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قوانين سويسرا

Ordinance concerning the control of animal diseases

صدر في 1980-03-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, pests/diseases, internal trade, animal by-products, fees/royalties, inspection, court/tribunal, offences/penalties, animal health

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  1. 1. 5. 2005 70 Verordnung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen Vom 26. März 19801) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von Art. 59Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 19662), Art. 26 und 300ff. der Tierseuchenverordnung (TSV) vom27. Juni 19953), sowie im Vollzug der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) vom 3. Februar 19934), erlässt folgende Vollziehungsverord nung:5) i. organisation Zuständige Behörde § 1.DieAufsicht über die Tierseuchenpolizei ist demGesundheitsde partement6) übertragen. Es erlässt die notwendigen Ausführungsbe stimmungen.7) 2 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung aller tierischen Krank heiten, welche staatlichen Massnahmen unterstellt sind. Das Amt des Kantonstierarztes ist mit der Direktion des Schlachthofs verbunden. Aufgaben des Kantonstierarztes § 2.8) Dem Kantonstierarzt sind, ausser den in Art. 301 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung aufgezählten, folgende Aufgaben übertragen: a) Die Obliegenheiten der örtlichen Gesundheitsbehörde; b) die Verwaltung der Viehversicherungskasse; c) die Aufsicht über die Ausübung der Hundekontrolle und der Bezug der Hundesteuer; d) der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung; e) die Leitung der Tierkörpersammelstelle und der Quarantäne station; f) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten; 1) Vom BR genehmigt am 22. 5. 1980. 2) SR 916.40. 3) SR 916.401. 4) Diese V ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die V über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 23. 6. 2004 (SR 916.441.22). 5) Ingress, §§ 2, 14, 15, 16 samt Titel, 17, 20, 22 samt Titel, 29 und 30 in der Fassung des RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 6. 11. 1997). 6) Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Gesund heitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirk sam seit 1. 7. 2005). 7) § 1 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 6. 4. 1983 (wirksam seit 10. 4. 1983). 8) § 2: Siehe Fussnote 5. 1 Tierseuchenbekämpfung: V 361.300 g) die Überwachung des Verkehrs mit Tieren und tierischen Stoffen auf denEisenbahnen undBahnhöfen sowie in denRheinhäfen, so weit diese Aufgaben nicht den Grenztierärzten zufallen; h) die Meldung über das Auftreten von Zoonosen an das Gesund heitsamt9). ii. verkehr mit tieren und tierischen stoffen Viehinspektionskreise § 3. Der Kanton wird in drei Viehinspektionskreise eingeteilt: Je einen für die Stadt Basel und die Gemeinden Riehen und Bettingen. Die Viehinspektoren und deren Stellvertreter werden vom Sanitätsde partement ernannt. Aufgaben der Viehinspektoren § 4. Die Viehinspektoren haben die ihnen durch die Tierseuchenge setzgebung übertragenen Obliegenheiten zu besorgen. Diejenigen Viehinspektoren, welche nicht Tierärzte sind, haben auf Kosten der Gemeinde einen Instruktionskurs von mindestens 15 Unterrichtsstun den zu besuchen. Entschädigung der Viehinspektoren § 5. Die Viehinspektoren und ihre Stellvertreter, welche nicht im Hauptamt als Beamte oder Angestellte des Kantonalen Veterinäram tes oder des Schlachthofs tätig sind, erhalten als Entschädigung die von ihnen eingenommenen Taxen für Verkehrsscheine. Sie haben die erfor derlichen Formularhefte beim Kantonalen Veterinäramt gegen Vor ausbezahlung von Fr. 3.