Ordinance by the governing Council relating to environmental legislation
صدر في 2011-10-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, hazardous substances, air quality/air pollution, taxes, soil pollution/quality, noise pollution, radiation, local government, enforcement/compliance, offences/penalties, emissions, fiscal and market measures
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814.03 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV) vom 4. Oktober 2011 (Stand 31. Dezember 2011) 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Vollzug, Zusammenarbeit 1 Das Amt für Umwelt vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz1) sowie die darauf basierenden Verordnungen des Bundes und des Kantons, soweit keine ab weichenden Vorschriften bestehen. 2 Es stellt die Koordination mit anderen Vollzugsbehörden sicher. 3 Die kantonalen Vollzugsbehörden beraten die Politischen Gemeinden. 4 Die kantonalen Vollzugsbehörden können Private mit der Durchführung von Kontroll- und Überwachungsaufgaben beauftragen. § 2 Information 1 Das Amt für Umwelt informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über die Belange des Umweltschutzes und den Stand der Umweltbelastung. 2 Über die spezifischen Belange der Politischen Gemeinden und ihrer Zweckverbän de informieren diese selbst. § 3 Koordination 1 Die Politische Gemeinde eröffnet die Vollzugsentscheide der kantonalen Ämter gleichzeitig mit der Baubewilligung. § 4 Kontrollersuchen Dritter 1 Wer um behördliche Emissions- oder Immissionskontrolle ersucht, kann zu einem Kostenvorschuss verpflichtet werden. 2 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder ihr Betrieb den Vorschriften oder Anord nungen entspricht, können der gesuchstellenden Person die Kosten überbunden wer den, andernfalls dem Anlageninhaber. 1) SR 814.01 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 http://db.clex.ch/link/Bund/814.01/de 814.03 RRV Umweltschutzgesetzgebung (USGV) 2. Schutz vor Störfällen § 5 Meldestelle für Störfälle 1 Meldestelle für Störfälle gemäss der Verordnung über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung, StFV)1) ist die kantonale Notrufzentrale. 2 Zentrale Stelle für das Weiterleiten von Störfallmeldungen an die Amtsstelle des Bundes ist das Amt für Umwelt. § 6 Information und Alarmierung bei Störfällen 1 Die Pflicht zur Information und Alarmierung der Bevölkerung bei Störfällen ob liegt der Kantonspolizei. § 7 Koordination der Ereignisdienste 1 Das Feuerwehrinspektorat sorgt für die Koordination der Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Anlageninhaber, welche der Störfallverordnung unterstehen. 3. Lenkungsabgaben § 8 Klimaschutz 1 Die CO2-Berichterstattung gemäss der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2 Verordnung)2) erfolgt durch die Abteilung Energie des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft. § 9 Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen 1 Das Amt für Umwelt unterstützt die Eidgenössische Zollverwaltung beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)3). 2 Es überprüft VOC-Bilanzen und nimmt Abgabedeklarationen und Anträge auf Rückerstattung entgegen. 1) SR 814.012 2) SR 641.711 3) SR 814.018 2 http://db.clex.ch/link/Bund/814.018/de http://db.clex.ch/link/Bund/641.711/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.012/de RRV Umweltschutzgesetzgebung (USGV) 814.03 4. Bodenschutz § 10 Beobachtung des Bodens 1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)1). 2 Es führt eine öffentliche Bodenübersichtskarte, welche die Böden und Bodenge sellschaften aufzeigt. § 11 Bodenschutzmassnahmen 1 Für die Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion sowie den Umgang mit ausgehobenem Boden ist die Richtlinie des Schweizerischen Fachverbandes für Sand, Kies und Beton (FSKB), Ausgabe 2001, verbindlich. 2 In besonderen Fällen kann das Amt für Umwelt Ausnahmen bewilligen. 5. Lufthygiene 5.1. Zuständigkeit § 12 Massnahmenplan Luft 1 Der Regierungsrat erstellt Massnahmenpläne nach Artikel 31 der Luftrein halte-Verordnung (LRV)2). Er stellt an den Bund Anträge gemäss Artikel 34 LRV. § 13 Rauch-, Russ-, Staub-, Geruchs- und andere Emissionen und Immissio nen 1 Das Amt für Umwelt überwacht und beurteilt die Emissionen und Immissionen. Es verfügt Emissionsbegrenzungen und Sanierungen, soweit das Recht des Bundes oder des Kantons keine abweichenden Vorschriften enthält. 