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قوانين سويسرا

Ordinance by the governing Council relating to the Law on the protection and preservation of nature and cultural heritage

صدر في 1994-03-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Thurgau
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
cultural heritage, protected area, biosphere reserves, offences/penalties, protection of species, biodiversity

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  1. 450.11 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29. März 1994 (Stand 1. November 2012) 1. Allgemeines § 1 Fachstellen 1 Fachstellen des Kantons sind 1. das Amt für Raumplanung und Bauwesen für den Bereich Natur- und Land schaftsschutz, 2. das Amt für Denkmalpflege für den Bereich Denkmalpflege und Inventarisati on, 3. das Amt für Archäologie für den Bereich Archäologie. § 2 Aufsicht, Vollzug 1 Das Departement für Erziehung und Kultur führt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes im Bereich Archäologie, im übrigen das Departement für Bau und Um welt. 2 Die Fachstellen vollziehen das Gesetz in ihren Bereichen und erlassen die erforder lichen Anordnungen, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind. 3 Die Fachstellen schliessen Verträge im Sinne von § 19 des Gesetzes über den Er werb von Objekten von erheblicher kantonaler Bedeutung ab. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. § 3 Anhörung 1 Gesuche gemäss §§ 7 und 13 des Gesetzes sind bei der Gemeindebehörde einzurei chen. Diese unterbreitet sie den betroffenen Fachstellen zur Vernehmlassung. Deren Stellungnahmen sind auch vor dem Entscheid über Wiederherstellungs- und Ersatz massnahmen gemäss § 25 des Gesetzes einzuholen. § 4 Rechtsmittelberechtigte Verbände 1 Die Organisationen, denen gemäss § 24 des Gesetzes Gesuche oder Entscheide mitzuteilen sind, sind in Anhang I zu dieser Verordnung aufgelistet. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 450.11 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) § 5 Schadenersatz 1 Schadenersatzansprüche im Sinne von § 6 Absatz 2 des Gesetzes können für den Kanton bis zu einem Betrag von Fr. 5000.– durch die Departemente anerkannt wer den. Die Anerkennung höherer Schadensummen bedarf der Zustimmung des Regie rungsrates. § 6 Geringfügige Eingriffe 1 Geringfügige Eingriffe gemäss § 7 Absatz 1 des Gesetzes sind Eingriffe, welche einfach rückgängig zu machen sind und weder die Substanz des Objektes noch das Schutzziel beeinträchtigen. 2. Beiträge und Abgeltungen 2.1. Gemeinsame Bestimmungen § 7 Zuständigkeit 1 Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen nach § 18 des Gesetzes ent scheiden die Fachstellen im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Entnahmen aus der Spezialfinanzierung. 2 Über wiederkehrende Beiträge können die Departemente befristete Vereinbarungen abschliessen. 3 Die Fachstellen führen eine Kontrolle über diese Verpflichtungskredite. Einmalige Beiträge unter Fr. 200.– werden nicht ausbezahlt. § 8 Prioritätenordnung 1 Soweit kein Rechtsanspruch im Sinne von § 18 Absätze 2 und 3 des Gesetzes be steht, werden neue Beiträge und Abgeltungen des Kantons nur unter dem Vorbehalt gewährt oder zugesichert, dass entsprechende Mittel in der Spezialfinanzierung ver fügbar sind. 2 Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichti gen, kann das Departement für Bau und Umwelt eine Prioritätenordnung erlassen. § 9 Verfahren 1 Gesuche für die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen sind mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen. 2 Soweit kantonale Leistungen beantragt werden, leitet die Gemeindebehörde das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die betroffene Fachstelle weiter. 2 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 450.11 3 Die Fachstelle übermittelt ihren Entscheid der Gemeindebehörde, welche diesen gemeinsam mit dem eigenen Entscheid dem Gesuchsteller eröffnet. § 10 Rückforderung 1 Beiträge und Abgeltungen werden gekürzt, nicht ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn 1. der Empfänger seine Verpflichtungen nicht erfüllt, 2. verfügte oder vereinbarte Auflagen nicht eingehalten werden oder 3. das Objekt seinem Zweck entfremdet wird. 2 Rückerstattete Beiträge und Abgeltungen des Kantons fallen in die Spezialfinanzie rung. 3 Das Rückforderungsrecht verjährt zehn Jahre nach der Auszahlung. Zurückzuer stattende Beiträge und Abgeltungen sind ab Entstehung des Rückforderungsan spruchs zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht jenem der Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften. 2.2. Natur- und Landschaftsschutz 2.2.1. Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge § 11 Beitragsarten, Beitragsberechtigte Massnahmen 1 Beiträge werden geleistet für: 1. die Bewirtschaftung und Pflege von erhaltenswerten Objekten sowie von Flä chen zum ökologischen Ausgleich; 2. die Neuanlage von ökologischen Ausgleichsflächen wie Hecken, Feldgehöl zen und dergleichen. 2 Beiträge werden in der Regel jährlich wiederkehrend geleistet. § 12 Voraussetzungen 1 Beiträge werden für Flächen geleistet, deren Nutzung durch Nutzungspläne, Schutzverordnungen oder -verfügungen beschränkt oder durch Bewirtschaftungsver träge geregelt ist. 3 450.11 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) § 13 Bedingungen und Auflagen 1 Für mit Beiträgen unterstützte Objekte gelten folgende allgemeine Bedingungen und Auflagen: 1. auf artenreichen, extensiv genutzten Wiesen, Streueland, Hecken und Feldge hölzen dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden; 2. * artenreiche, extensiv genutzte Wiesen müssen jährlich mindestens einmal gemäht und das Schnittgut muss abgeräumt werden; der erste Schnitt darf in der Regel nicht vor dem 15. Juni vorgenommen werden; sofern im Rahmen von § 22 nicht anders vereinbart, ist eine Beweidung des letzten Aufwuchses frühestens ab 15. September zulässig; 3. das Streueland darf in der Regel nicht vor Anfang September geschnitten wer den; die gebietsspezifischen Eigenarten sind beim Festlegen des Schnittermins zu berücksichtigen. § 14 Ausschluss von Beiträgen 1 Keine Beiträge werden geleistet für Massnahmen, welche 1. in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach den §§ 6 und 20 des Wasserbaugeset zes1) erbracht werden müssen, 2. in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach der Forstgesetzgebung erbracht wer den müssen, 3. * … § 15 * Ansätze 1 Der Grundbeitrag für die Bewirtschaftung und Pflege von artenreichen, extensiv genutzten Wiesen und Streuflächen, von Hecken und Feldgehölzen mit einem vorge lagerten Krautsaum sowie von Hochstammobstbäumen richtet sich nach den Öko beiträgen der Direktzahlungsverordnung2). § 16 * Zuschläge 1 Für Qualitäten wie besonderer Artenreichtum, wichtige Vernetzungselemente so wie für erschwerte Nutzung oder Zugänglichkeit ist der Grundbeitrag angemessen, maximal um 50 % zu erhöhen. 1) 721.1 2) SR 910.13 4 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/721.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 450.11 § 16a * Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft 1 Die Beiträge nach den §§ 15 und 16 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach den Ar tikeln 40 bis 54 der Direktzahlungsverordnung1) oder nach der Öko-Qualitätsverord nung2) gewährt werden. § 17 Hecken und Feldgehölze 1 Bei Beiträgen für die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen werden die vollen Anlagekosten vergütet. 2.2.2. Beiträge des Kantons § 18 * Beteiligung an Gemeindebeiträgen 1 Der Kanton beteiligt sich zu 50 % an den Beiträgen gemäss den §§ 11 bis 16. § 19 Objekte von nationaler Bedeutung 1 Bei Objekten von nationaler Bedeutung trägt der Kanton die vollen nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten. § 20 * Abgeltungen 1 Abgeltungen nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes werden nach Abzug allfälliger öko logisch motivierter Direktzahlungen des Bundes jährlich wiederkehrend geleistet. Sie setzen voraus, dass die bisherige Nutzung zulässig und einem nachhaltigen Nut zungspotential entsprechend war. 2 Abgeltungen für Nutzungsbeschränkungen in Pufferzonen von Biotopen von natio naler Bedeutung werden während 25 Jahren dem jeweiligen Bewirtschafter ausge richtet. 3 Bei der Berechnung von Einkommensausfällen der Landwirtschaft zugunsten von Natur und Landschaft sind die entsprechenden Richtlinien der landwirtschaftlichen Beratungsstelle „agridea“, Lindau, beizuziehen. Diese gelangen insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Pufferzonen im Umfeld von Naturschutz gebieten sowie der Neuanlage von Vernetzungselementen wie Hecken oder Feldge hölzen zur Anwendung. * 1) SR 910.13 2) SR 910.14 5 http://db.clex.ch/link/Bund/910.14/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de 450.11 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) § 21 Weitere Beiträge 1 Der Kanton kann weitere Beiträge gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes aus richten. 