– pro Formular A für Tiere der Rindergattung Fr. 2.– pro Formular A1 für Kälber bis zu drei Monaten Fr. 1.50 pro Formular B für Schafe, Ziegen und Schweine zu beziehen. 2 Ausserdem erhalten die Viehinspektoren, welche nicht imHauptamt als Beamte oder Angestellte des Kantonalen Veterinäramtes oder des Schlachthofs tätig sind, eine Grundentschädigung von Fr. 100.– pro Jahr. Die Grundentschädigung für stellvertretende Viehinspektoren beträgt Fr. 20.– pro Jahr. 9) § 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. 2 361.300 Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung 1. 5. 2005 70 Taxen für Verkehrsscheine § 6. Die Taxen für Verkehrsscheine betragen: FormularA für ein Tier derRindergattung . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6.– FormularA1 für einKalb bis sechsMonate . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 4.– Formular B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 2.– für das erste und je Fr. –.50 für jedes weitere Tier, imMaxi mum pro Schein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 10.– Formular C je nach Tiergattung für das erste Tier die Ansätze für das Formular A, A1 oder B und je Fr. –.50 für jedes weitere Tier, im Maximum pro Schein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 20.– 2 DieVerkehrsscheinformulare Formular C (Sömmerungsschein) wer den durch den Viehinspektor im Einvernehmen mit dem Kantonalen Veterinäramt ausgegeben. Bieneninspektor § 7. Der Kanton Basel-Stadt bildet einen Bieneninspektionskreis. DasGesundheitsdepartement10) ernennt den Bieneninspektor und des sen Stellvertreter. Aufgaben des Bieneninspektors § 8. Der Bieneninspektor besorgt unter Leitung des Kantonstierarz tes die ihm durch die Tierseuchengesetzgebung übertragenen Oblie genheiten. Entschädigung des Bieneninspektors § 9. Der Bieneninspektor erhält für die administrativen Arbeiten einen vomGesundheitsdepartement11) festzusetzenden jährlichen Pau schalbetrag. Er und sein Stellvertreter erhalten eine Entschädigung für die Ausübung ihrer seuchenpolizeilichen Funktionen je nach Zeitauf wand sowie die Vergütung ihrer Spesen. Ferner beziehen sie die für die Verkehrsscheine eingenommenen Taxen. Die Formularhefte sind beim Kantonalen Veterinäramt gegen Vorausbezahlung von Fr. 1.– pro For mular zu beziehen. Taxen für Verkehrsscheine § 10. Die Taxen für Verkehrsscheine (Formular D) für Bienen betra gen Fr. 2.– für das erste und Fr. –.50 für jedes weitere Volk, im Maxi mum Fr. 6.–. 10) § 7: Siehe Fussnote 6. 11) § 9: Siehe Fussnote 6. 3 Tierseuchenbekämpfung: V 361.300 Aufbewahrung der Verkehrsscheindoppel § 11. Die Viehinspektoren liefern die Doppel der ausgestellten Ver kehrsscheine wöchentlich dem Kantonalen Veterinäramt ab; ebenso stellen sie diesem dieVerkehrsscheine sowie die Passierscheine, welche auf den Inspektoraten für die in den Kanton eingeführten Tiere abge geben wurden, wöchentlich zu. Das Veterinäramt bewahrt sie minde stens drei Jahre lang getrennt nach Gemeinden im Ordnersystem auf. Für die Kontrolle des Viehverkehrs führt das Kantonale Veterinäramt eine Tierbestandskontrolle. Viehmärkte, Tierausstellungen § 12. Für die Abhaltung von Viehmärkten, Viehschauen sowie von Märkten und Ausstellungen anderer Tiere wie Hunde, Katzen, Kanin chen, Geflügel, Ziervögel hat der Veranstalter beim Kantonalen Vete rinäramt eine Bewilligung einzuholen. 