Ordinance by the governing Council relating to the Land Use Planning and Building Law and to the Inter-Cantonal Agreement on harmonisation of building concepts
صدر في 2012-09-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Thurgau
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land-use planning, land tenure, land consolidation, land subdivision, policy/planning, inspection, cultural heritage, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance
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700.1 Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18. September 2012 (Stand 1. Mai 2014) 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zuständiges Departement, Fachstelle 1 Das Departement für Bau- und Umwelt ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes. 2 Das Amt für Raumentwicklung ist Fachstelle im Sinne von Artikel 31 des Bundes gesetzes über die Raumplanung1). * § 2 Mitwirkung 1 Schriftliche Anträge im Rahmen der Mitwirkung sind schriftlich zu beantworten. 2. Planung 2.1. Richtpläne § 3 Bekanntmachung der Richtpläne 1 Vor der Beschlussfassung sind Richtpläne während mindestens 20 Tagen zur öf fentlichen Einsichtnahme bereitzustellen. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist beim kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplänen im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Die regionalen und kommunalen Richtpläne sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 2 Die Bekanntmachung enthält: 1. die Art des Plans und das vom Plan betroffene Gebiet; 2. den Ort, den Beginn und das Ende der Einsichtsmöglichkeit; 3. den Hinweis auf das Recht für jedermann, sich innert der Bekanntmachungs frist schriftlich zu den Entwürfen äussern zu können. 1) SR 700 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 http://db.clex.ch/link/Bund/700/de 700.1 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 3 Schriftliche Eingaben im Rahmen der Bekanntmachung sind schriftlich zu beant worten. § 4 Verhältnis Richt- zu Nutzungsplänen 1 Eine geringfügige Abweichung der Nutzungspläne von den kommunalen Richtplä nen gemäss § 16 Absatz 2 des Gesetzes liegt vor, wenn nur einzelne kleinere Grund stücksflächen betroffen sind und die Festsetzungen gemäss der Richtplanung nicht beeinträchtigt werden. 2.2. Zonenpläne 2.2.1. Bauzonen § 5 Wohnzonen 1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. 2 Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. § 6 Dorfzonen, Weilerzonen 1 Dorfzonen und Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nut zung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. 3 Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 4 In Weilerzonen können die gemäss Absatz 3 zulässigen Nutzungen eingeschränkt werden. § 7 Wohn- und Arbeitszonen 1 Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2 Die Gemeinden können Höchst- oder Mindestanteile der zulässigen Nutzungen festlegen. 3 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 2 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 700.1 § 8 Arbeitszonen 1 Arbeitszonen umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übri gen Zonen untersagt sind. 2 Innerhalb der Arbeitszonen können Bereiche nach Betriebsarten ausgeschieden werden. 3 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. § 9 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen 1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen be stimmt sind. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig. § 10 Freihaltezonen 1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 Sie bezwecken insbesondere: 1. die Gliederung der Bauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind. 2.2.2. Landwirtschaftszonen § 11 Landwirtschaftszonen 1 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbe halten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzieren den Gartenbau eignet. § 12 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen 1 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen umfassen Land, das der überwie gend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Er zeugnisse in den Bereichen des Pflanzenbaus oder der Tierhaltung dient. 3 700.1 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgeset zes über die Raumplanung1) entsprechen. 