2.2.3. Bewirtschaftungsverträge, Verfahren § 22 Bewirtschaftungsverträge 1 Bewirtschaftungsverträge der Gemeinden oder des Kantons sind für eine Dauer von mindestens sechs Jahren abzuschliessen und haben mindestens zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Vertragsdauer; 2. die planliche Bezeichnung der Flächen oder Objekte mit Ortsangabe, Koordi naten und Parzellennummern; 3. die Umschreibung der Flächen oder Objekte mit genauen Massangaben; 4. Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungsvorschriften bei Wies- und Streueland, unter Angabe des frühestzulässigen Schnittzeitpunktes; 5. die Beitragshöhe, unterteilt nach Grundbeitrag, Zuschlägen und Abgeltungen; 6. den Zeitpunkt der Auszahlung; 7. die Beitragsempfänger, wenn die Beiträge nicht ausschliesslich dem Bewirt schafter ausbezahlt werden; 8. die Folgen der Nichterfüllung. § 23 Empfänger, Gesuche 1 Beiträge werden in der Regel dem Bewirtschafter ausbezahlt. Bewirtschafter ist, wer das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bearbeitet. Als Bewirtschafter gelten auch Naturschutzverbände, Bürgergemeinden und andere öffentlich-rechtliche Kör perschaften, die das ihnen gehörige Land durch Mitglieder bewirtschaften lassen. 2 Beiträge können ganz oder teilweise dem Grundeigentümer ausbezahlt werden, wenn die wirtschaftlichen Folgen von Schutzmassnahmen ihn unmittelbar treffen. 3 Das Beitragsgesuch ist bis zum 1. Mai des Kalenderjahres, für das erstmals Beiträ ge beansprucht werden, einzureichen. Vorbehalten bleibt der Abschluss eines Be wirtschaftungsvertrages. § 24 Beitragszahlung 1 … * 2 Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt vollzieht das Landwirtschaft samt im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die Beitragszahlung an den Emp fänger. 6 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 450.11 2.3. Denkmalpflege und Archäologie 2.3.1. … * § 25 Beitragsberechtigte Massnahmen 1 Beitragsberechtigt sind in der Regel nur Massnahmen, die bei der Erhaltung, Pflege und Restaurierung von historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fund stellen oder Objekten anfallen. § 26 Beitragsbemessung 1 Die Beiträge werden in Prozenten der anrechenbaren Kosten berechnet und nach der Bedeutung des Objektes abgestuft. 2.3.2. … * § 27 * Ansätze 1 Die Beiträge des Kantons betragen: 1. 10 % bei Objekten von lokaler Bedeutung; 2. 15 % bei Objekten von regionaler Bedeutung; 3. 20 % bei Objekten von nationaler Bedeutung. 2 Der Ansatz nach Absatz 1 Ziffer 3 kann für aufwendige Massnahmen an Bauteilen von besonderer Bedeutung ausnahmsweise auf höchstens 45 % erhöht werden. § 28 Besondere Verhältnisse 1 In besonderen, zu begründenden Härtefällen, namentlich wenn nachgewiesen wird, dass unerlässliche Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können, können die Ansätze gemäss § 27 erhöht werden. * 2 Bei geschützten Objekten kann der Kanton einen Bonus von maximal 20 % seines Beitrages ausrichten. 3 Bei Objekten im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist deren Fi nanzkraft angemessen zu berücksichtigen. § 29 Abgeltungen für archäologische Fundstellen 1 Abgeltungen des Kantons für archäologische Objekte sind unter sinngemässer An wendung der §§ 11 bis 24 festzulegen. 7 450.11 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 2.3.3. … * § 30 * … 2.3.4. … * § 31 Beitragsgesuche, Auszahlung 1 Die Gesuche sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzurei chen. In besonderen Fällen kann die Fachstelle eine vorzeitige Inangriffnahme be willigen. 2 Mit der Beitragszusicherung werden den Gesuchstellern die Einstufung der Objek te, die aufgrund des Kostenvoranschlages voraussichtlich anrechenbaren Kosten so wie der prozentuale Beitragssatz mitgeteilt. Die definitive Bemessung des Beitrages sowie die Auszahlung erfolgen nach Vorliegen der Schlussabrechnung und Doku mentation. 3 Bei grösseren Beitragsleistungen sowie in anderen begründeten Fällen sind Vor aus- und Akonto- beziehungsweise Ratenzahlungen möglich. 3. Besonderes 3.1. Natur- und Landschaftsschutz § 32 Besondere Aufgaben der Fachstelle 1 Der Fachstelle obliegt die Bereitstellung und Nachführung von Inventaren und Grundlagen. Sie ist zuständig für die Pflege der Naturschutzgebiete von nationaler Bedeutung sowie der kantonseigenen Schutzgebiete. 