2 Je nach dem Umfang der Veranstaltung ist für die Bewilligung eine Gebühr von Fr. 20.– bis Fr. 150.– zu entrichten, sofern es sich nicht um eine amtliche Veranstaltung handelt. Die Kosten für die Kontrolle der Ausstellung, des Marktes usw., können separat in Rechnung gestellt werden. 3 Das Kantonale Veterinäramt trifft die für solche Veranstaltungen er forderlichen seuchenpolizeilichen Anordnungen. Tiertransporte § 13. Für den Transport von verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren dürfen nur die vom Kantonstierarzt als zulässig bezeichneten Fahrzeuge verwendet werden. 2 Die Beaufsichtigung der Tiertransporte in Bahn- und Strassenfahr zeugen ist demKantonalenVeterinäramt übertragen; an denGrenzsta tionen und auf dem Flughafen wird die Aufsicht durch die Grenztier ärzte ausgeübt. 3 Die für die Durchführung von regelmässigen Transporten von Klauentieren verwendeten, im Kanton Basel-Stadt registrierten Stras senfahrzeuge und Anhänger sind vom Kantonalen Veterinäramt auf ihre Eignung zu prüfen und zu bewilligen.12) Wanderschafherden § 14.13) Das Treiben von Wanderschafherden zum Zwecke der Auf ätzung von Futter kann vom Kantonalen Veterinäramt gemäss Art. 33 der Tierseuchenverordnung und gegen Entrichtung einer Gebühr be willigt werden. Der Kantonstierarzt setzt die Bedingungen fest. 12) § 13Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 6. 11. 1997). 13) § 14: Siehe Fussnote 5. 4 361.300 Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung 1. 5. 2005 70 Tierkörperbeseitigung § 15.14) DieEntsorgung vonTierkörpern undAbfällen tierischerHer kunft richtet sich nach den Bestimmungen der VETA. Tierkörper und Abfälle tierischer Herkunft sind ohne Anspruch auf Entschädigung in die kantonale Tierkörpersammelstelle (TKS) zu verbringen. 2 Die Benützerschaft des Schlachthofs Basel ist gemäss Art. 16 VETA für die vorschriftsgemässe Entsorgung tierischer Abfälle selber verant wortlich. 3 Die Tierkörper dürfen vor der Ablieferung in der Tierkörpersam melstelle weder abgehäutet noch geöffnet werden. Auch das Abtren nen einzelner Tierkörperteile ist nicht statthaft. 4 Es ist verboten, Tierkörper oder Teile davon in Wasserläufe, Brun nen usw. zu werfen oder im Freien liegen zu lassen. Die Vorschriften in Art. 8 VETA über das ausnahmsweise Vergraben bleiben vorbehalten. 5 In den vom Gesundheitsdepartement15) genehmigten privaten Ver wertungsanlagen dürfen nur hygienisch und seuchenpolizeilich unbe denkliche Teile bankwürdiger Schlachttierkörper zu Tierfutter verar beitet werden. 6 Das Gesundheitsdepartement15) erlässt ein Reglement über den Be trieb der Tierkörpersammelstelle. Tierfutter16) § 16.16) Eine Bewilligung des Kantonalen Veterinäramtes für die Ver wendung von Tierfutter im Sinne von Art. 41–46 der Tierseuchenver ordnung und Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 VETA ist erforderlich: a) für die Abgabe von Tierkörpern als Tierfutter für Fleischfresser oder zur Herstellung von Tierfutterkonserven; b) für die Verfütterung von Tierkörpern an Fleischfresser; c) für die Verwendung von Abfällen aus Lebensmittelgeschäften, Betrieben des Gastgewerbes usw. zur Verfütterung an Schweine; d) für den Betrieb einer Sterilisationsanlage; e) für die Abgabe tierischer Abfälle an eine Sterilisationsanlage oder Tierkörperverwertungsanlage. Fell- und Häutehandlungen § 17.17) Die Aufsicht über Betriebe, welche Tierhäute, Tierhaare und Federn verarbeiten und damit handeln, wird durch das Kantonale Veterinäramt ausgeübt. 