2.2.3. Schutzzonen § 13 Landschaftsschutzzonen 1 Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wert vollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart die nen. 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt § 14 Naturschutzzonen 1 Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Na turschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerun gen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. 2.2.4. Weitere Zonen § 15 Erhaltungszonen 1 Erhaltungszonen im Sinne von Artikel 33 der Raumplanungsverordnung2) dienen der Erhaltung und Pflege der Kleinsiedlungen unter Wahrung der bestehenden Bau substanz und des Ortsbildes sowohl hinsichtlich des Charakters der ganzen Klein siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude. 2 Zulässig sind Wohnbauten sowie mässig störende Betriebe § 16 Abbauzonen 1 Abbauzonen umfassen Gebiete, die der Gewinnung von Bodenmaterialien aller Art dienen. 1) SR 700 2) SR 700.1 4 http://db.clex.ch/link/Bund/700.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/700/de RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 700.1 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie zur Gewinnung oder Verarbeitung des vor Ort gewonnenen Materials notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendetem Abbau durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen. 3 Abbaugebiete sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert abzubauen und fachgerecht zu rekultivieren. 4 Hat die Abbauzone ihren Zweck erfüllt, ist das Abbaugebiet einer sachgerechten Zone zuzuweisen. § 17 Deponiezonen 1 Deponiezonen umfassen Gebiete, die für die Ablagerung von Abfällen gemäss Technischer Verordnung über Abfälle1) bestimmt sind. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendeter Ablagerung durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen. 3 Deponien sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert aufzu füllen und fachgerecht zu rekultivieren. 4 Deponiezonen sind nach Abschluss der Endgestaltung einer sachgerechten Zone zuzuweisen. 2.2.5. Überlagernde Zonen § 18 Zonen für archäologische Funde 1 Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fund stellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftli chen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundei gentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen. § 19 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen 1 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 1) SR 814.600 5 http://db.clex.ch/link/Bund/814.600/de 700.1 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) § 20 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht 1 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpas sung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzier ten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt wer den, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren. § 21 Gefahrenzonen 1 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Mass nahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau „Objekt schutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau“ sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 2 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Ge bäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit. 3. Begriffe und Messweisen 3.1. Ergänzende Vorschriften zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) § 22 Kleinbauten, Anbauten 1 Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m² Gebäudefläche und die traufseiti ge Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten. § 23 Unterniveaubauten 1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Ter rain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unter niveaubaute (Mass f gemäss Figur 2.5 Anhang 2 IVHB), um nicht mehr als 1.00 m überschreiten. 6 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 700.1 § 24 Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile 1 Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenab schnitt hinausragen: * 1. * ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. * innerhalb des Grenzabstandes auf 1/3 der Länge um maximal 1.50 m. 2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen. § 25 Gebäudelänge, Gebäudebreite 1 Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen. § 26 Höhenmasse, Geschosshöhe, lichte Höhe 1 Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollge schosse fest. 2 Legt die Gemeinde die Höhe der Bauten nach der Geschosszahl fest, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses im Durchschnitt 3.20 m nicht über schreiten. 