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قوانين سويسرا

Ordinance concerning the delivery of gas

صدر في 1989-08-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung betreffend die Abgabe von Gas.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, natural gas, internal trade, authorization/permit, offences/penalties
الفئات
energy

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  1. § 1. Diese Verordnung gilt für die Versorgung mit Gas durch die In- dustriellen Werke Basel (IWB). ii. allgemeine bestimmungen 1. Benützer

  2. § 2. Benützer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der von den IWB Gas bezieht. 2. Schutz der Anlagen

  3. § 3. Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf seinem Grundstück liegenden Teile der An- schlussleitung sowie die Druckregelanlagen und die Messeinrichtun- gen vor Beschädigung geschützt werden. Insbesondere dürfen keine Bauten über den erdverlegten Leitungen erstellt werden. 3. Verhalten bei Störungen

  4. § 4. Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Apparaten sowie die Wahrnehmung von Gasgerüchen sind den IWB von den Betroffenen unverzüglich zu melden. 4. Ersatzvornahme

  5. § 5. Die IWB ordnen die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet der Pflichtige der Anordnung nicht Folge, so lassen die IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handeln sie ohne Verzug. Die Kosten trägt der Pflichtige. 2 Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch Beauftragte der IWB ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden. 1) SG 772.300. 3 1. 5. 1998 49 772.500 Energie- und Wasserversorgung 5. Inanspruchnahme von Privatareal

  6. § 6. Muss für Anlagen der Gasversorgung (Leitungen, Druckregel- anlagen und dergleichen) Privatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Enteignung erworben werden, falls ein freihändiger Erwerb nicht möglich ist. Soweit die An- lagen dem belasteten Grundstück dienen, sind sie entschädigungslos zu dulden. 2 Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind vom Grundeigentümer zu beschaffen. 6. Allgemeines Zutrittsrecht

  7. § 7. Den zuständigen Organen der IWB ist der Zutritt zu den Druck- regelanlagen, den Anschlussleitungen, den Hausinstallationen, den Messeinrichtungen und den Gasapparaten zu angemessener Zeit, in Sonderfällen wie z. B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen. 7. Auskünfte

  8. § 8. Die von den IWB bezeichneten Stellen erteilen auf Wunsch un- entgeltlich Auskunft über die Einrichtung von Anlagen, über Anwen- dungsmöglichkeiten des Energieträgers Gas, über die Wirtschaftlich- keit von Gasapparaten, deren Benützung und Unterhalt, über Sicher- heitsvorschriften sowie über Tariffragen. 8. Reklamationen

  9. § 9. Reklamationen sind schriftlich an die Direktion der IWB zu rich- ten. iii. versorgungsnetz 1. Umschreibung

  10. § 10. Das Versorgungsnetz besteht aus Versorgungsleitungen, Druckregelanlagen und Speicheranlagen. 2 Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel Hochdruckgasleitun- gen und diejenigen Niederdruckgasleitungen, die nach ihrer Dimen- sion und Anlage für die Speisung von Anschlussleitungen bestimmt sind. 3 Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt. 4 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwi- schen Versorgungsnetz und Anschlussleitung durch die IWB bestimmt. 2. Arbeiten am Versorgungsnetz

  11. § 11. Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch die IWB oder ihren Beauftragten ausgeführt. 4 Abgabe von Gas: V 772.500 3. Änderung des Versorgungsnetzes

  12. § 12. Die IWB erweitern oder ändern ihre Anlagen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und genügend Gas vorhanden ist. 2 Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Für Erweiterungen oder Änderungen innerhalb des bestehenden Versorgungsnetzes: 1. wenn es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt, 2. wenn besondere Gründe des Umweltschutzes (z. B. Grundwas- serschutz) dafür sprechen oder 3. wenn ein Interessent für die Kosten aufkommt, die voraussicht- lich durch Gebühren nicht gedeckt werden können. b) Für Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Versorgungsnet- zes, aber innerhalb des im Zonenplan ausgeschiedenen Baugebie- tes, wenn unternehmerische Überlegungen der IWB oder beson- dere Gründe des Umweltschutzes (z. B. Grundwasserschutz) dafür sprechen. 4. Beachtung von Sperrfristen