14) § 15: Siehe Fussnote 5. 15) § 15 Abs. 5 und 6: Siehe Fussnote 6. 16) § 16 samt Titel: Siehe Fussnote 5. 17) § 17: Siehe Fussnote 5. 5 Tierseuchenbekämpfung: V 361.300 Baubegehren für Ställe und Hundezwinger § 18. Das Bauinspektorat hat alle eingehenden Baubegehren für Neu- und Umbauten von Ställen, einschliesslich Hundezwingern und Versuchstierstallungen, dem Kantonalen Veterinäramt zur Begutach tung in seuchenpolizeilicher und tierschützerischer Hinsicht zu über weisen. iii. bekämpfungsmassnahmen Meldepflicht § 19. Der Kantonstierarzt hat die durch die eidgenössische Tierseu chengesetzgebung vorgeschriebene Anzeige- und Meldepflichten zu erfüllen. Seuchenbekämpfung § 20.18) Die Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen werden vom Kantonalen Veterinäramt angeordnet. Sperrmassnahmen im Sinne von Art. 66–71 der Tierseuchenverordnung dürfen im ganzen Kantonsgebiet nur vom Kantonalen Veterinäramt bzw. vom Kantons tierarzt verfügt und wieder aufgehoben werden. 2 Die Abschlachtung bzw. Tötung von seuchenkranken oder seuchen verdächtigen Tieren wird vom Kantonstierarzt angeordnet. Vor der Schlachtung bzw. Tötung hat in der Regel eine amtliche Schatzung der Tiere stattzufinden;massgebend für die Schatzung ist derVerkehrswert (Schlacht-, Nutz- und Zuchtwert). 3 Notschlachtungen und Tötungen von seuchenkranken oder seuchen verdächtigen Tieren dürfen erst nachVerständigungmit demKantona len Veterinäramt vorgenommen werden. 4 Für die Bekämpfung von Fischseuchen ordnet der Kantonstierarzt imEinvernehmenmit demFischereiinspektor des Polizeidepartements die erforderlichen Massnahmen an. Desinfektion § 21.Die zur Tierseuchenbekämpfung erforderlichenDesinfektions mittel werden vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung und Desinfektion von öffentlichen Gebäuden, Strassen, Plätzen und Brunnen können die Gemeinden herangezogen werden. 18) § 20: Siehe Fussnote 5. 6 361.300 Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung 1. 5. 2005 70 iv. beiträge an die kosten der tierseuchenbekämpfung Schatzung19) § 22.19) Entschädigungen für Tierverluste gemäss Art. 31ff. des Tier seuchengesetzes werden für die inArt. 2–5 der Tierseuchenverordnung genannten Krankheiten im Rahmen folgender Prozentsätze des amtli chen Schatzungswertes und entsprechend Art. 75 und 98 der Tierseu chenverordnung geleistet: a) durch den Bund zu 90% des amtlichen Schatzungswertes bei Tier verlusten infolge hochansteckender Seuchen (Art. 98 der Tierseu chenverordnung); b) durch den Kanton zu 80% des amtlichen Schatzungswertes bei Tierverlusten infolge Auftretens anderer Seuchen gemäss Art. 3 der Tierseuchenverordnung. Über die Übernahme von Bekämp fungskosten bei Fischseuchen entscheidet der Kantonstierarzt; c) durch den Kanton zu 70% des amtlichen Schatzungswertes bei Tierverlusten infolge Auftretens der übrigen Seuchen nach Art. 4 und 5 der Tierseuchenverordnung, jeweils soweit die Vorschriften der Tierseuchenverordnung dies zulassen oder vorschreiben (Art. 36 Abs. 2 Tierseuchengesetz). 2 Wenn Tiere wegen einer behördlich angeordneten Behandlung um stehen oder getötet werden müssen oder wenn gesunde Tiere wegen eines vom zuständigen Organ der Tierseuchenpolizei angeordneten Eingriffs umstehen oder geschlachtet werden müssen, betragen die Entschädigungen für Tierverluste 70% des amtlichen Schatzungswer tes. 3 DieEntschädigungenwerden unterVorbehalt der inArt. 