3 Die Geschosshöhe ist die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Bo den. 4 Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. 5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind. 6 Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruk tion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt. § 27 Untergeschosse 1 Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden (Mass b gemäss Figur 6.2 Anhang 2 IVHB) höchstens 0.80 m über die Fassadenlinie hinausragen. § 28 Dachgeschosse 1 Dachgeschosse gemäss Anhang 1 und 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten. 7 700.1 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) § 29 Attikageschosse 1 Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein. * § 30 Gebäudeabstand 1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversi cherer (VKF) eingehalten sind. § 31 Abstände, Ausnahmen 1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2 … * 3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassa denlänge maximal 1.00 m unterschreiten. 4 Die Messweise der Abstände für Gebäude gemäss Ziffer 7.1 – 7.4 Anhang 1 zur IVHB1) gelten für andere Bauten und Anlagen sowie für die Berechnung der Abstän de nach den §§ 74 – 76 des Gesetzes sinngemäss. * § 32 Geschossflächenziffer, lichte Höhe 1 Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer müssen Flächen, deren lichte Höhe unter 1.50 m liegt, nicht angerechnet werden. § 33 Baumassenziffer 1 Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudetei le, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziffer 8.3 Anhang 1 IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet. 3.2. Übrige Begriffe und Messweisen § 34 Privilegierte Parkierungsanlagen * 1 Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden. * 1) 700.2 8 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/700.2/de RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 700.1 2 Ist als Nutzungsziffer die Geschossflächenziffer festgelegt, kann für unterirdische Parkierungsanlagen zusätzlich die Differenz zwischen der zulässigen Geschossflä chenziffer für das Bauwerk samt Parkierungsanlage und der Geschossflächenziffer des Bauwerks ohne Parkierungsanlage als Nutzungsbonus geltend gemacht wer den. * § 35 Zuschlag für energieeffizientes Bauen 1 Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernut zungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: 1. 10 % bei der Geschossflächen- und 5 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhül le einen U-Wert von 0.15 W/m²K oder weniger und deren Fenster einen U Wert von 1.0 W/m²K oder weniger einhalten. 2. 20 % bei der Geschossflächenziffer und 10 % bei der Baumassenziffer für Ge bäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.12 W/m²K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m²K oder weniger einhalten. § 36 Bauweisen 1 Bei geschlossener Bauweise besteht die Pflicht, seitlich zusammenzubauen. Gegen über hinterliegenden Bauten gelten mit Ausnahme abweichender Regelung in Sonderbauvorschriften die Grenz- und Gebäudeabstände nach Regelbauweise. Die Gemeinde kann die zulässige Bautiefe im Baureglement festlegen. 2 Bei halboffener Bauweise können benachbarte Bauten seitlich zu einer Reihe zu sammengebaut werden. Innerhalb der Reihe gelten sinngemäss die Vorschriften der geschlossenen Bauweise. In Bezug auf Abstandsvorschriften gilt eine Reihe als Ein zelbaute. 3 Bei offener Bauweise stehen die Bauten allseits frei. 4 Bei verdichteter Bauweise sind Bauten in offener oder halboffener Bauweise zu konzentrierten Gebäudegruppen mit angemessener baulicher Dichte, sparsamer Erschliessung und einer hohen Siedlungsqualität zusammengefügt. § 37 Zusammenbau 1 Bei halboffener und geschlossener Bauweise ist jeder Eigentümer berechtigt, eine Scheidmauer so zu erstellen, dass Mauermitte und Grenze zusammenfallen. 