2 Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach den Arti keln 19 und 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz1). § 33 Inventare und Grundlagen 1 Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich: 1. * das kantonale Landschaftsentwicklungskonzept; 2. * der kantonale Richtplan, Bereiche Siedlung und Landschaft; 3. * das Amphibieninventar; 4. der Fischatlas; 1) SR 451 8 http://db.clex.ch/link/Bund/451/de RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 450.11 5. das Reptilieninventar; 6. * das Libelleninventar; 7. * das Heckeninventar; 8. * das Strandraseninventar. 2 Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten 1. das Flach- und Hochmoorinventar, 2. das Auenwaldinventar, 3. das Inventar der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und interna tionaler Bedeutung, 4. das Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, 5. * das Inventar der Trockenwiesen und -weiden. § 33a * Biotope von nationaler Bedeutung 1 Das Departement für Bau und Umwelt erlässt die notwendigen Anordnungen zum Schutz und zum Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung in der Form von Plänen. 2 Einsprachen sind an das Departement zu richten. Im übrigen gelten für das Verfah ren die §§ 29, 30 und 31 Absätze 1 und 4 des Planungs- und Baugesetzes1). 3 Rechtskräftige Anordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten wie Betretungs oder Pflanzenpflückverbote sind, gegebenenfalls unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Artikel 292 des Strafgesetzbuches2), in geeigneter Weise am Objekt be kanntzumachen. § 34 Ökologischer Ausgleich 1 Der ökologische Ausgleich bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Arten vielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu errei chen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben. 2 Kanton und Gemeinden erarbeiten namentlich im Rahmen ihrer Richtplanung Kon zepte für den ökologischen Ausgleich sowie für den Artenschutz und stimmen diese aufeinander ab. § 35 Ersatzprinzip 1 Mit der Erteilung der Bewilligung nach § 7 des Gesetzes legt die Bewilligungsbe hörde auch Art und Ausmass eines allfälligen Ersatzes im Sinne von § 8 Absatz 3 des Gesetzes fest. 1) 700 2) SR 311.0 9 http://db.clex.ch/link/Bund/311.0/de http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/700/de 450.11 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 2 In Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Neuanlage gleichartiger Lebensräume nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, kann der Ersatz in Form einer Geldleistung er folgen. Diese ist aufgrund einer ökologischen Gesamtwürdigung festzulegen und hat zumindest den Kosten für die Wiederherstellung oder für angemessene Ersatzmass nahmen zu entsprechen. 3 Die Einnahmen sind für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwen den. § 36 Sammel- und Fangverbot 1 Das organisierte Sammeln von wildwachsenden Pflanzen oder das organisierte Fangen von wildlebenden Tieren sowie die Werbung dafür sind verboten. § 37 Schutz seltener Pflanzen und Tiere 1 Das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten der in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen ist untersagt. 2 Es ist untersagt, die im Anhang II aufgeführten Tierarten 1. zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen, 2. lebend oder tot einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzufüh ren, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwer ben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. 3 Die Fachstelle kann Ausnahmen im gleichen Umfang bewilligen, wie es das Bun desrecht zulässt. § 38 Schutz von Pilzen 1 Das Sammeln, Ausgraben oder Beschädigen sämtlicher höherer Pilze im Wald ist untersagt. 2 Von diesem Verbot ausgenommen sind 1. Pilzarten, welche durch das Departement zu Speisezwecken freigegeben wer den, 2. Hallimasch (Armillaria mellea) und Nebelgrauer Trichterling (Clitocybe ne bularis), 3. Forstschädlinge. 3 Von allen Arten dürfen wenige Exemplare zu Studienzwecken oder zur Vorlage bei der amtlichen Pilzkontrollstelle gepflückt werden. 10 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 450.11 § 39 Sammelbeschränkung 1 Von den nach § 38 Absatz 2 Ziffer 1 freigegebenen Pilzarten dürfen pro Tag und Person höchstens 1 Kilogramm Frischgewicht gepflückt werden. § 40 Pflückverbot 1 In Naturschutzzonen gilt ein absolutes Pflückverbot für sämtliche Pilzarten. 