2 Es kann Anordnungen über Mindestanforderungen an Gesuche, Kontrollen und Messungen treffen oder bestimmte Messgeräte vorschreiben. § 14 Aufgaben der Politischen Gemeinde 1 Die Politische Gemeinde: 1. stellt sicher, dass nur typengeprüfte Anlagen gemäss Artikel 20 und 20a LRV installiert werden; 1) SR 814.12 2) SR 814.318.142.1 3 http://db.clex.ch/link/Bund/814.318.142.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.12/de 814.03 RRV Umweltschutzgesetzgebung (USGV) 2. prüft bei kleingewerblichen Anlagen, für die keine Emissionsgrenzwerte fest gelegt sind oder bei welchen die LRV eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, ob die Emissionsableitungen den Anforderungen der LRV entsprechen; 3. prüft bei Feuerungsanlagen für Heizöl «extraleicht» und bei Feuerungsanlagen für Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 350 Kilowatt sowie bei Feuerungsanlagen für Kohle oder Holz mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 70 Kilowatt, ob die Emissionsableitungen den Anforderungen der LRV ent sprechen; 4. unterzieht die Feuerungsanlagen gemäss Ziffer 3 alle zwei Jahre einer Kontrolle und ordnet die erforderlichen Massnahmen an; 5. vollzieht das Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen bis 350 Kilowatt Feuerungswärmeleistung; 6. legt dem Amt für Umwelt jährlich per Ende Juni Rechenschaft über die durch geführten Kontrollen und Anordnungen ab; 7. führt unter Anleitung und zu Handen des Amtes für Umwelt Erhebungen über übermässige Rauch-, Russ-, Staub- oder Geruchsimmissionen auf ihrem Ge biet durch; 8. erlässt bei übermässigen Immissionen aus nicht bäuerlichen oder gewerbli chen Tierhaltungen oder aus deren Hofdüngerlager in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt die erforderlichen Anordnungen zur Geruchsminderung. 2 Sie erhebt für ihre Kontrolltätigkeit und Sanierungsverfügungen kostendeckende Gebühren. § 15 Verkehrsanlagen 1 Über die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen des Verkehrs entscheidet dieje nige Behörde, die in einem Verfahren über die Verkehrsanlage oder die Massnahme entscheidet. 5.2. Besondere Bestimmungen § 16 Feuerungskontrollpersonen 1 Die Politische Gemeinde betraut nur Personen mit der Feuerungskontrolle gemäss § 14 Absatz 1 Ziffern 3 bis 5, die die Anforderungen gemäss Anhang 2 der Empfeh lung des Bundesamtes für Umwelt zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl «extraleicht» oder Gas erfüllen. 2 Soweit sie Private mit der Kontrolle beauftragt, schliesst sie mit diesen schriftliche Vereinbarungen und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften und die Qualität der Kontrollen. 4 RRV Umweltschutzgesetzgebung (USGV) 814.03 3 Sie meldet dem Amt für Umwelt, wer mit der Feuerungskontrolle betraut ist und bringt dem Amt die schriftlichen Vereinbarungen zur Kenntnis. § 17 Nachkontrollmessungen 1 Die Politische Gemeinde kann bei beanstandeten Anlagen Nachkontrollmessungen durch Dritte anerkennen, sofern anerkannte Messgeräte verwendet wurden. § 18 Emissionserklärung 1 Wer eine Anlage, die Luftverunreinigungen verursacht, errichten oder umbauen will, hat die Emissionserklärung nach Artikel 12 LRV1) entweder mit dem Gesuch um Feuerschutzbewilligung oder mit dem Bau- oder Plangenehmigungsgesuch ein zureichen. 2 Soweit es sich um Feuerungsanlagen für Heizöl «extraleicht» oder Gas bis 1 Mega watt oder für Kohle oder Holz bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung handelt, ge nügen die Angaben des energietechnischen Nachweises respektive der Deklaration gemäss Energieverordnung2). 3 Soweit die Politische Gemeinde nicht abschliessend zuständig ist, leitet sie die Ge suche an das Amt für Raumplanung weiter. § 19 Ableitung von Emissionen 1 Abluft und Abgase mit schädlichen oder lästigen Inhaltsstoffen müssen über Dach ausgestossen werden. 2 Die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt über die Mindesthöhe von Kami nen über Dach sind verbindlich. § 20 Energietechnische Anforderungen an Wärmeerzeuger 1 Die energietechnischen Anforderungen an Wärmeerzeuger mit Gebläsebrennern gemäss Anhang 3 Ziffer 414 und Ziffer 63 LRV gelten für alle fossil betriebenen Wärmeerzeuger. 