  13. § 13. Neuanschlüsse oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Än- derungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich so weit hinauszuschie- ben, bis allfällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung betreffend die Benützung der Allmend durch die öffentlichen Verwaltungen und Be- triebe vom 5. November 1974 abgelaufen sind. 5. Kosten

  14. § 14. Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten der IWB-Rech- nung. 2 Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse eines einzel- nen Benützers, so hat derselbe für die Kosten aufzukommen, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt sind, ohne dass diese Anlageteile in sein Eigentum übergehen. 3 Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten nach Aufwand in Rechnung gestellt. 6. Unterhalt

  15. § 15. Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender ver- traglicher Regelungen, durch die IWB auf eigene Kosten unterhalten. 5 1. 5. 1998 49 772.500 Energie- und Wasserversorgung iv. druckregelanlagen 1. Umschreibung

  16. § 16. Als Druckregelanlagen werden jene Einrichtungen bezeichnet, die den Gasdruck auf den Wert reduzieren, den der nachfolgende Netz- teil bzw. die nachfolgende Gasverbrauchsanlage benötigt. 2. Allgemeines

  17. § 17. Benützer an Leitungen mit Hochdruck oder erhöhtem Nieder- druck werden über Druckregelanlagen bzw. Hausdruckregler oder Zählerregler versorgt. Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat den IWB den erforderlichen Raum bzw. die benötigte Grundfläche kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2 Die IWB bestimmen den Aufstellungsort der Druckregelanlagen. Sie berücksichtigen die Wünsche des Grund- bzw. Hauseigentümers, so- weit dies möglich und zweckmässig ist. 3 Die IWB sind auch berechtigt, diesen Raum bzw. die benötigte Grundfläche zur Errichtung betriebseigener Anlagen zu nutzen, wobei der Benützer, welcher den Raum zur Verfügung stellt, nicht benachtei- ligt werden darf. 4 Benutzungs-, Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte werden durch Dienstbarkeiten begründet, die zu Lasten der IWB- Rechnung im Grundbuch eingetragen werden. Unter Vorbehalt des öf- fentlichen Rechts sind die Art. 676 und 730ff. des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches massgebend. 3. Arbeiten an Druckregelanlagen

  18. § 18. Die IWB sind zuständig für Projektierung, Bau, Betrieb und Demontage der Druckregelanlagen. Arbeiten an diesen dürfen nur von den IWB oder deren Beauftragte vorgenommen werden. 4. Kosten

  19. § 19. Die Kosten für die Erstellung einer Druckregelanlage sowie des benötigten Raumes bzw. Schrankes gehen zu Lasten des Benützers, ausgenommen Haus- und Zählerregler für erhöhten Niederdruck. 2 Die IWB können aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen pau- schale Kostenbeiträge festsetzen (Festpreise). 3 Die Kosten werden dem Benützer nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. 4 Die Kosten für Erweiterungen oder Änderungen gehen zu Lasten der IWB, sofern sie nicht vom Benützer veranlasst werden. 5. Unterhalt

  20. § 20. Der Unterhalt der Druckregelanlagen erfolgt ausschliesslich durch die IWB auf ihre Kosten. 6 Abgabe von Gas: V 772.500 6. Zugänglichkeit

  21. § 21. Der Zugang zu den Druckregelanlagen darf nicht verstellt wer- den. v. anschlussleitungen 1. Umschreibung

  22. § 22. Als Anschlussleitung wird das für die Speisung einzelner Lie- genschaften bestimmte Leitungsstück von der Versorgungsleitung bis und mit der Übergabestelle im Sinne von § 18 Abs. 1 des IWB-Gesetzes bezeichnet. Diese besteht aus dem Hauptabsperrorgan, das unmittel- bar nach der Hauseinführung montiert wird. 2. Arbeiten an Anschlussleitungen