2 Die Mauer ist als Brandmauer auszugestalten und hat den Anforderungen über den Schallschutz nach Artikel 32 der Lärmschutz-Verordnung1) zu genügen. 1) SR 814.41 9 http://db.clex.ch/link/Bund/814.41/de 700.1 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 3 Der Miteigentümer einer gemeinsamen Mauer ist berechtigt, diese in ihrer ganzen Stärke zu unterfangen oder zu erhöhen, sofern dies für die Baute des Nachbarn ohne Gefahr oder Schaden möglich ist 4 Über die Art der Benutzung der Scheidmauer und den Einkauf entscheidet im Streitfall die zuständige Gemeindebehörde. § 38 Höhere Häuser, Hochhäuser 1 Höhere Häuser sind Gebäude, welche die maximale Gesamt- oder Fassadenhöhe der nächsthöheren Zone überschreiten, nicht mehr als acht Vollgeschosse aufweisen und eine Gesamt- oder Fassadenhöhe von höchstens 25 Meter aufweisen. * 2 Hochhäuser sind Gebäude mit mehr als acht Vollgeschossen oder deren Gesamt oder Fassadenhöhe 25 Meter überschreitet. 3 Der Schattenwurf darf die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. 4 Keine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der auf die umliegenden Wohnbauten und zu Wohnzwecken bebaubaren Bereiche der benachbarten Parzellen fallende Dauerschatten an einem mittleren Wintertag nicht mehr als zwei Stunden und an einem mittleren Sommertag nicht mehr als drei Stunden beträgt oder wenn nachgewiesen wird, dass ein kubisches Vergleichsprojekt gemäss Regelbauweise keinen geringeren Dauerschatten nach sich zieht. § 39 Terrassenhäuser 1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terras se und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefälle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %. § 40 Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel 1 Verkehrsintensive Einrichtungen gemäss § 73 des Gesetzes sind gut erreichbar, wenn während deren Öffnungszeiten eine mindestens halbstündlich bediente Halte stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 500 m Wegstrecke entfernt liegt. § 41 Hindernisfreies Bauen 1 Die Norm SN 521 500, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Archi tektenvereins (SIA) betreffend hindernisfreie Bauten ist für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie für Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen oder mehr als 50 Arbeitsplätzen verbindlich. 10 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 700.1 § 42 Gesundheit 1 Wohnbauten sind mit den erforderlichen Nebenräumen, sanitären Einrichtungen und der notwendigen natürlichen Belichtung zu versehen. § 43 Waldabstand1) 1 Der Waldabstand und der Abstand gegenüber Ufergehölzen werden ab der nach § 2 Absatz 4 des Waldgesetzes2) festgelegten Waldgrenze gemessen. 2 Über Zustimmungen nach § 93 des Gesetzes zur Unterschreitung der Abstände nach § 75 des Gesetzes entscheidet das Kantonsforstamt. § 44 Gewässerabstand 1 Der Abstand gegenüber Seen wird ab massgeblichem Hochwasserprofil gemessen. 2 Der Abstand gegenüber Flüssen, Bächen, Kanälen und Weihern wird ab Oberkante der Böschung gemessen beziehungsweise ab Hochwasserlinie, wenn diese über der Oberkante der Böschung liegt. Bei Flüssen mit Hinterdämmen wird ab wasserseiti ger Oberkante des Hochwasserdammes gemessen. 3 Als Flüsse im Sinne des Planungs- und Baugesetzes gelten diejenigen gemäss § 2 des Gesetzes über den Wasserbau3). 4 Bäche im Sinne des Planungs- und Baugesetzes sind ober- oder unterirdische Fliessgewässer, die eine mittlere Sohlenbreite oder einen Durchmesser von mindes tens 0.50 m aufweisen. Das Departement bezeichnet diese. 5 Der Abstand gegenüber nicht unter Absatz 4 fallenden ober- oder unterirdischen Fliessgewässern beträgt mindestens 5 m ab Oberkante der Böschung oder Eindo lung. 6 Über Zustimmungen zur Unterschreitung der Abstände nach § 76 des Gesetzes ent scheidet das Amt für Umwelt. 4. Mehrwertabgabe § 44a * Höhe, Bemessung 1 Der nach § 64 Absatz 2 des Gesetzes berechnete Bodenmehrwert reduziert sich um den Betrag, der innert zwei Jahren seit der rechtskräftigen Zuweisung zu Bauzonen gemäss § 63 des Gesetzes zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird. 1) Vom Bund genehmigt am 26. November 2012. 