2 In besonderen Fällen, namentlich für Studienzwecke, kann die Fachstelle Ausnah men bewilligen. § 41 Abbrennverbot 1 Das Abbrennen von Gras, Heu, Streu und Schilf ist verboten. 3.2. Denkmalpflege und Inventarisation § 42 Besondere Aufgabe der Fachstelle 1 Die Fachstelle inventarisiert in ihrem Bereich die Bau- und Kunstdenkmäler des Kantons. Sie begleitet Restaurierungen und führt Archive. § 43 Inventare 1 Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich 1. der kantonale Richtplan, 2. das Inventar der Kunstdenkmäler, 3. das Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau, 4. das Inventar der kirchlichen Kunst. 2 Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten: 1. das Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung; 2. das Inventar der neueren Schweizer Architektur; 3. das Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz; 4. das Inventar der historischen Verkehrswege. § 44 Historischer Mehrwert 1 Die Bezeichnung der Gebäude, bei welchen der Kanton gemäss § 18 Absatz 4 des Gesetzes die Gebäudeversicherungsprämie für den historischen Mehrwert über nimmt, erfolgt auf Gesuch des Eigentümers oder von Amtes wegen mit dessen Zu stimmung. 11 450.11 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 2 Der historische Mehrwert des Gebäudes wird aufgrund einer Schätzung durch die Gebäudeversicherung unter Mitwirkung des Amtes für Denkmalpflege ermittelt und zur Information des Eigentümers auf der Versicherungspolice aufgeführt. § 45 Gebäudeversicherung 1 Der Kanton versichert den historischen Mehrwert sämtlicher vom Regierungsrat gemäss § 44 Absatz 1 bezeichneter Gebäude in einer einheitlichen Neuwertversiche rung. In diesem Umfang gilt er als eigenständiger Versicherungsnehmer. 2 Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung im Sinne von § 43 des Gebäu deversicherungsgesetzes1) gestaltet. Vorbehältlich der besonderen Vereinbarungen in der Police, namentlich bezüglich eines allfälligen Nichtwiederaufbaus, gelten die Bestimmungen über die Gebäudeversicherung sinngemäss. 3 Im Falle von Wiederaufbau oder Wiederherstellung durch den Eigentümer ent scheidet das Amt für Denkmalpflege über die Verwendung der Versicherungsleis tungen, soweit sie den zusätzlich versicherten historischen Mehrwert abgelten. Nicht verwendete Versicherungsleistungen fallen in die Spezialfinanzierung. 3.3. Archäologie § 46 Besondere Aufgaben der Fachstelle 1 Der Fachstelle obliegen insbesondere 1. die Wahrung der archäologischen Fundstellen und Objekte, 2. die Durchführung und Beaufsichtigung sämtlicher archäologischer Grabungen sowie in Absprache mit dem Amt für Denkmalpflege die bauanalytischen Un tersuchungen, 3. die Sicherstellung archäologischer Bodenfunde und Befunde sowie von Natur körpern erd- und vegetationsgeschichtlicher Art, 4. der Unterhalt von Ruinen, 5. die archäologische Prospektion, 6. die Bearbeitung und Nachführung des archäologischen Fundstelleninventars sowie die Inventarisierung der Bodenfunde. § 47 Such- und Untersuchungsbewilligung 1 Die Bewilligung nach § 9 des Gesetzes erteilt die Fachstelle. 2 Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere das Graben, Tauchen und syste matische Absuchen nach archäologischen Gegenständen. 1) 956.1 12 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/956.1/de RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 450.11 3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Gewähr für fachkundiges Vorgehen besteht und die Eigentumsrechte des Kantons nicht geschmälert werden. 4 Die Bewilligung kann mit Auflagen bezüglich der Pflicht zur Dokumentation und Publikation verbunden werden. Das Publikationsrecht ist dem Kanton vorbehalten. § 48 Begriffe 1 Fundstellen sind Fundstätten aus urgeschichtlicher und historischer oder neuerer Zeit sowie Stätten von kulturgeschichtlicher, historischer, militärgeschichtlicher oder heimatkundlicher Bedeutung. 2 Naturkörper sind erd- und vegetationsgeschichtliche Zeugen wie Skelette, Fossilien tierischer oder pflanzlicher Herkunft, Mooreichen, Findlinge, Mineralien und der gleichen. 