  23. § 23. Arbeiten an den Anschlussleitungen dürfen nur von den IWB oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Erstellung von Anschlussleitungen. 2 Erstellung und Änderung der Anschlussleitungen sind den IWB schriftlich unter Benützung der von den IWB zu beziehenden Formu- lare in Auftrag zu geben. 3 Von den IWB angeordnete Massnahmen hat der Grund- bzw. Haus- eigentümer unverzüglich ausführen zu lassen. 4 Nicht benutzte Anschlussleitungen werden von den IWB an der Ver- sorgungsleitung abgetrennt und verschlossen, sofern nicht eine Wie- derverwendung in den nächsten 60 Monaten schriftlich zugesichert wird. Wird entgegen der schriftlichen Zusicherung nicht fristgerecht Gas bezogen, so hat der Grund- bzw. Hauseigentümer die Kosten für allfällige Vorleistungen und für die Abtrennung von der Versorgungs- leitung nach Aufwand zu tragen. 3. Neuanschlüsse

  24. § 24. Die IWB sind berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Neuanschlüsse abzulehnen, sofern der Interessent nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen. 2 Die IWB bestimmen im Einvernehmen mit dem Grund- bzw. Haus- eigentümer oder dessen Bevollmächtigten den Rohrdurchmesser der Anschlussleitung, die Leitungsführung sowie den Ort der Hauseinfüh- rung. 3 Die IWB erstellen für ein und dieselbe Parzelle in der Regel nur eine Anschlussleitung. 4 Die IWB können mehrere Liegenschaften an eine gemeinsame An- schlussleitung anschliessen und sind berechtigt, von einer in einem pri- vaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremdparzellen anzuschliessen. 7 1. 5. 1998 49 772.500 Energie- und Wasserversorgung 4. Abbruch von Gebäuden

  25. § 25. Der Abbruch eines Gebäudes ist den IWB vom bisherigen Ei- gentümer so zeitig schriftlich zu melden, dass eigene und gegebenen- falls benachbarte Anschlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. 2 Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten der IWB begonnen werden. 5. Beanspruchung von Grund und Boden, Zutrittsrecht

  26. § 26. Anschlussbegehrende Interessenten haben allenfalls erforderli- che Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Drit- ter auf eigene Kosten zu erwerben. 2 Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat den IWB den für das Leitungs- trasse und die Anschlussstelle benötigten Raum kostenlos zur Verfü- gung zu stellen. 3 Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat gemeinsame Anschlussleitun- gen sowie die Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt derselben zu dulden. 6. Kosten (vgl. Anhang) a) Anschlussgebühr

  27. § 27. Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die Kosten für die inner- halb der Parzelle liegenden Teile der Anschlussleitung und des Haupt- absperrorgans anlässlich der Erstellung zu tragen, ohne dass diese Teile in sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge ab Parzellengrenze und des Rohrdurchmessers pau- schal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche Kosten im Sinne von § 18 Abs. 1 des IWB-Gesetzes abgegolten. 2 Für die Berechnung des Kostenanteils gelten die Ansätze des Anhan- ges. b) Gemeinsame Anschlussleitungen

  28. § 28. Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten den betreffenden Grund- bzw. Hauseigentümern in der Regel im Verhält- nis der Leitungslänge und der Anschlussleistung überbunden. 2 Rückerstattungen der von den IWB erhobenen Kostenanteile wer- den bei einem späteren Anschluss von weiteren Liegenschaften an eine gemeinsame Anschlussleitung ausgeschlossen. 3 Für Gesamtüberbauungen mit zeitlich festgelegtem Bau der An- schlüsse können die Anschlussgebühren pauschal erhoben werden, indem die gesamten Anschlusskosten gleichmässig auf die betreffen- den Grund- bzw. Hauseigentümer aufgeteilt werden. c) Fälligkeit und Rechnungsstellung

  29. § 29. Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten fällig; die IWB stellen dem Grund- bzw. Hauseigentümer Rechnung. 8 Abgabe von Gas: V 772.500 d) Verstärkungen und Verlegungen