2) 921.1 3) 721.1 11 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/721.1/de http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/921.1/de 700.1 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 2 Eine rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird bei der Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute nach Absatz 1 auf Gesuch hin revidiert. Das Revi sionsbegehren ist innert 90 Tagen seit der Beschaffung der Steuerverwaltung einzu reichen. Als Beschaffung gilt die Fertigstellung der landwirtschaftlichen Ersatzbaute oder der Grundbucheintrag für deren Erwerb. § 45 Verwendung 1 Raumplanerische Massnahmen, an welche Beiträge aus den Mitteln der Spezialfi nanzierungsfonds gemäss § 66 des Gesetzes geleistet werden können, sind insbeson dere: 1. Zuweisung von Boden im Baugebiet zu Nichtbaugebiet; 2. Sanierungen von Industriebrachen; 3. der Rückbau von Altbauten in der Landwirtschaftszone; 4. Gewässerrenaturierungen und ökologische Aufwertungsmassnahmen; 5. Sanierung von Altbauten oder deren Abbruch mit Ersatzbauten in Bauzonen; 6. der Erwerb von dinglichen Rechten an Grundstücken, welcher die Umsetzung raumplanerischer Ziele erleichtert; 7. regionale, kantonale und internationale Planungen wie Agglomerationspro gramme; 8. Spezialplanungen wie Entwicklungsschwerpunkte; 2 Beiträge an die Kosten für Infrastrukturbauten, den öffentlichen Verkehr oder Erschliessungsanlagen sind nicht zulässig. § 45a * Freibetrag 1 Von der Erhebung der Mehrwertabgabe nach § 64 Absatz 1 des Gesetzes wird ab gesehen, soweit der Abgabebetrag Fr. 100.– nicht übersteigt. § 46 Kantonaler Spezialfinanzierungsfonds 1 Über die Entnahmen aus dem kantonalen Spezialfinanzierungsfonds entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel: 1. das Departement bis zu einem Betrag von Fr. 100 000.–; 2. der Regierungsrat über höhere Entnahmen. § 47 Mitteilung 1 Die Gemeindebehörde teilt der Steuerverwaltung den Zeitpunkt der Rechtskraft der Zuweisung gemäss § 63 des Gesetzes und den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 65 Absatz 2 des Gesetzes möglichst frühzeitig, spätestens innert 14 Tagen seit Kenntnis schriftlich mit. 12 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 700.1 § 48 Stundung 1 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Zusammenhang mit Stundungs gesuchen gemäss § 67 Absatz 1 des Gesetzes können die bei der Steuerverwaltung vorhandenen Daten beigezogen werden. § 49 Verzug 1 Auf den fakturierten Mehrwertabgaben sind 30 Tage nach deren Fälligkeit ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. 2 Die Frist gemäss Absatz 1 wird durch die Einreichung von Rechtsmitteln oder Stundung nicht unterbrochen. 3 Der Zinsfuss und das Bezugsminimum richten sich sinngemäss nach § 191 des Ge setzes über die Staats- und Gemeindesteuern1). § 50 Kosten, Zuweisung 1 Zur Deckung der Kosten für die Veranlagung steht der Steuerverwaltung eine Pau schale von Fr. 700.– pro Fall zu, welche von den vereinnahmten Mehrwertabgaben in Abzug gebracht wird. 2 Die Steuerverwaltung veranlasst nach Abzug der Pauschalen gemäss Absatz 1 durch quartalsweise Abrechnung die Zuweisung der Mehrwertabgaben je hälftig an die Spezialfinanzierungskonten von Gemeinde und Kanton. § 50a * Baubewilligungspflicht Solaranlagen 1 Die Baubewilligungspflicht für Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 35 m² richtet sich zusätzlich nach Artikel 18a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Raum planung2) in Verbindung mit Artikel 32a und Artikel 32b der Raumplanungsverord nung3). § 50b * Meldepflicht bewilligungsfreier Solaranlagen 1 Baubewilligungsfreie Solaranlagen gemäss Artikel 18a Absatz 1 des Bundesgeset zes über die Raumplanung in Verbindung mit Artikel 32a Absatz 3 der Raumpla nungsverordnung mit einer Fläche von mehr als 35 m² sind unter Beilage eines Be schriebs von Art und Einpassung der Anlage 20 Tage vor Baubeginn der Baubewilli gungsbehörde zu melden. 2 In Arbeitszonen genügt eine Mitteilung über Fläche und Leistung der zur Installati on vorgesehenen Anlage. 1) 640.1 2) SR 700 3) SR 700.1 13 http://db.clex.ch/link/Bund/700.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/700/de http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/640.1/de 700.1 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 5. Baubewilligungs- und Kontrollverfahren § 51 Baugesuch, Gesuchsunterlagen 1 Das Baugesuch ist mit dem ausgefüllten kantonalen Formular unter Beilage der weiteren notwendigen Unterlagen mindestens dreifach, bei Gesuchen ausserhalb der Bauzonen vierfach bei der Gemeinde einzureichen. 