt in der kantona len Richtplanung dargestellt. Art. 22 1Das Oberforstamt führt die kantonale Waldplanung durch. Es lädt die interessierten Kreise zur Mitwirkung ein. Kantonale Wald planung Verfahren 2Sie wird nach Abschluss der Bearbeitung öffentlich bekanntgemacht und während 30 Tagen auf dem Oberforstamt zur Einsicht aufgelegt. Einwände und Anträge sind innert dieser Frist an das Oberforstamt zu richten. 3Nach spätestens 15 Jahren sind Planung und Planungserfolg zu überprüfen. Art. 23 Soweit die kantonale Waldplanung nicht mittels Betriebsplänen oder Projekten um gesetzt wird, kann die Umsetzung mit Verträgen oder Verfügungen erfolgen. Kantonale Wald planung Umsetzung Art. 24 Der forstliche Betriebsplan richtet sich nach den Festlegungen der kantonalen Waldplanung. Er enthält detaillierte Angaben zu ihrer Ausführung und zur Betriebs führung, insbesondere: Forstlicher Be triebsplan Inhalt a) Analyse von Waldzustand, Waldentwicklung und Forstbetrieb; b) waldbauliche Planung, Hiebsmengen und weitere daraus abgeleitete Mass nahmen; c) Erschliessungsplanung; d) Massnahmen des Biotop- und Artenschutzes; e) finanzielle und betriebliche Planung. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 7 921.010 Art. 25 1Für die Ausarbeitung des forstlichen Betriebsplanes ist das Oberforstamt verant wortlich. Die Kosten nach Abzug allfälliger Subventionen gehen zu Lasten der Waldeigentümer. Forstlicher Be triebsplan Verfahren 2Die von einer forstlichen Betriebsplanung betroffenen Waldeigentümer werden zur Mitwirkung eingeladen. Sie erhalten den Plan nach Abschluss der Bearbeitung vor gelegt und haben die Möglichkeit, beim Oberforstamt Einsprache zu erheben. 3Die Revierförster erfassen die Betriebsergebnisse nach den Weisungen des Ober forstamtes. 4Der Betriebsplan ist nach 15 bis 20 Jahren zu revidieren. Art. 261 1Grundlage für die Holznutzung bildet in der Regel der Betriebsplan. Holznutzung 2Die jährliche Nutzungsplanung wird durch den Revierförster unter Beizug des Ober forstamtes erstellt. 3Die Anzeichnung erfolgt in der Regel durch das Oberforstamt. Es kann diese Auf gabe auch dem Revierförster übertragen. 4Das Holz ist nach Anleitung des Revierförsters unter Schonung des verbleibenden Bestandes möglichst ausserhalb der Vegetationszeit zu schlagen. 5Sämtliche Holzschlaggesuche für Wälder ohne Betriebsplan sind bis Ende August beim zuständigen Revierförster anzumelden. 6Das Schlagen von Nutz- und Brennholz bis zehn Festmeter für den Eigenbedarf erfordert keine Bewilligung. 7Los- oder Realholz sind nach den Weisungen des Forstdienstes zu schlagen. Art. 27 1Das Oberforstamt erteilt Schlagbewilligungen. Sie sind zu befristen und können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Schlagbe willigung 2Anzeichnungen oder Bewilligungen sind insbesondere zu verweigern, wenn frühere Schlagbedingungen nicht erfüllt sind oder wenn waldbauliche Gründe dagegen sprechen. 3Schlagbewilligungen können von der Hinterlegung eines angemessenen Forstde positums abhängig gemacht werden, wenn dies zur Durchsetzung von Bedingungen und Auflagen erforderlich scheint. Art. 28 1Holzmasslisten müssen spätestens zwei Wochen nach der Einmessung dem Ober forstamt abgegeben werden und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten: Holzeinmessung 1 Abgeändert (Abs. 6) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 921.010 8 Name und Adresse des Waldeigentümers, Holzkäufer, Einmessdatum, Revier, Nut zungsart, Sortierung, Rindenabzug, Brutto- und Nettomass sowie sämtliche Abzüge, Deklassierungen etc. 2Das eingemessene Holz ist zu bezeichnen. 