  30. § 30. Die Kosten für die Verstärkung oder die Verlegung von An- schlussleitungen hat der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen. 2 Nach 50 Jahren gelten die Anschlussleitungen bezüglich der Kosten- verteilung als erneuerungsbedürftig. Soll eine Anschlussleitung vor diesem Zeitpunkt, jedoch nach mindestens 10 Betriebsjahren verstärkt oder verlegt werden, so beteiligen sich die IWB an den Kosten. Die Be- teiligung beträgt 2,5% pro Jahr ab dem 10. Betriebsjahr der bisherigen Leitung. 3 Für die Berechnung der Kostenanteile gelten die Ansätze des An- hanges. e) Besondere Verhältnisse

  31. § 31. Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Lei- tungsführung hat der Grund- bzw. Hauseigentümer die von den IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen zu seinen Lasten aus- zuführen. 7. Reparaturen

  32. § 32. Reparaturen gehen unter Vorbehalt des Schuldprinzips zu La- sten der IWB-Rechnung. vi. hausinstallationen 1. Umschreibung

  33. § 33. Als Hausinstallationen gelten alle dem Gasbezug dienenden Anlageteile nach dem Hauptabsperrorgan, jedoch ohne die Messein- richtungen, die Druckregelanlagen und die Apparate. 2. Arbeiten an Hausinstallationen

  34. § 34. Arbeiten an Hausinstallationen zwischen dem Hauptabsperr- organ und der Messeinrichtung dürfen nur durch die IWB oder deren Beauftragte vorgenommen werden. 2 Arbeiten an Hausinstallationen nach der Messeinrichtung dürfen nur durch Unternehmen, die eine Installationsbewilligung der IWB be- sitzen, vorgenommen werden.2) 3 Ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erweitert oder geändert werden. 4 Die Hausinstallationen sind nach den von den eidgenössischen und kantonalen Behörden, vom Schweizerischen Verein des Gas- und Was- serfaches (SVGW) aufgestellten Richtlinien und gemäss den techni- schen Vorschriften der IWB auszuführen, zu betreiben und zu unter- halten. 2)

  35. § 34 Abs. 2 geändert durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 9 1. 5. 1998 49 772.500 Energie- und Wasserversorgung 5 Bedarf die Ausführung einer Installation der Genehmigung seitens einer dritten Behörde, so ist die Einholung der Bewilligung vor Ausfüh- rung Sache des Grund- bzw. Hauseigentümers oder des von ihm mit der Ausführung Beauftragten. 6 Die Hauseigentümer haben ihre Hausinstallationen dauernd in tech- nisch einwandfreiem Zustand zu halten und für unverzügliche Beseiti- gung festgestellter Mängel zu sorgen. 3. Kosten

  36. § 35. Die Kosten für Arbeiten an Hausinstallationen gehen zu Lasten des Eigentümers der versorgten Liegenschaft bzw. des Benützers. 2 Für neue Hausinstallationen vor dem Zähler gelten die Ansätze des Anhanges.3) 4. Kontrolle

  37. § 36. Alle Hausinstallationen unterstehen nach ihrer Erstellung, Er- weiterung oder Änderung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Kontrolle durch die IWB. 2 Den zuständigen Organen der IWB ist zur Kontrolle der Hausinstal- lationen der Zutritt zu allen mit Gaseinrichtungen versehenen Räumen während der ordentlichen Arbeitszeit, in Sonderfällen wie z. B. Störun- gen jederzeit, zu ermöglichen. 3 Der Zugang zum Hauptabsperrorgan ist stets freizuhalten. 5. Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses

  38. § 37. Die IWB verweigern die Inbetriebnahme der Hausinstallatio- nen oder einzelner Anlageteile, wenn sie den anwendbaren Vorschrif- ten nicht entsprechen. 2 Insbesondere verweigern oder sperren die IWB den Netzanschluss gasbetriebener Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kühlanlagen, so- lange die in der Energiesparverordnung vorgeschriebenen Bewilligun- gen nicht erteilt sind. vii. messeinrichtungen 1. Umschreibung

  39. § 38. Die Messeinrichtungen dienen der Feststellung des Gasbezuges in Volumeneinheiten. 2. Art der Messeinrichtung

  40. § 39. Die IWB bestimmen die Art der Messeinrichtung und allfälliger Zusatzeinrichtungen. 3)

  41. § 35 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 10 Abgabe von Gas: V 772.500 3. Arbeiten an Messeinrichtungen

