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قوانين سويسرا

Ordinance by the governing Council relating to the Federal Water Protection Act and to the Introductory Law relating to the Federal Water Protection Act

صدر في 1997-09-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Thurgau
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, inland waters, freshwater pollution, authorization/permit

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  1. 814.211 2/2011 1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 16. September 1997 I. Zuständigkeit § 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: 1. Gewährung von Staatsbeiträgen an die Gemeinden gemäss § 19 des Einführungsgesetzes 1); 2. Festlegung der Gewässerschutzbereiche gemäss Artikel 19 des Bun desgesetzes 2). § 2 1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes 1) und zuständig für: 1. Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale gemäss § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes 1); 2. Erlass oder die Verbindlicherklärung von Richtlinien für die Erstel lung des Generellen Entwässerungsplanes gemäss § 5 Absatz 2 des Einführungsgesetzes. 2 Das Departement führt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gewäs serschutzrechtes. 1) 814.20 2) SR 814.20 Regierungsrat Departement für Bau und Umwelt 814.211 Schutz der Gewässer - RRV 2 2/2011 § 3 1 Das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vollzieht das Gewäs serschutzrecht des Bundes und des Kantons, soweit das Bundesgesetz 1), das Einführungsgesetz 2) oder diese Verordnung keine abweichenden Zu ständigkeiten festlegen. 2 Das Amt ist Gewässerschutzfachstelle gemäss Artikel 49 des Bundesge setzes 1). Es erfüllt die Aufgaben der Gewässerschutzpolizei und organi siert den Schadendienst. 3 Das Amt führt die direkte Aufsicht über: 1. Gewässerschutz in Industrie und Gewerbe; 2. öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Abwasserreinigungs anlagen; 3. direkte Einleitung von Abwasser in Gewässer; 4. Versickerung von behandeltem Abwasser. § 4 Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg ist die kantonale Düngerberatungsstelle im Sinne von Artikel 51 des Bundes gesetzes 1). II. Bewilligungen § 5 Folgende private Anlagen bedürfen einer Bewilligung nach § 8 Absatz 1 Ziffer 1 des Einführungsgesetzes 2): 1. Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche und industrielle Abwasser mit einer Kapazität von mehr als 10 000 Einwohnergleichwerten; 2. öffentlichen Zwecken dienende Anlagen zur Behandlung von Ab wasser. § 6 1 Bewilligungsgesuche sind mit dem Baugesuch und den für die Beurtei lung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Absatz 2 bleibt vorbehalten. 1) SR 814.20 2) 814.20 Amt für Umwelt schutz und Wasserwirtschaft Düngerberatungs stelle Bewilligungs pflichtige private Anlagen Gesuche Schutz der Gewässer - RRV 814.211 2/2011 3 2 Ist keine Baubewilligung erforderlich, sind die Gesuche direkt beim Amt einzureichen. III. Betriebe mit Nutztierhaltung § 7 Auf eine Hektare eigene sowie gepachtet oder vertraglich gesicherte Nutzfläche eines Betriebes dürfen höchstens folgende Düngergrossvieh einheiten (DGVE) entfallen: 1. 3,0 DGVE in der Ackerbau- und den Übergangszonen; 2. 2,5 DGVE in der voralpinen Hügelzone; 3. 2,1 DGVE in der Bergzone I; 4. 1,8 DGVE in der Bergzone II. § 8 Lagereinrichtungen für Hofdünger müssen mindestens den anfallenden Hofdünger für folgende Zeiträume aufnehmen können: 1. 4,0 Monate in Betrieben der Ackerbau- und Übergangszonen; 2. 4,5 Monate in Betrieben der voralpinen Hügelzone; 3. 5,0 Monate in Betrieben der Bergzone I; 4. 5,5 Monate in Betrieben der Bergzone II. § 9 In Betrieben, deren landwirtschaftliche Nutzfläche für das Ausbringen des Hofdüngers nicht ausreicht, erhöht sich die Lagerdauer gemäss § 10 um einen Monat. IV. Besondere Bestimmungen § 10 1 Verbindliche Richtlinie für die Erhebung der Abgaben durch die Ge meinden gemäss § 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes 1) ist das jeweils gültige Musterreglement des Departementes. 