Ordinance by the governing Council relating to the Law on improvement of soil and agricultural buildings (Soil Improvement Ordinance)
صدر في 1991-07-02 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Thurgau
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- soil pollution/quality, soil conservation/soil improvement, pollution control, land-use planning, agricultural land, cultural heritage
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913.21 2/2006 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung) vom 2. Juli 1991 I. Zuständigkeit und Koordination § 1 1)1 Zuständig für den Vollzug des Gesetzes über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten 2) sind das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Landwirtschaftsamt. 2 Bei Bodenverbesserungen, die überwiegend forstwirtschaftlichen Be langen dienen, sind das Departement für Bau und Umwelt sowie das Kantonsforstamt zuständig. § 2 Das zuständige Amt stellt sicher, dass die von einem Vorhaben betrof fenen kantonalen Stellen rechtzeitig in Form von Mitberichten in das Verfahren einbezogen werden. II. Verfahren A. Gesamtmeliorationen § 3 1 Das zuständige Amt prüft Gesuche um Bodenverbesserungen und erarbeitet eine Vorstudie. Diese gibt insbesondere Auskunft über Parzel len-, Erschliessungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sowie ökologische und archäologische Interessen. 2 Der Regierungsrat entscheidet aufgrund der Vorstudie über die Einlei tung des Verfahrens. 1) Fassung gemäss RRV vom 3. September 2002. 2) 913.2 Zuständigkeit Koordination Vorstudie, Einleitung 913.21 Meliorationsverordnung - RRV 2 2/2006 § 4 1 Nach Bereinigung des Beizugsgebietes erarbeitet das zuständige Amt ein Vorprojekt. 2 Das Vorprojekt gibt Auskunft über die vorgesehenen Massnahmen und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Hinsichtlich Detaillierungsgrad gelten die Anforderungen der Wegleitung über die Umweltverträglich keitsprüfung bei Meliorationen. 3 Sofern die Bodenverbesserung nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist das Vorprojekt der Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung vorzulegen. § 5 1 Der Regierungsrat entscheidet aufgrund des Vorprojektes über die Beitragsberechtigung. 2 Das genehmigte Vorprojekt bildet die Grundlage für den Beschluss über die Gründung des Unternehmens. § 6 Die Statuten haben öffentliche Auflagen über folgende Bereiche vorzu sehen: 1. alter Bestand; 2. Bonitierung; 3. Wegnetz; 4. Veränderung des Wasserhaushaltes; 5. Landschaftsschutz, ökologische Ausgleichsmassnahmen und archäo logische Fundstellen; 6. Neuzuteilung; 7. Vermarktung; 8. Kostenverleger. § 7 1 Nach Durchführung der Auflageverfahren gemäss § 6 Ziffern 3 bis 6 ist ein Bericht zu erstellen, in welchem wesentliche Abweichungen gegen über dem Vorprojekt dargelegt werden. Vorprojekt Genehmigung, Beitrags zusicherung Auflagen Abweichungen vom Vorprojekt Meliorationsverordnung - RRV 913.21 2/2006 3 2 Sofern die Bodenverbesserung nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist der Bericht der Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung vorzulegen. 3 Der Regierungsrat entscheidet über die Änderungen und deren Beitrags berechtigung. § 8 Auf Antrag des Korporationsvorstandes kann das zuständige Departement den Änderungsnachweis für einzelne Parzellen vorzeitig genehmigen, sofern sämtliche Einsprachen erledigt sind. § 9 1 Als Verkehrswert gemäss § 29 Absatz 2 des Gesetzes 1) gilt der Bonitie rungswert multipliziert mit dem Verkehrswertfaktor, zuzüglich allfällige Baulandzuschläge. 2 Der Verkehrswertfaktor entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den Landbeschaffungskosten und dem Bonitierungswert. 3 Massgebend sind die im Zeitpunkt des Neuantritts gültigen Werte. B. Andere kulturtechnische Massnahmen § 10 2) Als andere kulturtechnische Massnahmen gelten Bodenverbesserungen gemäss Bundesrecht, soweit sie nicht im Rahmen von Gesamt meliorationen durchgeführt werden, insbesondere die freiwillige Güter zusammenlegung und die periodische Wiederinstandstellung von Boden verbesserungen. § 11 Die §§ 3, 4 und 7 finden sinngemäss Anwendung. 1) 913.2 2) Fassung gemäss RRV vom 2. Mai 2006. Vorzeitige Teilgenehmigung Verkehrswert Begriff Verfahren 913.21 Meliorationsverordnung - RRV 4 2/2006 C. Landwirtschaftliche Hochbauten § 12 1) Gesuche um Beiträge sind beim Landwirtschaftsamt, Abteilung Struktur verbesserungen, einzureichen. § 13 Bezüglich Ausrichtung von Beiträgen gelten die Voraussetzungen des Bundesrechtes. III. Beiträge des Kantons § 14 2) An Bodenverbesserungen kann der Kanton im Rahmen des bewilligten Budgetkredits Beiträge entsprechend den prozentualen Ansätzen des Bundes leisten. § 14a 2) Bei Gesamtmeliorationen wird der Kantonsbeitrag davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Gemeinden zusätzlich einen Beitrag in der Höhe von mindestens 5 % der beitragsberechtigten Kosten leisten. § 14b 2) 1 Bei einer periodischen Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen wird der Kantonsbeitrag davon abhängig gemacht, dass: 1. die rechtskräftige Auflösung der Güterzusammenlegungskorporation mehr als 20 Jahre zurückliegt; 2. die ersuchende Unterhaltskörperschaft noch nie einen solchen Beitrag für die betreffende Bodenverbesserung erhalten hat; 3. die ersuchende Unterhaltskörperschaft in der Regel ein ganzes Gemeindegebiet abdeckt; 4. die ersuchende Unterhaltskörperschaft über rechtsgenügende Statuten oder ein aktuelles Reglement verfügt; 1) Fassung gemäss RRV vom 3. September 2002. 2) Fassung gemäss RRV vom 2. Mai 2006. Einreichung der Gesuche Ausrichtung von Beiträgen Grundsatz Gesamtmelio rationen Periodische Wiederinstand stellungen Meliorationsverordnung - RRV 913.21 2/2006 5 5. die Anlagen bisher sachgerecht unterhalten wurden; 6. die Finanzierung der nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Restkosten sichergestellt ist und 7. das Projekt in der Regel innerhalb eines Jahres ab Beitrags zusicherung realisierbar ist. 2 Mit dem Beitragsgesuch sind insbesondere ein Situationsplan mit den zu sanierenden Anlagen, die Statuten oder das Reglement sowie die fünf letzten Jahresrechnungen der Unterhaltskörperschaft einzureichen. 3 Das Amt kann die Einzelheiten regeln. § 15 1) An landwirtschaftliche Hochbauten leistet der Kanton Beiträge nach den prozentualen Ansätzen des Bundes. § 16 Die Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten richtet sich nach Bundes recht. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 17 1 Die vor dem Inkrafttreten beschlossenen Bodenverbesserungen werden nach altem Recht weitergeführt. 2 Gesuche um Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten werden nach dem im Zeitpunkt der Beitragszusicherung geltenden Recht behandelt. § 18 2) § 19 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über Bodenverbesse rungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz) vom 2. Mai 1988 3) am 15. Juli 1991 in Kraft. 1) Fassung gemäss RRV vom 19. September 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996. 2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1991, Seite 1073. 3) 913.2 Landwirt schaftliche Hochbauten Beitragsberech tigte Kosten Hängige Verfahren Inkrafttreten