  42. § 40. Arbeiten an den für die Messung des Gases notwendigen Mess- einrichtungen werden von den IWB oder deren Beauftragten vorge- nommen. 4. Standort und Raumbeanspruchung

  43. § 41. Der Standort der Messeinrichtungen wird von den IWB im Ein- vernehmen mit dem Grund- bzw. Hauseigentümer bestimmt. 2 Den für den Einbau der Messeinrichtungen erforderlichen Platz hat der Grund- bzw. Hauseigentümer den IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen. 5. Kosten

  44. § 42. Die Montagekosten der Messeinrichtungen gehen zu Lasten der IWB. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der peri- odischen Kontrolle der Zähler gehen ebenfalls zu Lasten der IWB. 2 Die Kosten für die Instandstellung beschädigter Messeinrichtungen gehen unter Vorbehalt von § 29 Abs. 2 des IWB-Gesetzes zu Lasten des Grund- bzw. Hauseigentümers. 3 Die Kosten für Messeinrichtungen temporärer und provisorischer Anlagen hat der Benützer zu bezahlen. 6. Private Messeinrichtungen

  45. § 43. Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung des Gases an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müssen vom Grund- bzw. Haus- eigentümer auf eigene Kosten angeschafft und unterhalten werden. Ebenfalls gehen zu seinen Lasten die durch die Einhaltung der öffent- lich-rechtlichen technischen Vorschriften, insbesondere durch die amt- liche Eichung, entstehenden Kosten. 2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum des Kan- tons im Sinne von § 14 Abs. 2 des IWB-Gesetzes. 7. Unterhalt

  46. § 44. Der Unterhalt der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der pri- vaten, erfolgt ausschliesslich durch die IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der IWB-Rechnung. 2 Die Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, werden durch die IWB oder deren Beauftragte nach den eidgenössischen Vorschrif- ten und in den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revi- diert, geeicht und plombiert. 8. Zugänglichkeit

  47. § 45. Der Zugang zu den Messeinrichtungen ist stets freizuhalten. 11 1. 5. 1998 49 772.500 Energie- und Wasserversorgung 9. Schutz der Messeinrichtungen

  48. § 46. Der Grund- bzw. Hauseigentümer der mit Gas versorgten Lie- genschaft hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht be- schädigt werden. 2 An Messeinrichtungen dürfen ausser durch die IWB oder ihren Be- auftragten keine Eingriffe vorgenommen werden. 3 Wer unberechtigterweise Plomben an Messeinrichtungen entfernt oder Manipulationen vornimmt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. viii. zähler 1. Allgemeines

  49. § 47. Der Gasbezug wird durch Zähler ermittelt. 2. Messgenauigkeit

  50. § 48. Die Anzeige der Zähler gilt als richtig, wenn der Messfehler die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreitet. 3. Nachprüfung auf Verlangen des Benützers

  51. § 49. Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch den Benüt- zer bezweifelt, so kann er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Amtes für Messwesen massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Un- recht versetzt wird. 4. Ablesung

  52. § 50. Die IWB bestimmen wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Zähler abgelesen werden. 5. Zutritt

  53. § 51. Der Benützer hat dem mit der Ablesung betrauten Mitarbeiter der IWB während der ordentlichen Arbeitszeit den Zutritt zu den Messeinrichtungen zu ermöglichen. 12 Abgabe von Gas: V 772.500 6. Fehlmessungen

  54. § 52. Bei festgestelltem Stillstand oder bei Fehlanzeige eines Zählers über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus wird der Gasbezug soweit möglich aufgrund einer technischen Prüfung ermittelt. 2 Kann die Fehlanzeige eines Zählers nach Grösse und Dauer ein- wandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, je- doch höchstens für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist, zu be- richtigen. 3 Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine technische Prüfung nicht bestimmen, wird der Bezug auf der Basis der vor der letzten Fest- stellung des Fehlers abgelesenen Zähleranzeige unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Benützers von den IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Störung nicht feststellen, so können die Angaben des Benützers nur für die beanstandete Able- seperiode berücksichtigt werden. 4 Treten in einer Hausinstallation oder bei Gasapparaten Gasverluste auf, so hat der Benützer keinen Anspruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Zähler registrierten Gasverbrauches. ix. gasapparate 1. Umschreibung