2 Für spezielle Gas- und Ölfeuerungen wie Lufterhitzer, Dampfkessel und andere Prozessfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 Kilowatt, die nicht in Artikel 20 LRV genannt sind, gelten für Stickoxide und Kohlenmonoxid die Emissi onsgrenzwerte gemäss Anhang 3 Ziffer 411 und Ziffer 61 LRV. 1) SR 814.318.142.1 2) SR 730.01 5 http://db.clex.ch/link/Bund/730.01/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.318.142.1/de 814.03 RRV Umweltschutzgesetzgebung (USGV) 3 Auf begründetes Gesuch kann das Amt für Umwelt Ausnahmen gewähren, soweit die Einhaltung der Werte gemäss den Absätzen 1 und 2 aus technischen oder betrieb lichen Gründen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Die Abgasverlus te bei Wärmeerzeugern nach Absatz 1 dürfen die maximalen Werte nach Anhang 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung1) nicht überschreiten. § 21 Luftverunreinigende Tätigkeiten im Freien 1 Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen lästige oder schädliche Luftverunreinigungen entstehen und die üblicherweise in Gebäuden oder Anlagen durchgeführt werden oder die ohne wesentliche Nachteile in solchen durchgeführt werden können, sind im Freien verboten. 2 Bei erheblich luftverunreinigenden Tätigkeiten, die nur im Freien ausgeführt wer den können, sind Massnahmen zum Schutz der Umgebung zu treffen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 6. Lärmbekämpfung 6.1. Vollzugsbehörde bei ortsfesten und übrigen Anlagen § 22 Anlagearten und Vollzugsbehörden 1 Die Zuständigkeit für den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung (LSV)2) richtet sich nach Art der Anlage. § 23 Strassen 1 Vollzugsbehörde ist die Politische Gemeinde für Gemeindestrassen, das Tiefbau amt für Kantonsstrassen. 2 Die Politische Gemeinde liefert dem Tiefbauamt die Angaben für die Sanierung der Gemeindestrassen. § 24 Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Schiessanlagen 1 Vollzugsbehörde für alle ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft sowie für Schiessanlagen ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. 1) 731.11 2) SR 814.41 6 http://db.clex.ch/link/Bund/814.41/de http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/731.11/de RRV Umweltschutzgesetzgebung (USGV) 814.03 § 25 Übrige Anlagen 1 Vollzugsbehörde für die übrigen Anlagen ist die Politische Gemeinde. § 26 Erleichterungen 1 Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 LSV1) bedürfen der Zu stimmung des Departementes für Bau und Umwelt. § 27 Verfahren für Schallschutzmassnahmen oder Sanierung 1 Verpflichtungen zu Schallschutzmassnahmen an mehreren bestehenden Gebäuden gemäss Artikel 10 und 15 LSV oder Sanierungen von Strassen, Schiessanlagen, Ei senbahnen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wer den in Sanierungsplänen festgelegt. 2 Die Sanierungspläne werden öffentlich aufgelegt. Das Verfahren richtet sich nach § 21 des Gesetzes über Strassen und Wege2). 3 Verpflichtungen zu Schallschutzmassnahmen an einzelnen Gebäuden oder zur Sa nierung bestehender Anlagen werden durch Entscheid festgelegt. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege3). 4 Im Sanierungsplan oder im Entscheid ist die Kostenpflicht festzulegen. 5 Die Bewilligungspflicht für Schallschutzmassnahmen am Gebäude richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz4). 6.2. Baubewilligung und Nutzungsplanung § 28 Einzonung, Zustimmung zu Ausnahmen 1 Die Politische Gemeinde vollzieht Artikel 29 bis 35 LSV. 2 Ausnahmen gemäss Artikel 30 LSV können nur im Rahmen von Gestaltungsplänen gestattet werden. 3 Zustimmung gemäss Artikel 31 Absatz 2 LSV erteilt das Departement. § 29 Gesundheitsgefährdende Schalleinwirkungen und Laserstrahlen 1 Die Politische Gemeinde ist Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schallein wirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)5). 1) SR 814.41 2) 725.1 3) 170.1 4) 700 5) SR 814.49 7 http://db.clex.ch/link/Bund/814.49/de http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/700/de http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/170.1/de http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/725.