3 Altertümer sind alle Erzeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten. § 49 Sicherung von Funden 1 Zur Sicherung des Eigentums an wissenschaftlichen Gegenständen gemäss Arti kel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1) kann die Fachstelle die erforderli chen Massnahmen, insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, anordnen. Die Anordnungen sind sofort vollstreckbar. § 50 Meldepflicht 1 Finder von herrenlosen Naturkörpern oder Altertümern oder der Eigentümer des Fundgrundstückes sind verpflichtet, Funde unverzüglich der Fachstelle zu melden. Allfällige Arbeiten am Fundort sind sofort einzustellen, bis die Freigabe durch die Fachstelle erfolgt. 2 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Bauvorhaben in Gebieten mit bekannten oder vermuteten archäologischen Funden sowie ihnen bekanntgewordene Funde der Fachstelle zu melden. 4. Übergangs-, Schluss- und Strafbestimmungen § 51 Strafbestimmung 1 Soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei matschutz2) zur Anwendung kommen, wird mit Busse bis Fr. 5000.– bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen das Sammel- und Fangverbot nach § 36 verstösst, 1) SR 210 2) SR 451 13 http://db.clex.ch/link/Bund/451/de http://db.clex.ch/link/Bund/210/de 450.11 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 2. die Bestimmungen zum Schutz der Pilze nach den §§ 38 bis 40 missachtet, 3. gegen das Abbrennverbot nach § 41 verstösst oder 4. seinen Pflichten nach § 50 Absatz 1 nicht nachkommt. § 52 Beiträge, Abgeltungen 1 Beiträge und Abgeltungen nach § 18 des Gesetzes werden nur für Massnahmen gewährt, die nach der Inkraftsetzung des Gesetzes in Angriff genommen oder wei tergeführt werden. § 53 * Übergangsbestimmung 1 Bis zur Rechtskraft der Anordnungen der Gemeinden gemäss § 10 des Gesetzes gilt für die Pflicht der Gemeinden zu Beitragsleistungen im Bereich der Denkmal pflege das bisherige Recht. § 54 Inkrafttreten 1 Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 1992 und diese Verordnung treten auf den 1. April 1994 in Kraft. 14 RRV Natur- und Heimatschutz (RRV NHG) 450.11 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt § 13 Abs. 1, 2. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 14 Abs. 1, 3. 05.10.2010 01.11.2010 aufgehoben 40/2010 § 15 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 16 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 16a 05.10.2010 01.11.2010 eingefügt 40/2010 § 18 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 20 11.02.1997 15.02.1997 geändert 6/1997 § 20 Abs. 3 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 24 Abs. 1 05.10.2010 01.11.2010 aufgehoben 40/2010 Titel 2.3.1. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002 Titel 2.3.2. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002 § 27 23.10.2012 01.11.2012 geändert 43/2012 § 28 Abs. 1 23.10.2012 01.11.2012 geändert 43/2012 Titel 2.3.3. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002 § 30 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002 Titel 2.3.4. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002 § 33 Abs. 1, 1. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 33 Abs. 1, 2. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 33 Abs. 1, 3. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 33 Abs. 1, 6. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 33 Abs. 1, 7. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 33 Abs. 1, 8. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010 § 33 Abs. 2, 5. 05.10.2010 01.11.2010 eingefügt 40/2010 § 33a 11.02.1997 15.02.1997 geändert 6/1997 § 53 19.03.2002 01.04.2002 geändert 12/2002 15 450.11 1 Anhang I: Rechtsmittelberechtigte thurgauische Organisationen gemäss § 24 Absatz 1 des Gesetzes (Fassung gemäss RRV vom 5. Oktober 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2010.) I. Gesuche nach § 7 Absatz 1 erster Satz sowie Anordnungen und Verfügungen gemäss den §§ 10, 12 und 13 des Gesetzes sind, soweit die Interessen des Natur und Heimatschutzes berührt sind, den nachstehenden Organisationen mitzutei len: 1. Thurgauische Naturforschende Gesellschaft; 2. Thurgauer Heimatschutz; 3. Pro Natura Thurgau; 4. Thurgauer Vogelschutz; 5. Verein für Pilzkunde Thurgau; 6. World Wide Fund for Nature, Sektion Bodensee/Thurgau. II. Die Liste der Zustelladressen kann beim Departement für Bau und Umwelt, 8510 Frauenfeld, bezogen werden. 