  55. § 53. Als Gasapparat werden alle der Nutzung des Gases dienenden Geräte, mit Einschluss der zugehörigen Armaturen, bezeichnet. 2. Apparatezulassung

  56. § 54. Bei Neuinstallationen und beim Ersatz von Gasgeräten dürfen nur mit der SVGW-Prüfmarke gezeichnete Apparate angeschlossen werden. Ausnahmen können von den IWB bewilligt werden. 3. Arbeiten an den Apparaten

  57. § 55. Bei Arbeiten an den Apparaten sind die einschlägigen kantona- len Vorschriften, insbesondere die technischen Richtlinien der IWB sowie die Leitsätze des SVGW, einzuhalten. 2 Die Kosten für die Arbeiten an den Apparaten gehen zu Lasten des jeweiligen Eigentümers. 4. Unterhalt

  58. § 56. Für den Unterhalt der Apparate, die im Privateigentum stehen, sind sowohl der Hauseigentümer als auch der Benützer verantwortlich. 2 Allfällige selbst festgestellte Mängel hat der Hauseigentümer bzw. Benützer zur Vermeidung von Schäden unverzüglich nach den beste- henden Vorschriften auf eigene Kosten beheben zu lassen. 13 1. 5. 1998 49 772.500 Energie- und Wasserversorgung x. lieferbedingungen und benützungsverhältnisse 1. Allgemeines

  59. § 57. Die IWB liefern Gas nach Massgabe der gesetzlichen Bestim- mungen. 2 Die IWB setzen die physikalischen und technischen Eigenschaften des Gases fest. 3 Die Gaslieferung erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der üblichen Toleranzen in bezug auf die physikalischen und techni- schen Eigenschaften. 4 Der Hauseigentümer bzw. Bezüger ist verpflichtet, die Gasapparate an die jeweiligen physikalischen und technischen Eigenschaften des Gases anzupassen. 5 Macht die Änderung der internationalen Gaslieferqualitäten eine Anpassung der Gasapparate erforderlich, so können die IWB ange- messene Beiträge an die Umstellung entrichten. 2. Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung

  60. § 58. Das Benützungsverhältnis beginnt mit der Erteilung der An- schlussbewilligung oder spätestens dem Bezug von Gas bzw. mit dem Datum der Montage der Messeinrichtung oder zu einem vertraglich ab- gemachten Zeitpunkt. Es endet an dem in der schriftlichen Abmeldung angegebenen Datum. 2 Die Benützer haben den IWB jeden Wechsel spätestens eine Woche im voraus, unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeit- punkts des Wechsels, mitzuteilen. 3 Geht bei einem Benützerwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet der fehlbare Benützer für den Verbrauch des Gases bis zur nächsten Ablesung. 4 Für den Gasbezug in leerstehenden Räumen sowie die Entrichtung allfälliger Gebühren leerstehender Mieträume und unbenützter Anla- gen ist der Grund- bzw. Hauseigentümer den IWB gegenüber haftbar. 5 Will ein Benützer kein Gas mehr beziehen, so hat er dies mindestens 30 Tage vor dem Abstelltermin den IWB mitzuteilen. 3. Verwendung des Gases

  61. § 59. Das bezogene Gas darf nur zu den im Tarif oder im Gasliefer- vertrag festgelegten Zwecken verwendet werden. 2 Jede Weitergabe von Gas an Dritte ist den IWB zu melden. 4. Einschränkung der Gaslieferung

  62. § 60. Die IWB können die Gaslieferung in folgenden Fällen ein- schränken oder vorübergehend einstellen: a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten; b) Betriebsstörungen; c) Mangel an Energie; d) höhere Gewalt; e) andere aussergewöhnliche Ereignisse. 14 Abgabe von Gas: V 772.500 5. Verweigerung der Gaslieferung

