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قوانين سويسرا

Ordinance combating temporary hazardous emissions into the air due to weather conditions (Smog Ordinance)(781.500)

صدر في 2007-02-13 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung)(781.500).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
pollution control, air quality/air pollution, enforcement/compliance, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Smog-Verordnung 781.500 Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen 1) (Smog-Verordnung) Vom 13. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 2) und § 33 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 3), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 1 Bei vorübergehender, übermässiger Belastung der Luft mit Feinstaub (PM 10) werden vom Kanton Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung angeordnet. § 2 Beurteilungsgrundlage 1 Zur Beurteilung der übermässigen Luftbelastung dienen die vom interkantonalen Immissionsmess netz der Region Nordwestschweiz und des Bundes erfassten Feinstaubimmissionen. 2 Nicht in die Beurteilung einbezogen werden die Daten der Messstandorte in der Nähe von Hochleis tungsstrassen. II. Anordnung von Massnahmen § 3 Koordination und Anordnung von Massnahmen 1 Die Anordnung von Massnahmen hat in Abstimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz zu er folgen. 2 Massnahmen werden angeordnet, wenn die massgebenden Schwellenwerte der Feinstaubimmissio nen a) an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten sind und b) für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird. § 4 Massnahmen 1 Wird das PM10-Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten, a) informiert das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und b) veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement Verhaltensempfeh lungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen. 1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 90 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Ver ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 4 Abs. 1 lit. a; 6 Abs. 1 lit. c und 2; 7). 2) SR 814.01. 3) SG 111.100. 1 https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/153.110/de https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/111.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de Smog-Verordnung 781.500 2 Wird das PM10-Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten a) dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; b) ist jede Art von Feuern im Freien verboten; c) dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden. 3 Wird das PM10-Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dürfen Diesel-betriebene Ma schinen, Traktoren und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter auf Baustellen und in der Land- und Forstwirtschaft nicht eingesetzt werden. III. Aufhebung von Massnahmen § 5 Aufhebung der Massnahmen 1 Angeordnete Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn a) der PM10-Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgeblichen Messstatio nen unterschritten wird und b) gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation pro gnostiziert wird. IV. Umsetzung § 6 Zuständigkeiten und Verfahren 1 Das Lufthygieneamt beider Basel a) stellt fest, ob die Voraussetzungen für das Inkrafttreten und die Anordnung oder die Auf hebung der Massnahmen erfüllt sind; b) stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkanto ne sicher; c) beantragt und begründet dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt das In krafttreten und die Anordnung der Massnahmen oder ihre Aufhebung. 2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt a) ordnet Massnahmen gemäss § 4 Abs. 2 und Abs. 3 oder ihr Inkrafttreten sowie ihre Auf hebung an und b) informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber. § 7 Vorbereitungen 1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können. § 8 Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4) 4) Wirksam seit 11. 3. 2007. 2

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