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.41/de 814.03 RRV Umweltschutzgesetzgebung (USGV) 2 Das kantonale Arbeitsinspektorat kann beratend beigezogen werden. § 30 Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen 1 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt durch die Politische Gemeinde im Baureglement sowie in den Zonen- und Gestaltungsplänen. § 31 Nachweis der Planungswerte 1 Die Politische Gemeinde hat bei der Ausscheidung neuer Bauzonen nach Artikel 29 LSV1) oder bei der Erschliessung von Bauzonen nach Artikel 30 LSV nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten sind. 7. Schutz vor nichtionisierender Strahlung § 32 Sendeanlagen 1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV)2). 2 Es entscheidet über Gesuche für das Errichten von Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sowie für Rundfunk und übrige Funkanwendun gen gemäss NISV. 3 Das Amt für Umwelt überwacht und kontrolliert die Einhaltung erlassener Emissi onsbegrenzungen und verfügt die notwendige Sanierung alter Anlagen. 4 Es ermittelt und beurteilt die Immissionen. § 33 Kunstlichtimmissionen 1 Die Politische Gemeinde ist zuständig für die Beurteilung von Kunst lichtimmissionen. 2 Sie kann Regelungen über Kunstlichtemissionen und –immissionen erlassen. 1) SR 814.41 2) SR 814.710 8 http://db.clex.ch/link/Bund/814.710/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.41/de RRV Umweltschutzgesetzgebung (USGV) 814.03 8. Umweltgefährdende Stoffe § 34 Chemikalien 1 Der Vollzug der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Chem-RRV)1) richtet sich nach der Verordnung des Regierungsrates zur Chemikaliengesetzgebung des Bundes (RRV ChemG)2). § 35 Biozidprodukte 1 Der Vollzug der Biozidprodukteverordnung (VBP)3) obliegt dem kantonalen Labo ratorium. 2 Die Bewilligung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald erteilt das Forstamt, im Übrigen das Amt für Umwelt. § 36 Gefahrgut 1 Das Amt für Umwelt ist kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)4). 9. Gentechnologie im Ausserhumanbereich § 37 Vollzug nach Freisetzungsverordnung 1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)5), soweit diese Verordnung keine ab weichende Zuständigkeit festlegt. § 38 Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen 1 Die kantonalen Ämter und die Politischen Gemeinden treffen in ihrem eigenen Aufgabenbereich Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen gemäss Arti kel 52 Absatz 1 Freisetzungsverordnung. 2 Das Amt für Umwelt kann Weisungen betreffend die Art der Bekämpfungs massnahmen und die Priorität der Bekämpfung erlassen. 1) SR 814.81 2) 814.811 3) SR 813.12 4) SR 741.622 5) SR 814.911 9 http://db.clex.ch/link/Bund/814.911/de http://db.clex.ch/link/Bund/741.622/de http://db.clex.ch/link/Bund/813.12/de http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/814.811/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.81/de 814.03 RRV Umweltschutzgesetzgebung (USGV) § 39 Bekämpfungsmassnahmen durch Private 1 Das Amt für Umwelt kann Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken verpflich ten, invasive gebietsfremde Organismen sachgerecht zu bekämpfen und deren Aus breitung zu verhindern. § 40 Zutrittsrecht, Duldungspflicht 1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Be wirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken haben Abklärungen und Be kämpfungsmassnahmen der kantonalen Ämter und der Politische Gemeinde zu dul den. § 41 Vollzug nach Einschliessungsverordnung 1 Das Amt für Umwelt überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Sorgfalts plichten im Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, führt Stichproben durch und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 42 Hängige Verfahren 1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren sind nach bisherigem Recht zu beurteilen. § 43 ...1) § 44 ...2) § 45 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung des Bundes mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft3). 1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2011, Seite 3135. 2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2011, Seite 3135. 3) Vom Bund genehmigt am 25. November 2011, in Kraft getreten am 31. Dezember 2011. 10 RRV Umweltschutzgesetzgebung (USGV) 814.03 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.10.2011 31.12.2011 Erstfassung 52/2011 11