  63. § 61. Die IWB können die Lieferung von Gas in folgenden Fällen verweigern: a) wenn der Benützer trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die den geltenden Vorschriften nicht entsprechen; b) wenn der Benützer rechts- oder tarifwidrig Gas bezieht; c) wenn den IWB oder ihren Beauftragten trotz Ermahnung der durch diese Verordnung geregelte Zutritt, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder ver- unmöglicht wird; d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zum Kanton ste- hen, keine unzumutbare Härte bedeutet. 2 Die Einstellung der Gaslieferung befreit den Benützer nicht von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber den IWB. 6. Haftungsausschluss

  64. § 62.4) Die Benützer haben unter Vorbehalt abweichender Bestim- mungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder un- mittelbaren Schaden, der ihnen aus Einschränkung oder Verweigerung der Gaslieferung erwächst. xi. rechnungsstellung 1. Tarife

  65. § 63. Die Rechnungsstellung für das gelieferte Gas erfolgt nach den in der jeweils gültigen Verordnung festgelegten Ansätzen. 2. Ausstellen der Rechnung

  66. § 64. Die Rechnungsstellung an die Benützer erfolgt in regelmässi- gen, von den IWB festzulegenden Zeitabständen. Ablesungen ausser- halb derselben erfolgen in der Regel nur bei Benützerwechsel. 2 Die von privaten Zählern ermittelten Daten werden in keinem Fall von den IWB abgelesen und in Rechnung gestellt. 3. Rechnungsstellung an Dritte

  67. § 65. Benützer, die von den IWB bezogenes Gas an Dritte abgeben, dürfen nicht mehr dafür verlangen, als sie selber bezahlen mussten. 4. Einsprache und Rekurs

  68. § 66. Gegen die Rechnung kann der Benützer innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben. 2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfol- gen. 4)

  69. § 62 in der Fassung des RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 15 1. 5. 1998 49 772.500 Energie- und Wasserversorgung 3 Die IWB entscheiden über Einsprachen und abzuweisende Bean- standungen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbeleh- rung versehenen Verfügung. 4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden. 5. Zahlungsverzug

  70. § 67. Die IWB sind berechtigt, für Mahnungen und die durch einen Zahlungsverzug verursachten Kosten und Umtriebe eine Gebühr zu erheben. 2 Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Ver- weigerung der Lieferung von Gas gemäss § 61 lit. d zu enthalten. 6. Rechnungsstellung für Anschlussgebühren

  71. § 68. Die §§ 66 und 67 sind auch in bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar. xii. installationsbewilligungen 1. Erteilung einer Installationsbewilligung

  72. § 69. Die Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an Hausinstalla- tionen und Gasapparaten (Installationsbewilligung) wird von den IWB Unternehmen erteilt, die in der Lage sind, Hausinstallationsarbeiten fachgerecht auszuführen. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilli- gung ist, dass der Inhaber der Firma oder deren technischer Leiter über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und den Betrieb persönlich leitet.5) 2 Als Ausweis für die entsprechenden Fachkenntnisse gilt das eidge- nössische Diplom als – Sanitärtechniker, – Sanitärinstallateur, – Sanitärzeichner oder eine gleichwertige Ausbildung nach den Richtlinien des Bundes- amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) und des SVGW. 2. Erlöschen der Installationsbewilligung

  73. § 70. Eine Installationsbewilligung wird von den IWB für erloschen erklärt:6) a) wenn die Firma erlischt; b) wenn eine der Voraussetzungen, die für die Erteilung massgebend waren, dahingefallen ist, insbesondere wenn die Person, die sich über den Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse ausgewiesen hatte, aus der Firma ausscheidet. 5)

  74. § 69 Abs. 1 geändert durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 6)

  75. § 70, Einleitungssatz, geändert durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 16 Abgabe von Gas: V 772.500 3. Entzug der Installationsbewilligung

  76. § 71. Der Entzug der Installationsbewilligung kann von den IWB je- derzeit aus wichtigen Gründen verfügt werden, insbesondere wenn die Firma oder ihr Personal gegen allgemeine Vorschriften oder gegen spe- zielle Weisungen der IWB handelt; ferner wenn die Firma wiederholt und trotz vorangegangener Warnung Arbeiten nichtberechtigten Drit- ten übergibt oder von unberechtigten Drittpersonen ausgeführte Ar- beiten unter ihrem Namen meldet.7) 4. Spezialbewilligung