3Beitragsberechtigte Nutzungen sind durch den Forstdienst einzumessen. Art. 29 Wer Waldarbeiten verrichtet, hat sich an die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften zu halten. Unfallverhütung Art. 30 Das Oberforstamt kann zur Sicherstellung der Versorgung mit standortsgerechten und einheimischen Baum- und Straucharten einen Pflanzgarten führen. Pflanzgarten Art. 311 1Die Standeskommission genehmigt die Veräusserung von Wald im Eigentum von Kanton, Bezirken oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Veräusserung und Teilung 2Das Departement entscheidet über die Teilung von Waldgrundstücken. In der Re gel werden Teilungen, welche zu einer zusätzlichen Parzellierung des Waldes füh ren, nicht zugelassen. 3Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bun desgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB), so wer den die Bewilligungsverfahren vereinigt und durch einen Gesamtentscheid abge schlossen. Art. 32 1Zum Schutz oder zur Erhaltung besonders wertvoller Waldgebiete und Waldgesell schaften, bedrohter Pflanzen- und Tierarten, alter Bewirtschaftungsformen und wertvoller Landschaftselemente können im Rahmen der kantonalen Waldplanung Waldreservate ausgeschieden werden. Waldreservate 2Sie bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers. 3Wo es die Sicherung der Waldreservate erfordert, trifft das Departement mit den Waldeigentümern eine langfristige vertragliche Regelung. Art. 33 1Vom Kahlschlagverbot sind Massnahmen zur Verjüngung von Lichtbaumarten aus genommen. Kahlschlagverbot 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 9 921.010 2Ausnahmebewilligungen können auch zur Verjüngung von grossflächig instabilen Waldbeständen durch das Oberforstamt erteilt werden, sofern der Zustand des Waldes keine andere Lösung zulässt und die Schutzfunktion gewährleistet bleibt. V. Förderungsmassnahmen 1. Ausbildung, Beratung, Grundlagenbeschaffung Art. 34 1Der Kanton ist dafür besorgt, dass das kantonale Forstpersonal mindestens alle zwei Jahre an einem Aus- oder Weiterbildungskurs teilnimmt. Aus- und Weiter bildung 2Für die Bannwarte ist der Besuch mindestens eines von der SUVA anerkannten Holzerkurses obligatorisch. Die öffentlichen Waldbesitzer sind nach Abzug allfälliger Subventionen zur Übernahme der Restkosten verpflichtet. 3Dem Oberforstamt obliegt die Organisation und Koordination. 2. Finanzierung Art. 35 1Die Subventionsabrechnung erfolgt gemäss forstlicher Betriebsabrechnung oder mittels Einzelbelegen. Zahlungsmodus 2Es können Teilzahlungen geleistet werden. Die Schlusszahlung erfolgt aufgrund der Schlussabrechnung. Art. 361 1Die Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen sind in einem Projekt mit Kos tenvoranschlag und Finanzierungsausweis darzulegen. Beiträge zum Schutz vor Na turereignissen 2Als beitragberechtigte Massnahmen gelten die Erstellung und Wiederinstandstel lung von Schutzbauten und -anlagen wie Lawinenverbauungen, Steinschlagverbau ungen, Aufforstungen, Rutsch- und Erosionsverbauungen, forstlicher Bachverbau ungen, das Einrichten von Messstellen, Frühwarnsystemen sowie das Erstellen von Gefahrenkasten und -karten. Art. 37 1Beitragsberechtigt sind namentlich Massnahmen zur Überwachung des Waldes und zur Verhütung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer, Krankheiten, Schädlinge und Schadstoffe, welche die Erhaltung des Waldes gefährden. Beiträge zur Verhütung und Behebung von Waldschäden 2Beitragsberechtigt sind auch Massnahmen zur Behebung von Waldschäden sowie die sich daraus ergebenden Zwangsnutzungen. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 921.010 10 Art. 38 Der Kanton leistet Beiträge an: Beiträge zur Be wirtschaftung des Waldes a) befristete, minimale Pflegemassnahmen, die zur Erhaltung der Schutzfunktion erforderlich sind und von den Behörden angeordnet werden; b) waldbauliche Massnahmen in verlichteten, instabilen und zerstörten Wäldern mit besonderer Schutzfunktion, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind und diese Massnahmen von den Behörden angeordnet werden; c) die Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen; d) befristete, waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und Holzbrin gung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt oder diese Massnahmen aus Gründen des Naturschutzes besonders aufwendig sind; e) die Gewinnung und Lagerung von forstlichem Vermehrungsgut; f) die Erstellung und die Wiederinstandstellung von Waldstrassen, Maschinenwe gen, Holzlagerplätzen, Werkhöfen und von weiteren ortsfesten Anlagen sowie an den damit zusammenhängenden Landerwerb bzw. an die Enteigung; g) die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen und die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften; h) die Regelung des Weidganges; i) befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall; k) die Wildschadenverhütung gemäss Konzepten bei Wildeinstandsgebieten in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion. Art. 391 1Koordinationsstelle für Investitionskredite im Zusammenhang mit forstlichen Mass nahmen ist das Oberforstamt. Forstliche Inves titionskredite 2Forstliche Investitionskredite können wie folgt gewährt werden: a) als Baukredit; b) zur Finanzierung von Restkosten subventionierter Massnahmen; c) zur Abschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte sowie für die Erstel lung forstbetrieblicher Anlagen. 3Darlehen unter Fr. 10'000.-- werden nicht gewährt. 3. Fonds für Walderhaltung Art. 40 In den Fonds für Walderhaltung sind einzulegen: Einlagen a) Ersatzabgaben bei Rodungen; b) der Kantonsanteil der Ausgleichsbeiträge bei Rodungen; c) andere für die Walderhaltung bestimmte Beiträge; d) die Zinsen dieses Fonds. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 11 921.010 Art. 41 Über Entnahmen entscheidet das Departement. Entnahmen 4. Forstreservefonds Art. 42 1In den Forstreservefonds sind einzulegen: Einlagen a) 50 % des Gewinns des Holzproduktionsbetriebes bezogen auf jene Nutzung, die den jährlichen Hiebsatz übersteigt; b) die Erlöse aus verkauften Waldparzellen und die Entschädigungen für Einräu mung von Dienstbarkeiten; c) die Zinsen des Forstreservefonds. 2Der Stand des Forstreservefonds ist jährlich dem Oberforstamt bekanntzugeben. Art. 43 1Der Forstreservefonds ist für folgende Zwecke bestimmt: Entnahmen a) für Zuschüsse an Ertragsausfälle, wenn aus forstlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht der volle Hiebsatz genutzt wird; b) für die Beiträge an die Restkosten forstlicher Verbesserungen und Investitio nen; c) für den Kauf von Waldgrundstücken, wenn sie der Arrondierung dienen. 2Die Entnahmen unterliegen der Genehmigung durch das Departement. VI. Recht zur Strafanzeige Art. 441 Zur Anzeige von Widerhandlungen gegen die Forstgesetzgebung sind die Mitarbei ter des Oberforstamtes und der Kantonspolizei sowie der Wildhüter von Amtes we gen verpflichtet. Strafanzeige VII. Verfahren und Vollzug 1. Verfahren Art. 45 1Das Grundeigentum darf nicht entzogen werden, wenn die Einräumung einer Dienstbarkeit zum Ziele führt. Enteignung 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 921.010 12 2Gegen den Willen des Enteigneten darf nicht auf Dauer enteignet werden, wenn eine temporäre Enteignung zur Erreichung des Zweckes genügt. 2. Vollzug Art. 46 Die forstlichen Gebühren werden wie folgt festgelegt: Gebühren a) Schlaganzeichnung Fr. 2.— pro Festmeter; b) Holzeinmessung und Sortierung Fr. 2.— pro Kubikmeter; c) Rodungsbewilligung Fr. 1.— bis Fr. 50.— pro Quadratmeter; d) Erstellung forstlicher Betriebspläne Fr. 1'000.— bis Fr. 3'500.— pro Plan; e) Aufsicht über forstliche Projekte 5 bis 8 0/00 der Gesamtkosten; f) Verfügungen bis Fr. 500.—. VIII. Schlussbestimmung1 Art. 472 Art. 48 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1999 in Kraft. Inkrafttreten Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 9. September 1998 genehmigt. 1 Titel abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005.