2 Abweichungen vom Musterreglement können genehmigt werden, soweit die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 des Einführungsgesetzes nicht verletzt werden. 1) 814.20 Grenzwerte Lagerdauer Erhöhung der Lagerdauer Verbindliche Richtlinie 814.211 Schutz der Gewässer - RRV 4 2/2011 § 11 Für die Erhebung der Verbrauchsgebühr gemäss § 12 Absatz 2 des Ein führungsgesetzes 1) gelten als Gewerbe- oder Industriebetriebe, die das Abwasser stark belasten, Betriebe, bei denen die Belastungswerte der Abwasser erheblich von den Richtwerten des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) abweichen. § 11a 2) 1 Für Anlagen, welche nach Artikel 11 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten 3) abgenommen oder gemeldet wurden, stellt das Amt für Umwelt gegen eine Gebühr von 30 Franken ein Tankdokument aus. 2 Die Inhaber der Anlagen sind verpflichtet, das Tankdokument gut zu gänglich bei der Anlage aufzubewahren. 3 Die Revisionsunternehmen und die Gerätekontrolleure haben in das Tankdokument einzutragen: 1. Datum und Ergebnis der Revision; 2. Datum der nächsten Revision; 3. Firma. 4 Die Befüller der Anlage haben in das Tankdokument einzutragen: 1. Flüssigkeitsstand vor der Befüllung; 2. Datum der Befüllung; 3. Menge und Art des eingefüllten Produktes; 4. Name und Unterschrift. § 11b 2) 1 Bewilligungs- oder meldepflichtige Anlagen gemäss den Artikeln 10 und 11 Absatz 2 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wasser gefährdenden Flüssigkeiten 4) dürfen nicht befüllt werden, wenn 1. kein Tankdokument vorliegt, 2. die Sanierungs- oder Revisionsfrist abgelaufen ist, oder 3. die Anlage offensichtliche Mängel aufweist. 2 Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen vom Verbot gemäss Absatz 1 bewilligen, sofern keine Gefahr für die Umwelt besteht. 1) 814.20 2) Fassung gemäss RRV vom 1. Dezember 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1999. 3) aufgehoben; jetzt SR 814.201. 4) SR 814.202 Starke Belastung des Abwassers Tankdokument Befüllungs verbot Schutz der Gewässer - RRV 814.211 2/2011 5 § 12 Das Amt führt Register: 1. der gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsverhältnisse; 2. der Tankrevisionsfirmen, die über eine Bewilligung nach Artikel 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes 1) verfügen. V. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen 2) § 12a 2) 1 Mit Busse bis Fr. 5000.– wird bestraft, wer vorsätzlich 1. seine Pflichten nach § 11a Absätze 2 bis 4 nicht erfüllt, 2. gegen das Befüllungsverbot gemäss § 11b Absatz 1 verstösst. 2 Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis Fr. 1000.–. § 13 1 Betriebe mit Nutztierhaltung haben bis spätestens 31. Dezember 1999 über eine ausgeglichene Nährstoffbilanz zu verfügen. 2 Für die Anpassung der Lagerkapazitäten für Hofdünger in Betrieben mit Nutztierhaltung an die Vorschriften der §§ 10 und 11 gelten folgende Fristen: 1. 31. Dezember 1997 für Betriebe mit weniger als 50 % der erforder lichen Lagerkapazität; 2. 31. Dezember 1999 für Betriebe mit 50 bis 75 % der erforderlichen Lagerkapazität; 3. 31. Dezember 2007 für Betriebe mit mehr als 75 % der erforderlichen Lagerkapazität. § 14 Staatsbeiträge an Gewässerschutzmassnahmen werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, wenn die Beitragszusicherung durch den Regierungs rat bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erfolgt ist. 1) SR 814.20 2) Fassung gemäss RRV vom 1. Dezember 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1999. Register Strafbestimmung Fristen Staatsbeiträge 814.211 Schutz der Gewässer - RRV 6 2/2011 § 15 1) § 16 Das Einführungsgesetz vom 5. März 1997 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und diese Verordnung treten auf den 1. Oktober 1997 in Kraft. 1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1997, Seite 1933. Inkrafttreten

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