  77. § 72. In bezug auf spezielle Hausinstallationen oder spezielle Gasap- parate können die IWB an Unternehmen innerhalb und ausserhalb ihres Gasversorgungsgebietes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Spezialbewilligungen erteilen, die nur zur Ausführung der darin be- zeichneten Arbeiten berechtigen. 2 Die für Installationsbewilligungen geltenden Vorschriften sind sinn- gemäss anzuwenden. Die IWB bestimmen nach ihrem Ermessen die erforderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweis. Sie können auch eine Prüfung anordnen. xiii. besondere vereinbarungen und ergänzende vorschriften 1. Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

  78. § 73. In Ausnahmefällen, z. B. für Benützer mit speziellen Bezugsbe- dürfnissen, können die IWB besondere Anschluss- und Gaslieferungs- bedingungen festsetzen und spezielle Verträge abschliessen. 2. Ergänzende Vorschriften

  79. § 74. Die IWB können für bestimmte Gasanwendungen zusätzliche Vorschriften erlassen. xiv. aufhebung bisherigen rechts

  80. § 75. Es werden aufgehoben: a) Verordnung betreffend die Abgabe von Gas vom 13. Oktober 1933; b) Verordnung über die Ausführung von Gasinstallationen und die Aufstellung von Gasverbrauchsapparaten im Innern von Liegen- schaften vom 27. September 1930. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 1989 wirksam. 7)

  81. § 71 geändert durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 17 1. 5. 1998 49 772.500 Energie- und Wasserversorgung Anhang (§§ 27ff. und § 35)8) 1. Anschlussgebühren (§§ 27ff.) (pauschale Kostenanteile für Anschlussleitungen) 1.1. Fälle ohne Bauarbeiten Rohrleitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser DN bis 40 50 65 Fr. Fr. Fr. 1m ................... 550 815 1080 2m ................... 600 880 1160 3m ................... 650 945 1240 4m ................... 700 1010 1320 5m ................... 750 1075 1400 6m ................... 800 1140 1480 7m ................... 850 1205 1560 8m ................... 900 1270 1640 9m ................... 950 1335 1720 10 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 1400 1800 jeder weitere Meter . . . . . . 30 45 55 Die Anschlussleitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufge- rundet. Für grössere Rohrdurchmesser als DN 65 werden die pauschalen Ko- stenbeiträge jeweils aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen kal- kuliert. 8) Anhang in der Fassung des RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 18 Abgabe von Gas: V 772.500 1.2. Fälle mit Bauarbeiten im normalen Baugrund mit Erd- oder Asphaltoberfläche Rohrleitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser DN bis 40 50 65 Fr. Fr. Fr. 1m ................... 1300 1565 1830 2m ................... 1500 1780 2060 3m ................... 1700 1995 2290 4m ................... 1900 2210 2520 5m ................... 2100 2425 2750 6m ................... 2300 2640 2980 7m ................... 2500 2855 3210 8m ................... 2700 3070 3440 9m ................... 2900 3285 3670 10 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3100 3500 3900 jeder weitere Meter . . . . . . 130 145 155 Die Anschlussleitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufge- rundet. Für grössere Rohrdurchmesser als DN 65 werden die pauschalen Ko- stenbeiträge jeweils aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen kal- kuliert. Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsfüh- rung gilt § 31. 2. Kosten für neue Hausinstallationen vor dem Zähler (§ 35) Für Hausinstallationen bis zu einem Rohrdurchmesser von DN 50 (2″) werden inklusive einfacher Mauerdurchbrüche berechnet: Für den ersten Meter Leitungslänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 200.– Für jeden weiteren Meter Leitungslänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 100.– Die Leitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufgerundet. Hausinstallationen mit grösseren Rohrdurchmessern als DN 50 (2″) werden als Kostenpauschale aufgrund der verbindlichen Projektunter- lagen berechnet. 19 1. 5. 1998 49

Ordinance concerning the delivery of gas · Nelum