34 des Tier seuchengesetzes genannten Einschränkungen geleistet. 4 An denBeiträgen kommt ein allfälliger Erlös aus derVerwertung der nutzbaren Teile der umgestandenen oder geschlachteten Tiere in Abzug. Über Rekurse betreffend die Festsetzung der Höhe der Bei träge durch den Kantonstierarzt entscheidet das Sanitätsdepartement endgültig. Schatzung § 23. Die amtliche Schatzung der Tiere, für welche Beiträge bean sprucht werden, erfolgt für die Tiereigentümer kostenfrei durch den Kantonstierarzt und einen für die jeweilige Tiergattung zuständigen, vom Kantonstierarzt beauftragten Experten. 19) § 22 samt Titel: Siehe Fussnote 5. 7 Tierseuchenbekämpfung: V 361.300 Impfungen § 24.20) Vom Kantonstierarzt angeordnete diagnostische Massnah men sowie Schutz- undHeilimpfungen bei Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Behandlungen von Bie nenvölkern gegen den Befall mit Varroa jacobsoni undAcarapis woodi werden auf Kosten des Kantons vorgenommen. § 25. Bei der Impfung gegen Lungenwurmseuche leistet der Kanton Fr. 10.– pro Tier an die Impfstoffkosten und bezahlt die Portospesen. Vorsorgliche Untersuchungen § 26. Der Kantonstierarzt kann anordnen, dass alle in den Kanton eingeführten Tiere der Rindergattung, ausgenommen Schlachtvieh, vor ihrer Aufnahme in die Kantonale Viehversicherungskasse auf Tu berkulose und Brucellose sowie auf weitere seuchenartige Erkrankun gen untersucht werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons. 2 Das Kantonale Veterinäramt bestimmt im Einvernehmen mit den Tiereigentümern den Kontrolltierarzt für jeden Bestand. Die Ansätze für die Entschädigung derKontrolltierärzte werden aufAntrag desGe sundheitsdepartements21) vom Regierungsrat festgesetzt. Abschussprämien § 27. Der Regierungsrat setzt die Abschussprämien für Füchse fest, welche bei drohender Tollwutgefahr getötet werden müssen. Bundesbeiträge § 28.22) v. rekursrecht § 29.23) Gegen Verfügungen des Kantonstierarztes kann beim Ge sundheitsdepartement24) Rekurs erhoben werden. 2 Für das Verfahren ist das Gesetz betreffend die Organisation des Re gierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisa tionsgesetz) vom 22. April 1976 massgebend. Vorbehalten bleibt § 22 Abs. 4 dieser Verordnung. 20) § 24 in der Fassung des RRB vom 10. 12. 1985 (wirksam seit 2. 3. 1986). 21) § 26 Abs. 2: Siehe Fussnote 6. 22) § 28 aufgehoben durch RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 6. 11. 1997). 23) § 29: Siehe Fussnote 5. 24) § 29 Abs. 1: Siehe Fussnote 6. 8 361.300 Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung 1. 5. 2005 70 vi. strafbestimmungen § 30.25) Zuwiderhandlungen gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die in deren Ausführung von den zuständigen Organen erlasse nen Reglemente, Weisungen und Einzelverfügungen unterliegen den Strafbestimmungen der Art. 46–52 des Tierseuchengesetzes. vii. schlussbestimmungen DieKantonaleVerordnung betreffend dieBekämpfung vonTierseu chen vom 11. November 1969 wird aufgehoben. Diese Verordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch den Bun desrat zu publizieren. Sie tritt auf das Datum ihrer Publikation inWirk samkeit.26) 25) § 30: Siehe Fussnote 5. 26) Publiziert am 7. 6. 1980. 9 Tierseuchenbekämpfung: V 361.300

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