450.11 1 Anhang II: Liste der nach kantonalem Recht geschützten Pflanzen- und Tierarten I. Geschützte Pflanzen (Nomenklatur nach Binz/Heitz, 1986) Sphagnum (ganze Gattung) Lycopodiaceae (ganze Familie) Equisetum variegatum Equisetum ramosissimum Ophioglossum vulgatum Thelypteris palustris Dryopteris cristata Trollius europaeus Helleborus foetidus Torfmoose Bärlappgewächse Bunter Schachtelhalm Ästiger Schachtelhalm Natternzunge Sumpffarn Kammfarn Trollblume Stinkende Niesswurz Aquilegia vulgaris Consolida regalis Aconitum (ganze Gattung) Pulsatilla vulgaris Ranunculus circinatus Ranunculus lingua Ranunculus reptans Ranunculus sceleratus Castania sativa Quercus pubescens Crassulaceae (ganze Familie) Saxifraga (ganze Gattung) (S. tridactylites ausgenommen) Filipendula vulgaris Potentilla palustris Potentilla alba Gemeine Akelei Feld-Rittersporn Eisenhut Gewöhnliche Küchenschelle Starrer Wasser-Hahnenfuss Grosser Sumpf-Hahnenfuss Wurzelnder Sumpf-Hahnenfuss Gift-Hahnenfuss Edel-Kastanie Flaum-Eiche Dickblattgewächse Steinbrech Knollige Spierstaude Blutauge Weisses Fingerkraut 450.11 2 Potentilla heptaphylla Pyrus pyraster Amelanchier ovalis Genista und Chamaespartium (Gattungen) Coronilla (ganze Gattung) Epilobium dodonaei Epilobium fleischeri Staphylea pinnata Geranium rotundifolium Geranium sanguineum Hydrocotyle vulgaris Pleurospermum austriacum Seseli annuum Oenanthe aquatica Silaum silaus Selinum carvifolia Peucedanum (ganze Gattung) Laserpitium (ganze Gattung) Euonymus latifolia Buxus sempervirens Viola palustris Viola alba Viola collina Helianthemum nummularium Dentaria (ganze Gattung) Salix repens Moneses uniflora Orthilia secunda Rötliches Fingerkraut Wilder Birnbaum Felsenmispel Ginster Kronwicke Dodonaeus Weidenröschen Fleischers Weidenröschen Pimpernuss Rundblätteriger Storchenschnabel Blutroter Storchenschnabel Wassernabel Rippensame Hügel-Sesel Wasserfenchel Rosskümmel Silge Haarstrang Laserkraut Breitblätteriger Spindelstrauch Buchs Sumpf-Veilchen Weisses Veilchen Hügel-Veilchen Sonnenröschen Zahnwurz Moor-Weide Moosauge Birngrün Pyrola (ganze Gattung) Andromeda polifolia Arctostaphylos uva-ursi Vaccinium oxycoccos Vaccinium uliginosum Primula veris Primula farinosa Wintergrün Rosmarinheide Bärentraube Moosbeere Moorbeere Frühlings-Schlüsselblume Mehlprimel 450.11 3 Lysimachia thyrsiflora Samolus valerandi Vaccaria hispancia Silene noctiflora Dianthus (ganze Gattung) Agrostemma githago Menyanthes trifoliata Gentiana und Gentianella (Gattun gen) Verbascum (ganze Gattung) (V. thapsus ausgenommen) Gratiola officinalis Veronica scutellata Veronica teucrium Digitalis (ganze Gattung) Pedicularis palustris Euphrasia (ganze Gattung) Rhinanthus (ganze Gattung) (R. alectorolophus ausgenommen) Melampyrum (ganze Gattung) (M. pratense ausgenommen) Orobranche (ganze Gattung) (ohne Orobranche minor) Pinguicula (ganze Gattung) Utricularia (ganze Gattung) Litorella uniflora Hippuris vulgaris Ajuga genevensis Teucrium (ganze Gattung) Leonurus cardiaca Stachys annua Stachys recta Acinos arvensis Campanula glomerata Campanula rapunculus Campanula patula Strauss-Gilbweiderich Bunge Kuhnelke Ackernelke Nelken Kornrade Fieberklee Enzian Königskerze Gnadenkraut Schildfrüchtiger Ehrenpreis Gamander-Ehrenpreis Fingerhut Sumpf-Läusekraut Augentrost Klappertopf Wachtelweizen Sommerwurz Fettblatt Wasserschlauch Strandling Tannenwedel Genfer Günsel Gamander Löwenschwanz Einjähriger Ziest Aufrechter Ziest Steinquendel Knäuelige Glockenblume Rapunzel-Glockenblume Lockerrispige Glockenblume 450.11 4 Legousia speculum veneris Aster (ganze Gattung) Gemeiner Venusspiegel Aster Gnaphalium (ganze Gattung) Inula (ganze Gattung) Buphthalmum salicifolium Bidens (ganze Gattung) Carlina Arctium Onopordum acanthium Centaurea (ganze Gattung) (C. jacea ausgenommen) Serratula tinctoria Scorzonera humilis Crepis praemorsa Hieracium lactucella Hieracium piloselloides Hieracium cymosum Hieracium subaudum Hieracium racemosum Alisma lanceolatum Alisma gramineum Sagittaria sagittifolia Butomus umbellatus Hydrocharis morsus-ranae Triglochin palustris Potamogeton nodosus Anthericum ramosum Gagea villosa Allium (ganze Gattung) (A. ursinum ausgenommen) Ornithogalum umbellatum Polygonatum odoratum Polygonatum verticillatum Leucojum vernum Cyperus fuscus Eriophorum (ganze Gattung) Ruhrkraut Alant Rindsauge Zweizahn Gold- und Silberdistel Klette Eselsdistel Flockenblume Färberscharte Schwarzwurzel Trauben Pippaus Öhrchen-Habichtskraut Florentiner-Habichtskraut Trugdoldiges Habichtskraut Savoyer-Habichtskraut Traubiges Habichtskraut Lanzettblätteriger Froschlöffel Grasartiger Froschlöffel Pfeilkraut Schwanenblume Froschbiss