2 Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: 1. Situationsplan (Katasterplan) mit den eingetragenen Massen der Bauten und Anlagen beziehungsweise der projizierten Fassadenlinie oder den beabsichtig ten Änderungen sowie allen Grenzabständen, Baulinien, Zufahrten und Park feldern; 2. Grundrisse aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Angaben aller relevanten Aussenmasse, der projizierten Fassadenlinie im Grundriss des 1. Vollgeschosses sowie der Zweckbestimmung der Räume; 3. Fassadenflucht- und Schnittpläne mit dem Verlauf des massgebenden oder tiefer gelegten Terrains bis über die Grundstücksgrenzen, mit vollständigen Angaben zur Gesamt-, Fassaden- oder Geschosshöhe, zur Kniestockhöhe und lichten Höhe sowie mit der Höhe der öffentlichen Strassen und des Längen profils von Garagenzufahrten; 4. Projektplan der Umgebungsgestaltung einschliesslich Parkfelder, Wege, Spiel plätze und Freizeitflächen sowie Stützmauern usw. mit Höhenkoten des massgebenden Terrains sowie Bepflanzung; 5. Baubeschrieb mit Angaben über die Zweckbestimmung, Materialisierung und Farbgebung, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht er sichtlich ist; 6. detaillierter Nachweis der Geschossflächen- oder Baumassenziffer; 7. Formular „Deklaration für Erdarbeiten“; 8. Kanalisationseingabe; 9. Schutzraumeingabe; 10. Emissionserklärung nach Artikel 12 der Luftreinhalteverordnung1); 11. die Angaben nach Artikel 34 der Lärmschutzverordnung2); 12. energietechnischer Nachweis gemäss der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung3); 13. provisorisches Minergiezertifikat oder U-Wert-Nachweis, sofern ein Zuschlag für energieeffizientes Bauen beantragt wird; 14. Objektschutznachweis nach § 21. 3 Bei einfachen Bauvorhaben kann die Gemeindebehörde die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren. 1) SR 814.318.142.1 2) SR 814.41 3) 731.11 14 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/731.11/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.41/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.318.142.1/de RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 700.1 4 In besonderen Fällen können zusätzliche Unterlagen verlangt werden, insbesondere ein Modell oder zu gegebener Zeit Farb- und Materialmuster. 5 Bei Umbauten und bei Änderung bereits genehmigter Pläne sind die Änderungen farbig darzustellen (rot = neu, gelb = Abbruch, blau = zu ersetzende Bauteile). § 52 Koordination 1 Bedarf die Realisierung einer Baute oder einer Anlage neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen oder Stellungnahmen kantonaler Behörden, hat die Gemein debehörde das Baugesuch spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage dem Amt für Raumplanung (Baugesuchszentrale) einzureichen. Einsprachen sind den mass geblichen kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme zu unterbreiten. 2 Das Amt für Raumplanung koordiniert die kantonalen Stellungnahmen oder Ent scheide und übermittelt diese der Gemeinde. 3 Die Gemeindebehörde entscheidet über das Baugesuch nach Vorliegen aller erfor derlichen Stellungnahmen oder Entscheide. 4 Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Baubewilligung zusammen mit den weiteren erforderlichen Entscheiden und Stellungnahmen. § 53 Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone 1 Die Auflage von Gesuchen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, mit Ausnah me geringfügiger Um- oder Anbauten ohne Auswirkungen auf die Umgebung und die Nutzungsordnung, ist rechtzeitig im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. 2 Allfällige Einsprachen gegen solche Vorhaben sind dem Amt für Raumplanung so wie den weiteren betroffenen kantonalen Stellen zur Kenntnis zu bringen. 