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قوانين سويسرا

Ordinance concerning the enforcement of the Law on the assessment of land value of 20 June 1968 and on fees to be levied

صدر في 1968-11-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
land valuation, cadastre/land registration, land tenure, fees/royalties, inspection, enforcement/compliance

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  1. 1. 1. 2009 81 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren Vom 25. November 1968 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 19681), erlässt nachstehende Verordnung: § 1.2) Auskünfte erteilt die Bewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamtes. § 2. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Preisauswertung gemäss § 3Abs. 1 desGesetzes erfolgt nur schriftlich oder bei persönlicher Vor sprache. § 3.DieBekanntgabe vonDetailpreisen gemäss § 3Abs. 2 desGeset zes erfolgt nur schriftlich. Sie setzt den Nachweis eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Enteignungsverfahrens voraus. § 4.Begehren um eine amtlicheErmittlung desVerkehrswertes eines Grundstückes sind schriftlich dem Justiz- und Sicherheitsdepartement3) zuhanden der Bewertungskommission einzureichen. a) Bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Gesetzes ist die Zustim mungserklärung des Eigentümers beizulegen, sofern er nicht selbst der Antragsteller ist. b) Bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes hat die antrag stellende Behörde ihren Antrag zu begründen. § 5. Die Bekanntgabe der Ergebnisse einer amtlichen Verkehrswer termittlung erfolgt nur schriftlich. § 6.Die Erteilung vonAuskünften und die Ermittlung vonVerkehrs werten erfolgt gegen Entrichtung einer Gebühr. 2 Mündliche Auskünfte an Verwaltungsbehörden sind unentgeltlich. § 7. Für Auskünfte der Bewertungsstelle des Vermessungsamtes ge mäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind folgende Gebühren zu entrichten: a) Einfache mündliche Auskunft . . . . . . . . . . . . Fr. 2.– bis 10.– b) Einfache schriftliche Auskunft . . . . . . . . . . . Fr. 10.– bis 30.– c) Umfangreichere mündliche Auskunft . . . . . Fr. 10.– bis 50.– d) Umfangreichere schriftliche Auskunft . . . . . Fr. 30.– bis 100.– 1) SG 717.100. 2) § 1 geändert durch § 3 Ziff. 71 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 3) § 4 geändert durch § 3 Ziff. 71 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 1 Ermittlung von Grundstückwerten: V 717.110 2 § 8. Erfordern die Auskünfte gemäss § 7 lit. c und d besondere Er mittlungen, erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Arbeitsauf wand.VorBeginn derErhebungen ist auf die höhereGebühr hinzuwei sen. § 9.Auskünfte gemäss § 3Abs. 2 desGesetzes erfolgen unentgeltlich. § 10. Für die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grund stückes durch die Bewertungskommission sind folgende Gebühren zu entrichten: Bei einem ermittelten Verkehrswert bis Fr. 100000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 100.– vomMehr über Fr. 100000.– bis Fr. 500000.– . . . . . . . . . . . . 2,0‰ vomMehr über Fr. 500000.– bis Fr. 1000000.– . . . . . . . . . . . 1,5‰ vomMehr über Fr. 1000000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0‰ § 11. Sind für eine Bewertung besondere Untersuchungen erforder lich, kann die Bewertungskommission imRahmen des Aufwandes eine Überschreitung der ordentlichenGebührensätze beschliessen. Vor Be ginn der besonderenUntersuchungen ist auf die höhere Gebühr hinzu weisen. § 12. Die Ermittlung eines Verkehrswertes kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses, die Bekanntgabe der Bewer tungsergebnisse von der gleichzeitigen Bezahlung der Gebühr abhän gig gemacht werden. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Datum ihrer Publikation4) in Kraft. 4) Publiziert am 30. 11. 1968. 2 717.110 Grundstückbewertung

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