Dreizacke Flutendes Laichkraut Ästige Graslilie Acker-Gelbstern Lauch Milchstern Salomonssiegel Quirlblätterige Weisswurz Märzenglöcklein Cypergras Wollgras 450.11 5 Trichophorum (ganze Gattung) Rhynchospora (ganze Gattung) Schoenus (ganze Gattung) Carex pulicaris, Carex buxbaumii, Carex pseudocyperus, Carex lasiocarpa, Carex vesicaria, Carex riparia Typha (ganze Gattung) Sparganium minimum und Sparganium emersum Deschampsia litoralis Haarried Schnabelried Kopfried Seggen Rohrkolben Igelkolben Strand-Schmiele II. Geschützte Tiere 1. Tagfalter Apatura ilia Mesoacidalia aglaja Fabriciana adippe Clossiana selene Melitaea diamina Mellicta athalia Erebia ligea Erebia aethiops Erebia medusa Coenonympha tullia Lasiommata megera Fixsenia pruni Lycaeides idas Lysandra coridon Lysandra bellargus Thymelicus acteon Aporia crataegi Limenitis populi Kleiner Schillerfalter Grosser Perlmutterfalter Märzveilchenfalter Braunfleckiger Perlmutterfalter Silberscheckenfalter Wachtelweizen-Scheckenfalter Milchfleck Mohrenfalter Rundaugen-Mohrenfalter Grosser Heufalter Mauerfuchs Pflaumenzipfelfalter Idas-Bläuling Silbergrüner Bläuling Himmelblauer Bläuling Mattscheckiger Braundickkopffalter Baumweissling Grosser Eisvogel Veilchen-Perlmutterfalter 450.11 6 Clossiana euphrosyne Clossiana dia Melitaea didyma Mellicta parthenoides Minois dryas Coenonympha arcania Lasiommata maera Lopinga achine Hamearis lucina Callophrys rubi Satyrium ilicis Lycaena phleas Cupido minimus Plebejus argus Eumedonia eumedon Thymelicus lineolus Hainveilchen-Perlmutterfalter Roter Scheckenfalter Westlicher Scheckenfalter Blauauge Perlgrasfalter Braunauge Gelbringfalter Brauner Würfelfalter Brombeerzipfelfalter Eichenzipfelfalter Kleiner Feuerfalter Zwergbläuling Geisskleebläuling Schwarzbrauner Bläuling Schwarzkolbiger Braundickkopffalter Hesperia comma Erynnis tages Carcharodus flocciferus Spialia sertorius Limenitis reducta Fabriciana niobe Kommafalter Dunkler Dickkopffalter Eibischfalter Roter Würfelfalter Blauschwarzer Eisvogel Stiefmütterchen-Perlmutterfalter Melitaea cinxia Hipparchia semele Lycaena hippothoe Aricia agestis Agrodiaetus damon Plebicula dorylas Carcharodus alceae 2. Heuschrecken Phaneroptera falcata Conocephalus dorsalis Decticus verrucivorus Platycleis albopunctata Gemeiner Scheckenfalter Ockerbindiger Samtfalter Kleiner Ampferfeuerfalter Dunkelbrauner Bläuling Grünblauer Bläuling Steinkleebläuling Malvenfalter Gemeine Sichelschrecke Kurzflüglige Schwertschrecke Warzenbeisser Westliche Beissschrecke 450.11 7 Metrioptera brachyptera Metrioptera bicolor Pteronemobius concolor Stethophyma grossum Chrysochraon dispar Stenobothrus lineatus Omocestus ventralis Chorthippus mollis Calliptamus italicus Psophus stridulus Oedipoda caerulescens Ruspolia nitidula Sphingonotus caerulans 3. Libellen Calopteryx virgo Sympecma braueri Lestes virens Cercion lindenii Erythromma najas Erythromma viridulum Ceriagrion tenellum Gomphus simillimus Gomphus vulgatissimus Onychogomphus forcipatus Brachytron pratense Aeshna isosceles Kurzflüglige Beissschrecke Zweifabrige Beissschrecke Sumpfgrille Sumpfschrecke Grosse Goldschrecke Heidegrashüpfer Buntbäuchiger Grashüpfer Verkannter Grashüpfer Italienische Schönschrecke Rotflügelige Schnarrschrecke Blauflügelige Ödlandschrecke Grosse Schiefkopfschrecke Blauflügelige Sandschrecke Blauflügel-Prachtlibelle Sibirische Winterlibelle Kleine Binsenjungfer Pokal-Azurjungfer Grosses Granatauge Kleines Granatauge Späte Adonislibelle Gelbe Keiljungfer Gemeine Keiljungfer Kleine Zangenlibelle Frühlings-Mosaikjungfer Keilfleck-Mosaikjungfer Anax parthenope Cordulegaster bidentatus Libellula falvua Orthetrum coerulescens Sympetrum flaveolum Coenagrion hastulatum Coenagrion mercuriale Nehalennia speciosa Epitheca bimaculata Kleine Königslibelle Gestreifte Quelljungfer Spitzenfleck Kleiner Blaupfeil Gefleckte Heidelibelle Speer-Azurjungfer Helm-Azurjungfer Zwerglibelle Zweifleck 450.11 8 Sympetrum depressiusculum Sympetrum pedemontanum Leucorrhinia albifrons Leucorrhinia caudalis Leucorrhinia pectoralis 4. Weitere Tierarten Soricidae Gliridae Micromys minutus Helix pomatia Sumpf-Heidelibelle Gebänderte Heidelibelle Östliche Moosjungfer Zierliche Moosjungfer Grosse Moosjungfer alle Spitzmäuse alle Schläfer Zwergmaus Weinbergschnecke

Ordinance by the governing Council relating to the Law on the protection and preservation of nature and cultural heritage · Nelum