3 Das Amt für Raumplanung entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bau zone, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung1) erteilt werden kann. § 53a * Zustimmung 1 Das Amt für Raumentwicklung entscheidet über Zustimmungen zu Bewilligungen gemäss § 21 Absatz 3 des Gesetzes. § 54 Baukontrolle 1 Der Gemeindebehörde sind folgende Vorgänge rechtzeitig zur Baukontrolle zu melden, sofern in der Baubewilligung nicht weniger Kontrollen verlangt werden: 1. der Baubeginn; 2. die Erstellung des Schnurgerüstes; 1) SR 700 15 http://db.clex.ch/link/Bund/700/de 700.1 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 3. die Fertigstellung der Fundamente; 4. die Vollendung des Rohbaues; 5. die Fertigstellung der Anschlüsse an Werkleitungen und Kanalisationen vor dem Eindecken; 6. die Ausführung von Arbeiten, für die besondere gesetzliche Kontrollpflichten bestehen; 7. die Fertigstellung des Bauvorhabens. 2 Die Gemeindebehörde führt die Kontrollen beförderlich durch, teilt der Bauherr schaft Beanstandungen unverzüglich mit und bestätigt diese schriftlich. Sie fordert die Bauherrschaft auf, die beanstandeten Mängel innert angesetzter Frist nachzubes sern. Die Behebung der gerügten Mängel ist zur Nachkontrolle zu melden. § 55 Vorprüfung 1 Als ausserordentlicher Aufwand im Sinne von § 120 des Gesetzes gelten Geschäf te, die zusätzlicher Besprechungen, Abklärungen oder Korrespondenz bedürfen oder besondere Schwierigkeiten aufweisen. 2 Bemessung und Ansätze richten sich nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehör den1). 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 56 Anwendung bisherigen Rechtes 1 Die Begriffe und Messweisen gemäss den §§ 4 – 12a der Verordnung des Regie rungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 bleiben bis zur Anpas sung des kommunalen Rechts, längstens aber bis zum Ablauf der Frist gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes vom 1. Januar 2013, anwendbar. * § 57 Umrechnungswerte 1 Die Umrechnungswerte gemäss § 122 Absatz 4 des Gesetzes sind für die Nut zungsziffern im Anhang festgelegt. 2 Als Umrechnungswert gemäss § 122 Absatz 4 des Gesetzes gilt für das Höhenmass der Gebäudehöhe die auf der Talseite gemessene traufseitige Fassadenhöhe. 3 Für den Erlass von Sondernutzungsplänen gemäss § 122 Absatz 3 des Gesetzes gel ten als Basis die Umrechnungswerte gemäss § 122 Absatz 4 des Gesetzes. 1) 631.1 16 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/631.1/de RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 700.1 § 58 Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Die Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 wird aufgehoben. § 59 Inkrafttreten 1 Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 21. April 2010, das Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2011 sowie diese Ver ordnung treten am 1. Januar 2013 in Kraft. 17 700.1 RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.09.2012 01.01.2013 Erstfassung 38/2012 § 1 Abs. 2 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014 § 24 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014 § 24 Abs. 1, 1. 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014 § 24 Abs. 1, 2. 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014 § 29 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014 § 31 Abs. 2 22.04.2014 01.05.2014 aufgehoben 17/2014 § 31 Abs. 4 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014 § 34 22.04.2014 01.05.2014 Titel geändert 17/2014 § 34 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014 § 34 Abs. 2 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014 § 38 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014 § 44a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014 § 45a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014 § 50a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014 § 50b 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014 § 53a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014 § 56 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014 Anhang 1 22.04.2014 01.05.2014 Inhalt geändert 17/2014 18 700.1 1 Anhang1) Umrechnungstabelle Ausnützungsziffer / Geschossflächen ziffer (§ 57 der Verordnung) Ausnützungsziffer (AZ) Geschossflächenziffer (GFZ) 0.25 0.40 0.30 0.50 0.35 0.60 0.40 0.65 0.45 0.70 0.50 0.80 0.55 0.85 0.60 0.95 0.65 1.00 0.70 1.05 0.75 1.15 0.80 1.20 0.85 1.30 0.90 1.35 0.95 1.40 1.00 1.45 1) Fassung gemäss RRV vom 22. April 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2014.